BVwG W136 2008728-1

W136 2008728-1Tribunale amministrativo federale26 ago 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W136 2008728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008728.1.00

Spruch

W136 2008728-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX vom 13.05.2013, XXXX, beschlossen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) ausgesprochen wurde, hat dieser am 03.06.2014 Beschwerde erhoben.

2. Die Akten des gegenständlichen Verfahrens wurden durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 04.06.2014 (eingelangt am 13. 06.2014) vorgelegt.

3. Für den 12.08.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in gegenständlicher Beschwerdesache anberaumt, die nach telefonischer Krankmeldung bzw. Mitteilung des Nichterscheinens in der Früh desselben Tages durch den BF nicht durchgeführt wurde.

3. Mit undatiertem Schreiben, eingebracht am 13.08.2014 per E-Mail, hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen und begründend ausgeführt, dass es ihm selbst bei einer positiven Beschwerdeerledigung nicht mehr möglich sei, Dienst zu versehen, da die Behörde bereits über ihn geurteilt habe. Er sei sich der Konsequenzen seiner Zurückziehung bewusst, sehe jedoch für sich keine Möglichkeit mehr im Bundesdienst tätig zu bleiben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF schriftlich aufgefordert, eine eigenhändig unterfertigte Zurückziehung seiner Beschwerde einzubringen. Am 20. August übermittelte der BF nochmals die nunmehr unterfertigte Zurückziehung seiner Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075).

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Im Hinblick auf die Ausführungen des BF, dass ihm die Konsequenzen der Zurückziehung wohl bewusst sind, und dass der BF über Aufforderung seine Zurückziehungserklärung unterfertigt nochmals vorgelegt hat, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Beschwerde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.

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