BVwG W183 2000814-1

W183 2000814-1Tribunale amministrativo federale21 ago 2014

Regest

Abgabestelle, Ersatzempfänger, ersatzlose Behebung, Kenntnis,<br/>Mandatsbescheid, Rechtzeitigkeit, Vorstellung, Vorstellungsfrist,<br/>Zustellmangel

Testo completo

BVwG W183 2000814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000814.1.00

Spruch

W183 2000814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (als Rechtsnachfolger der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin und Berufungswerberin XXXX) gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.04.1991, Zl. 14254/3/91, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 07.03.1991 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, unter anderem der ehemaligen Berufungswerberin, mit, dass beabsichtigt sei, das Haus vlg. "XXXX" in XXXX, Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX, Kärnten, Gst. Nr. XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz zu stellen.

Aus dem Grundbuchsauszug vom 29.11.1990 geht hervor, dass die ehemalige Berufungswerberin grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft war.

2. Mit Schriftsatz vom 18.03.1991 teilte die ehemalige Berufungswerberin mit, dass sie das verfallene Haus abreißen wolle und die Fresken bereits verkauft worden seien. Die Unterschutzstellung werde daher entschieden zurückgewiesen.

Auf dem Kuvert, in dem sich dieses Schreiben befand, ist als Absenderadresse XXXX angeführt.

3. Mit Bescheid (Mandatsbescheid) vom 26.03.1991 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes im öffentlichen Interesse gelegen ist und stützte seine Entscheidung auf § 57 Abs. 1 AVG. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides geht hervor, dass an die ehemalige Berufungswerberin, Adresse: XXXX, zuzustellen sei.

Die Zustellung erfolgte tatsächlich an diese Adresse und wurde der Bescheid - wie sich aus dem Rückschein ergibt - am 27.03.1991 von XXXX übernommen. Am Rückschein ist weiters vermerkt, dass die Übernehmerin Arbeitnehmerin des Empfängers sei.

4. Mit Schriftsatz vom 11.04.1991 (Poststempel 11.04.1991) brachte der Rechtsvertreter der ehemaligen Berufungswerberin Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt die Vorstellung als verspätet zurück. Begründend führte das Bundesdenkmalamt aus, dass der Mandatsbescheid der ehemaligen Berufungswerberin am 27.03.1991 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 10.04.1991 geendet habe. Die am 11.04.1991 zur Post gebrachte Vorstellung sei somit verspätet.

6. Mit Schriftsatz vom 02.05.1991 erhob die ehemalige Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie über ihren Rechtsvertreter erstmals erfahren habe, dass der Bescheid schon am 27.03.1991 zugestellt worden sein solle. Weder sie noch ihr Ehegatte seien an diesem Tag in Österreich gewesen. Die Zustellung habe den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht entsprochen. Ihr Wohnort sei nicht XXXX, sondern XXXX. In XXXX befinde sich die Hauptniederlassung des Betriebes ihres Ehemannes. Sie selbst sei Angestellte im Unternehmen des Ehegatten und Leiterin einer Zweigniederlassung in XXXX. Während der ganzen Woche komme sie nicht in den Hauptgeschäftsbetrieb des Ehegatten in XXXX. Sie verrichte auch keine beruflichen Tätigkeiten dort. Überdies sei XXXX nicht ihre Arbeitnehmerin. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.

Als Beleg wurde eine eidesstattliche Erklärung ihres Ehegatten angeschlossen. In dieser gibt der Ehemann an, dass er Alleininhaber der Firma und die ehemalige Berufungswerberin seine Angestellte sei. Ihr gemeinsamer Wohnsitz liege in XXXX. Am 27.03.1991 seien sie in Italien gewesen. Am 28.03.1991 sei er nach XXXX zu seinem Betrieb gefahren und habe die Post erhalten. Die Post sei bereits geöffnet gewesen. Einen Umschlag zum Bescheid habe er nicht gesehen. Den Bescheid habe er am 28.03.1991 am Abend seiner Gattin gegeben und angemerkt, dass er an diesem Tag mit der Post gekommen sei. Am 26.04.1991 habe er vom Rechtsvertreter erfahren, dass XXXX am 27.03.1991 den Bescheid übernommen habe. Diese Person sei seine Dienstnehmerin und nicht die seiner Frau. Er sei jederzeit bereit, diese Angaben als Zeuge in Kenntnis der Wahrheitspflicht zu wiederholen.

Als Beweisurkunde wurde weiters der Meldezettel der ehemaligen Berufungswerberin (Datum: 13.05.1991) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie in XXXX ihren ordentlichen Wohnsitz hat.

7. Mit Schriftsatz vom 15.05.1991 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem damals für Berufungsverfahren nach dem DMSG zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der angefochtene Bescheid wurde am 27.03.1991 an der Betriebsstätte des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin in XXXX von einer Dienstnehmerin des Ehemannes übernommen. Die ehemalige Berufungswerberin hatte dort weder ihren Wohnsitz noch ihren Arbeitsplatz.

Die ehemalige Berufungswerberin erlangte erstmals am 28.03.1991 Kenntnis vom Mandatsbescheid und übernahm diesen tatsächlich an eben diesem Tag. Der Poststempel am Kuvert der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid trägt das Datum 11.04.1991.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Berufung vom 02.05.1991, der eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin, dem Meldezettel vom 13.05.1991, dem Briefkuvert der ehemaligen Berufungswerberin sowie aus dem Poststempel am Kuvert, in welchem sich die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid befand. Aus all diesen Unterlagen und der Bereitschaft des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin, als Zeuge seine eidesstattlich erklärten Angaben zu bestätigen, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei die oben getroffenen Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.2.2. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).

XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerberin und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer in das Verfahren eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen.

3.2.3. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17, 18). Im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags ist nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 106).

3.2.4. Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ist die "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Mandatsbescheid an eine Adresse geschickt, welche weder die Wohnung der ehemaligen Berufungswerberin ist noch deren Arbeitsplatz. Unter Wohnung ist die Räumlichkeit zu verstehen, wo der Empfänger nächtigt und sich ständig aufhält (VwGH 22.03.2000, 99/01/0124;

Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 2 ZustG, Rz 7). Aus dem vorgelegten Meldezettel ergibt sich, dass nicht in XXXX sondern in XXXX die Wohnung der ehemaligen Berufungswerberin war. Damit ein Arbeitsplatz eine Abgabestelle ist, muss der Empfänger dort tatsächlich beschäftigt sein und sich regelmäßig dort aufhalten (VwGH 23.02.1998, 97/17/0216; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 2 ZustG, Rz 7). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Adresse in XXXX auch nicht um den Arbeitsplatz der ehemaligen Berufungswerberin, weil sie diesen, wie sich aus ihren zweifelsfreien Angaben ergibt, in XXXX hatte.

Betreffend die Übernahme des Mandatsbescheides am 27.03.1991 durch eine Mitarbeiterin des Ehemannes der ehemaligen Berufungswerberin ist ebenfalls keine Zustellung erfolgt, weil es sich bei der Übernehmerin nicht um eine Arbeitnehmerin der ehemaligen Berufungswerberin handelt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach es sich bei der Übernehmerin um eine Ersatzempfängerin iSd § 16 Abs. 2 ZustG handeln würde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in einem ersten Schritt fest, dass es sich bei der von der belangten Behörde verfügten Zustelladresse nicht um die korrekte Abgabestelle und bei der Übernehmerin des Mandatsbescheides um keine Ersatzempfängerin iSd ZustG gehandelt hat.

3.2.6. Aufgrund der Bestimmung des § 7 ZustG können Mängel im Zustellvorgang, wie sie auch im gegenständlichen Fall passiert sind, geheilt werden (s. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 7 ZustG, Rz 3 und 4). Die Heilung tritt dann ein, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, also in seine Verfügungsgewalt gelangt (VwGH 17.01.1997, 94/07/0043; 24.04.2012, 2012/22/0013; Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2007, § 7 ZustG, Rz 5). Die Beweislast trifft den Empfänger und ist es seine Sache, einen von ihm behaupteten Zustellmangel zu bescheinigen (VwGH 18.12.1974, 1139/74).

Im vorliegenden Fall ist das Dokument (der Mandatsbescheid) erst am 28.03.1991 in die tatsächliche Verfügungsgewalt der ehemaligen Berufungswerberin gelangt, weshalb auch an diesem Tag der ursprüngliche Zustellmangel heilte. Das Vorliegen des Zustellmangels wurde seitens der ehemaligen Berufungswerberin hinreichend mittels Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Ehemannes sowie eines Meldezettels bescheinigt. Die Heilung bewirkt, dass die Zustellung an die Empfängerin (ehemalige Berufungswerberin) erst am 28.03.1991 erfolgte und an diesem Tag auch die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG zu laufen begann.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher abschließend fest, dass die am 11.04.1991 eingebrachte Vorstellung fristgerecht war. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde, rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist und somit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.

3.2.7. Eine ersatzlose Behebung kann zur Folge haben, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden kann (so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG, welche auch für eine Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufgrund der vergleichbaren Situation maßgeblich ist: VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374). Dies allerdings ist dann der Fall, wenn über den Parteienantrag von der Behörde meritorisch entschieden wurde (vgl. VwGH 15.09.1992, 92/04/0120). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0374, festhielt, kann sich aus der Begründung der ersatzlosen Behebung jedoch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (siehe zu den Folgen einer ersatzlosen Behebung und den Ausnahmen von der Pflicht der Rechtsmittelinstanz zur Erledigung in der Sache Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 109).

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bislang über den Antrag der ehemaligen Berufungswerberin (Vorstellung) inhaltlich nicht entschieden wurde. Eine Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch aus Rechtsschutzgründen zu verneinen. Die belangte Behörde hat daher, nach rechtskräftiger Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, gemäß § 57 Abs. 3 AVG - unter Einbeziehung des neuen grundbücherlichen Eigentümers - ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und über die Vorstellung meritorisch zu entscheiden.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend war im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die Zustellung des Mandatsbescheides rechtswirksam am 27.03.1991 erfolgte bzw. wann eine Heilung eintrat. Wesentliche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2000, 99/01/0124; 23.02.1998, 97/17/0216; 24.04.2012, 2012/22/0013. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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