W191 1437665-3•BVwG W191 1437665-3
W191 1437665-3Tribunale amministrativo federale26 ago 2014
Fristversäumung, Rechtsberater, Verschulden, Wiedereinsetzung,<br/>zumutbare Sorgfalt
W191 1437665-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2014, Zahl 831082003, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig, reiste nach seinen Angaben am 24.07.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 25.07.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF in der Erstbefragung am 25.07.2013 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 30.07.2013 an, dass ihn Terroristen gezwungen hätten, Waffen und Drogen zu verkaufen. Eines Tages hätte er einem Freund und dessen Begleiter Drogen gegeben, allerdings hätte der Begleiter eine Überdosis erwischt und wäre an Ort und Stelle verstorben. Der Freund hätte dann behauptet, dass der BF den Mann umgebracht hätte, und er hätte begonnen, herumzuschreien. Daraufhin hätte der BF einen Dolch gezückt und den Freund erstochen. Da es jedoch einen Zeugen gegeben und so die Familie des Freundes von der Tat erfahren hätte, wäre der BF geflüchtet.
1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 30.07.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2013 bestellte das BAA für den BF von Amts wegen den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater und führte darin aus, dass sich der BF für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung setzen solle.
Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 01.08.2013 persönlich ausgefolgt.
1.4. Mit dem durch den nunmehr gewillkürten Vertreter am 22.08.2013 dem BAA per Telefax übermittelten Schriftsatz beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.07.2013. Der Schriftsatz enthielt keine nähere Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung, wobei anhand der Seitennummerierung ersichtlich war, dass die zweite Seite des (laut Seitennummerierung dreiseitigen) Schriftsatzes fehlte (siehe Aktenseiten 145ff).
1.5. Mit Bescheid vom 27.08.2013 (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 30.08.2013) wies das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ab.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass das BAA die zweite Seite des Schriftsatzes vom 22.08.2013 - und somit auch die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - übersehen bzw. ignoriert habe. In der Anlage wurde der komplette Schriftsatz vom 22.08.2013 (inklusive der zweiten Seite) beigelegt. Auf dieser Seite fanden sich (den Wiedereinsetzungsantrag begründende) Ausführungen darüber, dass der dem BF beigegebene Rechtsberater nicht bereit gewesen sei, eine Beschwerde zu erheben, und der BF daher davon ausgegangen sei, dass kein Rechtsmittel möglich sei. Eine Kontaktaufnahme mit dem zur Verfassung einer Beschwerde bereiten, nunmehrigen Rechtsvertreters des BF sei aufgrund Urlaubs des sprachkundigen Mitarbeiters des Rechtsvertreters, Herr xxxx, nicht möglich gewesen. Ein anderer Vertreter, der zur Verfassung einer Beschwerde bereit gewesen wäre, sei dem BF nicht bekannt gewesen. In der Versäumnis der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu sehen. Mit der falschen und irreführenden sogenannten Rechtsbelehrung, dass kein Rechtsmittel möglich sei, sondern nur Anspruch auf Rechtsberatung bestehe, hätte nicht gerechnet werden können. Abschließend wurde die Einvernahme des BF sowie von Herrn xxxx beantragt.
1.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) vom 08.10.2013, Zahl C15 437.665-2/2013/2Z, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.10.2013, Zahl C15 437665-2/2013/3E, wurde der bekämpfte Bescheid vom 27.08.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Begründend führte der AsylGH aus, dass der BF in seiner Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer nicht näher spezifizierten Form behauptet hätte, dass der Rechtsberater "zur Erhebung einer Beschwerde nicht bereit" gewesen sei. Um diese Ausführungen einer rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, wäre eine - durch nähere Befragung zu diesem Vorbringen herbeizuführende - Klärung sowie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen. Dies gelte gleichermaßen für die Frage, ob die 14-tägige Frist zur Einbringung des Antrags gewahrt worden wäre. Der BF hätte nämlich behauptet, dass es ihm aus näher angeführten Gründen erst am 21.08.2013 möglich gewesen sei, den Umstand der Fristversäumnis zu erkennen.
1.9. Mit Beschluss des AsylGH vom 16.10.2013, Zahl C15 437665-2/2013/2E, wurde die am 22.08.2013 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2013 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.10. Im fortgesetzten Verfahren fand am 16.12.2013 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Vertreters, Herrn xxxx, eine Einvernahme des BF statt.
Dabei gab der BF an, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht hätte, da er sich nicht ausgekannt hätte. Auf Vorhalt, dass er eine Rechtsmittelbelehrung und eine Verfahrensanordnung, in der ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden wäre, erhalten hätte, behauptete der BF, dass er niemanden gekannt habe, neu hier gewesen und auch verängstigt gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Verein gewandt habe, da ihm in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden wäre, dass dieser für die Erhebung einer Beschwerde zuständig sei, antwortete der BF, dass er davon nichts wisse. Er habe Leute gefragt und sei so zu seinem nunmehrigen Vertreter gelangt. Bei der Übergabe der Schriftstücke hätte er sich nicht ausgekannt und nicht gewusst, wohin er gehen sollte. Er hätte sich mit den Adressen nicht ausgekannt und eine Unterkunft finden müssen. Auf Vorhalt, dass er in der Betreuungsstelle untergebracht gewesen sei, gab der BF an, dass er lieber in der Stadt wohnen hätte wollen, um dort Arbeit zu finden.
Auf Vorhalt, dass zusammenfassend festzustellen wäre, dass das Verschulden alleine bei ihm gelegen wäre, antwortete der BF, dass dies stimme, es tue ihm leid. Die zwei Wochen für die Einbringung der Beschwerde wären schnell vergangen. Er hätte viele Leute gefragt, aber keine Auskunft bekommen. Außerdem hätte er eine Wohnung finden müssen.
Abschließend wurde der Vertreter gefragt, ob er Anträge stellen wolle, was dieser verneinte.
1.11. Mit Bescheid vom 18.01.2014, Zahl 831082003, wies das BAA erneut den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ab.
Begründend führte das BAA aus, dass der BF in einer ihm verständlichen Sprache darüber informiert worden sei, mit Hilfe des ihm beigegebenen Rechtsberaters eine Beschwerde erheben zu können, dass er dies jedoch unterlassen und erst verspätet durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter die Beschwerde erhoben habe. Die Verspätung sei ihm daher zuzurechnen, und es liege kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor.
1.12. Mit undatiertem Schreiben seines Vertreters erhob der BF Beschwerde gegen diesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Bescheid an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag knapp wiederholt und ausgeführt, dass sich der BF bemüht habe, eine Rechtsvertretung zu finden, diese Suche aber dazu geführt habe, dass eine Verspätung eingetreten sei, da seine Kontaktperson Herr xxxx auf Urlaub gewesen wäre.
Die Erstbehörde hätte sich nicht mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, wobei die Einvernahme von Herrn xxxx erforderlich gewesen wäre. Weiters wäre sie auf das Argument, dass keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne der EU-Richtlinien stattgefunden hätte, und die Aussage des BF, er hätte sich eine Rechtsvertretung gesucht, um Beschwerde zu erheben, nicht eingegangen. Letztere Aussage hätte auch nicht widerlegt werden können, weshalb sich daraus als Folgerung ergebe, dass der BF die Rückkehr von Herrn xxxx aus dem Urlaub abwarten hätte müssen.
In der Versäumnis der Frist zur Erhebung der Beschwerde liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das in der falschen bzw. irreführenden Rechtbelehrung begründet sei.
1.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.02.2014 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0318, und vom 15.12.1995, 95/17/0469), vgl. VwGH vom 23.05.2001, 99/06/0039).
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.02.2014 beim BAA eingebracht und ist beim BVwG am 27.02.2014 eingelangt. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass in der Versäumnis der Frist zur Erhebung der Beschwerde ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liege, das in einer falschen bzw. irreführenden Rechtbelehrung begründet sei. Er hätte dies in dem Sinn verstanden, dass ihm vom Verein Menschenrechte Österreich eine Rückkehrberatung, aber keine Rechtsvertretung angeboten werde. Er hätte sich daraufhin bemüht, eine Rechtsvertretung zu erhalten, um Beschwerde zu erheben, allerdings hätte er die Rückkehr des für ihn zuständigen Herrn xxxx aus dem Urlaub abwarten müssen.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 95/05/0060).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF im Bescheid vom 30.07.2013 in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, dass innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde an den AsylGH möglich sei. In der ihm gleichzeitig ausgehändigten Verfahrensanordnung, die ebenfalls in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst war, wurde ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt und ausgeführt, dass er sich - wolle er eine Beschwerde erheben - unverzüglich an diesen Rechtsberater wenden solle.
Inwieweit diese eindeutigen und verständlichen Ausführungen - wie in der Beschwerde behauptet - falsch bzw. irreführend sein sollen, kann somit nicht nachvollzogen werden, weshalb hier kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliegt. Dem BF wäre es frei gestanden, sich umgehend an den Rechtsberater zu wenden, der - wie ja schon der Name bezeichnend ist - die Funktion innehat, den BF in einem möglichen Beschwerdeverfahren zu beraten. Der Behauptung des BF, der Verein hätte sich geweigert, eine Beschwerde für ihn zu erheben, kann nicht gefolgt werden, zumal - abgesehen davon, dass gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG Rechtsberater neben der Beratung den Fremden jedenfalls die Erfolgsaussichten einer Beschwerde darzulegen haben - der BF in der Einvernahme am 16.12.2013 angab, den Rechtsberater gar nicht aufgesucht zu haben. Seine Rechtfertigung, er hätte sich nicht ausgekannt und über dessen Adresse nicht Bescheid gewusst, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal auf der Verfahrensanordnung die Adresse des Vereins aufscheint.
Dem Vorbringen, dass dem BF ein früherer Kontakt zu seinem nunmehrigen Rechtsvertreter Herrn xxxx nicht möglich gewesen wäre, da dieser auf Urlaub gewesen sei, und dem BF ein anderer Vertreter nicht bekannt gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass er in der zweiwöchigen Frist eine der vielen Hilfsorganisationen, die auf die Erhebung von Beschwerden spezialisiert sind und von denen sich eine sogar in der Betreuungsstelle befindet, aufsuchen hätte können. Da der BF dies nicht getan hat, sondern sich stattdessen bemüht hat, (trotz Unterkunft in der Betreuungsstelle) eine Wohnung zu finden, bzw. sich lediglich erfolglos bei nicht näher bezeichneten Leuten nach dem weiteren Vorgehen erkundigt hat, ist im Verhalten des BF ein ihm zuzurechnendes Verschulden zu erkennen bzw. liegt kein minderer Grad des Versehens vor. An diesem Ergebnis würde auch die vom BF angeregte Einvernahme des Herrn xxxx nichts ändern, wobei angemerkt wird, dass dieser bei der Einvernahme des BF am 16.12.2013 als Vertreter anwesend war und dabei auf Nachfrage weder Anträge stellte noch sich zum Vorbringen des BF in irgendeiner Weise äußerte.
Da aus der dem BF ausgehändigten Rechtsmittelbelehrung eindeutig hervorging, dass ihm eine zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH offenstehe, und diese Ausführungen weder als falsch noch irreführend anzusehen sind, kann der Argumentation des BF in der Beschwerde, dass keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne der EU-Richtlinien vorliege, nicht gefolgt werden.
Auch nach Beurteilung durch das BVwG handelt es sich zusammengefasst bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt des BAA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da er in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht belegen konnte und auch keine Gründe, weshalb kein Verschulden bzw. ein minderer Grad des Versehens vorliege, zu erkennen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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