W211 1242615-0•BVwG W211 1242615-0
W211 1242615-0Tribunale amministrativo federale26 ago 2014
Aufenthaltsrecht, Beschwerdezurückziehung, Rechtskraft
W211 1242615-1/12E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2003 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.
Am 18.03.2014 stellte das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb der gleichen Frist Informationen über die Integration in Österreich zuzusenden. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 17.10.2009 und die Kopie einer Daueraufenthaltskarte ein.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 geladen.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 19.08.2014 ein Schreiben ein, mit welchem er ausführte, dass er hiermit seinen Asylantrag zurücknehme. Er verfüge bereits über eine Aufenthaltsgenehmigung. Dem Schreiben angeschlossen waren wieder eine Kopie der Daueraufenthaltskarte und eine Kopie der Heiratsurkunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das AsylG, das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 19.08.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, da er bereits über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Diese Zurückziehung ist nach § 25 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 als Zurückziehung der Beschwerde zu werten. Somit hat der Beschwerdeführer seine (nunmehr) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2003 zurückgezogen, und ist daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.