BVwG W209 2008687-1

W209 2008687-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W209 2008687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2008687.1.00

Spruch

W209 2008687-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.01.2014, GZ: VA/ED-K-0528/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.1.2014, GZ: VA/ED-K-0528/2013, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Neunkirchen, Team 27, am 2.10.2013 die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, im Lokal "XXXX" in XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.2.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass entgegen der Annahme der belangte Behörde am Tag der Kontrolle kein Dienstverhältnis mit Frau XXXX bestand. Ihre entsprechenden Angaben während der Kontrolle seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sie habe lediglich angegeben, im Lokal anwesend gewesen zu sein, um den Arbeitsablauf mitzuverfolgen und habe keine Gäste bedient. Dies sei keine Schutzbehauptung, wie die Finanzpolizei behaupte. Er habe schon Strafe bezahlt und werde derartiges in Zukunft tunlichst vermeiden. Den Arbeitsablauf müsse aber trotzdem jede neue Kellnerin kennenlernen.

3. Am 28.3.2014 wies die NÖGKK die o.a. Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Dienstnehmereigenschaft der bei der Kontrolle arbeitend angetroffenen Person außer Zweifel stehe. Sie sei von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei bei der Getränkeausschank hinter der Bar beobachtet worden. Darüber hinaus sei sie am 3.10.2013 vom Beschwerdeführer rückwirkend per 2.10.2013 als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Rechtlich folge daraus, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlags zu Recht erfolgt sei, weil jedenfalls von einem Dienstverhältnis auszugehen sei, wenn jemand unter solchen Umständen bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH, 27.04.2011, 2010/08/0091).

Die Vorschreibung sei auch der Höhe nach zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer am 23.4.2013 bei einem weiteren Meldeverstoß betreten worden sei.

4. Mit Schreiben vom 7.4.2014 beantragte der Beschwerdeführer binnen offener Frist, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Am 15.4.2014 (einlangend am 12.6.2014) legte die NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im gegenständlichen Verfahren wird zwar über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden, die an sich keine Senatszuständigkeit begründet. Da jedoch eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist strittig), läge auf Antrag Senatszuständigkeit mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.

Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt, weswegen im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Neunkirchen, Team 27, am 2.10.2013 wurde die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, im Lokal "XXXX" in XXXX, bei der Getränkeausschank hinter der Bar angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Am Tag darauf erfolgte per ELDA unter der Protokollnummer XXXX die rückwirkende Anmeldung der betretenen Person per 2.10.2013 als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH, 14.02.2013, 2010/08/0010).

In der dem Vorlageantrag zugrunde liegenden Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Kasse unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur (VwGH, 27.04.2011, 2010/08/0091) aus, dass jedenfalls von einem Dienstverhältnis auszugehen sei, wenn jemand unter solchen Umständen bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.

Damit ist die belangte Behörde im Recht:

Laut Beschwerdeführer habe kein Dienstverhältnis mit Frau XXXX bestanden, weil diese lediglich im Lokal anwesend gewesen sei, um den Arbeitsablauf mitzuverfolgen. Er könne keine Kellnerin anmelden bzw. einstellen, wenn diese nicht vorher alle Arbeitsabläufe kenne.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass auch das Kennenlernen von Arbeitsabläufen üblicherweise in einem Dienstverhältnis erfolgt, zumal auch bereits bei einer "Probearbeit" die für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgebenden Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb gegeben sind (VwGH, 21.07.1994, 94/18/0135).

Derartige Tätigkeiten begründen nur dann kein Dienstverhältnis, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht besteht und etwa ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist (VwGH, 24.01.2013, 2010/09/0263).

Dafür ergeben sich im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: die rückwirkende Anmeldung per 2.10.2014 legt den Schluss nahe, dass von Anfang an beabsichtigt war, ein Dienstverhältnis zu begründen.

Mangels Anhaltspunkte für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit war die belangte Behörde daher im Lichte der oben zitierten Judikatur im Recht, ohne nähere Untersuchung von einem Dienstverhältnis auszugehen.

Auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages der Höhe nach erfolgte zu Recht.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages ist dem Dienstgeber - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich bei dem der Beschwerde zugrundeliegenden Meldeverstoß am 2.10.2013 um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat und entgegen der Annahme der belangten Behörde der spätere Verstoß am 23.4.2014 eine Herabsetzung nicht ausschließt.

Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und daher nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (vgl. VwGH, 10.06.2013, 2013/08/0117, sowie 19.12.2012, 2012/08/0165).

Die Herabsetzung des Betrages trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des in § 113 Abs. 2 ASVG ist nicht zulässig, zumal das in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen ist, und eine Herabsetzung daher nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. VwGH, 21.12.2011, 2008/08/0201).

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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