W127 2001670-1•BVwG W127 2001670-1
W127 2001670-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014
Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W127 2001670-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ XXXX, betreffend Mutterkuhprämie - Quote 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 und § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c Marktordnungsgesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ab dem Jahr 2012 mit 1,00 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass durch den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.06.2011, AZ XXXX, die Mutterkuhquote mit 8,00 Stück festgesetzt worden sei. Aufgrund von Nichtnutzung seien nunmehr 7,00 Stück abzuziehen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ XXXX, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.812,85 gewährt.
Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Rechtsmittel eingebracht.
In der verfahrensgegenständlichen "Berufung" gegen den Bescheid Mutterkuhprämie - Quote wurde Folgendes begründend ausgeführt:
"Mit o.a. Quotenbescheid wurde mir mitgeteilt, dass meine Mutterkuhquote von 8 Stk. aufgrund von Nichtnutzung auf 1 Stk. reduziert wurde. Dazu möchte ich feststellen, dass mir für das Antragsjahr ein Stalldurchschnitt von 8.409 kg angerechnet wurde, der tatsächlich Stalldurchschnitt für das Probejahr 2011/2012 betrug jedoch 9.624 kg. Somit würden bei 323.057 kg angelieferter Milch an die Molkerei 33,56 aufgerundet 34 Milchkühe berechnet, bei 40 Kühen, die die Halteverpflichtung eingehalten haben, verbleiben 6 Mutterkühe. Tatsächlich wurden 50 Kälber ca. 3 Monate lang mit eigener Vollmilch aufgezogen und somit sicher auch die Grundsätze der Mutterkuhhaltung eingehalten. Die Abkalberate und Verweildauer der Kälber wurde ausreichend erfüllt.
Ich ersuche die Mutterkuhquote nach den neuen Daten zu berechnen,
Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe stellte ich den Antrag, den oben angeführten Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben."
Beigelegt war eine Auflistung des Stalldurchschnittes seitens des Landeskontrollverbandes vom 08.04.2013 betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei verfügte seit der Mutterkuhquotenzuteilung 2011 über eine Mutterkuhquote von 8 Stück.
Im Kalenderjahr 2012 wurden an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 41 Fleischrassekühe und 28 Fleischrassekalbinnen gehalten. Ein Tier wurde in der erweiterten Haltefrist abgegeben, somit wurden 40 Fleischrassekühe über den 6-monatigen Haltezeitraum gehalten.
Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte mit für die Ermittlung der Milchreferenzmenge relevantem Stichtag vom 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge in Höhe von 266.556 kg. Seitens der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) wurde der Agrarmarkt Austria für das Kontrolljahr 2011 ein Stalldurchschnitt in Höhe von 8.409 kg mitgeteilt. Die tatsächliche Anlieferungsmenge Milch lag bei 323.057 kg.
Auf Basis der tatsächlichen Anlieferungsmenge in Höhe von 323.057 kg und einem Stalldurchschnitt in Höhe von 8.409 kg ging die Agrarmarkt Austria daher von 39 rechnerischen Milchkühen aus.
Die drei abgegangenen und nicht ersetzten Kühe wurden gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 64 der Verordnung (EG) 1122/2009 als nicht beantragt gewertet.
Bei 40 ermittelten Tieren ist nach Abzug von 39 Milchkühen 1 Mutterkuh als beantragt anzusehen.
Aus der von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Auflistung der Stalldurchschnitte des Landeskontrollverbandes vom 08.04.2013 geht hervor, dass sich für das Jahr 2011 ein Wert von 8.409 kg und für das Jahr 2012 ein Wert von 9.624 kg ergibt.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Anzahl der im angefochtenen Bescheid angeführten Anzahl der Mutterkühe auf Grundlage vermeintlich falscher Daten bei der Ermittlung der rechnerischen Milchkühe.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Einsicht wurde genommen in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX, aus welchem hervorgeht, dass das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Rinderprämien 2012, Az. XXXX, mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen wurde.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Nach Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt. [Die im Folgenden festgehaltenen Ausnahmebestimmungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor].
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
In Österreich wurde durch § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 und 2 Direktzahlungs-Verordnung lauten:
"1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Artikel 111 Abs. 2 letzter UAbs. Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a und b des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung sind zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen.
Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, das der beschwerdeführenden Partei im Verfahren gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Rinderprämien 2012 zugegangen ist, dargelegt wurde, hat die Agrarmarkt Austria in korrekter Weise den Wert des Stalldurchschnittes (8.409 kg) für das Jahr 2011 herangezogen; somit erfolgte auch die Ermittlung der 39 rechnerischen Milchkühe unter Berücksichtigung der tatsächliche Liefermenge von 323.057 kg Milch zu Recht.
Auf Grund dieser Daten und Berechnung ist sohin bei 40 ermittelten Kühen nach Abzug von 39 Milchkühen 1 Mutterkuh für 2012 als beantragt anzusehen.
Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher anzuwenden, da der Mindestumfang von 90 % (§ 8 Abs. 5 Z 3 lit.c MOG) nicht genutzt wurde.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria ist daher zu Recht ergangen und ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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