L516 1416781-1•BVwG L516 1416781-1
L516 1416781-1Tribunale amministrativo federale20 ago 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er 15.11.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 22.11.2010 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er stamme aus Lahore und sei Vorstand der Q-Liga in seiner Gegend gewesen, doch sei aktuell die N-Liga an der Macht. Bei einer Demonstration seinen von den Leuten der N-Liga viele Sachen zerstört worden, doch sei er von jenen fälschlicherweise beschuldigt worden, an der Zerstörung beteiligt gewesen zu sein. Es habe gegen ihn eine Anzeige bei der Polizei wegen Vandalismus und Unruhestiftung gegeben. Von den Leuten der N-Liga sei ihm gedroht worden, in umzubringen.
1.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, zu Hause in Pakistan einen Parteiausweis zu haben. Das Bundesasylamt trug dem Beschwerdeführer auf, diesen Ausweis im Original dem Bundesasylamt zukommen zu lassen.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.11.2010 den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.
2.2. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus:
"Allgemein anzumerken ist, dass die überwiegende Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen pakistanische Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten vorgebracht haben bzw. noch immer vorbringen; statistisch leicht belegbar traten in den letzten Jahren mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form "Parteimitglied wird von gegnerischen Parteimitgliedern falsch angezeigt und mit dem umbringen bedroht" zu Tage. Regelmäßig zeigt jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" sind. Die von den Asylwerbern geschilderten Vorfälle haben diese zumeist nur aus vereinzelten Medienberichten - welche meist hochrangige Politiker betrifft - und adaptieren diese Berichte für sich. Ungeachtet dieses Erfahrungsschatzes bzw. dieser Amtskenntnis ist jeder Einzelfall einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. ist dem Asylwerber jedenfalls umfassend die Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner "Fluchtgeschichte" in glaubhafter Weise darzulegen.
Im gegenständlichen Fall konnten Sie in keinster Weise glaubhaft darlegen, was Sie in der Einvernahme von sich gegeben haben. Sie haben Ihre Erlebnisse in einer kurzen Art und Weise vorgebracht, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen angebracht erscheinen. Im Rahmen der anschließenden Nachfragen seitens des Organwalters, war es Ihnen auch nicht einmal nur annähernd möglich, die behaupteten Begebenheiten etwa durch persönlichen Erlebnisse mit einer Fülle von Details, persönlichen Empfindungen, Eindrücken usw. derart anzureichern (etwa der Sachverhalt wie Sie verprügelt wurden und immer knapp den Tod entronnen sind), woraus geschlossen werden könnte, dass Sie diese Ereignisse nie tatsächlich durchlebt haben. Grundsätzlich bedarf es unter Verweis auf die Einvernahme keine weiteren Worte, jedoch soll an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben werden:
Besonders auffällig war der Umstand, dass Sie Ihr Vorbringen in der Einvernahme immer mehr und mehr steigerten. Dies gipfelte schlussendlich darin, dass laut Ihren Aussagen auch die pakistanische Polizei Sie umbringen will.
Warum es Ihre Verfolger es nicht schafften, Sie im Laufe eines Jahres zu töten, ist nicht nachvollziehbar, vor allem weil Sie sogar weiterhin zuhause gewohnt haben nachdem die Polizei Ihnen mit der Ermordung gedroht hat. Zudem brachten Sie in der Einvernahme verschiedene Versionen hervor, wie es sich abgespielt hat, als man Sie verprügelte. Einmal brachten Sie vor, Nachbarn hätten Sie beim
2. Angriff gerettet, später bringen Sie vor, Parteikollegen wären gekommen und hätten in die Luft geschossen.
Nach 3 Monate griffen die Leute der N Liga wieder mein Haus an. Ich wurde wieder verprügelt aber da alle Nachbarn zusammen kamen liefen die Leute der N Liga weg.
Hingegen brachten Sie später in der Einvernahme vor:
LA: Wann wurden Sie das 2. Mal verprügelt?
AW: Am 15. März 2010.
LA: Und wo war das jetzt?
AW: Da war ich in einer kleinen Gruppe in unserer Siedlung.
LA: Und was ist dann passiert?
AW: Da wurden wir verprügelt, ein paar liefen weg, ein paar haben versucht uns zu schützen.
LA: Wie konnten Sie Ihren Gegnern beim 2. Mal entkommen?
AW: Da tauchten Parteimitglieder von uns auf und schossen in die Luft.
Sie konnten in der Einvernahme den Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen in keinster Weise untermauern. Ihre ganzen Angaben waren Standard, jederzeit vorhersehbar und die Art und Weise wie Sie Ihren Fluchtgrund schilderten war nicht ansatzweise mit einem Asylwerber der eine wahre Begebenheit schildert vergleichbar. Vielmehr wirkte Ihr gesamter Fluchtgrund auswendig gelernt und Sie vermittelten nicht den Eindruck, dass Sie gezwungenermaßen nach Österreich gekommen sind, sondern vielmehr hier her wollten. Abgesehen davon, kamen in der Einvernahme derart viele Widersprüche zum Vorschein, weshalb an dieser Stelle auch auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen wird zu der es keine weiteren Worte bedarf.
Aber selbst wenn man Ihre Fluchtgeschichte Glauben schenken würde, so könnten Sie auch an einen anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Pakistan - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass Sie an einem anderen Ort (etwa in Lahore), ebenfalls mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wären."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.11.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 06.12.2010 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Zusammen mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Vorbringens mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage.
4. Mit Schriftsatz vom 26.03.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit Anfang Dezember 2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft lebe, die sich im 5. Schwangerschaftsmonat befinde. Der Geburtstermin sei für September berechnet worden. Dazu brachte der Beschwerdeführer einen Meldezettel, eine ärztliche Bescheinigung, die Kopie eines Reisepasses sowie ein persönliches Schreiben seiner Lebensgefährtin zum bestehenden Familienleben in Vorlage (hg OZ 7).
5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte 8 Tage , nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.10.2010 an, seinen Mitgliedsausweis in der Heimat zu haben. Das Bundesasylamt forderte daraufhin den Beschwerdeführer zwar auf, dem Bundesasylamt den Ausweis im Original zukommen zu lassen (AS 49), gab dem Beschwerdeführer tatsächlich jedoch keine Gelegenheit dazu, sondern fertigte stattdessen den bekämpften Bescheid noch am Tag der Einvernahme aus und stellte diesen dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag durch persönliche Ausfolgung zu.
2.10.2. Der Beschwerdeführer hat in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde mehrere fremdsprachige Unterlagen (Mitgliedsausweis, englische Übersetzung eines FIR, ärztliche Schreiben, Affidavit) vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.
2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
2.10.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie die Angaben zum Privat- und Familienleben mit Schriftsatz vom 26.03.2013 - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.4. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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