W103 2010890-1•BVwG W103 2010890-1
W103 2010890-1Tribunale amministrativo federale21 ago 2014
Anhaltung, gelinderes Mittel, Kostenersatz, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W103 2010890-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, STA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08 2013, Zahl:13 09.510 EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Der BF gab am 30.08.2013 einen Rechtsmittelverzicht ab und wurde am 20.11.2013 nach Bulgarien abgeschoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12. 2013, Zahl:13 14.699 EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Gegenständlicher Bescheid wurde infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt sowie Aushang zugestellt und erwuchs daraufhin in Rechtskraft.
Am 07.08.2014 wurde der BF im Rahmen einer AGM Streife angehalten und stellte dabei neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen und in das PAZ II (Hernalser Gürtel) überstellt.
Der BF gab zur Identität XXXX an.
Die Identifizierung zu den im Spruch genannten Personendaten erfolgte angeblich aufgrund eines einliegenden Lichtbildes, da eine Abnahme von Fingerabdrücken angeblich nicht möglich war.
Lt. Aktenvermerk wurde jedoch am 11.08.2014 eine Erkennungsdienstliche Behandlung (EDE) durchgeführt und habe die Abnahme eines Fingerabdruckes funktioniert.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX, gibt der BF an, er sei gestern aus der Türkei mit einem LKW kommend nach Österreich gekommen. Auf die Frage ob er seine Fingerabdrücke unkenntlich gemacht habe, gibt er an nichts gemacht zu haben.
Weitere Fragen, wann er das Bundesgebiet verlassen habe, wie lange er wo gewesen sei etc. wurden nicht gestellt. Es erfolgen nur Mitteilungen, dass seinen Identitätsangaben kein Glauben geschenkt werde, sowie Rechtsbelehrungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom XXXX, zugestellt am XXXX an den BF persönlich, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
In der Begründung wurde ausgeführt, der BF sei kein österreichischer Staatsbürger, seinen ‚Angaben den Namen "XXXX" zu führen, sei nicht glaubhaft, es bestehe eine durchsetzbare Ausweisung (ohne Angaben von Aktenzahlen), er sei illegal nach Österreich eingereist und sei sein Verhalten unkooperativ, da er die Identität gewechselt habe. Er hätte seine Fingerkuppen mit Chemikalien oder mechanisch behandelt um eine Identitätsfeststellung zu verhindern, habe aber aufgrund des Lichtbildes zweifelsfrei als "XXXX" identifiziert werden können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass er aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig sei. Die Wohn- und Familiensituation sowie das bisherige Verhalten sprechen für ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die persönliche Lebenssituation sowie das bisherige Verhalten berge ein hohes Risiko des Untertauchens.
Weiters wurde angeführt, dass bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung in die Schweiz aufliegen würden und das Wiederaufnahmeverfahren von der Schweiz bewilligt worden sei. Die Überstellung in die Schweiz könne nach einer Vorlaufzeit von 4 Arbeitstagen erfolgen. So ferne er sich der Überstellung nicht widersetzt oder neuerlich in den Hungerstreik trete werde die Frist zur Überstellung nicht überschritten werden. Weiters wurde argumentiert, dass sich der BF bislang als unkooperativ gezeigt habe und einer Rückführung nach Italien entzogen habe (Seite 6 des bekämpften Bescheides).
Am 19.08.2014 langte eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen. Auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Vorerst wurde moniert, dass die Zustellung des Schubhaftbescheides nicht rechtmäßig gewesen wäre, da der Zustellungsbevollmächtigte erst am 11.08.2014 von der Inhaftnahme des BF erfahren habe.
Die Verhängung der Haft sei unverhältnismäßig, die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Behörde stütze ihren Bescheid auf das Vorliegen eines Dublin III Verfahrens, dies sei aber nicht richtig, da der BF letztmalig am 20.11.2013 nach Bulgarien abgeschoben worden sei. Der BF habe sich von Februar 2014 bis Ende Juli 2014 außerhalb der europäischen Union, nämlich in der Türkei aufgehalten. Der BF habe sich daher nachweislich (Kopie eines Mietvertrages wurde der Beschwerde beigelegt) mehr als drei Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten, weswegen die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 Dublin III VO erloschen sei.
Der BF habe am 07.08.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit hatte die Anhaltung des BF aufgrund der Dublin III VO zu erfolgen. Art 28 der Dublin III VO setzte jedoch - nach Einzelfallprüfung - voraus, dass eine Haft nur zulässig sei, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dies sei jedoch nicht geprüft worden, als Vergleichsfälle wurden folgende Entscheidungen des BVwG angeführt. W111 2009321-1/3E, vom 09.07.2014; W112 2003274-1/19E, vom 03.04.2014; W192 2007508-1/8E, vom 07.05.2014 und W112 2008021-1/9E, vom 22.05.2014.
Dem gesamten Bescheid sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art 28 Dublin III VO annehme. Gegenteiliges sei der Fall, stütze sich das BFA doch auf einen komplett falschen Sachverhalt.
In der Begründung werde angeführt, dass bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung in die Schweiz aufliegen würden und das Wiederaufnahmeverfahren von der Schweiz bewilligt worden sei. Die Überstellung in die Schweiz solle auch in Bälde durchgeführt werden. Weiters werde argumentiert, dass sich der BF bislang als unkooperativ gezeigt habe und einer Rückführung nach Italien entzogen habe (Seite 6 des bekämpften Bescheides). Auch sei nicht verständlich, ob der BF oder eine andere Person gemeint sei "die sich durch den Hungerstreik der Abschiebung entzog". Der BFV sei diesbezüglich nichts bekannt.
All dies treffe auf den Sachverhalt des BF nicht zu.
Die letzte Abschiebung des BF nach Bulgarien am 20.11.2013, sowie auch die Abschiebung davor am 12.09.2013 nach Bulgarien haben ohne Probleme durchgeführt werden können. Betreffend des Asylantrages vom 05.07.2013, der am 27.08.2013 gemäß § 5 AsylG aufgrund des Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen wurde, habe der BF sogar einen Rechtsmittelverzicht am 30.08.2013 unterschrieben, um eine möglichst rasche Rückkehr nach Bulgarien anzustreben. Es könne daher nicht nachvollzogen werden aus welchen Gründen sich der BF unkooperativ verhalten solle.
Eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Der Sicherungsbedarf sei nicht ausreichend begründet. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sei nicht geprüft worden. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei. Ein erheblicher Sicherungsbedarf nach Art 28 Abs. 3 Dublin III - VO liege nicht vor. Die Behörde habe zwar im Spruch Art. 28 Dublin III-VO angeführt, eine Prüfung nach diesen strengen Kriterien habe jedoch nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels sei nicht schlüssig dargelegt worden, warum dies nicht möglich war. Die Behörde verwende im bekämpften Bescheid lediglich einen modulhaften Textbaustein, ohne sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen. Zusammenfassend sei die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall als grob mangelhaft zu beurteilen.
Zum Gesundheitszustand des BF wird in der Beschwerde angeführt, dieser sei als bedenklich einzustufen, der BF wirke gedrückt und niedergeschlagen es sei daher davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei andauernder Anhaltung in Schubhaft gravierend verschlechtern werde. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens, durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Darüber hinaus knüpfe aber auch die Frage der Kosten an die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit des § 22a VFA-VG
Da die Beschwerde direkt beim BFA eingebracht wurde, wurde diese am 19.08.2014 an das BFA zur Einholung einer Stellungnahme hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Gründe.
In der Beschwerdevorlage vom 19.08.2014 wurde seitens der belangten Behörde wie folgt Stellung genommen:
"Am XXXX wurde durch die RD Wien die Schubhaft über oa. Person verhängt. Gemäß interner Vereinbarungen wurde der Schubhaftakt am an die EAST Ost weiter geleitet und langte bei hs. Behörde am 14.08.2014 ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig die dagegen eingebrachte SCHUBHAFTBESCHWERDE/BESCHWERDE GEGEN DIE ÜBERSTELLUNG NACH BULGARIEN zur do. Verwendung. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:
Oa. Person stellte bereits zweimal in Österreich einen Asylantrag (AIS: 13 09.510 EAST West und 13 14.699 EAST Ost). In beiden Anträgen wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig ist. Oa. Person wurde letztmalig am 20.11.2013 nach Bulgarien überstellt.
Oa. Person reist erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 07.08.2014 aufgrund illegalen Aufenthalts festgenommen. In seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme gab oa. Person erstmals an, dass er aus XXXX stammen würde, am XXXX geboren sei und den Namen XXXX führen würde. Ein Eurodac Abgleich konnte nicht durchgeführt werden, da die Fingerkuppen augenscheinlich manipuliert wurden. Aufgrund Lichtbildabgleichs konnte jedoch eindeutig festgestellt werden, dass es sich bei oa. Person um jene Person handelt welche bereits unter den Zahlen 13 09.510 und 13
14. 699 Asylanträge eingebracht hatte.
Oa. Person hat sich bereits zweimal dem Asylverfahren entzogen, weshalb auch im gegenständlichen Fall von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.
Sofern der rechtsfreundlicher Vertreter vorbringt, dass bereits seit dem 29.08.2013 eine aufrechte Vollmacht vorliegt, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis ausschließlich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Vorverfahren vorgelegte - mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige /VwGH 19.06.1991, 90/03/0198; 24.09.1999, 97/19/0104) - "Generalvollmacht" (vgl VwSlg 13.221A/1990: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0155; VfSlG 6474/1971). Siehe dazu auch Beschluss des AGH A1 314.812-2/2010/4E vom 29.09.2010.
Zur Vorlage des angeblichen Mietvertrages aus der Türkei, wird angemerkt, dass dieser nur in Kopie aufliegt. Allerdings beweist das nicht, dass die oa. Person auch tatsächlich mehr als drei Monate in der Türkei aufhältig war. Angemerkt wird weiters, dass die Unterschriften verglichen wurden und es augenscheinlich nicht um die Unterschrift ein und derselben Person handeln kann.
Bezüglich der angeblich gesundheitlichen Probleme welche durch den Rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht wird, wird darauf hingewiesen, dass eine jede Person - vor in Schubhaftnahme - dem jeweilig zuständigen Arzt des Polizeianhaltezentrums vorgeführt wird.
Aufgrund aktueller Durchführungsvereinbarungen mit den Polizeianhaltezentren ist klar geregelt, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten der ASt., das jeweilige Polizeianhaltezentrum die verfahrensführende Erstaufnahmestelle unverzüglich zu verständigen hat. Eine solche Verständigung seitens des zuständigen Polizeianhaltezentrums Hernalsergürtel, ist nicht erfolgt. Des Weiteren wurde dies von der ASt. selbst, weder das Vorliegen einer psychischen noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass weder eine psychische noch eine physische schwere Krankheit oa. Person vorliegt.
Fest steht, dass den bulgarischen Behörden im Konsultationsverfahren über das Vorbringen der oa. Person auch informiert werden und diese sicherlich eine Ablehnung der Übernahme der oa. Person mitteilen, wenn dieser tatsächlich Bulgarien für mehr als drei Monate verlassen hat.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen, mehr als begründet vorlag."
Es wurde kein Kostenzuspruch beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist irakische Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.
Er stellte am 07.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er hat zuvor unter den Zahlen 13 09.510 und 13 14.699 bereits zwei Anträge gestellt (siehe Seite 2). Der BF gab am 30.08.2013 einen Rechtsmittelverzicht (zum Erstverfahren) ab und wurde am 20.11.2013 nach Bulgarien abgeschoben.
Ob ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 28 Dublin III-VO an Bulgarien gerichtet wurde ist aus den an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er spricht nach seinen eigenen Angaben arabisch.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel.
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Erstbefragung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.2.1. Vorerst war die Problematik hinsichtlich der behaupteten unrechtmäßigen Zustellung zu klären.
Die BFV gibt an, seit 29.08.2013 zustellungsbevollmächtigter Vertreter zu sein und ein Schubhaftbescheid sei ihr nicht zugestellt worden. Diesfalls ist der Argumentation des BFA in seiner Stellungnahme (siehe Seite 6) zuzustimmen. Die Vollmacht vom 29.08.2013 bezog sich nur auf das Asylverfahren (Antrag vom 27.08.2013). Eine automatische Bevollmächtigung für zukünftige Verfahren ist wie das BFA zu Recht unter Anführung der Judikatur aufgezeigt hat nicht zulässig. Es lag daher keine Zustellvollmacht zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vor, sondern wurde die neue Vollmacht (vom 11.08.2014) erst mit der Beschwerde übermittelt. Der Bescheid war daher rechtmäßig zugestellt.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, als die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handelt und daher ein umfassendes Ermittlungsverfahren unterleiben kann (§ 76 Abs. 3 FPG) - die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenäußerung hinsichtlich der Argumentation des BF,
"Der Bescheid stütze sich auf einen komplett falschen Sachverhalt.
In der Begründung werde angeführt, dass bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung in die Schweiz aufliegen würden und das Wiederaufnahmeverfahren von der Schweiz bewilligt worden sei. Die Überstellung in die Schweiz solle auch in Bälde durchgeführt werden. Weiters werde argumentiert, dass sich der BF bislang als unkooperativ gezeigt habe und einer Rückführung nach Italien entzogen habe (Seite 6 des bekämpften Bescheides). Auch sei nicht verständlich, ob der BF oder eine andere Person gemeint sei "die sich durch den Hungerstreik der Abschiebung entzog". Der BFV sei diesbezüglich nichts bekannt.
All dies treffe auf den Sachverhalt des BF nicht zu."
nicht etwa angegeben, es handle sich um ein Versehen hinsichtlich der Angaben zu den Staaten "Schweiz" und Italien" sondern hat dies in seiner Stellungnahme überhaut nicht erwähnt, sodass der entscheidende Einzelrichter annehmen muss, es wäre tatsächlich mit der Schweiz ein Verfahren zur Überstellung des BF eingeleitet worden, obwohl sich der BF niemals in der Schweiz aufgehalten hat.
Hinsichtlich des Staates Bulgarien scheinen im übermittelten Akt keinerlei Dokumente auf, dass hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz ein neuerliches Überstellungsverfahren zur Erlangung eines Laissez-passer (siehe Art 19 Abs. 3 Dublin II-VO) eingeleitet wurde.
Die Begründung des Schubhaftbescheides lässt konkrete auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltsfeststellungen vermissen bzw. ist aktenwidrig, die im vorliegenden Fall für das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als "ultima ratio" bzw. der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art 28 Dublin III-VO herangezogen wurden. Insbesondere besteht kein Sicherungsbedarf hinsichtlich einer Überstellung in die Schweiz.
Beim Schubhaftbescheid erhebt sich der Eindruck, er sei aus mehreren anderen Schubhaftbescheiden zusammenkopiert worden und habe der zuständige Referent dann vergessen diesen noch einmal Korrektur zu lesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den dargelegten Erwägungen der gegenständliche Schubhaftbescheid und somit auch die auf Grundlage dieses Bescheides vollzogene (andauernde) Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erwiesen haben.
Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel, insbesondere ob der BF sich tatsächlich mehr als 3 Monate in einem nicht EU-Land (Türkei) aufgehalten hat und damit eventuell die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen könnte - können dahingestellt bleiben, da der Bescheid schon aus oben genannten Gründen für rechtswidrig zu erklären war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
3.3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Dass der Fremde schlepperunterstützt und illegal eingereist ist, um in Österreich wegen der behaupteten Verfolgung in seinem Heimatland einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, stellt keinen besonderen Umstand dar, der in nachvollziehbarer Weise den Schluss zuließe, der Fremde werde sich dem Asylverfahren (nach der Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005) durch Untertauchen entziehen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233 mwN).
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Es muss die konkrete Situation des Asylwerbers geprüft werden, auch wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat. Im Fall eines Asylwerbers kann somit dem Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091 mwN und Hinweis auf VfGH 28.09.2004, B 292/04, VfSlg 17288).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe das gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden (VwGH 17.01.2013, 2013/21/0041).
Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).
Wie unter Pt. 3.2.3. angeführt ist lag kein Sicherungsbedarf für eine Überstellung in die Schweiz vor. Da aber auch die Anwendung eines gelinderen Mittels ein Sicherungsinteresse voraussetzt, war dies nicht mehr zu prüfen.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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