G308 2003796-1•BVwG G308 2003796-1
G308 2003796-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2014
Beitragszuschlag, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Prüfungsumfang, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung
G308 2003796-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 26.11.2013, Zl. 16-2013-BW-MS2BN-0010L, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 26.11.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von EUR 80,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf jedes Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2013 sei der Kasse verspätet am 16.11.2013 vorgelegt worden, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Dem entgegnete der BF in seinem Einspruch vom 29.11.2013 damit, dass er die Beitragsnachweisung über ELDA schicke und in seinem Ort Lavamünd die Internetverfügbarkeit immer wieder ausfalle und abbreche. Deshalb bitte der BF ihm den Strafbetrag zu erlassen. Er habe wirklich alles versucht, um die Internetverbindung am 15.11. irgendwie zustande zu bringen. Wären keine technischen Probleme aufgetreten, hätte er die Beitragsnachweisung noch am 15.11. abgeschickt, was leider nicht funktioniert habe. Man könne normalerweise sehen, dass er die Beitragsnachweisung am 16.11. in der Früh abgeschickt habe. In Zukunft werde er darauf achten, dass er die Nachweisung bereits zwei Wochen früher abschicke. Um Kosten zu sparen, führe der BF die Buchhaltung selbst. EUR 80,-- seien ein großer Betrag für den BF und er bitte höflichst um Nachsicht.
3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Kärntner Landeshauptmann am 03.12.2013 zum Einspruch des BF aus, dass ihrer Meinung nach keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorlägen, die eine Abänderung oder Behebung des Bescheides begründen würden. Zum bisherigen Meldeverhalten des BF gebe die GKK bekannt, dass innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate 1 Meldeverstoß vorliege, der zu einer Meldesanktion gemäß § 113 Abs. 4 ASVG geführt habe. Zusätzlich werde bemerkt, dass die objektiv vorliegende Fristüberschreitung zur Vorschreibung des Beitragszuschlages geführt habe. Technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung von Meldungen würden grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund darstellen. Der BF sei verpflichtet, für das termingerechte Einlangen sämtlicher Meldungen bei der GKK Sorge zu tragen, und trage auch die Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde auf § 113 Abs. 4 ASVG verwiesen, wonach bei Nichteinhaltung von gesetzlichen oder satzungsmäßig festgesetzten bzw. vereinbarten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlagen vorgeschrieben werden könne. Der Beitragszuschlag in der verhängten Höhe sei somit gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde der BF seitens des für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, sowie die Äußerung der GKK zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
Eine Stellungnahme ist seitens des BF bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF bestreitet nicht, dass er die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 erst am 16.11.2013 statt am 15.11.2013 bei der belangten Behörde eingebracht hat.
Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt 1 Meldeverstoß vor, der zu einer Sanktion geführt hat.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der GKK in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde (vormals Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 26.11.2013 ergangenen Bescheid der GKK wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Dienstgeber sind auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Angemerkt wird, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Beitragsnachweisung für Oktober 2013 langte unstrittig am 16.11.2013 und somit verspätet ein.
Der BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon einmal seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.
Der Einwendung des BF, dass seine Internetverbindung am 15.11.2013 trotz allem erdenklichen Bemühen seinerseits nicht funktioniert habe und daher die Übermittlung der Beitragsnachweisung über ELDA erst am 16.11.2013 habe durchführen können, ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. So hätte der BF auch schon früher an eine Übermittlung der Beitragsnachweisung denken können oder zumindest eine telefonische Meldung an die GKK erstatten können.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant
(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg
48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;
93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;
89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der GKK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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