L504 2005537-1•BVwG L504 2005537-1
L504 2005537-1Tribunale amministrativo federale21 ago 2014
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 21.01.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 10, 11, 35 ASVG, § 1 ALVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX [im Folgenden bezeichnet als CV], XXXX, rumänischer Staatsbürger, Aufenthalt unbekannt, hinsichtlich der für die XXXX [im Folgenden bezeichnet als HM] XXXX ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 7. September 2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Am 7. September 2012, gegen 18.15 Uhr, sei durch Organe des Finanzamtes XXXX, Abteilung Finanzpolizei und Organe der PI XXXX im Zuge einer Großkontrolle in XXXX ein auf die XXXX GmbH zugelassener LKW angehalten worden. Gelenkt habe das Fahrzeug XXXX[im Folgenden bezeichnet als PJ], ein Dienstnehmer der XXXX GmbH.
Als Beifahrer habe sich CV im Fahrzeug befunden. Dieser sei nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlich gültigen Papieren und sei auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
CV sei ein Personenblatt in rumänischer Sprache ausgehändigt worden. Darin habe er angegeben, dass er seit 5. September 2012 bei der Fa. HM aufgrund eines Vertrages beschäftigt sei. Er habe am Mittwoch von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, am Donnerstag von ca. 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr gearbeitet. Der Stundenlohn betrage € 8.-. Er wohne inXXXX.
PJ sei gleichfalls zu seiner Tätigkeit und zur Tätigkeit von CV niederschriftlich befragt worden. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass er bei der HM GmbH arbeite. Er sei heute alleine um ca. 11.30 Uhr von der Fa. HM zur Baustelle XXXX gefahren. Die Baustelle sei gegenüber einem Griechenlokal. Die Liegenschaft gehöre der Fa. HM. Er sei zuerst zur Firma XXXX gefahren und habe Baustahlmatten (lt. Lieferschein) geholt. Dann sei er zur Baustelle gefahren. Dort sei er um ca. 12.05 Uhr angekommen. Auf der Baustelle seien sein Chef XXXX aus XXXX und CV gewesen. Alle Personen hätten die Matten vom LKW abgeladen und anschließend Bauschutt auf den LKW geladen. Herr CV und er seien dann mit dem Bauschutt zur XXXX gefahren, wo sie den Bauschutt abgeladen hätten. Anschließend seien CV und er wieder zurück gefahren und hätten mit dem Betonieren von Kellersohlen begonnen. CV habe auch mitgeholfen (Baustellengitter verteilen, beim Betonieren den Beton verteilen und abziehen).
Die Arbeiten habe ihnen der Chef, XXXX angeschafft. Wie CV auf die Baustelle gekommen sei, wisse er nicht. Dass er nach dem Ende der Arbeiten Herrn CV mitnehmen müsse, habe ihm niemand gesagt. Er habe aber gewusst, dass CV auch bei der Fa. HM arbeite, da er ihn dort vor ca. einer Woche das erste Mal gesehen habe. Mit ihm zusammengearbeitet habe er aber zum ersten Mal. CV und er wären jetzt zur Firma HM zurück gefahren, da sie noch die Sachen (Steine, Schiebetruhen und Gummistiefel) vom LKW abladen mussten. Anschließend müssten die Sachen noch gereinigt werden, da sie verschmutzt seien. Was CV bei der Fa. HM sonst mache, wisse er nicht.
Bei der besagten Baustelle handle es sich dabei um ein Objekt in XXXX. Die Eigentümerin dieses Grundstückes sei laut Grundbuchsauszug XXXX, die Gattin des Geschäftsführers der HM GmbH. Zudem liegen der Kasse zwei Lieferscheine von seitens XXXX genannten Unternehmen vor, die auf die HM GmbH bzw. HM GmbH Co KG ausgestellt sind.
Die steuerliche Vertretung wandte in einer Stellungnahme ein, dass die HM GmbH nicht Dienstgeber des CV sei, sondern XXXX (privater Hausbesitz). Auf dem im Juli 2012 eröffneten Beitragskonto der XXXX (Wirtschaftsklasse: Vermietung und Ver-pachtung) wurde CV am 27. November 2011 [!] für den Spruchzeitraum tageweise nachgemeldet.
Beweiswürdigend führte die GKK aus, dass die Dienstnehmereigenschaft des CV grundsätzlich nicht bestritten werde. Lediglich die Person des Dienstgebers werde in Frage gestellt.
Für die Kasse ist der Einwand der HM GmbH, dass XXXX die Dienstgeberin sein soll, nicht nachvollziehbar. Schließlich habe CV auf dem Personenblatt eindeutig die Fa. HM als Dienstgeber angegeben und nicht XXXX. Herrn CV sei sich in der Identität seines Dienstgebers daher durchaus bewusst gewesen. Die in Österreich angegebene Wohnanschrift entspreche sogar dem Firmensitz der HM GmbH.
Zudem sei Herr CV als Beifahrer in einem LKW der Fa. HM angetroffen worden. Dessen Fahrer sei gleichfalls ein Dienstnehmer dieses Unternehmens. Der Beifahrer habe darüber hinaus angegeben, Herrn CV in dieser Firma seit der letzten Woche vor der Kontrolle schon öfters gesehen zu haben, weshalb auch er selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass Herr CV ein Dienstnehmer der Fa. HM wäre sowie es sich bei der Baustelle in Schärding um eine der Fa. HM handle. Auf dieser Baustelle sei außerdem der Geschäftsführer der Fa. HM zugegen, der die Arbeiter auch anwiesen habe.
Darüber hinaus seien die Lieferscheine der Firmen XXXX auf die HM GmbH bzw. HM GmbH Co KG ausgestellt worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Baustelle in der XXXX jedenfalls nicht auf Rechnung der Frau Anna Moser lief, selbst wenn sie die Eigentümerin der Liegenschaft ist. Anderenfalls müssten auch die Dienstverhältnisse der XXXX gleichfalls XXXX als Dienstgeberin zugeordnet werden, wovon jedoch offenkundig auch die HM GmbH nicht ausgehe.
Aus Sicht der Kasse sei es daher schlicht unglaubwürdig, dass XXXX Dienstgeberin des Herrn CV ist.
Dagegen hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben: "Hr. CV war im genannten Zeitraum vom 5.-7.September 2013 [gemeint wohl: 2012] nicht bei der HM GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Herr CV war in dieser Zeit als Hilfsarbeiter bei XXXX beschäftigt. Dies ist auch nachvollziehbar, da XXXX die von der Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Beiträge bereits bezahlt hat. Firma XXXX Gmbh ersucht um Aufhebung des Bescheides.".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX war im Zeitraum vom 5.- 7. September 2012, bei der XXXX GmbH in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Die XXXX GmbH hat für diesen als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Dass es sich bei CV im gegenständlichen Zeitraum 5.-7.September 2012 um einen gem. § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelte und damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde, ist seitens der Parteien unstreitig. Streitig ist jedoch wer im angeführten Zeitraum Dienstgeber von CV bei dessen Beschäftigung war.
Die im Verfahren von der GKK berücksichtigten Beweismittel, wie etwa Aussagen und eigene dienstliche Wahrnehmungen der Finanzpolizei wurden von der bP im Einspruch bzw. in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Die GKK führt im angefochtenen Bescheid - wie oben ausgeführt - im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar und schlüssig aus, dass CV auf einer auf Rechnung der HM GmbH laufenden Baustelle von dieser in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit unter Einbindung in deren Organisation gegen Entgelt beschäftigt wurde.
Die bP tritt dem in der Beschwerde mit dem Einwand entgegen, dass CV im gegenständlichen Zeitraum bei XXXX als Hilfsarbeiter beschäftigt war und diese die von der Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Beiträge bereits bezahlt hat.
Dem ist entgegen zu halten, dass aus der Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen nicht abgeleitet werden kann, dass der Erklärende sich hinsichtlich des betreffenden Dienstnehmers rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt hat (Sonntag, ASVG Jahreskommentar 2014, Rz 15 zu § 35) Weiters ist gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist demnach so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Dies hat die GKK bei ihren Erwägungen folgerichtig einfließen lassen.
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann der GKK mit diesem Einwand nicht substantiiert entgegen getreten werden, wenn diese beweiswürdigend feststellt, dass im gegenständlichen Zeitraum CV für die HM GmbH als deren Dienstnehmer tätig wurde und daher für diese Beschäftigung die HM GmbH als dessen Dienstgeber anzusehen war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch Senat wurde nicht gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 4 Abs. 1 ASVG
In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [...]
§ 4 Abs. 2 ASVG
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [....].
§ 10 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 35 Abs. 1 ASVG
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091, mwN).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).
CV wurde im Spruchzeitraum unstreitig täglich von 7 Uhr bis 17 Uhr auf einer auf Rechnung der HM GmbH geführten Baustelle beschäftigt. Am Kontrolltag arbeitete er zusammen mit einem Mitarbeiter der Fa. HM auf dieser Baustelle unter der Aufsicht des Geschäftsführers, XXXX. CV unterlag zeitlicher bzw. örtlicher Anweisung der HM GmbH sowie war auch eine Eingliederung in die Organisation der Fa. HM zweifelsfrei gegeben. CV unterlag dabei den Weisungen und der Kontrolle des XXXX.
CV hat Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Handelsarbeiter.
Er erfüllt damit für Spruchzeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs 2 ASVG.
CV wurde unstreitig zumindest vom 5. September 2012 bis 7. September 2012 von der HM GmbH beschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum festgestellt wurde.
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). [....]
Da CV in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, besteht auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der GKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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