BVwG L512 1422627-2

L512 1422627-2Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Testo completo

BVwG L512 1422627-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1422627.2.00

Spruch

L512 1422627-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 05.08.2014, Zl. 566099300, Verf. Zl.14595667, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (nachfolgend "Pakistan" genannt), brachte am im 19.09.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP am 19.09.2011 durch einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK Wien erstbefragt vor, deshalb das Heimatland verlassen zu haben, da sie im 3. oder 4. Monat des Jahres 2009 eine Auseinandersetzung mit einem Dorfbewohner namens XXXX gehabt habe, da der jüngere Bruder der bP die Schwester des XXXX nach XXXX entführt habe. Die bP sei daraufhin ständig bedrängt worden, ihren Bruder mit der Schwester des XXXX zur Rückkehr zu bewegen. Der Nachbar habe die bP einige Male geschlagen, drohte dieser mit dem Umbringen und habe dieser mit dem Messer am Hals verletzt. Diese Vorfälle habe die bP bei der Polizei zur Anzeige gebracht, woraufhin XXXX für einige Tage verhaftet worden sei. Nach dessen Freilassung habe dieser jedoch die bP weiterhin bedroht. Befragt zu Familienangehörigen in Pakistan führte die bP aus, ihr Vater sei 2010 bei einem Arbeitsunfall im Alter von ca. 60 Jahren verstorben. Er sei in einem Stromkreis gekommen und tödlich verunglückt. Ihre Mutter, Ihr Bruder sowie Ihre Schwester würden in Pakistan leben (AS 31).

Am 27.10.2011 gab die bP durch einen Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich niederschriftlich einvernommen zum Fluchtgrund befragt zu Protokoll, Angehöriger des christlichen Glaubens zu sein und im April 2009 von Angehörigen der Halal bzw. Nasar Gruppe zusammengeschlagen worden zu sein. Zudem sei sie mit einem Messer attackiert worden und sei infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Fingerschmerzen im Krankenhaus gewesen. Anzeige habe sie niemals gegen diese Leute erstattet.

Über Vorhalt der mit der Erstbefragung nicht in Einklang zu bringenden Widersprüche gab die bP an, bei ihrer heutigen Aussage zu bleiben.

Zum vorgelegten Todesschein bezüglich des Vaters der bP gab die bP an, dass sie diesen vorlegte, damit sie beweisen könne, dass ihr Vater tot sei, der Tod des Vaters habe mit ihrem Asylverfahren nichts zu tun. Dieses Beweismittel sei von ihrem Bruder nach Österreich geschickt worden.

Befragt zu den Lebensumstände gab die bP ab einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester zu haben (AS 109ff).

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP hinsichtlich einer aktuell bestehenden Gefährdungssituation als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass die bP kein stimmiges Vorbringen hinsichtlich der Existenz einer solchen Gefährdungssituation schildern konnte. Hierzu wurde auf den teilweise widersprüchlichen und unplausiblen Sachvortrag verwiesen und die diesbezüglichen Passagen zitiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche, zum Teil überschießende Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die bP bekämpfte den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Im Wesentlichen begründete die bP dies unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 AsylG, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene, sich jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Daher sei es unzulässig Angaben, die die bP erst im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.10.2011 machen konnte, als widersprüchlich oder gesteigert zu charakterisieren.

Insoweit der Bescheid der belangten Behörde die entsprechenden Teile, wonach die bP unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Ausreisedatums tätigte, nicht anführt sei dieser mangelhaft. Zudem habe sich die bP in der Befragung durch das Polizeikommando in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden und seien so die fehlerhaften Angaben zu erklären. Tatsächlich habe die bP ihre Heimat bereits im Oktober 2009 verlassen.

Auch hinsichtlich der Angaben zum Tod des Vaters würden die entsprechenden Ausschnitte des Polizeiprotokolls fehlen und habe die bP nur die offizielle Todesursache ihres Vaters genannt, da sich die Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezogen habe. Da der Vater nach der Ausreise der bP verstarb, wisse diese nicht über die genauen Umstände des Todes Bescheid. Die Familie habe aber Informationen darüber, dass der Vater - nicht wie im Todesschein angeführt - eines natürlichen Todes verstorben sei.

Nach neuerlicher Darlegung der Kernangaben der Fluchtgründe der bP unter Hinweis, dass sie sich in der Polizeibefragung in Wien in einem äußerst schlechten Gesundheitszustand befand und mit dem naturgemäßen Druck einer derartigen Befragungssituation völlig verwirrte Angaben gemacht habe und sie sich an besagte Befragung auch nicht erinnern könne, führte die bP in der Beschwerdeschrift an, dass das Bundesasylamt, wenn dies eine umfangreichere Darstellung gewünscht hätte, verpflichtet gewesen wäre, die bP darauf hinzuweisen. Zudem seien Recherchen detaillierter Informationen zu der von der bP bezeichneten islamischen Gruppierungen unterblieben, weshalb insofern ein Verfahrensmangel vorliegen würde.

Zum Fluchtvorbringen verwies die bP abermals darauf, praktizierender Christ zu sein und als Beweis eine Bestätigung der Kirche XXXX vorgelegt zu haben. Hinsichtlich des nicht übereinstimmenden Familiennamens gab die bP an, dass der Vornamen als eigentliche Personenbezeichnung gelte, während der Nachname lediglich religiöser Natur sei.

Zu den besagten Übergriffen seitens der islamistischen Gruppierung führte die bP an, dass sie die Gesamtzahl nicht benennen könne, da die Familie und weitere Mitlieder der christlichen Gemeinschaft regelmäßig unter Auseinandersetzungen mit der Gruppierung zu leiden hätten.

Es hätten sich aber drei Übergriffe zwischen April und September 2009 zugetragen, wobei sich der erste Übergriff zu Hause im Heimatdorf ereignet habe. Dabei seien drei Mitglieder der Gruppe zur bP nach Hause gekommen und haben die Wohnung der Familie der bP durchsucht, wobei ein Exemplar des Koran gefunden worden sei. Folglich sei die bP beschimpft und geschlagen worden.

Der zweite Übergriff habe sich in der Nähe der Kirche in der Stadt XXXX ereignet und habe die gesamte Familie betroffen. Als die Familie nach dem Gottesdienst mit dem Traktor des Arbeitgebers nach Hause fahren wollte, haben etwa zehn Mitglieder der Gruppierung auf die Familie gewartet und seien über diese hergefallen. Sie seien beschimpft und verprügelt worden. Ebenso sei der Traktor beschädigt worden.

Der dritte Vorfall habe sich abends auf dem Nachhauseweg von der Stadt XXXX ereignet. Dabei sei die bP von vier Männern attackiert worden, wobei einer ihr eine Schnittverletzung am Hals zugefügt habe.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurde

die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 , 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der bP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sei.

Dem Bundesasylamt sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu den getroffenen und im ho. Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen zuzustimmen und wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen. Ebenso wurde ausgeführt, dass die bP in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine gänzlich andere, nicht mit der Erstbefragung in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte vorbrachte. Auch die in der Beschwerdeschrift erstattete Stellungnahme der bP, dass § 19 Abs. 1 AsylG vorsieht, dass die Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, vermöge an der daraus resultierenden mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens nichts zu ändern, sei doch aus der durch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, dass die Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient, zu ersehen, dass diese Befragung nicht ausschließlich diesem Zweck dient und grundsätzlich auch die Fluchtgründe, wenn auch nicht die näheren Fluchtgründe, zu hinterfragen sind.

Zudem beendete die bP ihre Ausführungen - zum Fluchtgrund befragt -, dass dies ihre Asylgründe seien. Probleme bzw. Übergriffe durch Angehörige einer islamischen Gruppierung erwähnte die bP im Rahmen der Erstbefragung nicht. Vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP ausschließlich an, infolge der Entführung der Schwester des Nachbarn durch ihren jüngeren Bruder bedroht, geschlagen und mit dem Messer am Hals verletzt worden zu sein. Zudem gab sie in Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangen Behörde an, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben und dass der Nachbar einige Tage verhaftet worden sei.

Auch das Vorbringen, die bP sei bei der Erstbefragung in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen und tätigte mit dem naturgemäßen Druck einer derartigen Befragungssituation offensichtlich völlig verwirrte Angaben, geht ins Leere. So verneinte die bP eingangs der Erstbefragung, ob sie Beschwerden oder Krankheiten habe, welche die bP an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in Folge beeinträchtigen würde. Zudem legte die bP ausführlich und detailliert ihre Reiseroute dar, was bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens denkunmöglich wäre.

Insoweit die bP über Vorhalt ihres Widerspruches in der Erstbefragung, wonach sie eingangs angegeben habe, dass ihr Bruder bei ihrer Mutter wohnhaft sei, folglich aber im Widerspruch dazu vermeinte, dass dieser die Schwester des Nachbarn nach XXXX entführt habe, vermeinte, dass sie sich geirrt haben müsse und einräumt, dass es ihr Fehler gewesen sei, so war dieser Widerspruch angesichts ihres vor dem Bundesasylamt gänzlich geänderten Fluchtvorbringens im unwahren Inhalt des Vorbringens zu erblicken.

Auch die Beschwerdeschrift vermochte die Widersprüchlichkeiten nicht auszuräumen. Vielmehr verstrickte sich die bP wiederum in unvereinbaren Widerspruch.

Legte die bP am 27.10.2011 zum Fluchtgrund befragt dar, dass sie sich in das Dorf XXXX zur Kirche begeben habe, da im Heimatdorf sich keine befunden habe und habe sie mehrmals, als sie mit dem Traktor gefahren ist, Leute mitgenommen. Unterwegs zur Kirche sei sie von der Halal bzw. Nasar-Gruppe zusammengeschlagen worden. Wann sich dieser Vorfall ereignet hat, vermochte die bP nicht anzugeben. Führte sie ursprünglich an, dass dieser Vorfall am 07.04.2009 gewesen sei, vermeinte sie kurz darauf, dass es 10 Tage später gewesen sei und am 07.04.2009 nichts passiert sei und sie sich einfach einen Tag ausgesucht hätte, um unmittelbar darauf wiederum zu behaupten, dass sie doch am 07.04.2009 zusammengeschlagen worden sei. Nach Vorhalt auf ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vermeinte die bP nunmehr, dass es im April 2009 gewesen sei. Näher vermochte die bP den Zeitpunkt des Vorfalles trotz neuerlichen Nachfragens nicht zu datieren. Ebenso war sie nicht in der Lage anzugeben, wie oft sie belästigt bzw. zusammengeschlagen worden sei.

Über Nachfragen gab die bP an, dass sie alles erzählt habe und keine weiteren Gründe habe. Nach weiterem Nachfragen gab sie an, nicht zu wissen, wer diese Personen, die sie belästigt und attackiert haben, sind.

Zum letzten Vorfall befragt, gab die bP zu Protokoll, dass sie sich an das genaue Datum nicht erinnern könne, es aber ca. 2 Monate vor der Ausreise gewesen sei, als diese Leute zu ihr nach Hause gekommen seien und die bP aufforderten, nach draußen, vor die Tür zu kommen, wo sie zusammengeschlagen worden sei (AS 113ff).

In der Beschwerdeschrift gab die bP in Widerspruch dazu an, dass sich der erste Vorfall zu Hause ereignet habe, im Zuge dessen drei Mitglieder der Gruppe die Wohnung der bP durchsuchten und ein Exemplar des Korans fanden, woraufhin diese die bP beschimpften und geschlagen haben.

Beim zweiten Vorfall sei sie mit der Familie nach dem Gottesdienst auf dem nach Hause Weg von einer Gruppe beschimpft und verprügelt worden.

Der dritte in der Beschwerdeschrift dargelegte Vorfall fand in den zurückliegenden niederschriftlichen Einvernahmen ebenso keinerlei Erwähnung. Der zur Folge sei die bP vom Dorf XXXX nach Hause unterwegs gewesen, als sie von vier Männern attackiert und ihr mit dem Messer eine Schnittverletzung am Hals zugefügt worden sei. Infolge dieses letzten Übergriffes hätte die bP das Heimatland verlassen.

Ebenso wenig vermochte das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei habe bei der Erstbefragung lediglich die offizielle Todesursache genannt, zumal sich die Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezogen habe, nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass ein maßgerechter Asylwerber sämtlich ihn bietenden Möglichkeiten zur Darlegung seiner Fluchtgründe nützt und nicht wesentliche Angaben unerwähnt lässt. Insbesondere war die bP nicht in der Lage ihre unbescheinigten Behauptungen, ihr Vater sei einer unnatürlichen Todesursache verstorben, nicht substantiiert darzutun. Die Behauptung der bP die Familie hätte Informationen darüber, dass der Vater eines nicht natürlichen Todes verstorben sei, vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern.

Zudem verstrickte sich auch dabei die bP wiederum in einen Widerspruch, welcher mit den niederschriftlichen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist, wenn diese am 27.10.2011 anlässlich der Vorlage des Todesscheines ergänzend angab, dass sie mit dem Todesschein nur beweisen wollte, dass ihr Vater tot ist. Der Tot hat aber mit dem Asylverfahren absolut nichts zu tun. Die bP wollte diesen nur vorlegen, wenn man diesen braucht (AS 111). Erst im weiteren Verlauf dieser Niederschrift, nachdem der bP zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Befragung beendet werde und sie aufgefordert wurde weitere von Bedeutung erscheinende Vorbringen zu erstatten, brachte die bP erstmals vor, dass ihr Vater nicht eines natürlichen Todes verstorben sei, sondern dieser von einem Auto überfahren wurde (AS 117). Diese divergierenden Angaben sind angesichts der Erheblichkeit des Ereignisses nicht plausibel nachvollziehbar und vermochte die bP auch in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig zu begründen. Ebenso wenig plausibel ist bei hypothetischer Wahrunterstellung einer unnatürlichen Todesursache des Vaters der bP, welches Interesse die, den Todesschein ausstellende Stelle an der Vertuschung der tatsächlichen Todesursache haben sollte, verneinte die bP doch ausdrücklich Verfolgung iSd GFK durch staatliche Institutionen (AS 113). Der allgemeine Hinweis auf die schwierige Lage religiöser Minderheiten und die Korruption und Ineffizienz der Justiz vermag das konkrete Vorbringen der bP nicht zu stützen. Darüber hinaus ist das neuerlich durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerte Vorbringen, der Bruder habe nach dem Tod des Vaters mehrmals versucht dessen gewaltsamen Tod zur Anzeige zu bringen, nicht geeignet die Beweiswürdigung der Erstbehörde zu erschüttern bzw. die Widersprüche und Implausibilitäten nachvollziehbar zu begründen.

Das Fluchtvorbringen untermauernde Bescheinigungsmittel, etwa Behandlungsunterlagen des Krankenhauses, Anzeigenbestätigungen und Protokolle der Polizei oder eines Gerichtes konnte die bP nicht in Vorlage bringen.

I.5. Das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E wurde der bP am 03.03.2012 rechtswirksam zugestellt und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.

I.6. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E erhob die bP Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

I.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.02.2013, GZ U 2615/12-3 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.8. Die beschwerdeführende Partei brachte am 08.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass ihre alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Die Lage in Pakistan sowie ihre Fluchtgründe hätten sich noch verschlechtert. Außerdem habe sie beim ersten Asylantrag keine Beweise oder Hinweise vorlegen können. Jetzt möchte sie dies nachholen. Es gebe keine Änderungen in Bezug auf Ihre Situation/Fluchtgründe, sie habe nur jetzt Hinweise, dass sich die Lage verschlechtert habe. Sie habe Angst um ihr Leben.

Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die bP an, dass ihre Probleme, die sie im Rahmen der ersten Asylantragstellung erwähnte, noch schlimmer geworden seien. Die bP legte zum Beweis einen USB Stick und eine CD vor und führte diesbezüglich aus, dass zwei Filme zu sehen seien, die sich mit der Lage der moslemischen und christlichen Bevölkerung beschäftigen. Bei der einen Filmaufnahme sehe man einen Streit zwischen moslemischen und christlichen Leuten, bei der anderen Filmaufnahme sehe man, welche Tätigkeiten die Gruppe Pakistan "Halal Imsal" ausführe. Zudem legte die bP ein Schreiben der Polizeistation vor und führte aus, dass die bP die Polizei bat dieser zu helfen. Weiters wurde ein Führerschein samt Bestätigung, die Sterbebestätigung des Vaters der b sowie Internetberichte vorgelegt. Der anwesende Rechtsberater legte einen Bericht über die Sicherheitslage in Pakistan vor.

Der bP wurden Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt und ihr eine 8tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wiederholte die bP ihre Fluchtgründe in den wesentlichen Eckpunkten und führte aus, dass es in Pakistan keine Sicherheit geben würde. Es würde ständig egal wo man sich aufhalte, etwas passieren. Es komme zu Explosionen, Bombenanschlägen und Ermordungen.

I.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 566099300, Verf. Zl.14595667 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter, glaubhafter Sachverhalt hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.

I.10. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung am 05.08.2014 zugestellt.

I.11. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung als rechtswidrig angefochten.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bP habe Beweismittel, nämlich ihren Führerschein, zu ihrer Identität vorgelegt, die belangte Behörde verfügte die Sicherstellung, habe sich jedoch beweiswürdigend damit nicht auseinandergesetzt. Darin sei ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen, da die belangte Behörde ansonsten zum Schluss hätte kommen müssen, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, womit die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache rechtswidrig sei. Die Nicht Glaubhaftmachung des Vorbringens im Erstverfahren wäre wesentlich mit der nicht erfolgten Feststellung der Identität, also der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit der bP verbunden gewesen. Im gegenständlichen Fall hätte der bP eine persönliche Glaubwürdigkeit zukommen werden müssen, sodass eine Neubewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte amtswegige Ermittlungen unterlassen bzw. Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellen müssen. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde lebe die bP ihren Glauben in Österreich intensiv aus. Zum einen lebe die bP in einer kirchlichen Unterkunft, zum anderen besuche die bP wöchentlich eine Bibelrunde. Die bP sei nicht zu ihrem Alltag oder Aktivitäten in Österreich befragt worden, was wiederum einen Verfahrensmangel darstelle.

Es wurde gemäß § 52 BFA-VG iVm Art 15 VerfahrensRL und Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass § 52 BFA-VG zwar anordne, dass eine amtswegige Beigebung eines Rechtsanwaltes für Folgeantragstellende (Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG) im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen sei, jedoch finde diese Regelung keine Deckung im Wortlaut des Art 15 VerfahrensRL und sei daher unionsrechtswidrig. In Art 15 Abs 2 VerfahrensRL werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, den Asylbewerbenden "im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde, (...) auf Antrag eine kostenlose Rechtsberatung und/oder

-vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3" zu gewähren. Abs 3 sieht vor, dass eine kostenlose Rechtsberatung nur "für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren" gewährt werden kann. Bei einem Folgeantrag handle es sich im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 nicht um einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsbehelfsverfahrens, sondern einen neuen Asylantrag, welcher ein neues Asylverfahren einleitet. Dies ergebe sich auch aus der englischen und französischen Fassung der Richtlinie. Eine solche Interpretation verlange auch Art 47 Abs 3 der Grundrechtecharta, der bestimme, dass "Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, (...) Prozesskostenhilfe bewilligt (wird), soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

Es wurden die Anträge gestellt,

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche die bP bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Die bP führte zur Begründung ihres Folgeantrages zusammengefasst aus, dass sich ihre Asylgründe und die Lage in Pakistan verschlechtert hätten. Ihre im ersten Asylverfahren angeführten Angaben seien richtig und wiederholte die bP diese im Wesentlichen. Die bP legte zum Beweis ihrer Angaben im ersten Asylverfahren ein Ersuchen an eine Polizeistation um Anzeigenerstattung vor.

Die bP stützte folglich ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf ihre individuellen Fluchtgründe auf dieselben Gründe wie bei ihrer ersten Antragstellung bzw. fügte noch hinzu, dass im Jahr 2005 einige moslemische Leute ihren Bruder umgebracht hätten. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme ergänzte sie zudem, dass sie aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten seit 2005 Probleme mit der Organisation namens "Hilal-i-insar", hätte. Sie habe im Jahr 2005 einen Kampf mit dieser Organisation gehabt und habe 4 Jahre lang mit dieser gekämpft.

Hinsichtlich dieses nunmehr "neuen" Fluchtvorbringens, wonach die bP bereits seit dem Jahre 2005 Probleme mit der Organisation namens "Hilal-i-insar" hatte und ihr Bruder von moslemischen Personen im Jahr 2005 getötet wurde, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen bereits vor der Erstantragstellung bestanden hatte und nicht vorgebracht wurde, obwohl die bP im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens dazu aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben.

Darüber hinaus ist auch der belangten Behörde zuzustimmen, dass dieses "neue" Vorbringen lediglich eine unglaubwürdige Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens darstellt. Die bP hatte im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens die Möglichkeit sämtliche Gründe vollständig zu schildern, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hatte, sodass diese nachträglich Erwähnung keinen glaubhaften Kern aufweisen kann. Insbesondere ist in Betracht zu ziehen, dass die bP im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nie erwähnte, dass ihr Bruder getötet wurde. Vielmehr führte die bP aus, dass sie einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester habe. Der jüngere Bruder habe ihr den Todesschein bezüglich ihres Vaters nach Österreich übermittelt. Dass die bP noch einen Bruder hatte, der verstarb brachte sie nicht vor, bzw. erscheint es denkunmöglich, dass der jüngere Bruder der bP bereits 2005 ums Leben kam.

Dieselben Überlegungen finden im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der bP an die Polizeistation bzw. ihren Ausführungen, dass die Polizei ihr nicht half, Anwendung. Die bP hat vielmehr im Rahmen ihres Erstverfahrens ausdrücklich angeführt, dass sie nie bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe und zudem keinerlei Probleme mit Behörden ihres Heimatlandes hatte. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass das vorgelegte Schreiben kein Datum erhält und ebenso nicht ersichtlich ist, ob dieses Schreiben tatsächlich der Polizeistation zugekommen ist. Diesem Schreibens bzw. dieser behauptete Sachverhaltsänderung fehlt somit schon ein glaubhafter Kern bzw. bestand dieser Umstand bereits vor der Erstantragstellung.

Sofern die bP bemängelt, dass die belangte Behörde sich mit ihrem vorgelegten Führerschein nicht beweiswürdigend auseinandersetzte und dadurch ein Verfahrensmangel vorliege, da die Nicht Glaubhaftmachung des Vorbringens im Erstverfahren wesentlich mit der nicht erfolgten Feststellung der Identität, also der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit der bP verbunden gewesen wäre, ist folgendes in Betracht zu ziehen: Der bP ist zwar insofern zu folgen, indem das erkennenden Gericht entgegen den Ausführungen der belangten Behörde davon ausgeht, dass durch die Vorlage des Führerscheins die Identität der bP als erwiesen anzusehen ist, jedoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Neubewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erfolgen hätte werden müssen. So ist festzuhalten ist, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes der bP seitens des Asylgerichtshofes im rechtskräftigen ersten Asylverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant gewertet wurden. Die fehlende Feststellung im Hinblick auf die Identität der bP hatte bezüglich der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit keine Auswirkung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Endeffekt zu Recht in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und löst somit auch keine weiteren amtswegigen Ermittlungen aus.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehaltenen Länderfeststellungen und auf die aktualisierten Teile der Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Pakistan wieder. Daran ändert auch die Vorlage einzelner Berichte und Filmaufnahmen der bP nichts. Werden die von der bP benannten Quellen und Beweismittel und deren Inhalt betrachtet, ist letztlich festzustellen, dass deren objektiver Aussagekern bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat mit den verwendeten Feststellungen der belangten Behörde nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den Verfassern der Quelle bzw. der bP gezogene Schlussfolgerungen auch anders lauten.

Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Weiters hat die belangte Behörde hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktualisierte Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der bP unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind bzw. nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig, verfügt über Verwandte in Pakistan und könnte bei ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass den Erläuterung im Beschwerdeschriftsatz, dass die bP hinsichtlich ihrem Alltag oder Aktivitäten in Österreich nicht befragt wurde, nicht gefolgt werden kann. So wurde die bP dahingehend befragt, ob sich an ihren privaten Interessen bzw. ihrer familiären Situation etwas geändert habe. Sie verneinte anfänglich und fügte nachträglich hinzu, dass sie einen Deutschkurs besuche. Von etwaigen Besuchen einer Bibelrunde bzw. Ausübung ihres Glaubens, brachte die bP nichts vor, erst im Rahmen ihres Beschwerdeschreibens wurde dies angeführt. Der Umstand, dass die bP ihren Glauben in Österreich ausübt bzw. Christ ist, wurden weder von der belangten Behörde noch im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in keinster Weise in Zweifel gezogen, sodass diesbezüglich auf die Situation eingegangen wurde und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung Zugunsten der bP ergeben.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 28.02.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der bP war es auch mit der bloß apodiktisch in der Beschwerde aufgestellten und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass das Verfahren mangelhaft sei, nicht möglich, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Vor allem zeigen der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit der bP eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von der bP beschriebenen individuellen Bedrohung. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn im Verfahren weiters behauptet wird, dass die bP bereits seit 2005 Probleme mit der Organisation "Halal Imsal" Probleme hatte und der Bruder der bP im Jahr 2005 von einigen moslemischen Leuten umgebracht wurde, kann diesem Vorbringen keinen glaubhaften Kern unterstellt werden bzw. handelt es sich um ein Vorbringen, welches sich jedenfalls vor der ersten rechtskräftigen Asylentscheidung ereignet hätte und der bP auch bekannt sein musste. Dasseleb gilt für den Umstand, dass die bP anführte, ein Ersuchen an die Polizei um Anzeigenerstattung übermittelt zu haben bzw. keine Hilfe von diesen erhielt und diesbezüglich ein Schreiben vorlegte.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:

"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).'

....

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen

Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.

Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines

türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."

Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung wurde festgestellt, dass die von der bP behaupteten Bedrohungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die bP hat vor allem bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein widersprüchliches und vages Vorbringen erstattet.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde an. Das Vorbringen der bP im nunmehrigen Verfahren entbehrt schon jeglichen glaubwürdigen Kerns.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der bP ist festzustellen, dass die bP ein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren geschildert hat, welches sich jedenfalls vor der ersten rechtskräftigen Asylentscheidung ereignet hätte und der bP auch bekannt war.

Die bP behauptete ausschließlich Ereignisse, welche sich vor ihrer Ausreise und vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen hätten. Somit handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen, - sofern man diese entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als wahr erachten würde - um einen bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestehenden Sachverhalt und um keinen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen.

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Die bP machte zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die ihren Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E13 422.627-1/2011/6E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG).

Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Abschließend darf bezüglich der Feststellung der Identität der bP in Betracht gezogen werden, dass dadurch keine Änderung des Sachverhaltes eintrat, welche für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen im Rahmen der Beweiswürdigung darf verwiesen werden.

Es liegt damit entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt und sich das Vorbringen zusätzlich auf Beweismittel stützt, welche vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag bereits vorgelegen haben.

II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

II.3.4.3.1.

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.3.2.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen bzw. Unterstützung durch Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.3.3.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.4.4.

Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der bP sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die einer Rückkehr der bP in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Sofern in der Beschwerde der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberater/Rechtsberaterin gestellt wird, ist folgendes in Betracht zu ziehen:

§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob bP eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist somit nicht gegeben.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Abschließend darf angeführt werden, dass der faktische Abschiebeschutz entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschreiben nicht aberkannt wurde.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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