W127 1428587-1•BVwG W127 1428587-1
W127 1428587-1Tribunale amministrativo federale22 ago 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W127 1428587-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 12.150-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2011 gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer an, er sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran ausgewandert und dort bis sechs Monate vor gegenständlicher Befragung geblieben. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten betreffend Grundbesitz der Familie seien der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten sich bereits etwa drei Monate dort aufgehalten, als der Beschwerdeführer sich in ein Mädchen verliebt habe. Dieses habe ihm erzählt, dass es bereits einem Cousin versprochen gewesen sei, den es aber nicht liebe. Da die beiden keinen anderen Ausweg gesehen hätten, hätten sie in den Iran fliehen wollen. Unterwegs Richtung Kabul seien sie aber gesehen worden und der Onkel des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass die Verwandten des Mädchens Bescheid wüssten. Er solle das Mädchen verlassen und sein Leben retten, da diese Personen bereits hinter ihm her wären. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Mädchen in einem Restaurant zurückgelassen und sei in den Iran geflüchtet. Dort habe der Vater des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt, dass sich die Brüder des Mädchens ebenfalls im Iran aufhalten würden und er daher nach Europa flüchten solle.
Am 17.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seinen Familienangehörigen, wiederholte im Wesentlichen seinen bereits bei der Erstbefragung genannten Fluchtgrund und machte diesbezüglich detailliertere Angaben.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zu den vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten und ausgehändigten Länderfeststellungen. Es wurde auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage - insbesondere auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - hingewiesen und Vorbringen zur Praxis der Blutfehde bzw. Blutrache sowie zu Ehrenmorden als Folge von Ehebruch erstattet. Hinsichtlich einer Ansiedlung in Kabul wurde bezüglich der dortigen Sicherheitslage - insbesondere mit Blick auf die Vulnerabilität des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings - auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 verwiesen.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten und stellte "für den hypothetischen Fall der Wahrunterstellung" die Möglichkeit einer Neuansiedlung in Kabul fest.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Mit "Ergänzung der Beschwerde" vom 13.08.2012 trat die beschwerdeführende Partei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid entgegen, verwies auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und führte zu dessen Gesundheitszustand aus, dass der Beschwerdeführer zurzeit ein von seinem Hausarzt verordnetes Medikament einnehme, das bei Depressionen, sozialer Angststörung, posttraumatischer Belastungsstörung, Panikstörung und Zwangsstörung verschrieben werde. Diesbezüglich werde ein ärztlicher Befund vom 20.06.2012 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die beschwerdeführende Partei erstattete weiteres Vorbringen zu Blutrache und Ehrverletzungen sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Rückkehrer, denen es nicht möglich sei, sicher in ihre ursprünglichen Heimatgebiete zu gelangen, befänden sich in derselben Situation wie Binnenvertriebene, die in provisorischen Siedlungen und Slums in Städten bzw. in deren Umland unter schlimmen Bedingungen leben würden. Im Zusammenhang mit einer Verfolgung seitens Dritter wurde auf die mangelhafte staatliche Schutzfähigkeit hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei brachte einen klinisch-psychologischen Befund vom 20.06.2012, eine angeblich für den Vater des Beschwerdeführers ausgestellte Tazkira sowie eine Kursbestätigung vom 09.08.2012 zur Vorlage.
Mit Schreiben vom 16.11.2012, 27.12.2012, 29.08.2013 und 15.01.2014 wurden weitere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand sowie die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 02.06.2014 bis 01.09.2017 erteilt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Gesundheitszustand an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er sei aber in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Der Beschwerdeführer brachte eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.04.2014 zu Vorlage, der zufolge er derzeit vor allem aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation "an dem Gefühl der Ratlosigkeit, Gefühl der Unsicherheit, an Erwartungsängsten, Ein- und Durchschlafstörungen, trauriger Verstimmung, Inappetenz, Antriebsstörungen" leide. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen persönlichen Daten sowie zu seinen Familienangehörigen und führte insbesondere aus, dass seine Eltern wieder gemeinsam im Iran leben würden. Er habe telefonischen Kontakt zu ihnen, allerdings höchstens einmal monatlich.
Über Befragen zu seinem vor dem Bundesasylamt angegebenen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass der sexuelle Kontakt zu dem Mädchen darin bestanden habe, dass sie nebeneinander gelegen seien und einander geküsst hätten. Eine sexuelle Beziehung hätten sie allerdings nicht geführt. Der Beschwerdeführer habe das Mädchen geliebt und diesem nichts Schlechtes tun wollen. Auf die Frage, woher der Dorfbewohner, der laut Angaben vor dem Bundesasylamt den Beschwerdeführer und das Mädchen in ein Taxi Richtung Kabul einsteigen gesehen habe, gewusst habe, dass dieses Taxi nach Kabul fahre, gab der Beschwerdeführer an, dieser Mann habe nicht gesagt, dass sie nach Kabul fahren, da er das nicht hätte wissen können. Er habe lediglich gesagt, dass er das Mädchen mit dem Beschwerdeführer zusammen gesehen habe. Die beiden seien in ein Taxi eingestiegen und von dort weggefahren. Der Dorfbewohner habe das Mädchen gekannt und gesagt, dass das Mädchen mit dem Jungen, der neu gekommen sei, in ein Taxi gestiegen und weggefahren sei. Der Mann habe auch gewusst, zu welchem Haus der Beschwerdeführer gehöre und habe das der Mutter des Mädchens erzählt. So habe der Beschwerdeführer das von seinem Onkel gehört. Befragt, warum er das Mädchen in Kabul in einem Restaurant habe sitzen lassen und ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe von seinem Onkel viel Druck erfahren, da durch sein Verhalten seiner Mutter etwas passieren hätte können. Auch durch seinen Vater habe er viel Druck erfahren und habe dieser gesagt, dass er so schnell wie möglich Afghanistan verlassen solle. Er hätte auch nicht zur Polizei gehen können, weil diese ihn ausgeliefert oder bestraft hätte. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer Gefahr drohen, er würde getötet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme sowie auf eine Ausfolgung der Berichte.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
EASO, COI Report Afghanistan - Insurgent Strategies, Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
Geburtsurkunde (Tazkira) des Vaters des Beschwerdeführers;
klinisch-psychologischer Befund vom 20.06.2012 mit der Diagnose:
Depressio, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung;
ärztliche Befund vom 06.11.2012 mit der Diagnose: Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression);
ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.04.2013;
ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.04.2014;
Konvolut von Zeugnissen und Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen;
Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit am 23.03.2013;
Lehrvertrag vom 02.06.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 13.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz und hat sich den Großteil seines Lebens im Iran aufgehalten, wo auch seine Familienangehörigen leben. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einem afghanischen Mädchen gegen den Willen der Eltern eine Beziehung geführt hat bzw. dass ihm in diesem Zusammenhang Verfolgung droht.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle. Die Sicherheitslage ist allerdings auch in Kunduz angespannt und hat sich im Laufe des Jahres 2013 weiter verschlechtert. Bereits im ersten Quartal 2013 wurden 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Kunduz im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion sowie zur Volljährigkeit und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden sowie im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 mehrfach dezidiert angegeben, mit dem ins Treffen geführten Mädchen eine sexuelle Beziehung geführt zu haben ("Ich hatte mit ihr eine Beziehung und wir hatten auch Geschlechtsverkehr."; "[...], weil ich mit ihr eine sexuelle Beziehung hatte."). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen auch über Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt an, er habe mit dem Mädchen keinen sexuellen Kontakt gehabt; sie hätten einander nur geküsst und seien nebeneinander gelegen. In Anbetracht der unzweideutigen Angaben vor der belangten Behörde geht auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ins Leere, der angegebene "sexuelle Kontakt" habe darin bestanden, dass sie nebeneinander gelegen seien und einander geküsst hätten.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, warum er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, sein Onkel habe ihm gesagt, dass ein Dorfbewohner erzählt hätte, dass er gemeinsam mit dem Mädchen in ein Taxi eingestiegen sei, das Richtung Kabul unterwegs gewesen wäre. Über Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben und über Befragen, woher der Dorfbewohner gewusst habe, dass dieses Taxi nach Kabul gefahren wäre, erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, dieser Mann habe nicht gesagt, dass sie nach Kabul fahren würden, weil er das nicht hätte wissen können. Dieser habe lediglich gesagt, dass er das Mädchen mit ihm zusammen gesehen habe. Sie seien in ein Taxi eingestiegen und von dort weggefahren. Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist allerdings mit seinen unmissverständlichen Angaben vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen und im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, dieser Dorfbewohner habe sowohl das Mädchen als auch den Beschwerdeführer gekannt, vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, der Mann habe lediglich das Mädchen gekannt und gesagt, dass das Mädchen zusammen mit dem Jungen, der neu gekommen sei, in ein Taxi eingestiegen und weggefahren sei. Der Mann habe auch gewusst, zu welchem Haus der Beschwerdeführer gehört habe.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin deutliche Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommt, da dieser lediglich eine Bedrohung behauptet hat, die mit keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in hinreichendem Zusammenhang steht. Auch das im Verfahren erstattete Vorbringen betreffend Blutrache bzw. einen drohenden Ehrenmord ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst - und nicht etwa ein Familienmitglied - den Anlass gesetzt hat, aus dem ihm diese rein private Verfolgung angeblich droht und im Übrigen auch keinerlei Hinweise auf eine ihm diesbezüglich unterstellte oppositionelle Gesinnung hervorgekommen sind (vgl. VwGH 19.11.2010, Zl. 2008/19/0206).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II bis IV.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Kunduz deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 60 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer, der sich den Großteil seines Lebens außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, in Kabul weder über ein familiäres noch über ein hinreichendes soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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