BVwG G303 2003001-1

G303 2003001-1Tribunale amministrativo federale25 ago 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G303 2003001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2003001.1.00

Spruch

G303 2003001-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.01.2014, Passnummer XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes,

BGBl. I Nr. 283/1990 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befundbericht des XXXX - XXXX, XXXX für Chirurgie vom 14.06.2012

Befundbericht und vorläufiger Befundbericht des XXXX, XXXX für Innere Medizin vom 11.12.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am XXXX, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt:

"Kürzere Gehstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, orth. Behelfen werden hierfür nicht benutzt, können ev. die Funktions- Schmerzproblematik im gewissen Ausmaß bessern. Entsprechend der ausreichenden Beweglichkeit der peripheren Gelenke bei Fehlen von ausgeprägten motorischen Läsionen können auch einzelne Stufen überwunden werden, so dass auf Grund der Bewegungsfähigkeit die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden muss. Die angegebenen Episoden von akutem Stuhldrang und Durchfällen bei chron. entzündlicher Darmerkrankung werden glaubhaft geschildert, jedoch nicht durch entsprechende Befunde als therapieresistent unterlegt. Zusätzlich besteht aktuell ein sehr guter EZ und es wird auch keine Einlagenversorgung benutzt. Da wiederkehrende Episoden von akutem Stuhldrang keine dauerhafte Problematik darstellen, können diese jedoch den erwünschten Zusatz nicht begründen, so dass insgesamt die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel auch unter gegebenenfalls Verwendung von entsprechenden Heilbehelfen oder Hilfsmittel als zumutbar bewertet werden muss."

Die belangte Behörde gewährte dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.10.2013 Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör, welche am 20.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte, führte der BF aus, dass sich sein Gesundheitszustand fortlaufend verschlechtere und er ständig auf Hilfe angewiesen sei. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn nicht möglich. Sein Gesundheitszustand würde sich je nach Tagesverfassung ändern; durch immer wiederkehrende Schübe könne er manchmal nicht einmal kurz stehen, sitzen und schon gar nicht gehen, insbesondere stellen Stufen für den BF eine große Herausforderung dar und er ersuche um neuerliche Begutachtung, da Momentaufnahmen seinen wirklichen Gesundheitszustand nicht zeigen würden.

Der BF brachte folgende weitere medizinische Beweismittel in Vorlage:

Radiologischer Befund von XXXX vom XXXX

Radiologischer Befund von XXXX vom XXXX

Arztbrief von XXXX, Lungenfacharzt vom XXXX

Der medizinische Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde abermals seitens der belangten Behörde um schriftliche Stellungnahme und medizinische Beurteilung hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde des BF ersucht.

In der ärztlichen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 09.01.2014 wird im Wesentlichen dazu festgehalten, dass sich aus den nachgerechten Befunden keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des Bewegungs -und Stützapparates ergebe.

Auch aus neurologischer Sicht ergebe sich keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insgesamt würden sich keine Veränderungen zum Ergebnis der persönlichen Begutachtung am 10.10.2013 ergeben. Kürzere Gehstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden und eine derart hochgradige Leistungsminderung von Seiten der Lunge, die einfachere Belastungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gestatten würde, sei nicht fassbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 20.11.2013 seien abermals durch einen ärztlichen Sachverständigen überprüft worden. Danach wurde festgestellt, dass kürzere Gehstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden können und eine derart hochgradige Leistungsminderung von Seiten der Lunge, die einfachere Belastungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gestatten würde, nicht fassbar sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 18.02.2014 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein "Allgemeinmediziner" sich über die Erkrankungen des BF anhand von "MRT und dergleichen" kein Bild machen könne. Durch das jahrelange Knien als Bodenleger und das Tragen der schweren Teppichrollen habe sich sein Körper bis heute nicht erholt. Stiegensteigen und längere Strecken mit mehr als 30 m seien für den BF nicht mehr alleine zu bewältigen, da die Sturzgefahr sehr hoch sei. Auch seine Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Er ersuche um eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 von Hundert.

Er stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung", in den Behindertenpass, der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Gutachten zur Frage der beantragten Zusatzeintragung eingeholt, welches nach einer durchgeführten Untersuchung zum bereits im Verfahrensgang ausgeführten Ergebnis führte.

In dem der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird in der Anamnese und im Untersuchungsbefund detailliert und genau auf den körperlichen Zustand des BF eingegangen. Es wird gemeinsam mit der ärztlichen Stellungnahme der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, zu Grunde gelegt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und der ärztlichen Stellungnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993)

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird unter anderem folgendes ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt".

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde ein umfassendes ärztliches Gutachten eingeholt, dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen in Bezug auf den beantragten Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung", zu erstatten sowie Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt.

Hinsichtlich des Beschwerdegrundes des BF, dass der seitens der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige ein Arzt für Allgemeinmedizin ist und sich daher über sein Krankheitsbild kein Bild machen könne, wird folgendes festgehalten:

Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch des BF auf die Beziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das vorliegende Gutachten von XXXX und die ergänzende Stellungahme dazu erfüllen den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang (vgl. ZfVB 1998/5/1441). Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In der Beschwerde wurde seitens des BF auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes durch die belangte Behörde geboten gewesen wäre beziehungsweise welche andere Einschätzung getroffen worden wäre.

Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung des Sachverständigen berücksichtigt, insbesondere wurde auf das Leiden Morbus Crohn und die Gesamtmobilität des BF ausführlich eingegangen.

Auch die im Rahmen des Parteiengehörs seitens des BF vorbrachten Einwände wurden abermals seitens des ärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar beurteilt und von der belangten Behörde mit dem Ergebnis überprüft, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet gemäß § 1 Abs. 3

1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes.

Der BF weist laut nachvollziehbarem Gutachten und ergänzender ärztlicher Stellungnahme keine erheblichen Einschränkung und Erkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auf.

So wurde zu der in der Beschwerde geltend gemachten eingeschränkten Bewegungsfreiheit des BF seitens des ärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass "...entsprechend der ausreichenden Beweglichkeit der peripheren Gelenke bei Fehlen von ausgeprägten motorischen Läsionen auch einzelne Stufen überwunden werden können, so dass auf Grund der Bewegungsfähigkeit die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden muss...".

Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine weiteren darüber hinausgehen Einschränkungen und Erkrankungen als im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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