BVwG L509 1424907-2

L509 1424907-2Tribunale amministrativo federale27 ago 2014

Regest

Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Testo completo

BVwG L509 1424907-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1424907.2.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 21.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 7f) und am 6.2.2012 (AS 47f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er zunächst im Wesentlichen vor, dass er eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe. Zwischen deren Familie und der Familie des BF habe es zuvor Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Nachdem die Familie des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, habe sie ihn immer wieder mit dem Umbringen bedroht. Vor 9 Monaten sei das Mädchen unter dem BF nicht näher bekannten Umständen verstorben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF weiters an, dass er bzw. die Familie des Mädchens unterschiedlichen Parteien und verschiedenen Volksgruppen angehören würden.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.2.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Senats-Erkenntnis vom 07.03.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof verwies auf Ermittlungsmängel des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid und führte aus, es seien vor allem unzureichende Erhebungen zur tatsächlichen Herkunftsregion und Kenntnisse des BF getätigt worden. Es sei eine eingehende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Fluchtgründen nicht erfolgt und konkrete Umstände zu den angegebenen Vorfällen seien nicht erhoben worden. Auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei unterblieben und eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung nicht durchgeführt worden.

4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Am 06.08.2012 versuchte das Bundesasylamt einen Ladungsbescheid zur ergänzenden Einvernahme an die aufrechte Meldeadresse des BF in XXXX zuzustellen. Die Zustellung erfolgte gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung beim Postamt XXXX. Der Ladungstermin am 26.09.2012 wurde aktenkundig vom BF nicht wahrgenommen. Da das Bundesasylamt Zweifel hatte, ob sich der Beschwerdeführer an der Abgabestelle aufhält, wurde am 01.10.2012 über die Bundespolizeidirektion XXXX die Zustellung eines neuerlichen Ladungsbescheides vom 01.10.2012 mit gleichzeitigem Ersuchen veranlasst zu erheben, ob der BF an der (zu diesem Zeitpunkt immer noch aufrechten) Meldeadresse XXXX wohnhaft ist. Die Erhebung anlässlich des Zustellversuches am 02.10.2012 hat ergeben, dass der BF laut Angabe von Mitbewohnern an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft war, dieser seine Sachen gepackt hätte und nach Italien ausgereist sei. In der GVS war der BF zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr gemeldet. Das Bundesasylamt ordnete somit an, den o. a. Bescheid vom 17.10.2012 am gleichen Tag durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung im Akt zuzustellen und hielt ihn ab 17.10.2012 bis 31.10.2012 zur Abholung bereit. Dies wurde durch Aushang an der Amtstafel der Außenstelle Traiskirchen am 17.10.2012 kundgemacht. Laut ZMR erfolgte am 11.10.2012 die von der Bundespolizeidirektion XXXX veranlasste amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers.

Der Bescheid vom 17.10.2012 wurde somit am gleichen Tag zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete am 31.10.2012. Am 05.11.2012 verständigte das Bundesasylamt die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizei, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Am 21.05.2014 stellte der BF einen neuerlichen - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 22.05.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und zwei Mal - am 04.06.2014 und am 12.06.2014 - bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er im Ergebnis vor, dass er alle sein Probleme, die er in Pakistan gehabt hätte, bereits im ersten Asylverfahren angeführt und er keine weiteren Probleme mehr anzuführen habe. Er sei am 06. oder 07.04.2014 nach Griechenland gereist, da er "ein Signal von seiner Familie bekommen" habe, dass er nach Pakistan zurückkommen könne. Als er jedoch in Griechenland gewesen sei, habe er "gesehen, dass es in Pakistan noch viel schlimmer werden" würde und habe er "auch in Griechenland Probleme bekommen", deshalb sei er am 27. oder am 28.04.2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt (AS 45). Wenn er nach Pakistan zurückmüsste, sei sein Leben in Gefahr. Er hätte in Österreich "nichts Kriminelles gemacht" und er "fühle sich hier sehr wohl" (AS 47).

Die belangte Behörde hat dem BF Berichte zur aktuellen Lage in Pakistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den BF mit 04.06.2014 auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

Bei der zweiten asylbehördlichen Einvernahme führte der BF erneut an, dass die Lage in Pakistan schlimmer geworden sei, seitdem er das Land verlassen habe und legte er Informationen über die Sicherheitslage in Pakistan (in englischer Sprache) vor.

7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde dem BF am 09.07.2014 zu eigenen Handen zugestellt.

8. Dagegen brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde langte samt Akt am 01.08.2014 bei der gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Gerichtsabteilung L 509 ein.

9. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. bzw. 07.08.2014 wurde dem BF gem. § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF iVm § 52 BFA-VG idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie seiner Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am 20. bzw. 22.08.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeergänzungen des BF ein.

11. Am 25.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Antrag des BF auf Umtausch des pakistanischen Führerscheins übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt und in den Akt des Vorverfahrens Zl. 11 12.616-BAT.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist am 18.10.2011 illegal nach Österreich eingereist.

1.2. Der BF hat bereits am 21.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 - wie bereits oben angeführt - in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt und ist am 02.11.2012 in Rechtskraft erwachsen. Am 21.05.2014 stellte der BF den zweiten - hier gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hat der BF keine Gründe vorgebracht, die einen geänderten Sachverhalt - weder in asylrelevanter noch in refoulementrelevanter Hinsicht - darstellen würden. Er hat sich vielmehr auf die im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt und diese lediglich wiederholt. Auch seine Ausführungen zur konkreten Rückkehrbefürchtung lassen keinen geänderten Sachverhalt annehmen. Über die vom BF geltend gemachten Gründe wurde daher bereits rechtskräftig abgesprochen und ist von einer entschiedenen Sache auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des BF vom 21.10.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 17.10.2012, Zl. 11 12.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mangels Einbringung einer Beschwerde durch den BF erwuchs dieser Bescheid mit 02.11.2012 in Rechtskraft.

4.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

4.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA damit begründet, dass er keine neuen Asylgründe habe, er wolle nur, dass das alte Verfahren weitergeführt werde. Er sei im September 2012 aus Angst in Österreich untergetaucht und habe zurück in sein Heimatland gewollt. Dies sei ihm aber aufgrund seiner Probleme nicht möglich gewesen. So sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als wieder einen neuen Asylantrag zu stellen.

Außer den bereits im ersten Verfahren angeführten Gründen habe der BF keine weiteren Probleme in Pakistan.

Wenn der BF nach Pakistan zurückkehre würden ihn seine Gegner entführen oder sogar umbringen. Er sei deswegen auch geflohen und wolle auf keinen Fall zurück. Außerdem sei die Lage in Pakistan momentan sehr schlimm. Diese sei schlimmer geworden, seit der BF das Land verlassen habe. Es passiere immer wieder etwas.

4.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).

4.3.3. Sofern der BF in der Beschwerdeergänzung vorbringt, seine Familie sei nach Rechtskraft des Erstverfahrens des BF weiterhin von dessen Verfolger belästigt, bedroht und misshandelt bzw. sei sein Vater attackiert und geschlagen worden, weswegen seine Familie aus dem Heimatdorf geflohen sei und sich nunmehr in Fazalabad im Hinterland verstecke, ist darauf hinzuweisen, dass es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern mangelt. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Im Zuge der zweiten Asylantragstellung gab der BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2014 selbst an, dass er ein Signal seiner Familie erhalten habe, dass er nach Pakistan zurückkönne (AS 45). Jedoch erscheint es nicht plausibel, wieso die Familie des BF diesem Signale geben solle, wonach er heimkehren könne, wenn sich ihre eigene Lage aufgrund einer Bedrohung durch den Verfolger des BF verschlechtert haben soll, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem nunmehrigen Vorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso der BF nicht bereits früher im zweiten Asylverfahren von der nunmehr geschilderten Situation seiner Familie berichtet hat. Sofern der BF vermeint, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es explizit um einen neuen Sachverhalt seit dem 02.11.2012 gehe, als er gesagt habe, er hätte keine neuen Asylgründe im Vergleich zum Erstverfahren, ist dem entgegenzusetzen, dass der BF bereits in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag gefragt wurde, was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe. In weiterer Folge wurde er belehrt, dass für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien (AS 19) und geht der Einwand des BF aus der Beschwerdeergänzung somit ins Leere.

Dass sich die behauptete Verschlechterung der Situation seiner Familie etwa erst unmittelbar vor der Beschwerdeergänzung zugetragen hätte, wurde vom BF nicht behauptet.

4.3.4. Weiters wurde der neuerliche Asylantrag vom BF auch damit begründet, dass sich in der Zwischenzeit die allgemeine Lage in Pakistan geändert habe. Dazu wurde in der zweiten Einvernahme vor dem BFA Informationen über die Sicherheitslage in Pakistan vorgelegt.

Der vom BF vorgelegte Artikel handelt von der islamistischen Organisation Hisbul Mudschahideen (HM), ihrer Finanzierung und ihren terroristischen Aktivitäten im indisch-verwalteten Jammu und Kaschmir und betrifft somit weder die allgemeine Sicherheitslage, noch wurde behauptet, dass sich aufgrund dieses Berichtes irgendetwas an der Situation des BF maßgeblich geändert hätte.

Bezogen auf den vorliegenden Fall wurde bereits im ersten Asylverfahren des BF die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch der Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vom BF auch nicht substantiiert behauptet.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.

Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Sofern der BF in der Beschwerdeergänzung vermeint, in der Entscheidung würden sich keinerlei Länderfeststellungen zu Pakistan aus dem aktuellen Jahr 2014 finden, ist auszuführen, dass die Länderfeststellungen zum größten Teil aus September bzw. Oktober 2013 stammen, wie etwa der dort angeführte Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes und diese somit nicht als veraltet angesehen werden können und einen wesentlichen Zeitraum seit Rechtskraft des Erstverfahrens abdecken. Ebenso sind, wie bereits ausgeführt, keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände bekannt, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die im gegenständlich angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen die aktuelle Lage in Pakistan nicht widerspiegeln würden und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass sich die Lage in Pakistan seit dem Erstverfahren konkret im Vergleich zu den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen verschlechtert hätte. Auch aus den Berichten bzw. den Links zu den entsprechenden Internetseiten, die der BF zur Verschlechterung der Lage in Pakistan in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt hat, kann keine andere Situation erkannt werden. Es ist somit nicht von einer derartigen verschlechterten Lage in Pakistan auszugehen, dass nunmehr von einer extremen Gefährdungslage auszugehen und dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

Im Übrigen wurden vom BF auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht, die ein gegenteiliges Bild zeichnen würden.

Entgegen dem Vorbringen des BF zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

Sofern hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF behauptet wird, dass sich diese seit Rechtskraft des Erstverfahrens verschlechtert habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er bei den Befragungen durch das BFA angegeben hat, durch den Stress öfters Kopfschmerzen zu haben und dadurch Probleme mit der Haut bekommen habe, die Ärztin habe ihn an einen Facharzt verwiesen. In weiterer Folge wurde vom BF eine Klientenkarte vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF manchmal Gelenksprobleme, sowie posttraumatische bzw. soziale Probleme habe. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.

Sofern der BF in der Beschwerdeergänzung ausführt, er habe neben den starken Kopfschmerzen auch Alpträume wegen der Verfolgung und Misshandlung in Pakistan, sowie Angstzustände und Konzentrationsprobleme, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF diesbezüglich keine Beweismittel vorlegte bzw. vor allem auch nicht erklärlich erscheint und nicht nachvollzogen werden kann, wieso der BF derartige Umstände erst zu einem derart späten Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Derartige Probleme sind auch aus der vorgelegten Klientenkarte nicht ersichtlich. Die dortigen Eintragungen datieren vom 22.05. bzw. 02.06.2014 und ist in Bezug auf die vom BF behaupteten Alpträume auszuführen, dass beim dortigen Eintrag vom 22.05.2014 eine Schlafstörung explizit verneint wurde.

Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid hervor, dass in Pakistan beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme behandelbar sind und auch die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt ist. Zudem müssen staatliche Krankenhäuser die arme Bevölkerung gratis behandeln, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht sichergestellt ist und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass eine Behandlung der von ihm behaupteten Krankheiten in Pakistan nicht möglich wäre.

Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Hinsicht keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes feststellen.

4.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4.5. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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