W159 1435458-1•BVwG W159 1435458-1
W159 1435458-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Partei-Mitgliedschaft, politische Gesinnung
W159 1435458-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx xxxx, xxxx, StA. der Russischen Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 12 11.055-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass xxxx xxxx damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 21.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle, gemeinsam mit seiner Ehefrau xxxxxxxx und den drei Kindern xxxx, xxxx und xxxx nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.08.2012 wurde er von der Polizeiinspektion xxxx erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er zu Hause politisch verfolgt sei. Er habe den tschetschenischen Kämpfern geholfen, indem er ihnen Essen gebracht habe und sie in Krankenhäusern und zu Ärzten gebracht habe und sich zeitweilig auch bei diesen aufgehalten habe. Nach einer Sonderoperation im Jahre 2000 habe er sich zunächst versteckt und sei dann nach Kalmykien und ab November 2001 nach xxxx übersiedelt, wo er sieben Jahre ohne Anmeldung gelebt habe. Es sei ihm dann wohl gelungen, sich in xxxx anzumelden, er habe jedoch nicht an jener Adresse gewohnt, wo er gemeldet gewesen sei. Dann hätten sie wieder ein Jahr ohne Meldung gelebt und sei in der Folge sein Neffe von der Polizei gesucht worden und auch nach ihm hätte die Polizei gesucht. Nachdem sein Neffe bereits eineinhalb Jahre in Haft gewesen sei, sei er wieder festgenommen worden und zu dreizehn Jahren Haft verurteilt worden, wobei ihm ein Verbrechen vorgeworfen worden sei, welches er nicht begangen habe. Im Jahre 2010 habe er sich erneut in xxxx angemeldet und seien Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei und hätten nach ihm gesucht. Sie seien auf seine Frau losgegangen und hätten seinem Sohn gedroht, sobald er achtzehn Jahre werden würde, auch ins Gefängnis zu kommen. Aufgrund des Stresses habe seine Frau ihr viertes Kind verloren, bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von der tschetschenischen Regierung getötet würde. Er legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.
Nach Zulassung zum Asylverfahren, wurde er am 20.02.2013 vom Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck ausgiebig befragt. Bei der Ersteinvernahme gab der Antragsteller an, dass er Magenprobleme und Schlafprobleme habe, deswegen jedoch nicht in ärztlicher Behandlung sei. Der Antragsteller gab auch an, dass es auf Youtube ein Foto von ihm gäbe, das er aber derzeit nicht zeigen möchte. Auf diesem sei er bewaffnet zu sehen und er gab an, dass er auch seinen Führerschein, die Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation sowie Unterlagen zur Integration vorlege.
Er sei in Tschetschenien im Dorf xxxx geboren, im Alter von sechs Jahren sei er mit seinen Eltern nach Grosny gezogen, nach der Ableistung des Wehrdienstes habe er in Kalmykien gelebt und sei dann 1988 wieder nach xxxx zurückgekehrt. Im Jahr 2001 habe er sich auch in diversen Orten der Republik Kalmykien aufgehalten und von November 2001 bis August 2012 in xxxx gelebt, auch dort sei er fünf Mal umgezogen. Nach zehn Jahren Schulbesuch habe er 1990 ein Fernstudium der Geographie an der Universität Grosny begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe auch eine Ausbildung als Buchhalter und als Imker absolviert. Er habe im Bereich der Imkerei, der Viehzucht und zuletzt selbstständig als Automechaniker gearbeitet. Finanziell sei es ihm dadurch normal gegangen, seine Frau xxxxA xxxx habe er am 10.12.1994 traditionell geheiratet, ein Jahr später hätten sie dann standesamtlich geheiratet. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, eine weitere Tochter sei ca. einen Monat nach der Geburt verstorben. In der Heimat würden die Leute von Kadyrov ihn suchen, sie seien öfters gekommen, er sei jedoch nie festgenommen worden.
Vor dem ersten Krieg sei er bei Demonstrationen dabei gewesen. Nach der Geburt ihres vierten Kindes, wären immer wieder Leute zu ihnen nach Hause nach xxxx gekommen, auch zu seiner Mutter in Tschetschenien seien Leute gekommen und hätten ihn gesucht. Im Frühling 2000 hätte es einen Sondereinsatz von Kadyrov gemeinsam mit föderalen Militärkräften gegen ihn gegeben, dabei seien auch Hubschrauber und Panzer eingesetzt worden, auch danach hätte der FSB nach ihm gefragt, sie seien deswegen nach Kalmykien und anschließend nach xxxx gezogen und dort auch immer wieder umgezogen. Es seien unterschiedliche Leute gewesen, die ihn gesucht hätten.
Er sei deswegen gesucht worden, weil er aktiv den tschetschenischen Widerstand unterstützt habe. Seine Aufgabe sei es beispielweise gewesen, den Durchfahrtskorridor zu garantieren, die Kämpfer hätten nämlich irgendwie aus dem Wald ins Dorf und in die Stadt kommen müssen. Er habe diese auch mit Lebensmitteln versorgt und ins Krankenhaus gebracht, um die Durchfahrt zu ermöglichen, habe er den Soldaten Schmiergeld bezahlt und habe ihnen Wodka und Bier gebracht. Außerdem habe er die Widerstandskämpfer bei ihm zu Hause übernachten lassen, manchmal sei er auch bei den Freiheitskämpfern geblieben, wenn der Korridor zu gewesen sei.
Bei dem Sondereinsatz seien Hubschrauber über seinem Haus gekreist und hätten sie alle Zufahrtswege überwacht, trotzdem sei es ihm gelungen davonzulaufen, die Soldaten hätten aber auf ihn geschossen, er habe sich mit einer Granate in der Hand bei einer Nachbarin im Keller versteckt und aus irgendeinem Grund seien die Soldaten dann wieder weggefahren. Sie hätten aber dann weiter versucht, mit dem Hubschrauber seine Kameraden und ihn im Wald zu finden. In der Folge habe er erfahren, dass sein Schwager umgebracht worden sei und habe er sich dann beim Onkel seiner Frau zwei Tage lang versteckt. Auch habe er erfahren, dass einer der Männer, der mit ihm weggelaufen sei, umgebracht worden sei. Er sei dann wieder zu den Kämpfern gegangen und nach einem kurzen Aufenthalt bei seiner Tante, nach Grosny.
Gefragt was nach der Geburt seines vierten Kindes bei ihm zu Hause passiert sei, gab er an, dass er nicht dabei gewesen sei, er nur sagen könne, was sie ihm erzählt hätten. Seine Frau sei weggestoßen worden und sein Sohn sei ihr zur Hilfe gekommen und sei diesem gedroht worden, wenn er achtzehn Jahre alt werde, werde er genauso wie seine Cousins eingesperrt. Seine Frau sei dann ins Krankenhaus gebracht worden und mehrmals operiert worden. Auch das Baby sei mehrmals operiert worden und sei dann gestorben. Es sei an Darmproblemen gestorben. Seit dem Jahre 2000 habe er sich im Wesentlichen versteckt gehalten, er habe sich wohl zwei Mal in xxxx angemeldet, aber sei niemals dort aufhältig gewesen, wo er gemeldet gewesen sei. Er sei deswegen nicht erwischt worden, weil er sich immer versteckt gehalten habe und auch nur inoffiziell gearbeitet habe. Bei Kontrollen sei er immer gewarnt worden.
In Österreich besuche er fünf Mal die Woche einen Deutschkurs, der Onkel seiner Frau lebe in xxxx und sei anerkannter Flüchtling, auch ein Cousin seiner Mutter lebe in Österreich.
Er habe seinen Neffen nach Kalmykien mitgenommen, dieser habe aber wieder nach Tschetschenien zurückkehren wollen und sei dort verschwunden. Dies sei 2001 gewesen, als er sich im Jahre 2008 in Kalmykien habe anmelden wollen, sei ihm dies verweigert worden, da angeblich der FSB nach ihm gefragt hätte.
Die Kadyrowzi, hätten das Haus seines Bruders niederbrennen wollen, er habe ihnen aber Geld gegeben und damit das Niederbrennen verhindert. Nach Rückübersetzung ergänzte er, dass bei dem Sondereinsatz im Jahre 2000 auch ein gepanzertes Fahrzeug zu seinem Haus gekommen sei und 20 bis 30 Leute beteiligt gewesen seien. Der Beschwerdeführer legte Unterstützungsschreiben seiner Vermieterin und seiner Deutschlehrerin vor, wonach dieser bereits gut auf Deutsch kommunizieren könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck vom 08.05.2013 Zl. xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend die Feststellungen zur Russischen Föderation - Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Antragsteller eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können. Er habe nämlich nicht plausibel erklären können, dass es ihm in einem Zeitraum von ca. acht Jahren gelungen wäre, ständig den behördlichen Suchmaßnahmen zu entgehen. Auch habe er selbst angegeben, dass er mehrmals von der Polizei kontrolliert worden sei und keinerlei Probleme gehabt habe. Es sei daher weder plausibel noch nachvollziehbar, dass die tschetschenischen oder russischen Behörden aktuell nach ihm gesucht hätten und außerdem habe er selbst angegeben, niemals bedroht, angegriffen oder verletzt worden zu sein. Auch die Kopie eines Schreibens einer Menschenrechtsorganisation stelle keinen tauglichen Beweis für die behauptete Verfolgungsgefahr dar. In einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens sei daher die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die präsentierte Geschichte nicht glaubhaft gewesen sei. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, weshalb er als Grundlage für die Subsumierung unter dem Tatbestand des § 3 AsylG nicht geeignet gewesen sei und sei auch keinem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass der Antragsteller nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er für den Fall der Rückkehr einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Außerdem würde er in der Russischen Föderation offenbar über eine Existenzgrundlage verfügen. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt und sei schließlich auch keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine derartige Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchpunkt III: wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Kernfamilie (Frau und drei Kinder), hinsichtlich derer ein Familienbezug vorliege, im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb eine (gemeinsame) Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle.
Der Antragsteller halte sich nach illegaler Einreise erst weniger als neun Monate in Österreich auf und lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich vor und sei dieser auf die Grundversorgung angewiesen. Zu dem Onkel seiner Frau bestünde kein derart intensives Nahverhältnis, dass eine Ausweisung unzulässig wäre. Ein schützenswertes Privatleben sei in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden, die Ausreise stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seinen Familienangehörigen fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte - nach kurzer Darlegung seiner Fluchtgründe - insbesondere vor, dass nach der Anmeldung in xxxx 2008 sie regelmäßig Probleme gehabt hätten und die Verfolger zu seiner Frau nach Hause gekommen wären und diese ihnen erklärt hätte, dass sie mit den Kinder allein lebe und sie nicht mehr zusammen wären und er untergetaucht wäre. Er könne eine Liste von Zeugen vorlegen, die die Vorfälle und die Vorgangsweise der Familie bestätigen könnten.
Dass er bei polizeilichen Kontrollen keine größeren Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass ein durchschnittlicher Polizist in Russland mangels guten Verdienstes bestechlich sei. Zu dem von ihm vorgelegten Schreiben einer Menschenrechtsorganisation und den genauen Umständen hätte seine Schwester (im Herkunftsland) befragt werden können und darüber hinaus der Kontakt zur Organisation hergestellt werden können. Er habe aus seiner Sicht detaillierte und nachvollziehbare und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausible Angaben gemacht.
Mit Eingabe von 11.09.2013 legte der Verein Menschenrechte Österreich im Namen der Beschwerdeführer eine Mappe, insbesondere mit zahlreichen Integrationsunterlagen z.B. einem Unterstützungsschreiben der Vermieterin, einer Zusammenfassung der registrierten und nicht-registrierten Wohnsitze der Familie, Kopien von Inlandsreisepässen, Namen und Adressen von Zeugen in Österreich und auch im Herkunftsland, Ausschnitten aus Lokalzeitungen aus Ost-Tirol über die Familie, Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen, einem Unterstützungsschreiben der Bürgermeisterin der Stadt xxxx im Zusammenhang mit gemeinnützigen Arbeiten des Beschwerdeführers, ein Unterstützungsschreiben des Vereins der Eisenbahnfreunde in xxxx hinsichtlich der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Ausstellung "xxxx", Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, Urkunden über Erfolge im Boxsport des Sohnes xxxx, einer Lizenz des Tiroler Boxverbandes für diesen, sowie einer Absichtserklärung des xxxx den Beschwerdeführer als Trainer zu beschäftigen, sowie eine Liste zahlreicher Personen, die den Verbleib der Beschwerdeführer unterstützen.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.07.2014 an und wobei gleichzeitig aktuelle Feststellungen zur Situation in Tschetschenien zum Parteiengehör mitgeschickt wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und erstattete keine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer erschienen in Begleitung von xxxx, BA, welche die Einvernahme der Zeugen xxxx, zum Beweise der ausgezeichneten Integration beantragten. Weiters legten sie zahlreiche Schreiben, insbesondere eines Schreibens der Eisenbahnfreunde in xxxx, Deutschkursbestätigungen, sowie diverse Unterstützungsschreiben zur Integration vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies darauf, dass sich der erste Vorfall 2001 ereignet habe und der zweite zwischen 2010 und 2011, bei der Protokollierung des Bundesasylamtes sei keine zeitliche Differenz zwischen diesen Vorfällen zu bemerken.
Er sei am xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person geboren, im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern nach Grosny übersiedelt, habe den Militärdienst in der ehemaligen xxxx geleistet und sei 1983 wieder nach Grosny zurückgekehrt; 1984 bis 1988 habe er sich in Kalmykien aufgehalten, von 1988 bis 2001 wieder in xxxx und dann von Jänner bis November 2001 wiederum in Kalmykien und ab November 2001 bis zur Ausreise in xxxx. Er verwies diesbezüglich auf die in der Beschwerdeergänzung dargestellte Liste der An - und Abmeldungen. Nach 2001 sei er nur einmal ganz kurz nach Tschetschenien zurückgekehrt, um seine verstorbene Tochter dorthin zur Beerdigung zu bringen. Er habe aber seine Frau und seine Töchter in xxxx registrieren lassen und sich und seinen Sohn in xxxx, einer kleinen Siedlung in den Bergen, dies sei ihm über seinen Bruder mittels Schmiergeld möglich gewesen, tatsächlich gelebt hätten sie dort jedoch nicht.
Er habe zunächst zehn Jahre Mittelschule besucht und dann - nach einem Abstand von weiteren zehn Jahren - in Grosny ein Fernstudium der Geographie begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen, er habe eine Zeitlang als Händler gearbeitet und später einen Bauernhof gekauft. Die letzten Jahre habe er als Automechaniker und Autolackierer inoffiziell gearbeitet.
Während seines Studiums 1991 sei er kurz bei der Demokratischen Partei von xxxx gewesen, aber es habe ihm dort nicht gefallen und er habe im ersten Krieg die Kämpfer unterstützt und im zweiten Krieg ebenfalls. Aber er sei auch manchmal bei den Kämpfern gewesen, im ersten Krieg habe sein Cousin gekämpft und sei ums Leben gekommen. Dieser sei Panzerkommandant gewesen.
Im Jahr 1994 habe er die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt, er sei auch dabei gewesen, wie die Kämpfer Panzer aus Flugzeugen oder vom Boden aus mit Gewehren abgeschossen hätten. Im zweiten Krieg habe er die Kämpfer mit Bekleidung und Lebensmitteln unterstützt und sei auch bei den Kämpfern geblieben. Als diese in die Berge von xxxx im November 1999 gegangen seien, sei er mitgegangen und drei Monate bei ihnen geblieben. Im Februar 2000 sei er jedoch wieder nach xxxx zurückgekehrt und habe die Kämpfer dann als "Begleiter" unterstützt, er habe sie sowohl mit dem Auto als auch zu Fuß von den Bergen in die verschiedenen Ortschaften durch die russischen Posten geleitet und habe dabei die Russen "geschmiert". Die drei Monate in den Bergen habe er an den Kämpfen teilgenommen.
Im Mai/Juni 2000 habe es dann eine Sonderoperation gegen ihn gegeben, er habe nicht nur die Kämpfer begleitet und transportiert, es hätten auch Kämpfer bei ihm übernachtet und dies sei offenbar Nachbarn aufgefallen. Die Russen hätten einen Hubschrauber eingesetzt, wären auch mit Panzern und Geländewagen gekommen, wobei es auch zu einem Schusswechsel gekommen sei, dabei sei sein Schwager, der an der Sache nicht beteiligt gewesen wäre, getötet worden. Ihm sei es jedoch gelungen sich in einem Keller bei einem Nachbarn zu verstecken, dann habe er eine Nacht noch bei den Kämpfern verbracht und sei noch im selben Monat nach Grosny gezogen.
Er habe die Kämpfer gegen Bezahlung von Schmiergeld und Alkohol durch die russischen Kontrollposten gelotst und habe auch seine Beziehungen von Bekannten zu den Russen ausgenützt. Der Beschwerdeführer legte ein diesbezügliches Foto vor, auf dem mehrere Kämpfer zu sehen sind, wobei er angab, dass er der zweite von rechts sei. Kurz vor seiner Ausreise habe ihm ein Bekannter xxxx gesagt, dass er sein Foto im Internet gesehen habe, wo er mit Kämpfern zu sehen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich nicht sicher sein können, dass auch andere das Foto sehen werden und ihn erkennen würden. Seine zwei Neffen seien zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und er möchte seinen Verwandten, die ohnehin seinetwegen Probleme mit den Behörden hätten, wegen seiner Kämpfertätigkeit und dieses Fotos noch zusätzliche Probleme bereiten. Tschetschenische Behördenvertreter hätten das Haus seines Bruders anzünden wollen, es hätte auch der Onkel väterlicherseits seiner Gattin mit ihm gekämpft und sei im März oder April 2000 ums Leben gekommen. Die in dem Schriftsatz namhaft gemachten Zeugen könnten bezeugen, dass die Sonderoperation seinetwegen gewesen sei und auch seine Probleme schildern, obwohl er ihnen keine Details erzählt habe. Nach der Sonderoperation habe er festgestellt, dass er nicht in xxxx bleiben könne und wollte er gemeinsam mit einem Freund Lebensmittel zu den Kämpfern bringen. Sie hätten dort übernachtet und seien dann nach Grosny zurückgekehrt. Dort habe er sich bei Verwandten versteckt und im Jänner 2001 sei er dann nach Kalmykien gefahren. Von den tschetschenischen Behörden sei er niemals festgenommen worden, er sei jedoch ab und zu in Kalmykien und xxxx auf der Straße kontrolliert worden. Es sei jedoch konkret nach ihm gesucht worden, einige Zeit nach der Sonderoperation seien Behördenvertreter zu seinem Haus nach xxxx gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es habe unter diesen Behördenvertretern auch einen ehemaligen Kämpfer gegeben, der ihn persönlich gekannt habe. Die meisten Kämpfer, die auf dem Foto zu sehen seien, seien seines Wissens gestorben, er glaube aber, dass einer noch lebe.
Im Jahre 2008 hätten Unbekannte nach ihm in xxxx gefragt, nachdem er sich bei dem Cousin seiner Gattin angemeldet habe. Er habe sich dann wieder abgemeldet und sei verzogen. Auch sonst habe er nicht dort gelebt, wo er sich angemeldet habe.
Im Jahre 2010, als er nicht zu Hause gewesen sei, seien unbekannte Tschetschenen in ihre Wohnung in xxxx gekommen und hätten nach ihm gefragt, seine Frau an den Haaren gezogen und seinen Sohn bedroht. Sie hätten auch Schmuck und Wertsachen mitgenommen. Nach diesem Vorfall hätten auch Behördenvertreter bei ihm in Tschetschenien nach ihm gefragt. Es sei für ihn immer schwieriger geworden sich zu verstecken und seit das mit dem Foto bekannt sei, wäre es in ganz Russland für ihn nicht möglich gewesen zu bleiben.
Seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Tschetschenien leben, er habe mit diesen per Telefon und über Skype Kontakt. In Russland habe er keine nahen Verwandten. Nach seiner Ausreise hätten seine Verwandten zwei Ladungen für ihn erhalten, sie seien damit zu den Behörden gegangen und die Ladungen seien abgenommen worden, deshalb könne er diese nicht vorlegen. Das Anzünden des Hauses habe sein Bruder durch die Zahlung durch Bestechungsgeld abwenden können.
Er lerne in Österreich intensiv Deutsch und trainiere Kinder in einem Box-Club, außer bei dem Box-Club sei er auch beim Eisenbahnverein aktiv und möchte er eine offizielle, österreichische Lizenz als Boxtrainer erhalten. Für den Eisenbahnverein habe er Züge restauriert und hätten sie ihm angeboten dort weiter zu arbeiten, sobald er dies dürfe. Außerdem heize er im Winter das Flüchtlingsheim, wo es eine Stückholzheizung gäbe. Er habe schon viele Kontakte zu Österreichern und hätte auch die Möglichkeit als Autolackierer zu arbeiten.
Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab er an, dass wenn (die russischen Behörden) von diesem Foto erfahren würden, könne er sich gar nicht vorstellen, was dann mit ihm passiere. Über Vorhalt, dass nach allen bekannten Quellen (z.B. auch Feststellungen S. 14) es unwahrscheinlich sei, dass er wegen seiner Kämpfer- bzw. Unterstützertätigkeit bis 2001 heute noch verfolgt werde und zu befürchten habe, gab er an dass einige Bekannte, welche sich amnestieren hätten lassen, nachher verschwunden seien und dass er diesem Staat nie vertrauen könne.
In der Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt, wo sie insbesondere die Suchmaßnahmen im Jahre 2010 näher beschrieb. Dies sei am 19.12.2010 gewesen, es seien unbekannte Personen gekommen, welche an der Tür geläutet hätten, sie habe die Tür aufgemacht und hätten diese nach ihrem Mann und nach den Pässen gefragt, sie hätten sich sehr frech und grob verhalten und hätten ihr vorgeworfen, dass sie nicht über den Aufenthaltsort ihres Mannes Bescheid wisse. Sie hätten sie auch gegen die Wand gestoßen und ihr Sohn xxxx sei dazwischen gekommen und habe geschrien, dass sie sie nicht angreifen sollten. Es hätte sich auch die russische Nachbarin eingemischt und die Personen angeschrien. Sie hätten auch gedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn dieser achtzehn werde. Sie gehe schließlich davon aus, dass sie weggegangen seien, weil sich die Nachbarn eingemischt hätten. Das war für sie der letztlich ausschlaggebende Anlass, dass sie ausgereist wären, weil sie vorher immer gehofft habe, dass sich die Lage beruhigen würde. Sie sei in der Nacht daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden und mehrfach operiert worden. Die Tochter sei mittels Kaiserschnitt geholt worden, doch nach wenigen Monaten verstorben.
Nach der Befragung der Töchter xxxx und xxxx, sowie des Sohnes xxxx wurden die beantragten Zeugen, Mag. xxxx befragt. Die erste Zeugin gab an, dass sie seit 2012 eine Flüchtlingspension betreibe, sie sei eigentlich akademische Keramikerin und habe früher Bildnerische Erziehung unterrichtet, nunmehr sei sie in Pension. Die Beschwerdeführer seien seit 06.12.2012 bei ihnen untergebracht. Diese hätten ihr während ihrer Gürtelroseerkrankung sehr geholfen und habe sie der Beschwerdeführer, nachdem er sich seinen Führerschein habe umschreiben lassen, mit seinem Auto oft chauffiert, außerdem beheizt er die Heizung für das ganze Haus. Der Beschwerdeführer sei auch nach dem Ausfall eines Boxtrainers als Trainer eingesprungen und möchte jetzt die Lizenzprüfung als Boxtrainer machen. Der Sohn xxxx sei im Vorjahr Vizestaatsmeister und nunmehr Staatsmeister geworden. Sie sei von der Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern sehr beeindruckt und hätten diese ihr regelmäßig z.B. auch bei einem Open House für Flüchtlinge geholfen. Der zweite Zeuge brachte vor, dass er eine Kulturinitiative veranstalte und wären die Beschwerdeführer sofort bereit gewesen, ihm zu helfen und hätten sich auch an dem kulturellen Programm sehr interessiert gezeigt.
Die Vertreter der Beschwerdeführer beantragten schließlich die Einvernahme xxxx und xxxx SAYDULAEV zum Beweise der Richtigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführer im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung. Den Beschwerdeführern wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen sowie die nunmehr ausgehändigte ACCORD-Abfragebeantwortung vom 27.05.2014 bis zur anzuberaumenden, fortgesetzten Verhandlung, erstreckt. Die fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde für den 06.08.2014 anberaumt, wobei die belangte Behörde sich für die neuerliche Nicht-Teilnahme entschuldigen ließ. Mit Datum 04.08.2014 erstatteten die Beschwerdeführervertreterinnen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten:
Hinsichtlich des Fotos, das der Beschwerdeführer vorgezeigt hat, bestehe die große Gefahr, dass einer der Männer, die auf diesem Foto abgebildet seien, in der Zwischenzeit bei den Kadyrowzi arbeite und den Beschwerdeführer denunziert habe. Es bestünde auch die Gefahr für den noch minderjährigen Sohn xxxx, dem man angedroht habe, dass man ihn bei Volljährigkeit ebenfalls mitnehmen werde. Aufgrund von Erfahrungen aus dem engsten Familienkreis hätte die Familie panische Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien, aber auch nach Russland. Die Einheiten des Kadyrov seien nämlich bis heute für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, wie dies auch in den Länderfeststellungen festgehalten werde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu verweisen. Dort seien auch Beispiele genannt, dass jemand, der lediglich von 1997 bis 1998 aktiv gewesen sei, im September 2011 verhaftet worden sei und ein anderer, der 1997 einer Rebellengruppe angehört habe, 2010 verhaftet worden sei. Auch in anderen Teilen Russlands wäre die Familie nicht sicher, wie auch die Suchmaßnahmen in xxxx beweisen würden. Abschließend wurde insbesondere auf die besonders gelungene Integration der Beschwerdeführer verwiesen.
Die beantragten Zeugen wurden nach Belehrung und der Wahrheitspflicht wie folgt befragt:
Der Zeuge xxxx gab an, dass er selbst aus xxxx komme und während des ersten Tschetschenienkrieges Leiter des Verteidigungskomitees im südlichen Abschnitt gewesen sei. Er kenne den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit, sein Vater sei im ersten Krieg der Zuständige für die Verteidigung von xxxx gewesen, der Beschwerdeführer selbst habe die Kämpfer mit Geld und Lebensmitteln unterstützt und auch Verletzte transportiert. Ob diese bzw. seine Mitkämpfer auch Flugzeuge abgeschossen hätten, wisse er nicht konkret. So etwas sei in der Regel geheim geblieben. Er sei der Vertreter xxxx in Österreich und wisse über die Lage in Tschetschenien Bescheid und er wisse auch, dass mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet worden seien, seine Familie habe sich aktiv am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt. Während der Sonderoperation im Mai/Juni 2000 sei er bereits in xxxx gewesen, wisse aber dass es eine solche Sonderoperation gegeben habe. Oft habe er Interviews an westliche Journalisten in xxxx zur Situation in Tschetschenien gegeben. Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers und allfällige Probleme wisse er nichts Genaues, er wisse nur, dass alle die, die Kämpfer unterstützt hätten, noch immer festgenommen und misshandelt würden. Er glaube, dass der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer einer außergerichtlichen Tötung oder Misshandlung würde.
Der zweite Zeuge, xxxx SAYDULAEV kenne die Familie bereits seit 1995/96, denn der Onkel väterlicherseits der Ehefrau des Beschwerdeführers sei sein Freund gewesen. Er wisse, dass der Beschwerdeführer 1995/96 die Kämpfer unterstützt habe und im Jahre 2000 selbst am Krieg teilgenommen habe und dass seinetwegen eine Sonderoperation durchgeführt worden sei. Er habe jedoch dann sieben bis acht Jahre zu ihm keinen Kontakt mehr gehabt, er sei ebenfalls nicht in xxxx während dieser Sonderoperation gewesen. Er wisse jedoch, dass auch ein Bekannter von ihm ums Leben gekommen sei. Alle die, die gegen die Russen gekämpft hätten, würden getötet und im besten Fall inhaftiert werden. Er denke, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche passieren würde. Es tue ihm weh, wenn jemand mit wirklichen Problemen nach Österreich gekommen sei, hier um Asyl angesucht habe und ihm das Asyl nicht gewährt werde.
In einer ergänzenden Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass zwei Neffen von ihm spurlos verschwunden seien, der Sohn seiner Schwester sei zu dreizehn Jahren Haft verurteilt worden und der Sohn eines Bruders zu vierzehn Jahren. Es sei ihnen etwas unterstellt worden, was sie nicht gemacht hätten und während der Verfolgung seiner Neffen im Zuge einer Hausdurchsuchung seien seine Verwandten auch nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Der Ehemann der Cousine seiner Gattin sei nach acht Jahren von Österreich nach Russland abgeschoben worden und drohe ihm eine lebenslange Haftstrafe (wozu er auch Zeitungsausschnitte vorlegte). Nach Rückübersetzung ergänzte er, dass sein Neffe, der zu dreizehn Jahren Haftstrafe verurteilt worden sei, über seine Kämpfertätigkeit Bescheid wisse und dessen Vater bei einer Sonderoperation im Jahr 2000 getötet worden sei. Wenn sein Neffe im Falle der Folterung in der Haft über seine Kämpfertätigkeit erzähle, wäre das für seine Ermordung ausreichend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person, Tschetschenien, geboren. Im Alter von sechs Jahren zog er mit seinen Eltern nach Grosny, von 1981 bis 1983 leistete er in der ehemaligen xxxx den Wehrdienst und kehrte dann bis zum Jahre 1983 wieder nach Grosny zurück. Von 1984 bis 1988 hielt er sich erneut in xxxx auf. Im Jänner 2001 übersiedelte er neuerlich nach Kalmykien, wo er bis zum November blieb. Von dort übersiedelte er mit seiner Familie nach xxxx, wo er sich bis zur seiner Ausreise im Jahre 2012 aufhielt. Er besuchte zehn Jahre lang die Mittelschule und begann 1990 ein Fernstudium der Geographie in Grosny, das er jedoch nicht abschloss. Er hat überdies Ausbildungen im Bereich Buchhaltung und der Imkerei absolviert. Er war als Imker, als Textilhändler, als Viehzüchter und zuletzt inoffiziell als Automechaniker und Autolackierer beruflich tätig.
Von Anbeginn an hat er sich für die tschetschenische Unabhängigkeit eingesetzt. 1991 war er kurz bei der Demokratischen Partei von xxxx, er hat auch an Demonstrationen zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges teilgenommen. Schon sein Vater war im ersten Tschetschenienkrieg Kommandant des tschetschenischen Widerstandes in xxxx, es haben sich zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg am Widerstand aktiv beteiligt, beispielweise war ein Cousin, der noch im ersten Krieg ums Leben gekommen ist, Panzerkommandant. Der Beschwerdeführer selbst hat die tschetschenischen Kämpfer sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg nicht militärisch und militärisch unterstützt. Im ersten Krieg hat er die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt und war auch bei der Luftabwehr tätig. Im zweiten Krieg unterstützte er die Kämpfer zunächst mit Bekleidung und Lebensmitteln und im Jahr 1999/2000 nahm er drei Monate lang aktiv am Kampf teil. In der Folge unterstützte er die Kämpfer als Begleiter, indem er sie sowohl mit dem Auto als auch zu Fuß von den Bergen in die verschiedenen Ortschaften durch die russischen Blockposten, die er mit Schmiergeld, Alkohol oder mit Hilfe von Beziehungen bestochen hatte, geleitete. Er ließ Kämpfer auch bei sich übernachten. Dieses weitgehende Engagement für die tschetschenischen Kämpfer führte im Mai/Juni 2000 zu einer Sonderoperation russischer Kräfte, an der auch Hubschrauber, Panzer und Geländewagen beteiligt waren und im Zuge derer seien (unbeteiligter) Schwager getötet worden. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch - nach einem Schusswechsel - im Keller eines Nachbarn verstecken und gelang es ihm in der Folge sich neuerlich zu den Kämpfern durchzuschlagen und diese mit Lebensmitteln zu versorgen. In der Folge wurde immer wieder nach dem Beschwerdeführer, insbesondere in seinem Heimatort gesucht.
Der Beschwerdeführer und seine Familie waren häufig unangemeldet in Kalmykien und später in xxxx aufhältig, zeitweilig gelang es ihnen - über Beziehungen oder gegen Bestechungsgeld - sich anzumelden, sie waren jedoch dort, wo sie angemeldet waren, nicht aufhältig, insbesondere der Beschwerdeführer, der zuletzt auch in einem kleinen Bergdorf in Tschetschenien gemeldet war. Nach xxxx kehrte er nur zurück, um seine als Baby verstorbene Tochter einer Beerdigung zuzuführen. Der Beschwerdeführer wurde in xxxx, wo er bei seinem Cousin angemeldet war, gesucht. Obwohl die Beschwerdeführer mehrmals die Wohnung wechselten und kamen im Jahre 2010 unbekannte Tschetschenen in die Wohnung des Beschwerdeführers, wo dieser allerdings nicht anwesend war, suchten nach diesem und gingen grob mit der damals schwangeren Frau des Beschwerdeführers um, die damals noch dazu unter gesundheitlichen Problemen litt. Dem Sohn xxxx wurde gedroht, dass er auch mitgenommen werde, sobald er volljährig werde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers litt anschließend unter schweren gesundheitlichen Problemen, musste mehrmals operiert werden, brachte eine Tochter per Kaiserschnitt auf die Welt, die auch mehrmals operiert werden musste und nach wenigen Monaten verstarb. In dieser Zeit begann ein Foto im Internet zu kursieren, das den Beschwerdeführer als Kämpfer gemeinsam mit anderen Kämpfern zeigt, wobei einer dieser Kämpfer möglicherweise zwischenzeitig zu den Kadyrowzyi gewechselt ist. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde gedroht, das Haus anzuzünden, was er durch erhebliches Bestechungsgeld abwenden konnte. Für den Beschwerdeführer sind an seine Adresse in seinem Heimatort Ladungen gekommen, die die Verwandten zu den Behörden brachten. Zwei Neffen des Beschwerdeführers sind spurlos verschwunden, der Sohn seiner Schwester wurde zu dreizehn Jahren Haft verurteilt, der Sohn seines Bruders zu vierzehn Jahren Haftstrafe. Jener Neffe, der zu dreizehn Jahren Haftstrafe verurteilt wurde, weiß über die Kampftätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid und hat diese möglicherweise unter Folter verraten.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2012 auf dem Landwege mit Schlepperhilfe gemeinsam mit seiner Ehefrau xxxxA xxxx und den drei Kindern xxxx, xxxx und xxxx aus der Russischen Föderation aus und gelangte am 21.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo die Familie sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht mittlerweile gut Deutsch. Er hat sich freiwillig in der Gemeinde seines Aufenthaltes, in xxxx in xxxx, durch Hilfsdienste bei Ausstellungen engagiert und auch für den Verein Eisenbahnfreunde im Zuge der Ausstellung "xxxx", wobei er auch freiwillig alte Eisenbahngarnituren restaurierte. Darüber hinaus ist er als Boxtrainer im xxxx tätig und dabei die Ausbildung zum lizenzierten Boxtrainer zu machen. Auch in der Flüchtlingsunterkunft hilft er z.B. indem er im Winter die Stückholzheizung betreut und ist auch sonst seiner Vermieterin bei verschiedenen Gelegenheiten behilflich ist und hat auch an einem Kunstprojekt mitgewirkt. Er verfügt über zahlreiche Kontakte zu Österreichern und könnte auch als Autolackierer zu arbeiten beginnen.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben noch in Tschetschenien, wobei sein Bruder die bereits beschriebenen Schwierigkeiten hatte. Die gesamte Familie ist gut integriert und sehr bemüht.
Zu Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind xxxxischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum xxxx, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von xxxxistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-xxxxischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines xxxxischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen xxxxistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem xxxxistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen xxxxischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "xxxxischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 xxxx Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, xxxx und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
4. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
5. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
5.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Weiters wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt
Ehemalige Rebellen, die jetzt Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden seien, stünden unter Druck und müssten Ergebnisse in Form von Verhaftungen, Befragungen und Informationen zu illegalen bewaffneten Gruppierungen vorweisen und würden die Behörden vermutlich auf Erpressung zurückgreifen und Personen, die in der Vergangenheit illegale bewaffnete Gruppierungen unterstützt haben, als Informanten rekrutieren (Danisch Immigration Service, vom 11. Okt. 2011).
Es gibt immer wieder Meldungen in russischen Medien, zu Personen, die in den Jahren 2002 bis 2003 illegale bewaffnete Gruppierungen durch Lebensmittel unterstützt haben und in den Jahren 2011 und 2012 festgenommen wurden (Accord Anfragebeantwortung vom 27.05.2014).
Auch Timur ALIEV, ein Sprecher von Ramsan KADYROW, hat 2009 angegeben, dass es vom Einzelfall abhänge, ob eine Person, die im Jahre 2000 aktiv gewesen sei, für die aktuellen tschetschenischen Behörden von Interesse sei. Wenn der Person eine Amnestie gewährt worden sei, ist sie vermutlich nicht mehr von Interesse. Heute gibt es allerdings keine Amnestien mehr. Es gibt auch noch einige Beispiele von Personen, die vor vielen Jahren Rebellen gewesen sind und von den aktuellen Behörden verhaftet wurden.
(Landinfo norwegisches Herkunftsländerinformationszentrum vom 27.10.2013)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion xxxx am 22.08.2012 und durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 20.02.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 und 06.08.2014; im Zuge der letztgenannten Beschwerdeverhandlung wurden auch die beiden Zeugen xxxx und xxxx SAYDULAEV unter Wahrheitspflicht befragt und durch Vorhalt zusammenfassender Feststellungen zur Lage in Tschetschenien sowie einer ACCORD-Auskunft am 22.05.2014, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses, eines russischen Führerscheines, eines Schreibens der regionalen Menschenrechtsorganisation xxxx, durch Vorlage von Unterstützungsschreiben der Quartiergeberin und der Deutschlehrerin der Beschwerdeführer, eines Unterstützungsschreibens der Bürgermeisterin der Stadt xxxx, xxxx; des Vereins der Eisenbahnfreunde xxxx, durch Vorlage von Zeitungsausschnitten, einer Absichtserklärung des xxxx, von Unterschriftenlisten für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich, sowie weiterer Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger und schließlich von Deutschkurs-Bestätigungen.
Die allgemeinen Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenfassung zahlreicher aktueller, seriöser, staatlicher und nichtstaatlicher Quellen entnommen, ergänzt durch eine verfahrensbezogene Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation Accord. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Stellungnahme abgab, erstatteten die Beschwerdeführervertreterinnen eine Stellungnahme, wo besonders hervorgestrichen wurde, dass die große Gefahr bestehe, dass einer der Männer, der gemeinsam auf dem Foto des Beschwerdeführers mit anderen Kämpfern abgebildet ist, in der Zwischenzeit für die Kadyrowzyi arbeitet und den Beschwerdeführer denunziert habe. Im Übrigen wurden die für den Rechtsstandes der Beschwerdeführer dienlichen Passagen hervorgestrichen, den Feststellungen jedoch weder widersprochen noch andere Länderdokumente vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den obigen Länderfeststellungen, einschließlich der Ergänzungen durch die ACCORD-Auskunft vom 27.05.2014 aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Der Beschwerdeführer hat durchaus konkret und substantiiert sein Engagement für den tschetschenischen Widerstand und die gegen ihn gesetzten Verfolgungsmaßnahmen beschrieben und konnte insbesondere auch seine Ehegattin die massiven Suchaktionen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 sehr plastisch und glaubwürdig darstellen und wurde diese Vorbringen auch von der Aussage des Sohnes xxxx und - zumindest teilweise - auch von den beiden Töchtern bestätigt. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage, die für eine besondere Gefährdung sprechenden Gründe konkret und anschaulich zu schildern.
Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht in wesentlichen Punkten widersprochen.
Wenn es das Bundesasylamt für nicht plausibel erachtet hat, dass die tschetschenischen oder russischen Behörden aktuell nach dem Beschwerdeführer suchen (bzw. in letzter Zeit gesucht haben), da es für die Behörden eine leichtes gewesen sein müsste, wenn der Beschwerdeführer (zumindest teilweise) gemeldet war, erwerbstätig war und seine Kinder in die Schule gegangen sind, seiner habhaft zu werden, so hat der Beschwerdeführer dies dadurch entkräftet, dass er niemals dort tatsächlich aufhältig gewesen sei, wo er gemeldet gewesen sei, seine Meldeanschrift und seinen tatsächlichen Wohnort gewechselt habe, seiner Erwerbstätigkeit nur inoffiziell ("schwarz") nachgegangen zu sein und sich auch häufig nicht dort aufgehalten habe, wo seine Kinder in die Schule gegangen sind.
Wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen seines Engagements für den tschetschenischen Widerstand vor 2001 noch aktuell gesucht zu werden, nach den vorliegenden Länderberichten auf dem ersten Blick wenig wahrscheinlich erscheint, so hat er sein Vorbringen auch durch zahlreiche, individuelle Details angereichert, die die jüngste Zeit betreffen (sehr glaubwürdiges Vorbringen seiner Familienangehörigen betreffend Suchmaßnahmen, erst relativ kurzes Auftauchen eines Fotos im Internet, das den Beschwerdeführer als Kämpfer zeigt, womöglich mit einem in der Zwischenzeit zu den Kadyrowzy übergewechselten Mitkämpfer, versuchtes Niederbrennen des Hauses des Bruders, Verhaftung von zwei Neffen, wobei einer möglicherweise in der Haft die Kämpfertätigkeit des Beschwerdeführers verraten hat), die für eine derartige aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr sprechen. Wenn auch in manchen Details Unterschiede zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht feststellbar sind (z.B. zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers) und das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ausführlicher und detaillierter ist (worauf in der Folge noch einzugehen sein wird), so ist doch eine gute Übereinstimmung in den Grundzügen dieses Vorbringens feststellbar. Der Beschwerdeführer hat auf jeden Fall von sich aus gleich am Beginn des Verfahrens Identitätsdokumente vorgelegt, sein Vorbringen weder im Laufe des Verfahrens ausgewechselt noch bewusst falsch dargestellt. Es ist jedoch richtig, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem "Herausrücken" seines Vorbringens sehr vorsichtig war und manche, durchaus wichtige Details erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens präsentiert hat, weil er offenbar in großer Angst um seine Familienangehörigen in Tschetschenien lebt, wobei nahezu die gesamte Familie einer intensiven Verfolgung unterlegen ist. Der Beschwerdeführer hat keineswegs mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, sondern im Zuge des Verfahrens zahlreiche Dokumente, insbesondere zu seiner Integration, aber auch ein Unterstützungsschreiben einer Menschenrechtsorganisation vorgelegt und auch zwei Zeugen zum Beweise der Richtigkeit der Fluchtgründe namhaft gemacht (und weitere Zeugen zu seiner hervorragenden Integration).
Wenn auch die beiden Zeugen - wie auch schon vorweg angekündigt - nicht alle Details des Engagements des Beschwerdeführers für den tschetschenischen Widerstand und die gegen ihn gesetzten Verfolgungsmaßnahmen bestätigen konnten, so haben sie doch (und zwar unter Anreicherung zahlreicher Details) das intensive Engagement des Beschwerdeführers für den tschetschenischen Widerstand sowie auch zahlreicher Familienangehöriger und auch die gegen den Beschwerdeführer und insbesondere auch seine näheren und weiteren Familienangehörigen gesetzten Verfolgungsmaßnahmen bestätigt und die aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch Beispiele aus dem Bekanntenkreis untermauert.
Was den persönlichen Eindruck betrifft, so scheint es sich bei dem Beschwerdeführer um einen vorsichtigen und zurückhaltenden Menschen zu handeln, der eher dazu neigt, seinen eigenen Beitrag zum tschetschenischen Widerstand "klein zu reden" als aufzubauschen, aber doch ein sehr stimmiges, überzeugend wirkendes Vorbringen zu erstattet hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe letztlich Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-Ejektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es ist für die Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen ist, sondern ist lediglich die wohll begründete Furcht, vor Verfolgung glaubhaft zu machen. (Putzer, Leitfaden Asylrecht², RZ 51)
Der bereits im etwas fortgeschrittenen Alter befindliche Beschwerdeführer hat zunächst sein politisches Engagement für die Unabhängigkeit Tschetscheniens beispielsweise durch die Teilnahme an Demonstrationen oder der kurzfristigen Mitgliedschaft bei einer Partei dargelegt. Weiters konnte er glaubwürdig ausführen, dass nicht nur er, sondern zahlreiche Mitglieder seiner Familie im tschetschenischen Widerstand engagiert waren. Er selbst hat bereits im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Kämpfer in mannigfaltiger Weise unterstützt, wobei diese Unterstützertätigkeit anscheinend durchaus in eine Kampftätigkeit übergegangen ist, wobei man gerade in diesem Fall sagen kann, dass der Übergang ein durchaus fließender sein kann. Auch im zweiten Tschetschenienkrieg war der Beschwerdeführer einerseits als Kämpfer, andererseits in vielfältiger Weise als Unterstützer tätig und hat die besonders heikle Aufgabe des Durchschleusens von Kämpfern durch russische Blockposten offenbar mit viel Geschick bewerkstelligt. Der Beitrag des Beschwerdeführers zum tschetschenischen Widerstand war offenbar so groß und bedeutend, dass es im Frühjahr 2000 wegen des Beschwerdeführers zu einer massiven Sonderoperation mit Luftunterstützung und Einbeziehung gepanzerter Fahrzeuge gekommen ist, der Beschwerdeführer jedoch entwischen und sich neuerlich zu den Kämpfern durchschlagen konnte. Es ergibt sich somit ein stimmiges Bild eines für den tschetschenischen Widerstand hoch-engagierten Mannes aus einer im tschetschenischen Widerstand verankerten Familie.
Mag es auf den ersten Blick auch unplausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Folge verhaftet wurde, so wurde oben bereits dargelegt, wie es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, eine Verhaftung zu vermeiden und setzt das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht voraus, dass der Beschwerdeführer selbst bereits etwa verhaftet und gefoltert wurde, wobei konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durchaus vorgebracht wurden.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, scheint es wohl auf den ersten Blick anhand der obigen Länderfeststellungen und andere Länderberichte nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für den tschetschenischen Widerstand vor dem Jahre 2001 nach wie vor aktuell verfolgt wird, er und seine Familienangehörigen konnten allerdings aufgrund zahlreicher Details glaubhaft darlegen, dass derartige Verfolgungshandlungen realiter in jüngster Zeit erfolgt sind bzw. aufgrund von Umständen in jüngster Zeit sich das Verfolgungsrisiko gegenüber dem Beschwerdeführer sogar erhöht hat: Einerseits wurde massiv nach dem Beschwerdeführer gesucht (und dabei auch sein minderjähriger Sohn bedroht und seine Frau zumindest grob behandelt) und sind auch Verfolgungshandlungen gegen nahe Familienangehörige (versuchtes Niederbrennen des Hauses des Bruders des Beschwerdeführers), sowie Nachfragen und Ladungen gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt. Das Verfolgungsrisiko wurde insbesondere dadurch erhöht, dass erst kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein Foto im Internet aufgetaucht ist, das den Beschwerdeführer im Kreis von Kämpfern zeigt, wobei einer der ehemaligen Mitkämpfer anscheinend mittlerweile zu den Kadyrowzi übergelaufen ist und den Beschwerdeführer verraten hat. Ein zweiter Verrat der Kämpfertätigkeit des Beschwerdeführers dürfte durch einen Neffen, der zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, erfolgt sein, wobei auch die langjährigen Haftstrafen gegenüber den Neffen des Beschwerdeführers, die gegen die gesamte Familie eingesetzte massive Verfolgung noch mehr dokumentiert. Es erscheint daher im vorliegenden Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zumindestens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben.
Aufgrund des Kursierens des erwähnten Fotos im Internet (und damit auch offenbar außerhalb von Tschetschenien) und der gesetzten massiven Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer in xxxx, somit außerhalb von Tschetschenien, erscheint im vorliegenden Fall eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht gegeben, weil auch außerhalb Tschetscheniens für den Beschwerdeführer, der sich in den letzten Jahren auch außerhalb seiner Heimatrepublik aufgehalten hat, offenbar nicht die erforderliche Sicherheit besteht, nicht gegeben.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar äußerst bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren, schon gut Deutsch spricht, bei zahlreichen Projekten verschiedener Art mitgeholfen hat und auch die Unterstützung von zahlreichen Mitbürgern, einschließlich der Bürgermeisterin seiner Wohnsitzgemeinde erfährt und der Aufnahme einer unselbstständigen Vollerwerbstätigkeit bisher nur die ausländerbeschäftigungsrechtichen Regelungen im Wege gestanden sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden individuellen Situation Asyl zu gewähren war.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH und VfGH getroffen.
Außerdem sind im vorliegenden Fall Tatsachenfragen (insbesondere die Beweiswürdigung) im Vordergrund.
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