W184 1427350-1•BVwG W184 1427350-1
W184 1427350-1Tribunale amministrativo federale20 ago 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat
W184 1427350-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 06.198-BAT, beschlossen:
A)
Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger des Senegal, stellte am 21.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Am 19.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 14.08.2014 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 30.05.2012 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei in den Senegal ausgesprochen.
Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Gegenstandslosigkeit:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt als gegenstandslos abzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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