BVwG W206 1418605-2

W206 1418605-2Tribunale amministrativo federale21 ago 2014

Regest

Intensität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Testo completo

BVwG W206 1418605-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1418605.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über den Antrag vom 21.02.2012 von XXXX, StA. Somalia, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 zu Zl. A5 418.605-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Mit Faxeingabe vom 21.02.2012 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 zu Zl. A5 418.605-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

I.2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:

I.2.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia, seine Identität steht aufgrund fehlender Dokumente nicht fest. Er reiste am 05.06.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 07.6.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Der Antragsteller wurde am 08.06.2010 erstbefragt. Am 14.06.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte der Antragsteller, dass er als Angehöriger der in Somalia verfolgten Volksgruppe der Reer Hamar von Al Shabaab zur Teilnahme am heiligen Krieg gezwungen worden sei. Er habe drei Brüder und vier Schwestern in diesem Krieg verloren und sei für den Fall seiner Weigerung ebenfalls mit dem Tod bedroht worden. Am 15.2.2010 sei er selbst festgenommen und drei Tage in einem Container festgehalten worden. Man habe ihn nur unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er sich den Rebellen anschließe und mit diesen kämpfe. Da die Al Shabaab - Gruppe sehr gefährlich sei, habe sich der Antragsteller zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen. Konkret befürchte er, im Fall seiner Rückkehr von dieser islamistischen Fanatikergruppe getötet zu werden. Seine Frau und zwei Söhne, zwei und drei Jahre alt, habe er in Somalia zurücklassen müssen, wolle sie aber auch gerne nach Österreich holen.

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2011, gab der Antragsteller korrigierend zu Protokoll, in seiner Heimat im Zeitraum von 2005 bis 2009 als Lehrer tätig gewesen zu sein und betonte, gelegentlichen Kontakt zu seiner Mutter zu haben. Er wurde aufgefordert, die geografischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der von ihm als Geburts- und Wohnort bezeichneten Stadt Mogadischu darzulegen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der nunmehrige Antragsteller neuerlich, am 15.2.2010 von Angehörigen der Al Shabaab- Gruppe festgenommen und zur Teilnahme am Krieg gezwungen worden zu sein. Sie hätten ihn aufgrund seiner Ausbildung als Schreiber einsetzen wollen. Al Shabaab hätte einfach bei ihm angerufen und ihn aufgefordert, zu kommen. Woher sie seine Telefonnummer kannten, wüsste er nicht. Sie hätten einen örtlichen Treffpunkt namhaft gemacht, von dem der Antragsteller und sein Freund abgeholt worden wären. Man habe ihnen die Augen verbunden und sie an einen bestimmten Ort gebracht, wo sich viele Al Shabaab-Leute aufgehalten hätten und Leute verurteilt worden wären. Der Antragsteller wäre von seinem Freund getrennt worden, er habe nur gesehen, wie ein Grab für diesen vorbereitet worden wäre und man ihn gefesselt und mit einem Messer umgebracht hätte. Die Männer hätten dem Antragsteller dasselbe Schicksal angedroht, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe und in einem Container wieder zu sich gekommen wäre. Aufgrund seiner Atemnot habe man ihn nach drei Tagen freigelassen, und sei er ins Spital gebracht worden. Von dort aus sei der Genannte nach Hause zurückgekehrt, wobei ihm angedroht worden wäre, im Fall seiner Weigerung, zu Al Shabaab zurückzukehren, ebenfalls getötet zu werden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er daher auch, von Mitgliedern der genannten Gruppierung getötet zu werden.

I.2.2. Das Bundesasylamt richtete am 9.11.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, in deren Rahmen um Überprüfung der vom nunmehrigen Antragsteller präsentierten Dokumente (Personalausweis, Heiratsurkunde) ersucht wurde. Weiters wurde dazu aufgefordert, die vom Antragsteller behauptete Lehrtätigkeit zu verifizieren und festzustellen, ob am XXXX tatsächlich ein Flug der XXXX von Mogadischu nach Dubai gegangen sei bzw. es einen Anschlussflug nach Wien gegeben hätte. Bezüglich der Dokumente wurde eine entsprechende urkundentechnische Untersuchung auch beim Bundeskriminalamt veranlasst.

Bezüglich des Personalausweises wurde seitens der Staatendokumentation in einer Anfragebeantwortung am 18.11.2010 unter Bezugnahme auf diverse Informationen zu Dokumenten in Somalia festgehalten, dass die Wertigkeit des vom Antragsteller präsentierten Ausweises nicht sonderlich hoch eingestuft werden sollte. Die Beglaubigung der vorgelegten Heiratsurkunde sei definitiv gefälscht. Bezüglich der angegebenen Lehrtätigkeit hätten keine relevanten Informationen eingeholt werden können. Das im Zeugnis genannte Institut verfüge jedenfalls über keine Verlinkung im Internet. Bezüglich der Flugroute und der Flugzeiten wurde ausgeführt, dass am XXXX ein entsprechender Flug nach Dubai, XXXX, stattgefunden habe. Auch der Anschlussflug nach Wien konnte bestätigt werden.

Seitens des Bundeskriminalamtes wurde mit Bericht vom 21.2.2011 ausgeführt, dass zu den fraglichen Asservaten und dem Stempelmaterial entsprechendes, authentisches Vergleichsmaterial fehlen würde. Die Formulare würden keine urkundentechnischen Merkmale aufweisen und mittels handelsüblicher digitaler Druckmedien hergestellt werden können.

I.2.3. Am 17.2.2011 wurde der Antragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und bekräftigte nach Vorhalt des urkundentechnischen Untersuchungsergebnisses, dass die von ihm vorgelegten Dokumente echt seien und Behörden am Flughafen in Somalia solche ausstellen würden. Bezüglich der Heiratsurkunde gab der Genannte zu Protokoll, dass er im Jahr 2004 geheiratet habe und ihm seitens eines Richters diese Urkunde ausgestellt worden sei. Er führte weiters aus, zwischenzeitlich von dieser Frau getrennt zu sein und eine andere geheiratet zu haben. Dass das von ihm angegebene Internet-Institut über keine Verlinkung im Internet verfüge, erklärte der Antragsteller damit, dass es sich um eine private Einrichtung handeln würde, die man nicht im Internet finden könne. Der Antragsteller betonte weiters, dass er von Mogadischu direkt nach Dubai geflogen wäre und schloss Zwischenlandungen explizit aus. Nach Vorhalt der (anderslautenden) Erhebungsergebnisse beharrte der Genannte auf dem Stattfinden eines Direktfluges. Abschließend führte er aus, in Österreich an der Uni studieren zu wollen und gehört zu haben, dass die Caritas Personen unterstützen würde, die die Aufnahme an eine Universität geschafft hätten. Dies habe er von anderen Somaliern erfahren.

I.2.4. Mit Bescheid vom 15.03.2011, Zl. 10 04.920-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien, abgesehen von jenen betreffend die Herkunft aus Südsomalia und der Stammeszugehörigkeit, nicht glaubhaft. Zunächst hätten sich sämtliche vorgelegte Urkunden als Fälschungen bzw. als bedenklich herausgestellt und sich auch die Angaben zur Reiseroute nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form bestätigt. Zudem wären die Ausführungen zu den Fluchtgründen widersprüchlich und nicht lebensnah gewesen. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesasylamt die im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen aufgetretenen Divergenzen im Detail dar und betonte auch, dass der Beschwerdeführer, etwa in Bezug auf seine Berufstätigkeit, selbst eingeräumt habe, ursprünglich falsche Aussagen getätigt zu haben. Insbesondere sei der Genannte auch nicht imstande gewesen, den angeblichen Treffpunkt, zu dem er laut Al Shabaab kommen hätte sollen, konkret zu benennen, so dass insgesamt nicht der Eindruck entstanden wäre, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt habe.

Bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung führte die belangte Behörde, gestützt auf aktuelle Länderberichte, begründend aus, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und Sicherheitssituation in Somalia stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe bzw. Todesstrafe unterworfen zu werden

I.2.5. Der Antragsteller bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage der Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab auseinanderzusetzen. Der Genannte zitierte in diesem Zusammenhang Auszüge aus diversen Berichten. Weiters monierte der Antragsteller die Beschreibung seines Auftretens als völlig emotionslos und wies darauf hin, bei der Einvernahme in Tränen ausgebrochen zu sein. Eine psychologische Untersuchung wäre daher angezeigt gewesen, um das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszuschließen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, zumal der Antragsteller etwa während des gesamten Verfahrens seinen Namen gleichlautend angegeben habe und daher nicht nachvollziehbar wäre, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Identität des Genannten als ungeklärt bezeichnet habe. Dass der Antragsteller etwa den Treffpunkt mit Al Shabaab nicht genau bezeichnet habe, liege an der mangelhaften Fragestellung; vielmehr habe er den Ort genau beschreiben können. Generell basiere die Beweiswürdigung lediglich auf einer Auflistung diverser Aussagen des Antragstellers, ohne dass diese substantiiert eine Begründung für die von der Behörde angenommene Unglaubwürdigkeit darstellen würde. Die vermeintlichen Widersprüche hätten leicht aufgeklärt werden können. Es sei zu fehlerhaften Schlussfolgerungen durch die belangte Behörde gekommen. Zusammengefasst würde der Antragsteller in seiner Heimat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie wegen fehlenden Schutzes durch eine staatliche Ordnungsmacht und aus religiösen Gründen von der islamistischen Gruppe Al Shabaab verfolgt.

I.2.6. Mit Erkenntnis vom 09.05.2011, Zl. A5 418.605-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, Zl. 10 04.920-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab.

Das Bundesasylamt habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Behörde ausführlich mit den Aussagen des Antragstellers auseinandergesetzt und schlüssig begründet habe, warum dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Die vom Antragsteller präsentierten Dokumente seien einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen worden, Informationen zur Lage der Angehörigen des Volksstammes der Reer Hamar eingeholt und diese in ihrer Entscheidung unter dem Blickwinkel einer ethnisch motivierten Verfolgungsgefahr berücksichtigt worden. Insgesamt habe der Antragsteller sein Fluchtvorbringen durch unsubstantiierte Äußerungen und Allgemeinschilderungen nicht glaubhaft machen können.

Der Asylgerichtshof teilte somit die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Antragstellers keine Asylrelevanz zukommt.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011 wurde dem Antragsteller am 17.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.3. Wiederaufnahmeverfahren:

Mit Faxeingabe vom 21.02.2012 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass neue Beweismittel zu Tage getreten seien, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich sei. Der Antragsteller befinde sich ohne familiäre Anbindung in Österreich, seine Familie und Freunde würden in Somalia leben. Er habe selten telefonischen Kontakt mit Somalia, aber es sei ihm in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen mitgeteilt worden, dass Videos gefunden worden seien, auf denen der Antragsteller in seiner Tätigkeit als Lehrer abgebildet sei. Bei Durchsicht des vorgelegten Videos könne man nicht nur erkennen, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Lehrer eine Rede an die versammelten Schüler und Lehrer anlässlich einer Urkundenzeremonie hält, sondern sei auch der Dienstausweis des Antragstellers erkennbar. Einen derartigen Ausweis habe der Antragsteller bereits im Verfahren vorgelegt und sei die Echtheit des Ausweises von der Behörde erster Instanz bezweifelt worden. Das Video diene zum Beweis dafür, dass der Antragsteller als Lehrer in einer Schule tätig gewesen sei und aufgrund seiner Fähigkeiten als Schreiber bzw. Gebildeter von den Al-Shabaab rekrutiert werden sollte. Weiters sei auf dem Video ein Straßenschild erkennbar, welches auf die Existenz des XXXX hinweise. Dies widerlege auch die Annahme der Erstbehörde, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht plausibel sei, da es keine Verlinkung im Internet gäbe. Die vorgelegten Videosequenzen hätten bereits bei Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes bestanden und hätten ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis zur Folge gehabt.

Dem Antragsteller komme in der Frage der bisherigen Unterlassung der Einbringung der Beweismittel kein Verschulden zu, zumal er erst nach Abschluss von der Unversehrtheit der Videos aus dem Jahr 2003 erfahren habe und einen Freund kontaktieren konnte der ihm die Videos übermittelte. Effektiv verfügen und Kenntnis vom konkreten Inhalt der Videos hatte der Antragsteller erst mit der postalischen Übermittlung des Videomaterials am 07.02.2012. Der hier vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eingebracht am 21.02.2012 sei somit fristgerecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus Mai 2011 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz des Videos erst am 07.02.2012 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 21.02.2012 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Video - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die widersprüchlich und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und der Wiederaufnahmewerber ausgiebig zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.05.2011 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage eines Videos nichts, zumal der Beweis der Lehrtätigkeit des Antragstellers nur weitgehend im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Fluchtvorbringen steht.

So hat der Antragsteller - nach Durchführung einer Erstbefragung sowie einer ersten Einvernahme am 14.06.2010 - erst in der Einvernahme vom 09.11.2010 erstmals vorgebracht Lehrer zu sein und gab dies als einen weiteren Grund für seine Verfolgung durch die Al Shabaab-Gruppe an. Diese hätten ihn aufgrund seiner Ausbildung als Schreiber einsetzen wollen. Seitens der Staatendokumentation wurde in der Anfragebeantwortung vom 18.11.2010 in Bezug auf die Lehrertätigkeit des Antragstellers lediglich angeführt, dass keine relevanten Informationen diesbezüglich eingeholt werden konnten und das im Zeugnis genannte Institut über keine Verlinkung im Internet verfügt. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof spielte die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Lehrertätigkeit nur eine geringfügige Rolle. Vielmehr wurde das Hauptaugenmerk auf die vom Antragsteller vorgebrachte Zwangsrekrutierung und die angebliche Festnahme durch die Al Shabaab fokussiert, welche vom Antragsteller nicht glaubhaft geschildert werden konnte.

Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Videos, wovon das Bundesverwaltungsgericht nach dessen Durchsicht ausgeht, ist durch dieses lediglich dokumentiert, dass der Antragsteller in seinem Heimatland als Lehrer in der Schule XXXX tätig gewesen ist. Aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsteller als Lehrer tätig war, lässt sich allerdings keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.

Es handelt sich bei dem vorgelegten Video demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, Zl. A5 418.605-1/2011/3E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Videos jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II.6. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.

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