BVwG W203 2010342-1

W203 2010342-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Jahreszeugnis, Klassenkonferenz,<br/>Klassenlehrer, Leistungsreserven, Pflichtgegenstand,<br/>Provisorialverfahren, Schulstufe, Widerspruch, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG W203 2010342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2010342.1.00

Spruch

W203 2010342-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 18. Juli 2014, Zl. 75.391/0001-allg/2014, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die fünfte Klasse eines Realgymnasiums, nicht berechtigt.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist seit der ersten Klasse im Schuljahr 2010/11 Schülerin am XXXX, und besuchte im Schuljahr 2013/2014 die 4c-Klasse (8. Schulstufe) des Realgymnasiums.

2. In der Schulnachricht für das Schuljahr 2013/14 vom 07.02.2014 wurde die BF wie folgt beurteilt: In den Pflichtgegenständen Ethik, Physikalische Praktika, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Bewegung und Sport mit "Sehr gut", in den Pflichtgegenständen Geometrisches Zeichnen, Chemische Praktika, Physik und Textiles Werken mit "Gut", in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung und Biologie und Umweltkunde mit "Befriedigend" und in den Pflichtgegenständen Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik und Chemie mit "Genügend".

3. Am 02.06.2014 ist - da die Leistungen der BF im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wären - dies im Rahmen des "Frühwarnsystems" im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG den Erziehungsberechtigten der BF mitgeteilt worden und der BF und deren Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch gegeben worden.

4. Am 17.06.2014 hat die BF eine als "Überprüfung der schwachen Absicherung des Genügend im Gegenstand Englisch" bezeichnete Prüfung abgelegt. Die Prüfung wurde mit "Genügend" beurteilt, wobei die BF 29 von insgesamt 47 möglichen Punkten - das entspricht 61,7% der Gesamtpunkteanzahl - erreicht hat.

5. Am 27.06.2014 hat die Klassenkonferenz der Klasse 4c am XXXX entschieden, dass die BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil die BF im Pflichteggenstand Englisch über keine ausreichenden Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verfüge.

6. Am 28.06.2014 brachten die Eltern der BF einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2014 ein, und begründeten diesen damit, dass Herr XXXX, der Lehrer der BF für das Unterrichtsfach Englisch, die BF zu einer Prüfung habe antreten lassen, die nach dessen Aussage "nur positiv" habe sein müssen. Diese Prüfung wäre von der BF positiv abgelegt worden, weswegen nicht zu verstehen wäre, warum sie dennoch im Pflichtgegenstand Englisch über keine ausreichenden Leistungsreserven verfügen solle. Die BF habe einen Notendurchschnitt von 2,3, und es gäbe viele Schülerinnen und Schüler, die mit mehreren "Vierern" die Aufstiegsklausel bekommen hätten.

7. Am 09.07.2014 gab Landesschulinspektorin Mag. XXXX gegenüber dem Landesschulrat für Tirol ein Pädagogisches Gutachten zu dem Widerspruch der BF vom 28.06.2014 ab. Darin wird auf die Stellungnahme des Lehrers für das Unterrichtsfach Englisch verwiesen, der zur Folge die Mitarbeit der BF im ersten Semester mit "Befriedigend" und im zweiten Semester mit "Genügend", und die Schularbeiten im ersten Semester mit "Befriedigend" und "Genügend" und im zweiten Semester jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden wären. Auf Grund der eindeutig negativen Leistungsentwicklung im zweiten Semester sowie auf Grund des Zustandekommens der Jahresnote mit "Frühwarnung" habe er sich gezwungen gesehen, der BF im Unterrichtsfach Englisch keine Leistungsreserven zu attestieren.

Grundsätzlich wird in dem Gutachten ausgeführt, dass ein Aufsteigen trotz "Nicht genügend" nur dann in Frage käme, wenn sich die Prognose abgeben ließe, dass die Schülerin die Anforderungen der nächsten Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen werde. Maßgeblich für die Prognose wären die Leistungen der Schülerin in den positiv beurteilten Pflichtgegenständen, die BF müsse also in all diesen Gegenständen über noch ausreichend Lern- und Arbeitskapazitäten verfügen. Ein Indiz für das Nichtvorhandensein dieser Kapazitäten könne sein, dass die Schülerin erst auf Grund einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung eine positive Jahresbeurteilung erhalten habe.

Schlussfolgernd wird ausgeführt, dass sich die Leistungen der BF im Pflichtgegenstand Englisch im Laufe des Schuljahres kontinuierlich verschlechtert hätten. Die BF habe in Englisch noch große Mängel im Bereich der grundlegenden Sprachkompetenz, der Sprachstrukturen und der Grammatik wie Präpositionen, Zeiten, Verneinung, Singular/Plural, Satzstellung, im Vokabular, im Ausdruck und in der Textproduktion. Eine lebende Fremdsprache sei ein aufbauender Gegenstand und die sichere Beherrschung der Grundkompetenzen, der grundlegenden Sprachstrukturen, der Grammatik und des Vokabulars seien Voraussetzung für den weiteren Kompetenzaufbau und die Kompetenzerweiterung. Die BF verfüge somit nicht über ausreichende Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Englisch zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe.

8. Dieses Gutachten wurde dem Vater der BF am 10.07.2014 mit der Möglichkeit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen fünf Tagen dazu zu äußern, zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Schreiben vom 14.07.2014 gaben die Eltern der BF zu dem Gutachten eine Stellungnahme ab, in der sie erneut ihr Unverständnis über die Bewertung, dass die BF keine Leistungsreserven mehr habe, zum Ausdruck brachten, wo doch der zuständige Klassenlehrer betont habe, dass es für eine Beurteilung mit "Genügend" ausreichend wäre, wenn die BF die für den 17.06.2014 angesetzte Prüfung positiv absolvieren würde. Sie wären entgegen der Bewertung durch den Lehrer sehr wohl der Meinung, dass die BF über ausreichend Leistungsreserven verfüge. Die BF würde im nächsten Schuljahr "bestimmt bessere Noten bekommen", da sie auch in den Ferien Nachhilfe bekommen würde. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die BF wegen gesundheitlicher Probleme ab Anfang Jänner für einige Monate Medikamente habe einnehmen müssen, die sie sehr müde und schlafbedürftig gemacht hätten, sodass sie nicht in der Lage gewesen wäre, richtig zu lernen.

10. Am 15.07.2014 gab Landesschulinspektorin Mag. XXXX ein ergänzendes Gutachten ab. Darin wird ausgeführt, die Aussage des Lehrers der BF für das Unterrichtsfach Englisch, eine positive Beurteilung der Prüfung vom 17.06.2014 wäre ausreichend, hätte sich ausschließlich darauf bezogen, dass in diesem Fall eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis möglich wäre. Ein Bezug zu etwaigen vorhandenen oder nicht vorhandenen Leistungsreserven lasse sich mit dieser Aussage nicht herstellen. Die Beeinträchtigung der schulischen Leistungen der BF durch deren Erkrankung sei nachvollziehbar, habe aber keine Auswirkung auf die zu erstellende Prognose hinsichtlich der Leistungsreserven. Wie bereits im Gutachten vom 09.07.2014 gezeigt, verfüge die BF aber im Pflichtgegenstand Englisch nicht über ausreichende Leistungsreserven.

11. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 18.07.2014 wurde der Widerspruch der BF abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der verfahrensgegenständlichen Gutachten und Stellungnahmen führte er begründend aus, dass dem Sachverständigengutachten der Landesschulinspektorin auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen wesentliche Bedeutung zukomme. Demnach könne auf Grund der Tatsache, dass sich die Leistungen der BF im zweiten Semester erheblich verschlechtert hätten, beide Schularbeiten negativ beurteilt worden wären und die mündliche Prüfung am 17.06.2014 nur mit "Genügend" beurteilt worden wäre, keine positive Prognose über eine erfolgreiche Teilnahme der BF am Unterricht in allen Gegenständen der nächsthöheren Schulstufe erstellt werden.

12. Am 27.07.2014 brachte die BF durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol ein. In dieser wies sie zunächst auf zwei inhaltliche Unrichtigkeiten im Begründungsteil des Bescheides hin, nämlich zum einen, dass Herr XXXX die BF in Englisch und nicht in Mathematik geprüft habe, und zum anderen, dass es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die fünfte und nicht in die dritte Klasse des Gymnasiums gehen würde. Weiters führt die BF in ihrer Beschwerde aus, dass sie - abgesehen von Mathematik und Englisch - in allen anderen Gegenständen sehr gut wäre. Sie habe im Jahreszeugnis einen Notendurchschnitt von 2,2. Sie habe bislang noch nie ein "Nicht genügend" gehabt, und es sei unverständlich, warum andere Schüler trotz eines "Nicht genügend" mit vier bis sieben "Genügend" in die nächsthöhere Klasse aufsteigen könnten. Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob "einheimische" Schüler gegenüber "ausländischen" bevorzugt würden. Der Lehrer der BF für das Unterrichtsfach Englisch habe anlässlich des Elternsprechtages am 25.04.2014 angegeben, dass die BF auf "Befriedigend" stehen würde; eine derartige Verschlechterung binnen weniger Wochen bis zum 02.06.2014 wäre nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Landesschulrat seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die Stellungnahme des zuständigen Lehrers stützen würde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die BF vom 15.08. bis zum 12.09.2014 wegen ihrer gesundheitlichen Probleme im Ausland auf Kur wäre. Ein Ersuchen um eine etwaige Verschiebung einer Wiederholungsprüfung auf einen späteren Termin wäre aber bislang nicht beantwortet worden, weil die Schule bis Anfang September geschlossen sei.

13. Am 29.07.2014 legte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 01.08.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

2.1.1.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.1.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

2.1.3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß Abs. 3a ausschließlich Informationscharakter.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

2.1.4.1. Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

besondere praktische Leistungsfeststellungen

besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO bestehen für die Beurteilung der Leistungen der Schüler folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

Gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.2.1. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich, ob bei der BF ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c) SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der fünften Klasse (neunten Schulstufe) vorhanden sind.

Unstrittig ist, dass die Leistung der BF im Unterrichtsfach Englisch in der Schulnachricht für das Studienjahr 2013/14 mit "Befriedigend" und im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 5 LeistungsbeurteilungsVO mit "Genügend" beurteilt worden ist.

Strittig sind hingegen folgende Beschwerdepunkte:

Die Auswirkungen der inhaltlichen Unkorrektheiten im Begründungsteil des Bescheides des Landesschulrates.

Das Vorhandensein von ausreichenden Leistungsreserven in den sonstigen Pflichtgegenständen, insbesondere im Pflichtgegenstand Englisch.

Der Umstand, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände für die Frage der Leistungsreserven zu berücksichtigen ist.

Die vorgebrachte Ungleichbehandlung von "einheimischen" und "ausländischen" Schülerinnen und Schülern.

Die Erfüllung der Informationspflichten durch den zuständigen Klassenlehrer gegenüber den Eltern der BF.

Die behauptete Unausgewogenheit der Entscheidung, die nach Ansicht der BF ausschließlich auf der Stellungnahme des zuständigen Klassenlehrers fußt.

Zu Beschwerdepunkt A):

Die BF hat anlässlich ihrer Beschwerde zu Recht beanstandet, dass der angefochtene Bescheid zwei inhaltliche Unkorrektheiten enthält. Diese inhaltlichen Unkorrektheiten belasten den Bescheid des Landesschulrates für Tirol allerdings nicht mir Rechtswidrigkeit. Zum einen ist nämlich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides klar und zweifelsfrei erkennbar, dass Verfahrensgegenstand die Berechtigung zum Aufsteigen in die 5. Klasse - und nicht, wie auf Seite 4 des Bescheides irrtümlich angegeben, in die 3. Klasse - ist, und dass die Prüfung im Sinne des § 5 LeistungsbeurteilungsVO im Pflichtgegenstand Englisch - und nicht, wie auf Seite 2 des Bescheides irrtümlich angeführt, im Pflichtgegenstand Mathematik - abgelegt worden ist. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass im angefochtenen Bescheid mehrmals von der "Entscheidung der Klassenkonferenz der 4c-Klasse" die Rede ist, woraus klar hervorgeht, dass es sich bei der nächsthöheren Schulstufe nur um die

5. Klasse handeln kann, und außerdem daraus, dass mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die angesprochene Prüfung in Englisch angelegt worden ist. Zum anderen kommt nur dem Spruch des Bescheides normative Kraft zu, und nur dieser kann in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat die Bescheidbegründung keine normative Kraft und können etwaige Fehler im Begründungsteil den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, solange die Fehler die Eindeutigkeit des Spruches nicht verhindern. (in diesem Sinn VwGH 02.12.2008, 2007/18/0327; 20.05.2009, 2007/07/0110).

Zu Beschwerdepunkt B):

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217 mwN) gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall signifikant, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich das erwähnte Erkenntnis vom 02.04.1998) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).

Bei der Prognose hinsichtlich der erfolgreichen Teilnahme eines Schülers am Unterricht in allen Pflichtgegenständen der nächsthöheren Schulstufe trotz eines "Nicht genügend" ist zu bedenken, dass der Schüler vermehrte Anstrengungen in dem Pflichtgegenstand, in dem er negativ beurteilt worden ist, aufwenden muss, um im nächsten Schuljahr positiv beurteilt werden zu können. Trotz dieses Mehraufwandes im negativ beurteilten Unterrichtsfach muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass das Leitungsniveau in allen anderen Pflichtgegenständen soweit gehalten werden kann, dass nicht in einem dieser Pflichteggenstände eine negative Jahresbeurteilung droht. In allen Pflichtgegenständen, die zumindest mit "Befriedigend" beurteilt worden sind, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ausreichend Leistungsreserven vorhanden sind, da selbst bei einer etwaigen Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe noch immer ein positiver Abschluss zu erwarten wäre. Mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG muss sich die Klassenkonferenz daher nur dann auseinandersetzen, wenn im Jahreszeugnis auf "Genügend" lautende Beurteilungen vorliegen. Auf "Genügend" lautende Beurteilungen müssen aber nicht von vorneherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung führen. Als Entscheidungshilfe kann dabei dienen, ob ein Schüler erst auf Grund einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in einem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen.

Aus der erforderlichen Einzelfallprüfung ergibt sich im Fall der BF Folgendes: Die BF wurde im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend", in drei Pflichteggenständen mit "Genügend" und in den restlichen Pflichtgegenständen mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt. Wie sich aus der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2014 ergibt, ist unstrittig, dass die BF in den beiden mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen Geografie und Wirtschaftskunde und Chemie über ausreichend Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verfügt. Anders verhält es sich aber in dem ebenfalls mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstand "Englisch". In diesem Pflichtgegenstand erfüllt die BF keine einzige Voraussetzung für die Annahme, dass ausreichend Leistungsreserven vorhanden wären: Die positive Jahresbeurteilung konnte nur nach Ablegung einer Prüfung gemäß § 5 LeistungsbeurteilungsVO erzielt werden, wobei auch das Ergebnis dieser Prüfung bei Erreichung von 29 von insgesamt 47 möglichen Punkten lediglich auf "Genügend" lautete. Die Jahresbeurteilung auf "Genügend" ist somit nur "denkbar knapp abgesichert". Es ist keine zumindest gleichbleibende und noch weniger eine Tendenz in Richtung "Befriedigend" erkennbar, im Gegenteil haben sich die schulischen Leistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres deutlich verschlechtert, was nicht zuletzt daraus hervorgeht, dass beide Schularbeiten im zweiten Semester negativ beurteilt worden sind, und sich auch die Mitarbeitsnote im Laufe des Unterrichtsjahres verschlechtert hat. Die Klassenkonferenz der 4c-Klasse am XXXX ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die BF im Pflichtgegenstand Englisch über keine ausreichenden Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verfügt.

Auch der Umstand, dass die BF durch eine Erkrankung über einige Monate zu Beginn des Jahres 2014 beeinträchtigt war, kann daran nichts ändern. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausgangspunkt und Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch die Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf die Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden. (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203). Wie sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen - insbesondere den von der BF erbrachten Schularbeitsleistungen - und aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des zuständigen Klassenlehrers in Verbindung mit dem ebenso schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Fachgutachten ergibt, weist die BF am Ende des Unterrichtsjahres noch große Mängel im Bereich der grundlegenden Sprachkompetenz, der Sprachstrukturen, der Grammatik, im Vokabular, im Ausdruck und in der Textproduktion auf. Ob und inwieweit die Erkrankung der BF ursächlich für das Vorhandensein dieser Mängel ist, ist nicht entscheidend, da ausschließlich darauf abzustellen ist, ob eine Prognose über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe möglich ist. Es ist also nicht eine ex-post-Analyse, wie es zu den bestehenden Mängeln gekommen ist, durchzuführen, sondern ex ante zu beurteilen, ob trotz der bestehenden Mängel die erfolgreiche Teilnahme in allen Pflichtgegenständen in der nächsthöheren Schulstufe zu erwarten ist. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der BF im abgelaufenen Schuljahr 2013/14 sind für diese Prognose nicht maßgeblich.

Zu Beschwerdepunkt C):

Die Anzahl der Beurteilungen auf "Genügend" für sich alleine ist für die Beantwortung der Frage, ob ausreichend Leistungsreserven vorhanden sind, nicht ausschlaggebend. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine einzige nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheint. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine starke Tendenz in Richtung "Befriedigend" erkennbar ist, abgestützt beispielsweise durch deutlich überdurchschnittliche Schularbeitsleistungen am Ende des Unterrichtsjahres. Der Einwand der BF, dass sie gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, die im Jahreszeugnis sogar eine höhere Anzahl an mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen aufweisen, zu Unrecht benachteiligt wäre, geht somit ins Leere, weil es nicht ausschließlich auf die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten Gegenstände, sondern viel mehr darauf ankommt, wie "abgesichert" diese Benotungen zustande gekommen sind. Auch eine höhere Anzahl an "Genügend" verhindert nicht zwangsläufig die Gewährung der "Aufstiegsklausel", wenn zum Beispiel in allen diesen Pflichtgegenständen eine Tendenz in Richtung "Befriedigend" erkennbar ist.

Zu Beschwerdepunkt D):

Mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die BF möglicherweise auf Grund ihrer ausländischen Herkunft schlechter behandelt werde als einheimische Schülerinnen und Schüler, gelingt es nicht, einen relevanten Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Vorbringen mangelnder Unvoreingenommenheit des zuständigen Klassenlehrers ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert, es ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Fachgutachtens der Landesschulinspektorin auch nicht geeignet, die Prognose, dass die BF im Pflichtgegenstand Englisch nicht über ausreichende Leistungsreserven zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der neunten Schulstufe verfügt, in Zweifel zu ziehen.

Zu Beschwerdepunkt E):

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Klassenlehrer für den Pflichtgegenstand Englisch seinen Informationspflichten gegenüber den Eltern der BF nicht ausreichend nachgekommen wäre. Abgesehen davon sind ausschließlich die von der BF im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für deren Leistungsbeurteilung maßgeblich. Damit ist es irrelevant, ob ausreichend Gesprächstermine mit den Eltern der BF stattgefunden haben bzw. welchen Inhalt diese Gespräche hatten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. dazu VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 mwN).

Zu Beschwerdepunkt F):

Das Vorbringen der BF, der angefochtene Bescheid des Landesschulrates für Tirol würde ausschließlich auf die Argumentation des zuständigen Klassenlehrers Bezug nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Im Begründungsteil des Bescheides wird ausführlich auf die pädagogischen Fachgutachten der zuständigen Landesschulinspektorin verwiesen. Dass diese Gutachten auch die Stellungnahme des zuständigen Lehrers für das zu beurteilende Unterrichtsfach berücksichtigen, ist unabdingbar, da diese Stellungnahme eine der wichtigsten und verlässlichsten Quellen für die zu erstellende Prognose über eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe darstellt. Durch den unmittelbaren Kontakt zur BF während des gesamten Unterrichtsjahres ist der Klassenlehrer am besten geeignet, sowohl ihre bisherigen Leistungen als auch die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der nächsten Schulstufe zu beurteilen. Es wäre daher im Gegensatz zur Ansicht der BF befremdlich und nicht nachvollziehbar, wenn die zuständige Schulbehörde bei ihrer Entscheidung nicht unter anderem auch auf eine schlüssige, plausible und nachvollziehbare Stellungnahme des Klassenlehrers Bezug nehmen würde. Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Beweiswürdigung wurden von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführt, und auch die Miteinbeziehung der Stellungnahme des Klassenlehrers belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

Insgesamt reichen die vorliegenden Unterlagen aus, um feststellen zu können, dass die BF im Pflichtgegenstand Englisch nicht über ausreichende Leistungsreserven gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verfügt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

Da die Beurteilung der Leistungsreserven der BF und die Prognose über deren erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe gesetzeskonform erfolgt sind, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid das Landesschulrates für Tirol vom 18.07.2014 zu bestätigen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2. dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen Rechtslage im SchUG ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.