BVwG W133 2002534-1

W133 2002534-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2002534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2002534.1.00

Spruch

W133 2002534-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.05.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.01.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2009 erstatteten Gutachten vom 16.03.2009 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt und der Leidenszustand als Dauerzustand erachtet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör eingeräumt. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 04.06.2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Der Bescheid wurde nicht bekämpft.

Am 02.04.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin um Begutachtung ersucht. In weiterer Folge erfolgten mehrere erfolglose Aufforderungen an den Beschwerdeführer zu ärztlichen Untersuchungen, welchen der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge leistete (viermalige erfolglose Vorladungen im Zeitraum April bis November 2012).

Eine letztmalige Einladung zur Untersuchung mit dem Hinweis auf die Einstellungsmöglichkeit des § 41 Abs. 3 BBG erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2012.

Diesmal meldete sich der Beschwerdeführer jedoch telefonisch und teilte mit, sich nach Abschluss einer laufenden Psychotherapie zu melden.

Schließlich fand am 19.03.2013 eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt.

In dem, auf Grundlage dieser Untersuchung erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.03.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt und der Leidenszustand als Dauerzustand erachtet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör eingeräumt. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.04.2012 (im Bescheid irrtümlich mit "02.04.2013" datiert) gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Gutachten vom 29.03.2013 zugrunde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führt er aus, es sei die Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke schlimmer geworden. Beim Toilettengang könne er sich nur schwer und unter Schmerzen reinigen, diese Schwierigkeiten habe er auch beim Duschen und manchmal beim Ankleiden. Weiters wolle er mitteilen, dass sich seine Weichteilverletzung des Unterschenkels auf der rechten Seite befinde.

Im Berufungsverfahren holte die Bundesberufungskommission in weiterer Folge ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein.

In diesem Gutachten vom 29.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.08.2013:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Deg. WS-Schaden mit chronischem Schmerzbild, Fusion C6-7 191 40

2 Belastungsstörung 585 20

3 Chronisch entzündlicher Reizzustand beider Schultergelenke 418 20

4 Teilamputation der 3. Zehe rechts, Amputation der 4. und 5. Zehe rechts 160 10

5 Reizlose Narbe im Bereich des rechten Unterschenkels nach Weichteilverletzung und Hauttransplantation 702 Tabelle links, Zeile 2 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Versteifung im Bereich der HWS Anschlussdegeneration bis zur mittleren HWS und chronisches Schmerzbild im Bereich der HWS und LWS mit Ausstrahlung in die Peripherie

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da medikamentöse und Psychotherapie erforderlich sind.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eingeschränkte Überkopffunktion.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Verlust mehrerer Zehen.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da diskrete Sensibilitätsstörung bei normaler Hauttemperatur und Hautfarbe ohne Reizzustand.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H., da mit Leiden 2-5 keine relevanten Zusatzbehinderungen vorliegend sind, die im ungünstigen Zusammenwirken eine Erhöhung bedingen.

Stellungnahme:

Die Funktionsbehinderung im Bereich der Schultergelenke ist in der aktuellen Diagnosenliste durch eine Erhöhung der Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten entsprechend gewürdigt. Eine relevante Auswirkung auf das Gesamtkalkül ist dadurch aber nicht gegeben. Die Weichteilverletzung wurde auf rechts, dem tatsächlichen Ort der Verletzung, korrigiert. Befunde wurden keine vorgelegt.

Die Urkunden belegen das WS-Leiden und den Behandlungsbedarf.

RÖ-Bild Oktober 2013 der HWS und LWS, zeigen die mehrsegmentale Abnützung im Bereich der HWS, stabile Versteifung im Segment C5-6 und eine mittelgradig mehrsegmentale Abnützung im Bereich der LWS. Aus den Hilfsbefunden ist allerdings keine Aussage über die Funktion des Bewegungsapparates möglich runden aber ergänzend das Bild der orthop. Untersuchung ab.

Aus orthopädischer Sicht ist die Zunahme der Funktionsbehinderung im Bereich der Schultergelenke festzustellen. Es handelt sich um ein schmerzbedingt muskuläres Problem durch Einschränkung des Bewegungsumfanges im Bereich der Überkopffunktion. Eine relevante Auswirkung auf das Gesamtkalkül ist dadurch allerdings nicht gegeben.

Die Narbe nach Hauttransplantation im Bereich des rechten Unterschenkels ist reizfrei. Es findet sich lediglich eine diskrete Sensibilitätsstörung im Umgebungsgebiet.

Aus orthopädischer Sicht ist daher eine Rückstufung erforderlich.

Im Gesamtkalkül ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung.

Ein Dauerzustand ist gegeben."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.07.2014, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Parteiengehör zu dem, bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten vom 29.11.2013 und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 02.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung sowie auch aktuell beigeschafften Auszügen aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem, im Berufungsverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, Sachverständigengutachten vom 29.11.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen - sowohl hinsichtlich der eingewandten Bewegungseinschränkungen der Schulterfunktion als auch mit der Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel - sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es wurden keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erstattet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 54...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, da der verfahrensgegenständliche Antrag am 02.04.2012 gestellt wurde und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG vorlag. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im Ergebnis wie auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - 40 vH beträgt, womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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