BVwG W186 1313953-1

W186 1313953-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Testo completo

BVwG W186 1313953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1313953.1.00

Spruch

W186 1313953-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, Zl. 05 20.683-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im September 2003 mit einem Studentenvisum legal in Österreich ein und stellte am 28.11.2005 den Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu gab er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.12.2005, am 01.02.2006 und 12.07.2007 an, er sei seit 1998 Mitglied der Chattra League (CL). Einmal häbe seine Partei im Jahr 2000 nachts eine Kundgebung abgehalten, bei der es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihren Mitgliedern und Mitgliedern der BNP gekommen sei. Daraufhin seien sie von der BNP angezeigt worden. Am 15.08.2000 habe seine Partei eine Kundgebung zum Todestag Mujibs organisiert und die Gegner hätten daneben den Geburtstag des Parteivorsitzenden der BNP gefeiert. Während dieser Feier seien sie von Mitgliedern der BNP angegriffen worden, es habe eine Schlägerei gegeben und es seien ca. 35 Mitglieder der CL - darunter auch der Beschwerdeführer - von der BNP angezeigt worden. Am 23.06.2001 habe die CL eine Kundgebung organisiert und dazu den lokalen Parlamentsabgeordneten eingeladen. Nachdem der Ehrengast die Bühne verlassen habe, seien sie von Mitgliedern der BNP angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei an der Organisation der Kundgebung beteiligt gewesen. Vor den Wahlen (im Oktober 2001) seien sie von ihren Gegnern an der Durchführung ihrer Wahlkampagne gehindert und in der Nacht wiederholt von Polizisten schikaniert worden. Der Beschwerdeführer sei während der Kampagne angegriffen und mit einem "Schwert" bzw. "Fleischbeil" am rechten Knie verletzt worden. Drei Tage vor den Wahlen hätten ihn Terroristen (Mitglieder der BNP) entführt, in einer verlassenen Wohnung festgehalten und mit dem Messer mit dem Umbringen bedroht. Der Besitzer des Nachbarhauses habe ihn zufällig gesehen und befreit, der Beschwerdeführer sei dann noch weiter bedroht worden. Nach den Wahlen habe er an verschiedenen Orten in Bangladesch gelebt, er habe in seinem Heimatviertel Probleme mit der BNP gehabt. Er sei insgesamt viermal angezeigt worden, von seinen Eltern habe er erfahren, dass ihn die Polizei zu Hause gesucht habe. Man habe ihm vorgeworfen, dass die Leute der CL unter seiner Führung die BNP Mitglieder angegriffen hätten. Im Oktober 2001 sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden.

Auch hätten ihn seine Verwandten durch Terroristen bedrohen lassen, wenn er ihnen seine Grundstücke (ein "Einkaufszentrum" bzw. Geschäftslokal) nicht überschreibe. Diese Verwandten seien auch politisch aktiv und hätten eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels eingebracht.

Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer seine Bachelor-Ausbildung abgeschlossen und sich 2002 für das Jusstudium eingetragen, habe aber, nachdem er von den Gegnern immer wieder auf der Straße belästigt worden sei, die Ausbildung für ein Jahr unterbrochen. In Österreich lebe seine Cousine mit ihrer Familie.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt begründete die Abweisung im Asylpunkt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und der maßgebende, vom Beschwerdeführer behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.08.2007 Berufung.

1.3. Am XXXX hatte der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gemäß § 49 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idgF eingebracht. Am XXXX hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien erklärt, dass es sich um eine Scheinehe handle, was vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom XXXX bestritten wurde. In der Folge ist gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idgF gemäß § 39 Abs. 1 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der dagegen eingebrachten fristgerechten Berufung wurde seitens der Sicherheitsdirektion Wien keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Berufungsbescheid vom XXXX, mit der mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF erlassen wurde. Am XXXX wurde die Ehe mit Beschluss GZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX gemäß § 55a Ehegesetz rechtskräftig einvernehmlich geschieden.

1.4. Mit Schreiben vom 03.05.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. April 2012

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 28.05.2013 eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass er an einer Lungenerkrankung leide.

Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten ärztlichen Befunde ließ der Asylgerichtshof am XXXX ein lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Gutachten erstellen, welches zu dem Ergebnis kam, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung im altersentsprechend unauffälligen und normalen Ernährungs- und Allgemeinzustand befunden habe und für alle Arbeiten ohne zusätzliche arbeitsplatzbezogene spezifische Ausschlüsse geeignet sei.

1.5. Am 13.04.2012 und 04.11.2013 führte der Asylgerichtshof, am 16.06.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlungen gab der Beschwerdeführer an, er kümmere sich um seine Cousine, die seit 2007 österreichische Staatsbürgerin sei und deren zwei Kinder, ihr Mann sei 2007 gestorben. Er legte Unterlagen über seine Schulbildung in Bangladesch (Schulzeugnisse, Bachelor of Science), Deutschkursbestätigungen und -Zeugnisse (Sprachzertifikat A2-Niveau, Bestätigungen über den Besuch weiterer Deutschkurse mit B1-Niveau, Deutsch-Zeugnisse B2 (2) und B2 (1) Mittelstufe 2), ein Eco-C Cerificate, ein Führerscheinprüfungsergebnis (Module GW, B), AMS-Bestätigungen, Versicherungsdatenauszüge, Arbeitsgenehmigungen als Koch (Hotel- und Gastgewerbe), weitere Unterlagen zur arbeitsrechtlichen Situation sowie eine Reihe von Lohnzetteln vor.

In der Verhandlung am 16.06.2014 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2005 verhängte Rückkehrverbot aufgehoben worden sei und legte den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, vor. Weiters erklärte er, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen und hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrechterhalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig, geht die meiste Zeit einer geregelten Beschäftigung nach und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch auf Niveaustufe B2 (1) des Europarates, besucht regelmäßig für seine Integration maßgebliche Kurse und unterstützt in Österreich seine Cousine und deren Kinder.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, abgesehen vom Eingehen einer Scheinehe vor knapp zehn Jahren hat er kein relevantes Fehlverhalten gesetzt.

Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des fremdenpolizeilichen Büros, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

1.1. Wie dargestellt brachte der Beschwerdeführer am 28.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 23.07.2007 auf Grundlage des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der Beschwerdeverhandlung vom 16.06.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

1.3. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit September 2003, somit seit annähernd elf Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer ging die meiste Zeit einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig und besucht regelmäßig für seine Integration maßgebliche Kurse Kurse. Er unterstützt darüber hinaus seine Cousine, eine österreichische Staatsbürgerin, und deren Kinder.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe B2 (1) des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, außer dem Eingehen einer Scheinehe keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Diese Scheinehe wurde am XXXX, also vor zehn Jahren, geschlossen, XXXX wurde sie einvernehmlich geschieden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einer Reihe von Erkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige. Dies fand seine Begründung darin, dass es sich bei dem Entschluss, durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eingehen der Ehe und Berufung auf diese in den einschlägigen Verfahren) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen (VwGH vom 17.02.2000, 99/18/0252 mwN). Im konkreten Fall wurde zudem das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot wieder aufgehoben.

Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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