BVwG W196 1438582-1

W196 1438582-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>private Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W196 1438582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1438582.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl 13 10.505-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 19.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien, am 20.07.2013, brachte der Beschwerdeführer vor, früher georgischer Staatsangehöriger gewesen zu sein, seit dem Krieg 1989/1990 jedoch keine Staatsbürgerschaft mehr zu haben, da seine Dokumente im Krieg verloren gegangen seien und der Vater des Beschwerdeführers Abchase sei. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführe in Gali, im Haus seiner verstorbenen Eltern gewohnt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat verlassen habe, da er dort nicht leben könne. Er sei krank, hätte seinem Wissen nach chronische Hepatitis C und wolle sich in Österreich behandeln lassen. Von der Krankheit habe er vor fünf oder sechs Jahren bei einer Blutuntersuchung in Gali erfahren, sei aber bisher nicht behandelt worden. Darüber hinaus habe er Probleme mit dem Magen. Früher habe er TBC gehabt, nun glaube er ein Magengeschwür oder möglicherweise auch Magenkrebs zu haben. Er habe seine Heimat verlassen, um sich hier behandeln zu lassen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass sich in seiner Heimat Georgier und Abchasen nicht verstehen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Abchase, die Mutter Georgierin und würde er deshalb in seiner Heimat nicht leben können. Befragt, wie er bisher dort habe leben können, gab der Beschwerdeführer an, einen Garten mit Mandarinen gehabt und von diesen gelebt zu haben. Manchmal sei er auch "zu den Georgiern" gegangen, um dort die Mandarinen zu verkaufen, was aber die Abchasen nicht haben sehen dürfen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat könne er an seinen Krankheiten sterben und habe er darüber hinaus auch Angst vor den Abchasen und den Georgiern. Außerdem würde er ins Gefängnis kommen, weil er illegal über die Grenze gegangen sei.

Es wurden in der Folge Konsultationen mit Rumänen, Polen, der Slowakei und Ungarn geführt, wobei sich keine Zuständigkeit dieser Staaten ergab.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien, 65 HV 108/2013x, vom 10.09.2013, rechtskräftig am 14.09.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Am 17.09.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Josefstadt vorgeführt und im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, unter chronischer Hepatitis C zu leiden und daher Tabletten und Methadon einzunehmen. Dass er Hepatitis C habe, habe er vor ungefähr fünf oder sechs Jahren erfahren, er sei aber jetzt das erste Mal in Behandlung. Drogen nehme er schon sehr lange, konkret seit seinem achtzehnten oder neunzehnten Lebensjahr. Er könne nicht vorhersehen, wie lange die Behandlung dauern werde; dies hänge vom Zustand des Körpers und darüber hinaus davon ab, wie gut er darauf anspreche. Die eigentliche Behandlung habe noch nicht begonnen, zunächst müsse die Sache mit dem Methadon erledigt werden. Zu seinen persönlichen Daten befragt, gab der Beschwerdeführer an, weder die russische noch die georgische Staatsangehörigkeit zu besitzen; sein Vater sei Abchase, seine Mutter Georgierin gewesen. Abchasisch spreche er nicht, weil in der Nachbarschaft niemand diese Sprache gesprochen habe. Sein Vater sei seit 1995 tot und habe nur sehr selten Abchasisch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Gefragt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, in Gali geboren zu sein und bis zu seiner Ausreise, ungefähr am 19. Juni 2013, immer direkt in Gali gelebt zu haben. Seine Eltern seien beide verstorben. Geschwister habe er keine. Nachgefragt, wann die Probleme in seiner Heimat begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dies ungefähr 2010 gewesen sei. Er wolle zu seinem bisherigen Vorbringen bei der Erstbefragung nichts ergänzen oder korrigieren. Befragt nach seinen verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland, gab der Beschwerdeführer an, dort Cousinen und Cousins, mit denen er keinen besonders engen Kontakt habe und darüber hinaus Freunde und Bekannte zu haben. Diese würden handeln, also kaufen und verkaufen. Das sei dort die Hauptbeschäftigung. Identitätsbezeugende Dokumente könne der Beschwerdeführer keine vorweisen; er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt, jedoch alles 1995 verloren. Seither habe er keine Dokumente mehr. Dazu befragt, wovon er in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der Beschwerdeführer an, ein Haus, eine Landwirtschaft und einen Garten gehabt zu haben, wo er jedes Jahr zwischen 15 und 18 Tonnen Zitrusfrüchte geerntet habe. Das Problem sei das Verkaufen. Momentan kümmere sich noch niemand um sein Haus und sein Grundstück. Auf seine Ausbildung angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, acht Jahre Schule und danach eine technische berufsbildende Schule absolviert zu haben. Die Frage, ob er jemals politisch aktiv, in Haft gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Darauf angesprochen, dass er nach seinen Angaben bei der Erstbefragung und den heutigen Angaben zufolge, georgischer Staatsangehöriger sei, gab der Beschwerdeführer an, nicht darüber sprechen zu wollen; das ärgere ihn, weil sein Cousin wegen dieser abchasisch-georgischen Frage auf ihn geschossen habe. 2010 habe er versucht, die georgische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Er sei in Zugdidi zur Polizei gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er nach Megrelien ziehen solle und dann dort die Sozialhilfe für Flüchtlinge bekommen werde. Der Beschwerdeführer habe aber nicht sein Haus, seinen Garten, die Landwirtschaft und die Gräber seiner Eltern zurücklassen wollen. Er habe sich um die russische Staatsangehörigkeit bemüht, jedoch werde man von den Georgiern in Gali angefeindet und würden diese sogar das Haus anzünden, wenn man einen eigenen abchasischen Pass bekomme, der wiederum von den Russen sei. Dazu aufgefordert all seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, viele Probleme in Georgien gehabt zu haben. Sein Cousin habe auf ihn geschossen wegen der georgischen und abchasischen Frage und wegen Gamsachurdia. In erster Linie sei er wegen des Problems mit seinem Cousin ausgereist. Darüber hinaus sei es in seinem Heimatland sehr schwierig, ohne Dokumente zu leben. Er habe ständig Angst gehabt. Befragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dort alle wissen würden, dass er nach Österreich ausgereist sei und er deshalb als Verräter gelte. Er habe dort niemanden. Er wolle lieber sterben als in sein Heimatland zurückzukehren. Nochmals zu den Problemen mit dem Cousin befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Streit und Konflikte gegeben habe. Sein Vater sei genauso wie der Vater seines Cousins Abchase gewesen. Sein Cousin habe gemeint, dass er die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen solle. Es habe dann einen Streit gegeben, wobei sein Cousin ein abgeschnittenes Gewehr genommen und auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei verletzt gewesen; die Nachbarn hätten ihn gepflegt. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Seitdem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Cousin. Er sei geflüchtet, lasse ihm aber immer wieder Drohungen ausrichten, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn finde und drohe überdies damit sein Haus anzuzünden. Der Vorfall habe sich im Sommer 2010 ereignet. Ende 2011, am 26. oder 27. Dezember habe es eine Versammlung von älteren Leuten gegeben, wo er seinen Cousin noch einmal gesehen habe. Seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Ein Nachbar habe Ende 2011 ein Versöhnungstreffen organisiert. Alle Verwandten hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen solle, womit er jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Auch hätten sie den Beschwerdeführer überreden wollen, zum Islam überzutreten. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann Zeit zum Nachdenken gegeben. Nachgefragt, warum er die abchasische Staatsbürgerschaft nicht angenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dies nicht gewollt zu haben, weil er dann Probleme mit den Georgiern gehabt hätte. Seine Mutter sei Georgierin und würden alle Verwandten mütterlicherseits, nämlich Cousins und Cousinen, zu denen er selten aber doch Kontakt habe, in Georgien leben. Nach Zentralgeorgien könne er nicht gehen, weil er dort nichts habe. Sein Haus und seine Landwirtschaft seien in Abchasien. Erneut zu dem Vorfall im Jahr 2010 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Cousin gefragt habe, ob er abchasischer Staatsbürger sein wolle oder nicht und dann auf ihn geschossen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Bewusstsein verloren und könne sich an nichts mehr erinnern. Dann habe sich eine Nachbarin um ihn gekümmert und sei er geflüchtet. Am Röntgen könne man seine Schusswunden erkennen. Konkret habe er Verletzungen am Kopf, an der Schulter und an den Beinen gehabt. Nachgefragt, warum er erst 2013 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nach dem Vorfall keine Probleme mehr gegeben habe. Jetzt habe es aber einen Regierungswechsel in Georgien gegeben. Der Cousin, der auf den Beschwerdeführer geschossen habe, sei Mitglied einer Partei und habe Kontakt zur neuen georgischen Regierung. Sein Cousin werde nun alles tun, um ihn fertig zu machen. Welche Kontakte er genau habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Er habe dem Beschwerdeführer aber bereits von verschiedenen Leuten ausrichten lassen, dass er ihn einsperren werde. Bislang habe er noch keine Möglichkeit dazu gehabt, aber wenn er diese hätte, würde er es machen. In Zentralgeorgien sei der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Er sei manchmal zu seinen Verwandten in Zentralgeorgien gefahren und hätte dort leben könne, allerdings habe er ja sein Haus und seine Landwirtschaft in Abchasien und könne somit nicht dauerhaft umziehen. Bei seiner Erstbefragung habe er von den Schüssen nichts erzählt, weil er nicht so genau gefragt worden sei. Es handle sich um seinen Cousin und sei es eine persönliche Sache. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte. Er habe Bekannte hier und lerne derzeit Deutsch in der Justizanstalt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl 13 10.505-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und dieser keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 04.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er, sobald er sich für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden würde, mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hätte und die Länderberichte des Bundesasylamtes dies bestätigen würden. Die belangte Behörde habe verkannt, dass auch nicht staatliche Verfolgung, wie die Verfolgung durch die eigene Familie durchaus asylrelevant sei, insbesondere, weil die abchasischen Behörden nicht gewillt seien, den Beschwerdeführer vor etwaigen weiteren gewalttätigen Übergriffen seines Cousins zu schützen. Aufgrund der Länderfeststellungen zu Abchasien bzw Georgien sei nicht davon auszugehen, dass die abchasischen Behörden gewillt seien, den Beschwerdeführer zu schützen. Die georgischen Behörden hätten keine staatliche Kontrolle über das Gebiet Abchasien und könnten somit den Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend schützen. Das Bundesasylamt habe das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen und dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht vorgehalten, die Schüsse, die sein Cousin auf ihn abgefeuert habe, nicht erwähnt zu haben. Auch sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Cousin des Beschwerdeführers abchasischer Staatsbürger sei, jedoch großen politischen Einfluss in Zentralgeorgien habe, weil er Personen erpresse, damit diese die Partei wählen bzw unterstützen, d.h. er kein offizielles Parteimitglied sei, sondern die "schwarze Arbeit" für eine einflussreiche Partei durchführe. Die belangte Behörde wäre darüber hinaus verpflichtet gewesen, den wesentlichen Sachverhalt zu erheben und bei Unklarheiten nachzufragen. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer in Zentralgeorgien Cousins und Cousinen habe, jedoch habe er nur selten Kontakt zu diesen. Das Bundesasylamt habe es bei der Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, unterlassen, die genaue Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins und Cousinen bzw eine allfällige dortige Wohnmöglichkeit zu erheben. Auch sei es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fraglich, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Weiters wurde bemängelt, dass die angeführten Länderberichte der belangten Behörde betreffend der Situation von Abchasiern in Zentralgeorgien nicht aktuell seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der aktuellen Situation der Abchasier in Georgien auseinanderzusetzen und diesbezüglich ausführliche Recherchen anzustellen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer näher zu den Diskriminierungen und Erniedrigungen in seiner Heimatregion Abchasien zu befragen. Es habe verbale und physische Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben; er schäme sich jedoch sehr darüber zu sprechen und habe dieser andere Übergriffe daher auch nicht erwähnt. Auch jetzt in der Vernehmungszone der Justizanstalt Josefstadt sei es ihm peinlich gewesen, dazu nähere Ausführungen zu machen. Aufgrund seiner ethnischen Abstammung und der damit verbundenen Probleme und Erniedrigungen habe der Beschwerdeführer auch nicht geheiratet. Eine frühere Ausreise sei dem Beschwerdeführer einerseits aus finanziellen Gründen und andererseits, weil er keine Dokumente besessen habe, nicht möglich gewesen. Die Länderberichte des Bundesasylamtes würden bestätigen, dass es zu willkürlichen Inhaftierungen und Strafen an der Grenze zu Abchasien komme und sei von der belangten Behörde zu Unrecht ausgeführt worden, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht strafbar sei. Das Ergebnis der Krankenberichte der Justizanstalt Josefstadt betreffend der Schussverletzung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt und sei ihm dazu auch keine Möglichkeit einer Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs gegeben worden. Es könne daher nicht näher darauf eingegangen werden. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen würde, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, so wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz zu gewähren gewesen. Betreffend die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Abchasien habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen. Es sei anzumerken, dass die medizinische Versorgung mit erheblichen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer als halb-Abchasier eine schlechtere Stellung beim Zugang zu medizinischen Leistungen in Zentralgeorgien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und reiste am 19.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien, 65 HV 108/2013x, vom 10.09.2013, rechtskräftig am 14.09.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung der §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl 13 10.505-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. In Georgien leben mehrere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis C, an einer Gelenksarthrose, an Schmerzen und Verspannungen im Nackenbereich, an Magenschmerzen sowie an Zahnschmerzen. Weiters wurden ein Schulterhochstand sowie eine Schussverletzung und reaktive Knochenveränderung am linken Knie diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer wurde darüber hinaus Polytoxikomanie festgestellt und befindet sich dieser derzeit in einem Substitutionsprogramm.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert hat und auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Lage in Georgien wird festgestellt:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,5 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 10.7.2013)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Micheil Saakaschwili (Partei "Vereinte Nationale Bewegung") (seit 25.01.2004, bei vorgezogenen Wahlen am 05.01.2008 bestätigt, Amtszeit 5 Jahre, nächste Präsidentschaftswahl regulär im Oktober 2013).

Regierungschef ist seit 26.10.2012 Premierminister Bidsina Iwanischwili (Partei "Georgischer Traum").

Das georgische Parlament ist ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" von Premierminister Iwanischwili besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgian Dream", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei) und hat mit 85 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament. (AA 03.2013a)

Die bisherige Regierungspartei von Staatspräsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) erhielt 65 Mandate, nach Fraktionswechseln sind es nur noch 53 Mandate.

Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z. B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition. (AA 03.2013b)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012 brachten den ersten friedlichen demokratischen Machtwechsel in Georgien seit seiner Unabhängigkeit. Die Wahlauseinandersetzung verlief aggressiv, die Wahlen selbst wurden aber als freier und konkurrenzbetonter als frühere Wahlen angesehen, trotz vereinzelter Unregelmäßigkeiten am Wahltag und der unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollen der Parteifinanzen bei der Opposition.

Kurz nach der Übernahme der Macht begann die Regierung von "Georgischer Traum" mit der Einlösung ihres Wahlversprechens, Mitglieder der alten Regierung für eine Reihe von Vorwürfen in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Korruption zur Verantwortung zu ziehen.

Mehr als 20 frühere Regierungsvertreter wurden entweder befragt oder waren mit Ende 2012 im Gefängnis, was Bedenken bezüglich etwaiger politischer Vergeltung erregte.

Während Präsident Saakaschwili anfangs seine Bereitschaft erklärt hatte, mit "Georgischer Traum" trotz aller Differenzen zusammenzuarbeiten, haben diese Verhaftungen zu einer Verschlechterung des Verhältnisses geführt. (FH 18.6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.

Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.

Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränkten weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu Reisen.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftwahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.

Die de facto-Machthaber in Abchasien erlaubten verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Gebiete Abchasien und Südossetien befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 24.7.2013)

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.

Seit 1994 galt mit Abchasien ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.

Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.

In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.

Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. (AA 24.7.2013)

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2013): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) (Unverändert gültig seit: 19.07.2013),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen.

Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesen und der Strafverfolgungsbehörden und die Stärkung der Rechte von Opfern ab. (AA 03.2013b)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen blieb ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gab es keine Bestechung mehr und die Richter agierten unabhängig. Es gab Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht einer Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Unzulänglichkeiten bei der Rechtsstaatlichkeit, wie Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und objektiver richterlicher Überprüfung von Maßnahmen der Exekutive waren ein Problem, was dazu führte, dass Schutzmechanismen für ordentliche Gerichtsverfahren ungleich angewendet wurden. Das verschärfte sich vor den Parlamentswahlen vom Oktober 2012.

Verfassung und Gesetze enthalten Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, aber der Vorgang bei der Bestellung von Richtern und die Zusammensetzung des Hohen Justizrates, sowie rechtliche Schlupflöcher sind der vollen Unabhängigkeit nicht zuträglich.

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs. Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Eine Reihe von Verhaftungen früherer Regierungsbeamter in den letzten Wochen des Jahres 2012 weckte Befürchtungen, die neue Regierung verfolge ihre Gegner mit politischer Justiz. Der neue georgische Justizminister, früher Anwalt am EGMR, sagte, man arbeite an einer Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Beendigung der Straflosigkeit mit der die Vorgängeradministration agiert habe. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Sie umfasste u. a. die Verbreitung von Alternativen zur Haft und Rehabilitation von Tätern - insbesondere Jugendlichen. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Das abchasische Gesetzbuch basiert auf dem russischen Pendant und sein Strafjustizsystem leidet an chronischen Problemen wie limitierter Zugang von Angeklagten zu qualifizierter Rechtsberatung, Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und lange Untersuchungshaft. Lokale NGOs treten für eine umfassende Justizreform ein. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebene.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts veröffentlichte regelmäßig Neuigkeiten zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien ist eingeladen die Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle der Sicherheitsbehörden zu erhöhen. Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien / Südossetien

Obwohl es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien gab, blieben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen waren ebenso ein Problem wie Haftbedingungen auf Substandard-Niveau. Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einer Atmosphäre der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres habe sich die Häufigkeit von Misshandlungen aber weg von der Polizei, hin zum Gefängnissystem bewegt.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung. 2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen

Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

2012 inhaftierten die abchasischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzten normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassierten und die Inhaftierten dann freiließen.

Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftierten die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Micheil Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den letzten 4 Jahren hat die Korruption auf niederen Ebenen erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Firmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig. Der neue Premierminister Bidsina Iwanischwili erklärte Gesetze gegen Monopole erlassen zu wollen um Kartellstrukturen in einigen Sektoren zu beseitigen.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben? weniger als 1% der Bevölkerung an, im letzten Jahr ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 64 von 182 - bei einer Bewertung von 4,1 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Georgien auf Platz 51 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen, die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Korruption in Abchasien soll weitreichend sein. Regierungsvertreter müssen keine Einkommenserklärung abgeben. Im Jänner 2011 beschuldigte der russische Rechnungshof die abchasische Führung der Veruntreuung von USD 12 Millionen, die Moskau für Infrastrukturprojekte zur Verfügung gestellt hatte. Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab, der später ins Amt kam, startete eine Kampagne gegen amtliche Korruption. In deren Folge wurde das gesamte Personal des Immigrationsbüros entlassen.

Auf dem Wirtschaftssektor wird das normale Geschäftsgebaren geschmälert durch kriminelle Organisationen und wirtschaftliche Abhängigkeit von Russland, welches für das halbe "Staatsbudget" Abchasiens und nahezu alle Fremdinvestitionen verantwortlich zeichnet. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuten sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle waren kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschwerten sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar Vorfälle von Schikane.

Die Hauptquelle von Spannungen zwischen Regierung und NGOs waren u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern,

Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georegien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die de-facto Behörden in Abchasien erlaubten einigen internationalen Organisationen, darunter mehrere UN-Organisationen, auf begrenzter Basis in der Region zu arbeiten. Aber nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) hatte ein spezielles Menschenrechtsmandat. (USDOS 19.4.2013)

Obwohl die meisten NGOs auf Finanzmittel von außerhalb angewiesen sind, übt der NGO-Sektor erheblichen Einfluss auf die Regierungspolitik aus.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen.

Der starke NGO-Sektor hat zu einer hohen Quote von Frauen in Wirtschaft und Zivilgesellschaft beigetragen. Allerdings beklagen abchasische Frauen, in der Regierung unterrepräsentiert zu sein, mit nur einem von 35 Parlamentssitzen und nur zwei von 12 Ministern. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Ombudsmann

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, auf welche die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitete generell ohne Einmischung der Regierung und wurde als effektiv angesehen.

Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortete.

Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)

Der georgische Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er wird für 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili, bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)

Quellen:

Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 8.8.2013

Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die de-facto-Behörden Abchasiens verwehrten dem georgischen Ombudsmann den Zutritt zu ihrem Territorium. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.

Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien / Südossetien

Obwohl es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien gab, blieben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Während die Verfassung und Gesetze die Rede- und Pressefreiheit garantieren, gab es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung diese zeitweilig einschränkte.

Einzelpersonen konnten generell die Regierung öffentlich und privat kritisieren, obwohl eine Reihe von Personen berichtete, dass sie in der Vorwahlzeit Repressalien durch die damals herrschende Partei UNM erfahren haben.

NGOs berichteten, dass die Regierung das Rechtssystem verwendet habe, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. (USDOS 19.4.2013)

Obwohl unabhängige Medien aktiv waren und eine große Bandbreite an Ansichten äußerten, blieb direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meistgesehenen landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.

Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichteten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.

Das Fernsehen war das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International waren die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchten, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.

Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, blieben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.

Es gab im Laufe des Jahres Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich ihre Zahl erhöht.

Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen würde.

2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur war weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben wollten. (USDOS 19.4.2013)

Außerhalb von Abchasien und Südossetien gab es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.

Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gab keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)

Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.

Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.

Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)

Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft förderten, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.

Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)

Journalisten von Medien, die der Opposition nahestanden, wurden mehrfach angegriffen, während sie über Wahlkampfveranstaltungen berichteten. Regierungsfreundliche Journalisten meldeten ebenfalls gewalttätige Angriffe und Beschimpfungen. Es wurden Ermittlungen eingeleitet und mehrere Personen, darunter ein Lokalpolitiker, wegen Ordnungswidrigkeiten angeklagt. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Medien in Abchasien wurden von den de-facto "Behörden" und russischen Besatzungstruppen weiterhin sehr eingeschränkt.

Zur Internetfreiheit in Abchasien sind nur ungenügende Informationen vorhanden. (USDOS 19.4.2013)

Lokale Rundfunkmedien werden weitgehend von der abchasischen "Regierung" gesteuert, welche die Abchasische Staatliche Fernseh- und Radiogesellschaft (AGTRK) betreibt. Im November 2011 erlaubten die "Behörden" dem einzigen unabhängigen Fernsehsender, Abaza, auf dem gesamten abchasischen Gebiet zu senden. Alle großen russischen Fernsehsender senden auch in Abchasien. Wegen anhaltender Vorwürfe der Opposition AGTRK sei zugunsten der Regierung voreingenommen, entließ "Präsident" Ankwab im Oktober 2011 dessen Direktor, der sein Amt 15 Jahre lang gehalten hatte und als ein Hindernis für eine Reform gesehen wurde. Ankwab richtete auch eine Arbeitsgruppe ein, um tiefgreifendere Veränderungen am Sender zu erwägen, aber nichts dergleichen war bis Ende 2012 umgesetzt.

Die Printmedien, bestehend aus mehreren Wochenzeitungen, werden als einflussreicher angesehen. Das Regierungsblatt Respublika Abkhazii konkurriert mit zwei unabhängigen Zeitungen, Chegemskaya Pravda und Nowaja Gazeta.

Internetzugang hat seit 2008 zugenommen, geschätzte 25% der Bevölkerung sind online. Einige rechtliche Beschränkungen gelten sowohl für traditionelle als auch für Online-Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen. (FH 01.2013a)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Die unverhältnismäßige Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung wurde angewendet um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.

Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.8.2013

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.8.2013

Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahm gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Versperren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.

NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)

Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2012 im Wesentlichen gewährleistet. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3

AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Vereinigungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)

Im Vorfeld der Parlamentswahlen trafen Berichte ein, wonach Mitglieder und Unterstützer der Opposition schikaniert, eingeschüchtert, behindert und mit unfairen Strafen belegt wurden. Gegen Unterstützer des Bündnisses Georgischer Traum sowie Organisationen und Einzelpersonen, die man mit dem Wahlbündnis in Verbindung brachte, wurden häufig ungerechtfertigte Geldstrafen verhängt. Dem Vernehmen nach kam es zu Angriffen auf Unterstützer der Opposition, die von Drohungen bis hin zu gewalttätigen Übergriffen reichten. Die Angriffe nahmen zu, je näher die Parlamentswahl rückte.

Es wurden zahlreiche Angestellte des öffentlichen Dienstes und privater Unternehmen entlassen, denen nachgesagt wurde, führende Vertreter der Oppositionsparteien zu unterstützen oder mit ihnen verwandt zu sein. Dies betraf insbesondere Lehrkräfte an Schulen in den verschiedenen Regionen des Landes. In den meisten Fällen kam es zur Entlassung, nachdem die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen Erklärungen über ihre parteipolitische Zugehörigkeit abgegeben hatten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013. Georgien,

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189322%3A%3AGeorgien%3A%3AGG%3A%3AGE%3A%3A189325%3A%3A316557%3A%3Ageorgienstep=1command=showcountryhomex=9y=13, Zugriff 8.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Die Versammlungsfreiheit ist in Abchasien eingeschränkt, aber die Zivilgesellschaft und Opposition haben in den letzten Jahren immer wieder Proteste organisiert.

Anhaltende Vorwürfe der Opposition, die Abchasische Staatliche Fernseh- und Radiogesellschaft (AGTRK) sei zugunsten der Regierung voreingenommen, führten im Oktober

2011 zur Entlassung von deren Direktor, der sein Amt 15 Jahre lang gehalten hatte und als ein Hindernis für eine Reform gesehen wurde, durch "Präsident" Ankwab.

Eine neue oppositionelle bürgerliche Union aus NGOs und Oppositionsparteien wurde im Januar 2012 gegründet, um vor den Wahlen im März Änderungen des Wahlgesetzes und Reformen bei den Medien zu verlangen.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. (AA 03.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F9DAB9AC0CB51CA786488F3D5344C325/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

In Abchasien gibt es seit 12.1.2007 ein Moratorium der Todesstrafe. (CoE 23.12.2009)

Quellen:

CoE - Council of Europe (23.12.2009): Report on the visit to the region of Abkhazia, Georgia, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 27 April to 4 May 2009, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1262083492_2009-38-inf-eng.pdf, Zugriff 5.8.2013

Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen religiöse Verfolgung, Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)

Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.8.2013

Abchasien

Die Religionsfreiheit in Abchasien wird von der politischen Situation beeinflusst. Die abchasische orthodoxe Kirche hat 2009 ihre Abspaltung von der georgischen orthodoxen Kirche erklärt und eine Reihe von Priestern letzterer wurden wegen Spionagevorwürfen oder der Weigerung die separatistischen Behörden anzuerkennen, ausgewiesen. 2011 hat sich die abchasische Kirche wiederum gespalten, nachdem einige Kleriker den Annäherungskurs der abchasischen "Behörden" an die russischorthodoxe Kirche abgelehnt hatten. International ist keine der Gruppen als unabhängig anerkannt.

Moslems bilden 30% der abchasischen Bevölkerung, sie dürfen ihren Glauben frei praktizieren. Die Zeugen Jehovahs praktizieren offen, obwohl sie durch ein Dekret von 1995 verboten wurden und zuletzt erhöhten Druck lokaler Behörden berichteten. Gegen diese Gruppe kam es auch zu einem Anschlag mit Sachschaden. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.

Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.

In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.

Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.

Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil, und einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)

Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden erzielt bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen. (EK 20.3.2013)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (Anfragebeantwortung 16.5.2011)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.8.2013

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

Anfragebeantwortung des VB für Georgien (16.5.2011) per Email

Abchasien

Ethnische Georgier, die im Distrikt Gali in Abchasien leben haben keinen Zugang zu Unterricht in georgischer Sprache. In der Praxis kam Unterricht auf Georgisch zwar vor, jedoch nur eingeschränkt. Lehrer die nicht Abchasisch sprachen unterrichteten auf Georgisch, wurden aber oft von den "Behörden" deswegen bedroht, welche auch keine Geldmittel für Georgisch-Lehrer zur Verfügung stellten. Die lokalen Gemeinden mussten daher diese Lehrer entweder selbst bezahlen, arrangieren, dass Lehrer aus georgischem Territorium für den Unterricht kommen, oder ihre Kinder mussten für den Georgisch-Unterricht Abchasien verlassen. Durch zunehmend strenge Kontrollen der russischen Grenzbeamten wurden die beiden letzteren Möglichkeiten zunehmend schwieriger. Es gab Berichte, dass russische Grenzschützer sogar Kinder festnahmen, welche die "Grenze" für den Sprachunterricht überqueren wollten. (USDOS 19.4.2013)

Die abchasische "Verfassung" sieht einen gewissen Schutz für Erziehung in Minderheitensprachen vor. Armenischsprachige Schulen arbeiten ohne Einmischung, aber viele georgischsprachige Schulen im Distrikt Gali wurden in russischsprachige umgewandelt, was den zukünftigen Status der georgischsprachigen Schulen im Unklaren lässt.

Ethnische Georgier ohne abchasischen Pass können die staatliche Universität Suchumi nicht besuchen. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Minderheitengruppen

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 10.7.2013)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2013): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.8.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.

Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit.

Russische und abchasische de-facto-Behörden schränkten internationale Organisationen in Abchasien ein. Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien beschränkten die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung über die administrativen Grenzen zwecks medizinischer Versorgung, Pensionsangelegenheiten, Gottesdiensten und Bildung.

Obwohl die abchasische "Regierung" behauptete, dass die administrative Grenze mit dem Rest des Landes offiziell geschlossen wurde, erlaubte sie begrenzte Übertritte an der Rukhi Brücke. Im Jahr 2010 führten sie eine Genehmigung zum Grenzübertritt ein, die 100 russische Rubel (ca. USD 3) kostet.

Internationale Beobachter hatten nur begrenzten Zugang zu Abchasien. Russische Streitkräfte und abtrünnige "Milizen" schränkten die Bewegungsfreiheit der internationalen Beobachter in Abchasien ein.

Die Lage in der Region Gali in Abchasien, wo viele ethnische Georgier lebten, blieb angespannt aufgrund von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sowie Berichte von Entführungen, willkürliche Festnahmen und Todesfälle in Polizeigewahrsam. Es gab zahlreiche Berichte über Erpressung, Plünderung und Raub durch russische und abchasische Kräfte und kriminelle Banden, vor allem während der Erntezeit.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt russisch-abchasische aber nicht georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaften. In Abchasien lebende ethnische Georgier mussten die abchasische "Staatsbürgerschaft" annehmen um Unternehmen eröffnen, Bankkonten einrichten, wählen, kandidieren, frei reisen, oder Eigentum besitzen zu können. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

UNHCR schätzt, dass insgesamt 273.997 Flüchtlinge aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren. Darüber hinaus zählte UNHCR mit Januar 2012 147.214 Personen in einer "IDP-ähnlichen"-Situation, die Schutz und humanitäre Hilfe benötigten. Diese Zahl enthält Personen, die nach Abchasien, Südossetien und in angrenzende Gebiete zurückgekehrt sind, wie auch jene, die im Konflikt von 2008 vertrieben und später umgesiedelt wurden.

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und beinhalteten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Dazu gehörten insbesondere Personen aus der Akhalgori-Region Südossetien.

Regierung, UNHCR, NGOs usw. verwendeten verschiedene Methoden zur Berechnung der Zahl der Binnenflüchtlinge.

Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde.

Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder Barzahlungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, lebten dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien nahm aktiv an den Genfer Diskussionen teil und unternahm Schritte zur Verbesserung der Lebensbedingungen von IDPs.

Am 13. Juni 2012 hat die Regierung offiziell den IDP Aktionsplan 2012-14 angenommen. Der Plan wurde von der EU unterstützt. Im Berichtszeitraum erfolgte die schnelle Umsiedlung von Flüchtlingsfamilien in neue dauerhafte Unterkünfte. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Abchasien

Abchasischen "Behörden" verhinderten weiterhin die Rückführung von etwa 235.000 Flüchtlingen des Krieges von 1992-93, trotz gegenteiliger Abkommen mit Georgien, Russland und UNHCR von 1994. Etwa 45.000 dieser Flüchtlinge kehrten in die Regionen Gali und Ochamchire zurück, aber abchasische "Behörden" weigerten sich, die Rückkehr der Binnenvertriebenen in andere Regionen Abchasiens zu ermöglichen. Vertriebene, die anderswo in Georgien leben, wurden durch ein "Gesetz über verlassenes Eigentum" aus dem Jahre 2008 an der Rückforderung ihrer Häuser in Abchasien gehindert. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 30.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. Das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 138 Lari (USD 82) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (USD 166) für eine vierköpfige Familie. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 30.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.8.2013

Sozialbehilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen

Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in TiflisTiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan

IOM - International Organisation for Migration (06.2012):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.8.2013

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische

Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der

im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

( bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

( bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

IOM - International Organisation for Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Georgien

Behandlung nach Rückkehr

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt

sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen. (IOM o.D.)

2012 kehrten 95 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2011 waren es 102 und 2010 176 Personen. (IOM 2012/2011/2010)

Eine 29-jährige Rückkehrerin, die das IOM-Programm im März 2013 mit ihrer kleinen Tochter in Anspruch genommen hatte und nach Gori in Georgien zurückgekehrt war, konnte mit der Reintegrationsunterstützung einen Lieferwagen kaufen, mit dem die Produkte der Landwirtschaft der Schwiegereltern zum Markt gefahren werden können. Früher musste jemand für den Transport bezahlt werden. Sie bezeichnet das Projekt als sehr gut organisiert und hat keine Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge. (IOM 6.8.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (20.5.2005): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

IOM - International Organisation for Migration (o.D.): Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2012): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2012_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2011): Assisted Voluntary Returns, assisted by IOM Vienna Operations 2011, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR/Statistiken/AVR_2011_all_countries_assisted_by_IOM_OPS.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (2010): Tabelle 2:

Freiwillige RückkehrerInnen nach Zielland (Top-25) und Monat der Rückkehr 2010,

http://www.iomvienna.at/images/stories/AVR_2010_GER.pdf, Zugriff 7.8.2013

IOM - International Organisation for Migration (6.8.2013): AVRR Newsletter, per E-Mail

Abchasien / Südossetien

Eine abchasische Kampagne zur Rückkehr ethnischer Abchasen im Ausland führte 2012 zur Rückkehr einer Handvoll Menschen, hauptsächlich aus Syrien und der Türkei. (FH 01.2013a)

Quellen:

FH - Freedom House (01.2013a): Freedom in the World 2013 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/local_link/246472/370009_de.html, Zugriff 7.8.2013

(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, LIB Georgien, Stand: August 2013);

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesasylamt - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er sich stets auf georgischem Staatsgebiet aufgehalten habe, er einen georgischen Führerschein besessen habe und ihm von den georgischen Behörden die Möglichkeit geboten worden sei, sich in Georgien anzusiedeln sowie aus seinen Kenntnissen der georgischen Sprache.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und andererseits aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Krankenhausberichten.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Integration der des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die zitierten Länderinformationen veraltet seien, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die ausführlichen Länderinformationen der Staatendokumentation stammen überwiegend aus dem Jahr 2013 und beinhalten eine Vielzahl von Berichten verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Die Staatendokumentation adaptiert ihre Länderfeststellungen laufend und arbeitet in die bestehenden Länderinformationen jeweils die neuesten Entwicklungen ein. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall also jedenfalls dem Erfordernis der Zugrundelegung aktueller Beweismittel entsprochen und besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort nicht leben könne. Er sei so krank, habe wahrscheinlich Hepatitis C und wolle sich hier behandeln lassen. Er habe möglicherweise auch ein Magengeschwür oder Magenkrebs. Seine Heimat habe er verlassen, um sich hier behandeln zu lassen. Als weiteren Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass sich die Georgier und die Abchasier in seiner Heimat nicht verstehen würden. Sein Vater sei Abchase und seine Mutter Georgierin, weswegen er dort nicht leben könne. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, wegen der Probleme mit seinem Cousin ausgereist zu sein. Dieser habe den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die abchasische Staatsbürgerschaft anzunehmen und habe dann im Zuge eines Streits auf den Beschwerdeführer geschossen.

Ein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention konnte in den Angaben des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungsgefahr durch seinen Cousin im Falle einer Rückkehr nach Georgien, entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens - jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen war.

Soweit vom Beschwerdeführer eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 37 AVG moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt und ihm immer wieder die Möglichkeit geboten seine Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Betrachtet man das Protokoll der Einvernahme vom 17.09.2013, so ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, frei und ohne Zwischenfragen seine Fluchtgründe selbst darzustellen. Widersprüche in seinen Angaben wurden dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß vorgehalten und sind darüber hinaus zahlreiche Nachfragen zur Klärung des Sachverhaltes getätigt worden. Es konnten somit im vorliegenden Fall diesbezüglich keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt gilt (vgl VwGH, 25.10.1990, Zl. 88/06/0127).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, Zl 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, Zl 92/01/1015 und Zl 93/01/0929).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründen, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, vorgebracht.

Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Verfolgung durch seinen Cousin (wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen der Wahrheit entspricht oder nicht) stellt keine staatliche Maßnahme von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht oder eine sonstige staatliche Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründe dar. Die Verfolgung und Bedrohung durch Private ist an sich nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die eine staatliche bzw vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der Beschwerdeführer muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn die Behörden und die Regierung außerstande sind, die Verfolgten zu schützen (vgl VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Im konkreten Fall ist im Vorbringen des Beschwerdeführers kein Konnex zu einem GFK-relevanten Verfolgungsgrund zu erkennen, sondern liegt eine Verfolgung durch eine Privatperson aus rein privaten Gründen vor. Dazu ist auszuführen, dass eine solche Verfolgung im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.

Abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist, ist jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen zu Georgien bzw Abchasien nicht davon auszugehen sei, dass die Behörden gewillt seien, den Beschwerdeführer zu schützen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich wegen der angeblichen Bedrohungen durch seinen Cousin an die Polizei zu wenden.

In diesem Zusammenhang wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 ging der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführte, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.

Auch Georgien ist Konventionsstaat. Dem Beschwerdeführer ist der Beweis der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen. Nochmals sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, das gegen ihn gesetzte strafrechtliche Verhalten durch seinen Cousin zur Anzeige zu bringen. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat nicht willens oder in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf seine Person, ausreichenden Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahmen an, nie Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass er den effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte. Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter der hypothetischen Annahme des Zutreffens der von dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Vorfall, einer Bedrohung durch eine Privatperson, nicht ausgegangen werden. Eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in Georgien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal bei dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden konnte. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C, an einer Gelenksarthrose, an Schmerzen und Verspannungen im Nackenbereich, an Magenschmerzen sowie an Zahnschmerzen. Weiters wurden beim Beschwerdeführer ein Schulterhochstand sowie eine Schussverletzung und reaktive Knochenveränderung am linken Knie diagnostiziert und befindet sich dieser derzeit in einem Substitutionsprogramm. Der Beschwerdeführer führte jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, arbeitsfähig zu sein und in seinem Heimatland eine Landwirtschaft betrieben und jedes Jahr zwischen 15 und 18 Tonnen Zitrusfrüchte geerntet zu haben. Es ist also trotz der festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers von seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 44 Jahren in seinem Heimatland aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen und auch keine Unterstützung von ihren in Georgien aufhältigen Verwandten erhalten, ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Festzuhalten ist, dass der

Beschwerdeführer angab, nach wie vor sein Haus und seine Landwirtschaft in Abchasien zu haben. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser, wie festgestellt, an chronischer Hepatitis C, an einer Gelenksarthrose, an Schmerzen und Verspannungen im Nackenbereich, an Magenschmerzen sowie an Zahnschmerzen leidet und bei ihm darüber hinaus ein Schulterhochstand, eine Schussverletzung und reaktive Knochenveränderung am linken Knie sowie eine Polytoxikomanie (derzeit substituiert) diagnostiziert wurden. Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen sollte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Tiflis und den umliegenden Regionen derzeit 100 funktionierende Krankenhäuser gibt und georgische Staatsbürger Leistungen von zahlreichen staatlichen Programmen in Anspruch nehmen können. Auch sind in Georgien alle Arten von Medikamenten, sowohl als Original als auch als Generikum, erhältlich.

Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:

2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.

v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit der zu Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen, wonach die vorgebrachten Erkrankungen des Beschwerdeführers auch im Heimatland behandelt werden können, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in Georgien nicht dem österreichischen Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist oder die Umstände einer Behandlung im Herkunftsstaat ungünstiger sind, wie in Österreich, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Beschwerdeführer in Österreich genießt, sind kein Abschiebehinderns. Der Beschwerdeführer, der bis zu seinem fünfundvierzigsten Lebensjahr in Georgien aufhältig war, leidet an keiner die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Überstellung in den Herkunftsstaat lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder er durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zu Spruchpunkt II.

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt dreizehn Monate und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer fast ausschließlich im Herkunftsland Georgien verbracht. Nennenswerte familiäre oder private Anknüpfungspunkte im Inland haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, Bekannte zu haben, ein paar Worte Deutsch zu sprechen und in der Haft derzeit einen Sprachkurs zu besuchen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind jedoch in keiner Weise erkennbar.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich zu verbleiben, sprechen.

Insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt nach einer Gesamtbetrachtung keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben) aufweist. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs durch die belangte Behörde entsprochen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da in der gegenständlichen Beschwerde weder konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen sind.

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