BVwG L503 2005914-1

L503 2005914-1Tribunale amministrativo federale21 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L503 2005914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2005914.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 27.11.2013 ausgesprochen, dass seitens der XXXX (XXXX) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 13.10.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, VSNr XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.

Der Bescheid wurde am 02.12.2013 zugestellt.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist ein Schreiben der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei an den XXXX betreffend XXXX) enthalten, wonach von der Finanzpolizei Salzburg-Stadt zur Anzeige gebracht wurde, dass am 13.10.2013 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX in der Küche des Restaurants XXXX an der Abwasch arbeitend angetroffen worden sei. Der Anzeige zufolge war XXXX im Hinblick auf seine Tätigkeit bei XXXX nicht zur Sozialversicherung angemeldet, was aber notwendig gewesen wäre.

Aus der Anzeige geht hervor, dass XXXX zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei habe sie angegeben, dass die für die beanstandete Tätigkeit eingestellte Dienstnehmerin, Frau XXXX, am Vormittag telefonisch ihre Arbeitsunfähigkeit kundgetan habe. In diesem Fall sei es üblich, dass gegenständliche Dienstnehmerin durch ihren Gatten XXXX vertreten werde. Wie auch am heutigen Tag hätte der Gatte von Frau XXXX schon öfters ausgeholfen, wenn diese unpässlich gewesen sei. Am heutigen Tag arbeite er von 20.00 bis 22.00 Uhr. Die entsprechende Bezahlung ginge an Frau XXXX.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist Einspruch an die SGKK erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass XXXX seine Gattin nur ein Mal für zwei Stunden als Aushilfe "vertreten" habe.

4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen "Antrag auf aufschiebende Wirkung" gem. § 412 Abs 6 ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Antrag sei stattzugeben, da "vor dem Hintergrund des Vorbringens und des angefochtenen Bescheides wegen der voraussichtlich gebotenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens nach der Lage des Falles das Ergebnis des Einspruchsverfahrens zumindest als offen bezeichnet" werden müsse bzw. das Verhalten der Mandantin nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.

5. Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse wurden mit Schreiben vom 19.02.2014 die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben.

In der Stellungnahme wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt. Ergänzend wurde sodann hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Herrn XXXX in ihrem Restaurant - als Vertretung für seine Gattin - nicht bestreite. Für die Versicherungspflicht sei unerheblich, ob Herr XXXX nur für kurze Zeit als Vertretung für seine Gattin tätig war, zumal der Dienstgeber gem. § 33 Abs 1 ASVG jede von ihm beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden habe; auf ein Verschulden komme es gegenständlich nicht an. Es wäre die Aufgabe der Dienstgeberin gewesen, den Dienstnehmer korrekt bei der Sozialversicherungsanstalt anzumelden bzw. dem bevollmächtigten Steuerberater hierfür den Auftrag zu erteilen.

6. Am 20.3.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX wurde am 13.10.2013 von der Finanzpolizei im Restaurant XXXX, bei einer der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung im Rahmen einer Tätigkeit als Abwäscher unmittelbar betreten. Die Dienstgeberin XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

Unstrittig ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die Betretung von XXXX im Restaurant XXXX, wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstrittig festgestellt.

Dass es sich bei der Betätigung von XXXX am 13.10.2013 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX handelte, wurde von der Dienstgeberin nicht bestritten.

Unstrittig wurde von der Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das das typische Bild eines Meldeverstoßes dann vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, wobei die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

XXXX) hat als Dienstgeberin am 13.10.2013 XXXX, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 bzw. § 5 Abs 2 ASVG als einer der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde betrifft, es hätte sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Vertretung im Ausmaß von zwei Stunden durch den Gatten der Dienstnehmerin gehandelt, so ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist nochmals auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Auferlegung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen.

Im konkreten Fall wird freilich nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der Beschwerdeführerin - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154, 2011/08/0390), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch darauf hingewiesen, dass XXXX bei ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Finanzpolizei am 13.10.2013 angab, XXXX hätte in der Vergangenheit infolge der Unpässlichkeit seiner Gattin schön öfters ausgeholfen.

Es ist für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (VwGH 4.9.2013, 2011/08/0037).

4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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