BVwG W122 2001496-1

W122 2001496-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Dienstantritt, Dienstfähigkeit, Dienstverhinderung, Entfall der<br/>Bezüge, Erkrankung, geändertes Beschwerdebild, Krankenstand,<br/>psychologischer Befund, Sachverständigengutachten, ungerechtfertigte<br/>Abwesenheit, Weisung, Weisungsverstoß

Testo completo

BVwG W122 2001496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001496.1.00

Spruch

W122 2001496-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Fachoberinspektors XXXX, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Vasak in 1030 Wien, Ungargasse 4/1/10 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 06.04.2011, Zl. 29304/15-EA-WI/2011 betreffend Einstellung der Bezüge zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das behördliche Verfahren

Aufgrund behaupteter Wirbelsäulenprobleme wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Dienstbehörde von einer Fachärztin für Orthopädie am 16.12.2010 untersucht und aus orthopädischer Sicht für arbeitsfähig befunden. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, unter psychischen Problemen zu leiden.

Bei der Untersuchung vom 19.01.2011 bei einem gerichtlich beeideten Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. und Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien wurde mit Gutachten vom 22.01.2011 der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für dienstfähig befunden. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer daraufhin persönlich aufgefordert, den Dienst am XXXX anzutreten. Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt für Allgemeinmedizin und legte diese entgegen einer Weisung am XXXX vor. Den Dienst trat der Beschwerdeführer am XXXX wieder an. Der Beschwerdeführer legte einen klinisch-psychologischen Befund vom 11.01.2011 vor, wonach eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben wäre.

Disziplinarerkenntnis

Mit Disziplinarerkenntnis vom 16.05.2011 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, die vorgeschriebenen Dienststunden durch vorzeitiges Verlassen einer Ausbildung um 10:00 Uhr nicht eingehalten zu haben, zweitens an einer vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilgenommen zu haben, drittens den Antritt eines Krankenstandes am 18.08.2010 entgegen einer ausdrücklichen Weisung nicht persönlich gemeldet zu haben, viertens die am 20.08.2010 und am 15.09.2010 schriftlich wiederholte Weisung durch Unterlassung der persönlichen Meldung der Verlängerung eines Krankenstandes am 24.01.2011 verletzt zu haben und fünftens trotz schriftlicher Aufforderung zum Dienstantritt vom XXXX sowie vom XXXX seinen Dienst nicht angetreten zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Disziplinarstrafe in der Höhe von € 2500,- verpflichtet. Die Disziplinarkommission kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen fortgesetzten Krankenstand für die Zeit der vorgelegten Bestätigung von XXXX bis 28.02.2011 seiner Teamleiterin nicht entsprechend der Weisung über die Meldung der Krankenstände informiert.

In einer Ergänzung zur Disziplinaranzeige vom XXXX wurde angeführt, dass die neuerliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt durch den Hausarzt für die Zeit vom XXXX bis 28.02.2011 am XXXX morgens von der Teamleiterin am Schreibtisch der "XXXX", Frau H. vorgefunden worden wäre. Es wurde angenommen, dass sie der Beschwerdeführer in Abwesenheit aller Teammitglieder dort hingelegt habe. Der Beschwerdeführer hab am XXXX (gemeint wohl 2011) den Organisationleiter telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, dass er eine neue Krankmeldung schicken werden. Auf den Einwand, dass das nichts ändern werde, weil der Beschwerdeführer als dienstfähig beurteilt worden wäre, habe der Beschwerdeführer entgegnet, dass sich "die Ärzte nicht auskennen". Er habe einen neurologischen Test gemacht und wäre krank.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass, da der Beschwerdeführer der Weisung zum Dienstantritt am XXXX nicht nachgekommen sei, sondern erst am XXXX den Dienst angetreten habe, die Bezüge vom XXXX bis XXXX eingestellt werden. In der Begründung wurden die oben angeführten Krankenstände und Untersuchungen und Befunde und Gutachten geschildert.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass § 51 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen regle und hinsichtlich der Rechtfertigung eine zusätzliche Vorgangsweise normiere. Diese Regelung gehe davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstelle. Die Beurteilung, ob eine Krankheit die Dienstverhinderung rechtfertigt, stelle eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliege. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch Krankheit nicht an der Dienstleistung verhindert war, so liege jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Eine durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung sei dann gerechtfertigt, wenn sie die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindere, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv und unzumutbare Unbill darstellen würde. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei explizit von einem Univ. Prof. und gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt worden sodass die Dienstbehörde gemäß § 12c Abs. 1 Z2 Gehaltsgesetz vorzugehen gehabt hätte.

Der Bescheid wurde am 07.04.2011 übernommen.

3. Die Gutachten und Befunde

Entsprechend eines vertrauensärztlichen Gutachtens vom 10.12.2009 eines Facharztes für Innere Medizin würde der Beschwerdeführer täglich ein bis zwei Bier trinken, hätte keine Allergien, habe seit 1999 Tinnitus und 1997 multiple Frakturen bei einem Motorradunfall erlitten, sei bei einer Körpergröße von 187cm 95kg schwer, rauche 30 Zigaretten pro Tag und habe 2005 eine Operation einer Halszyste gehabt. Der Beschwerdeführer würde unter Kreuzscherzen leiden, die durch Veränderungen an der Wirbelsäule bei mangelhaft ausgebildeter Rückenmuskulatur ausgelöst worden wären. Diese Beschwerden würden vor allem bei längerem Sitzen auftreten. Entsprechende Therapien seien bereits veranlasst worden. Der Beschwerdeführer sei normal außendienstfähig, das Heben von Lasten über 10kg sollte vermieden werden. Es sei kein eindeutiger Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch gefunden worden.

Mit Gutachten vom 07.09.2010 des selben Facharztes für Innere Medizin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 18.08.2010 wegen neuerlicher chronischer Kreuzschmerzen im Krankenstand wäre. Die Behandlung würde durch den Hausarzt und das physikalische Institut erfolgen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestehe ab 11.09.2010 wieder Arbeitsfähigkeit da die Beschwerden deutlich gebessert wären. Der Beschwerdeführer wurde ab 11.09.2010 für arbeitsfähig befunden.

In einem E-Mail vom 09.10.2010 wurde festgehalten, dass das "Gutachten" vom 07.09.2010 auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiere. Fragen der auftraggebenden Dienstbehörde seien nicht beantwortet worden.

Mit Befund vom 21.09.2010 ergänzte der Facharzt für Innere Medizin, dass außer den durchgeführten konservativen physikalischen Behandlungen keine weiteren derzeit erforderlich erscheinen würden. Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit über den 12.09.2010 hinaus seien zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10.09.2010 nicht vorgelegen.

Am 20.12.2010 erstellte ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ärztlicher Leiter einer näher bezeichneten Klinik ein Gutachten. Dabei sollte die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben "er sei eh nicht wegen Kreuzschmerzen in Krankenstand". Der Beschwerdeführer habe Depressionen. Vonseiten der Wirbelsäule wäre er beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer sei erst einmal beim Psychiater gewesen. Der Beschwerdeführer leide an Einschlafstörungen und würde "ein Antidpressivum" nehmen. Alle zwei Jahre habe er einen Kuraufenthalt. Der Allgemeinzustand wäre gut, der Ernährungszustand gut, der Konstitutionstyp tendenziell leptosom, die Compliance anfangs mäßig, im Laufe der Untersuchung besser. Das Gangbild wäre symmetrisch, die Belastungsphasen beider Beine gleichmäßig. Der Beschwerdeführer habe leichten Rundrücken. Er habe keinen Stauchungs- Seitneig- oder Rotationsschmerz. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule wäre frei. Der Beschwerdeführer habe geringgradige Myogelosen im Bereich der Nackenmuskulatur rechts. Er habe leichten Druckschmerz über der Facette C3 rechts. Die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule wären unauffällig. Der Nacken und Schürzengriff der Schulter wären ohne Befund. Das Hüftgelenk wäre insgesamt unauffällig. Der Gang, die Motorik, Sensibilität und Reflexe wären unauffällig. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer allseits voll orientiert wäre, euthyme Stimmungslage habe, einen guten Antrieb habe, unauffälligen Affekt habe, gut affizierbar wäre und keine formalen Denkstörungen habe. Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer als arbeitsfähig erachtet. Es bestehe kein eindeutiger Hinweis auf eine vorliegende Depression. Eine zusätzliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie wurde empfohlen. Eine leichte Verkürzung der Hüftstreckmuskulatur könne als reversibel angesehen werden. Gezeichnet wurde das Gutachten von einer Vertrauensärztin einer Botschaft.

Das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 22.01.2011 des gerichtlich beeideten Sachverständigen behandelte die Frage ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig wäre und tatsächlich an Depressionen leide, die eine Dienstunfähigkeit bewirken würden. Weiters waren die Fragen abzuklären, welche Beschwerden aktuell zur Dienstunfähigkeit führen würden, ob diese Beschwerden eine Dienstunfähigkeit verursachen würden, ob Maßnahmen gesetzt wurden, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen und weitere Fragen betreffend der Dienstfähigkeit und der Herstellung dieser. Der Beschwerdeführer habe 2007 55 Tage, 2008 56 Tage, 2009 63 Tage, 2010 48 Tage im Krankenstand verbracht. Die Krankenstände seien wegen Kreuzbeschwerden erfolgt. Dass er wegen Depressionen im Krankenstand sei habe der Beschwerdeführer für seinen Dienstgeber erstmal im Zuge der Untersuchung durch einen Orthopäden geäußert. Nach Vorbefunden leide der Beschwerdeführer unter Kreuzschmerzen. Laut orthopädischen Gutachten wären die Beschwerden nicht wegen Kreuzschmerzen sondern Depressionen. Es seien im orthopädischen Gutachten auszugsweise im neurologischen Status keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Laut Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.12.2010 betreffend einer Untersuchung vom 13.12.2010 sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer angebe, dass in letzter Zeit einiges zusammengekommen wäre, nämlich Depression, Schlafstörung und Tinnitus. Einen solchen habe er schon vor 13 Jahren gehabt, ebenfalls bei beruflicher Umstellung. Derzeit Mobbing und Unverträglichkeit mit Chefin, privat Trennung. Der Beschwerdeführer nehme Schlafmittel. Der Beschwerdeführer wäre etwas nervös, die Stimmung gesenkt. Er leide an einem Belastungssyndrom. Die Arbeitsunfähigkeit sei entsprechend eines Befundes vom 15.12.2010 zu empfehlen. Laut Befund des Hausarztes vom 22.12.2010 sei der Beschwerdeführer wegen Belastungssyndrom, Schlafstörung, depressive Belastungsstörung nicht dienstfähig. Der Beschwerdeführer stünde derzeit in fachärztlich neurologischer psychiatrischer Behandlung. In der Befunderhebung des gerichtlich beeideten Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich depressiv, könne oft nicht ein und durchschlafen. Die Konzentration wäre schlecht. Er vergesse Sachen. Das Autofahren mache kein Problem. Die Beschwerden hätten Mitte/Ende November begonnen. Es habe berufliche Belastungen, Konflikte mit der Chefin und Versetzung gegeben. Auch die Trennung von seiner Freundin im November 2010 sei eine Belastung gewesen. Der Beschwerdeführer nehme 75mg Trittico abends und bei Bedarf Halcion. Die Behandlung hätte keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer mache Außendienst und habe dann Nacharbeiten beim Computer die ihm schwer fallen würden. Es gäbe nichts Positives. Die Beschwerden würden den ganzen Tag gleich sein. Psychiatrische Vorerkrankungen und Vorbehandlungen seien negiert worden. 2004 und 2007 sei es zu einer Speicheldrüsenoperation gekommen. Der Beschwerdeführer habe chronische Rückenschmerzen, vor allem beim längeren Sitzen.

Der Beschwerdeführer habe eine Volksschule und Hauptschule besucht, eine Lehre als kaufmännischer Angestellter abgebrochen und sei als Beamter tätig gewesen. Seine Chefin wolle ihn unbedingt weghaben. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert, die Sprache sei klar. Der Sprach- und Gedankengang wäre kohärent und zielführend, flüssig, keine depressive Hemmung fassbar. Inhaltlich und formal wären keine Auffälligkeiten fassbar. Die Gedächtnisleistungen wären entsprechend. Die Konzentrationsleistungen seien als subjektiv herabgesetzt dargestellt. Im Rahmen der Untersuchungssituation auch nach längerer Exploration keine Veränderung der Konzentrationsleistungen fassbar. Die Aufmerksamkeitsleistungen wären entsprechend. Auch nach längerer Exploration keine Müdigkeitszeichen fassbar. Die Aufmerksamkeitsleistungen wären entsprechend. Ebenso die Intelligenzleistungen und Kritikfähigkeit und Überblicksgewinnung. Die Stimmung wäre subdepressiv bis euthym, der Affekt wäre adäquat, in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar. Die Befindlichkeit wäre subjektiv negativ getönt, der Antrieb wäre entsprechend, die Freudfähigkeit würde als subjektiv herabgesetzt dargestellt werden, dass Interesse wäre entsprechend. Es bestünden keine Zeichen sozialer Isolation. Das situative Verhalten wäre adäquat, die Psychomotorik entsprechend, die Spontanität entsprechend und es werde eine Ein- und Durchschlafstörung angeführt. Im neurologischen Befund wurden einige Körperregionen und Tests unauffällig befunden. Aus psychiatrischer Sicht wäre zum Untersuchungszeitpunkt ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund beim Beschwerdeführer vorzufinden. Es werde seit mehreren Wochen eine Belastungssymptomatik angeführt aufgrund unterschiedlicher beruflicher und privater Belastungs- und Konfliktsituationen die beim Beschwerdeführer eine Befindlichkeitsstörung mit depressiv gefärbter Stimmung und laut seinen eigenen Angaben Schlafstörungen verursacht hätten. Diese wäre aus psychiatrischer Sicht am ehesten eine leichte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ECD 10: F43.21). Die noch fassbare Symptomatik sei minimal ausgeprägt und würde sich im Wesentlichen in einer subjektiv negativ gefärbten Befindlichkeit äußern. Der Beschwerdeführer wäre in allen Qualitäten orientiert und habe einen zielführenden Sprach und Gedankengang, keine depressive Hemmung, entsprechende Gedächtnisleistungen, entsprechende Konzentrationsleistungen auch nach längerer Exploration entsprechende Antriebsleistungen. Der Beschwerdeführer habe eine Befindlichkeitsstörung ohne wesentliche kognitive Beeinträchtigung. Er sei als dienstfähig zu erachten. Ambulante Behandlung wäre zu empfehlen.

Der klinisch psychologische Befund eines klinischen Psychologen, Vertragspsychologen für klinisch psychologische Diagnostik vom 11.01.2011 behandelte die Fragestellung: "klinisch psychologische Diagnostik". Es wurde ein Gespräch und mehrere psychologische Testverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei vor ca. 30 Jahren geschieden worden. Er habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Anschließend sei er Beamter gewesen. 1995 hatte der Beschwerdeführer nach subjektiver geschildeter Beeinträchtigung erstmalig wegen Umstrukturierung wegen EU-Beitritts subdepressive Stimmung. Diese Phase habe ein bis zwei Jahre gedauert. Eine ähnlich positive Stimmungslage wie vor 1995 sei später nicht mehr erreicht worden. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Tinnitus. Nach Umstrukturierungsmaßnahmen 2004 habe der Beschwerdeführer wieder eine Verschlechterung der Stimmungslage. Die Arbeit sei durch ein eher negatives Verhältnis zur Vorgesetzten getrübt. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, in dieser Abteilung weiter zu arbeiten. Im November 2011 sei eine Beziehung beendet worden. Anfang Dezember sei es zu einem Streit mit der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im Krankenstand. Der Beschwerdeführer berichtet von Anhedonie, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Grübeln, Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, traurige Stimmungslage sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer könne sich nicht entspannen und gebe multiple körperliche Symptome an (Hitzegefühl, Schwindel, Schwächegefühl, Tinnitus). Es würden Zukunftsängste beschrieben. Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer trinke zunehmend mehr Alkohol. Er rauche zwei Packungen Zigaretten pro Tag. Der Beschwerdeführer nehme unregelmäßig Trittico und gelegentlich Halcion zum Schlafen. Die psychologischen Tests würden durchschnittliche Ergebnisse beim Wiedererkennen, nicht beurteilbare Ergebnisse bei der Konzentration, durchschnittliche Ergebnisse bei

der Daueraufmerksamkeit, stark überdurchschnittliche Ergebnisse bei

der Depression, stark überdurchschnittliche Ergebnisse bei Angst, überdurchschnittliche Ergebnisse bei paranoiden Symptomen, Hinweise auf Aggravation bei der Kontrollskala, ausgesprochener Risikotyp B bei der Arbeitsbelastung ergeben. Der Beschwerdeführer schildere Symptome, die mit einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig leichte Episode (F33.0) in Einklang zu bringen wären. Die Eskalation in der Arbeit sei eher Symptom (erhöhte Reizbarkeit) der zugrundeliegenden depressiven Stimmungslage. Es seien schon vorbestehend depressive Symptome über zwei Jahre vorhanden, was zumindest nach ECD 10 eine Diagnose der Depression zulässt. Suizidalität werde verneint. Es bestehe eine erhöhte Angstsymptomatik. Der Beschwerdeführer offenbare eine leicht gefärbte paranoide Symptomatik, die sich auf die Arbeit zu beziehen scheine. Die Kontrollskala wäre auffällig. Der Konzentrationstest sei nicht instruktionsgemäß erarbeitet worden. Dies deute in Richtung Aggravation hin. Die Gedächtnis- und Daueraufmerksamkeitsleistung käme im durchschnittlichen Bereich zu liegen. Die subjektiv wahrgenommenen Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten können nicht objektiviert werden. In der Überprüfung des arbeitsbezogenen Verhaltens- und Erlebensmusters offenbare der Beschwerdeführer einen ausgeprägten Risikotyp B. Das würde bedeuten, dass Gefühle der Resignation, Erschöpfung, herabgesetzte Widerstandskraft, reduziertes Engagement bei gleichzeitig eingeschränkter Distanzierungsfähigkeit vorherrschen würden. Der Beschwerdeführer würde von einem problematischen Alkoholkonsum berichten. Aus klinisch psychologischer Sicht scheine aufgrund der depressiven Symptomatik (auch unter Berücksichtigung einer möglichen geringen Aggravation) und des Risikotyp B "es (mit einer paranoid gefärbten Komponente) eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Neben der psychopharmakologischen Behandlung (die zurzeit nur unregelmäßig eingenommen werde) sei eine Psychotherapie zu empfehlen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 19.04.2011 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung anficht.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Nachweisen seiner behaupteten Dienstunfähigkeit nicht auseinandersetzte. Der Bescheid sei lediglich mit dem psychiatrischen- neurologischen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen begründet worden. Die belangte Behörde begründe die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Die belangte Behörde hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen bzw. den Sachverständigen auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden befassen müssen.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde sich zwar auf vorgelgte Urkunden bezieht, sich mit diesen aber nicht auseinandersetze. Diese Urkunden von fachkundigen Personen seien entsprechende Nachweise für die Dienstunfähigkeit. Bei psychischen Erkrankungen bestehe ein gewisser Unsicherheitsfaktor der oft bei nur kurzfristigen Untersuchungen nicht zum Ausdruck komme. Die behandelnden Ärzte und Psychologen, die der Einschreiter aufgesucht hat seien mit der Sachlage und dem Gesundheitszustand des Einschreiters besser vertraut. Der Dienstantritt am XXXX resultiere nicht aus der Dienstfähigkeit sondern aus Angst vor allfälligen Konsequenzen. Es komme vor, dass Dienstnehmer oder auch Beamte aus Sorge um ihren Arbeitsplatz trotz Dienstunfähigkeit zur Arbeit kommen würden. Von einer Dienstunfähigkeit sei auch dann auszugehen, wenn durch die Verrichtung des Dienstes die weitere Genesung verhindert oder verzögert werde, bzw. die Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit zu befürchten wäre. Auch ein hochfiebernder Grippepatient wäre allenfalls durchaus in der Lage diverse Büroarbeiten zu verrichten, sei jedoch zweifelsfrei als dienstunfähig anzusehen. Diese Problematik im Bereich psychischer Erkrankungen sei insbesondere für Laien nicht erkennbar. Die Behörde hätte bei richtiger Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX als dienstunfähig anzusehen gewesen wäre. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Frage ob aus gesundheitlichen Gründen eine Dienstverhinderung vorliege oder nicht keine Rechtsfrage wäre sondern eine Tatsachenfrage, die durch ein Beweisverfahren zu erheben wäre. § 51 Abs. 2 BDG sehe lediglich vor, dass eine Bescheinigung vorzulegen ist, wenn ein Beamter durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist. Darüber hinaus normiere § 51 Abs. 2 leg. cit. Eine Sanktion für den Fall das eine derartige Bescheinigung nicht vorgelegt werde oder der Beamte eine Krankenbehandlung verweigere oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigere. Diese Umstände lägen im konkreten Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe eine entsprechende Bescheinigung über seine Erkrankung und Dienstunfähigkeit vorgelegt. Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst wäre nicht gegeben. Ein Entfall der Bezüge hätte nicht festgestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer beantragt den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum seine Bezüge auszubezahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, erhielt mehrere Weisungen, die schriftlich wiederholt wurden, Krankenstände unmittelbar bei seiner direkten Vorgesetzten zu melden und wurde wegen Nichteinhaltung dieser Weisungen von der Disziplinarkommission zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet. Bis zum Dezember 2010 befand sich der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen in zahlreichen Krankenständen. Nach orthopädischer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Dienstgebers stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Rückenschmerzen im Krankenstand gewesen war. Der Beschwerdeführer gab an, unter psychischen Problemen zu leiden. Diese Probleme wurden von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen und Univ. Prof. und Oberarzt am Allgemeinen Krankenhaus Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nicht als Hinderungsgrund für die Dienstfähigkeit gewertet. Einem vom Beschwerdeführer beauftragten klinischen Psychologen scheinte eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben zu sein. Die Dienstbehörde erachtete den Beschwerdeführer für dienstfähig und wies diesen an, am XXXX den Dienst anzutreten. Dies tat er am XXXX und legte dabei den oben angeführten klinisch psychologischen Befund vom 11.01.2011 vor. Ebenso legte er eine aktuelle Bestätigung seines Hausarztes vor. Weitere Gründe - abgesehen von den bereits begutachteten psychischen Problemen - brachte er nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, aus den vorgelegten Gutachten und Befunden und den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund des klinischen Psychologen vermag das psychiatrisch neurologische Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht zu entkräften. Auch durch die Beschwerde unbestritten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erbringung der Krankenstandsbestätigung und bei der Meldung des Krankenstandes nicht an die schriftlich wiederholten Weisungen seiner direkten Vorgesetzten hielt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979-BDG 1979, BGBI. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBI. I. 210/2013) und das Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956-GehG, BGBI. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBI. I. 8/2014) für Einstellung der Bezüge aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit keine Senatszuständigkeit vorsehen, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinen Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er gemäß Abs. 2 leg. cit. Seinen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er den Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetze oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen eine Dienstverhinderung vorliegt oder nicht sei keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die durch ein Beweisverfahren zu erheben ist, irrt er. Die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht. Ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst ist nur dann gegeben, wenn die Erkrankung Dienstunfähigkeit bewirkt. Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtsspähre zuzurechnen. Das Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf aber grundsätzlich solange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH, 21.02.2001, Zl. 2000/12/0216).

Letzteres erfolgte im vorliegenden Fall durch die Weisung, den Dienst am XXXX anzutreten. Die Behörde überprüfte die ursprünglich angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie wobei der Beschwerdeführer angab, doch nicht an Wirbelsäulenbeschwerden sondern an psychischen Problemen zu leiden. Das daraufhin eingeholte psychiatrische Gutachten diente der Dienstbehörde als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX mitgeteilt. Dadurch durfte der Beschwerdeführer nicht mehr auf seine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete. Des Weiteren brach der Beschwerdeführer nicht nur die Weisung, den Dienst anzutreten sondern auch den Weisungen der Meldeformalitäten. Für das Vorlegen eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst genügt bereits eine einzige dieser kumuliert aufgetretenen Weisungswidrigkeiten.

Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch psychologischen Befund ist keine Feststellung der Dienstfähigkeit sondern lediglich im Wortlaut der Anschein einer Dienstfähigkeit zu sehen. Die gutachterlich festgestellte Dienstfähigkeit konnte der Beschwerdeführer durch Bezug auf die bereits begutachteten psychischen Probleme nicht entkräften. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde waren ausreichend. Dem Anschein des klinischen Psychologen mangelt es an Deutlichkeit um der Feststellung des Gutachters der Behörde und den erfolgten rechtlichen Würdigungen im bekämpften Bescheid Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Unterlagen und der Ergebnisse nach Sachverhaltserhebung zu unterstellen. Während der klinische Vertragspsychologe des Beschwerdeführers lediglich einen Anschein äußert, trifft der Gutachter der Behörde Feststellungen auf einer fachlichen Ebene, die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Rechtfertigung einer Abwesenheit vom Dienst von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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