W120 2010776-1•BVwG W120 2010776-1
W120 2010776-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2014
aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht,<br/>drohende Schädigung, Interessensabwägung, Konkretisierung,<br/>Nachvollziehbarkeit, öffentliches Interesse, Revision zulässig,<br/>Schaden, schwerer Schaden, Substanziierung, unverhältnismäßiger<br/>wirtschaftlicher Nachteil
W120 2010776-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX der gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30. Juni 2014, PS 6/14-14, betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt € 18.883,20 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 44a Abs. 1 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 96/2013, nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014, PS 6/14-14, wurde folgenderweise ausgesprochen:
"1. Gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KommAustria-Gesetz (KOG) hat die XXXX, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH mit Sitz in 1060 Wien, Mariahilferstraße 77-79, die quartalsweise fälligen, auf Planumsatz beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von gesamt EUR 18.883,20 (darin enthalten insgesamt EUR 3.147,20 an Umsatzsteuer) binnen 14 bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
2. Der unter Spruchpunkt 1) genannte Betrag ist gemäß § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXXX, zu überweisen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.07.2014 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 44a PMG ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
"Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen allesamt nach Abwägung aller berührten Interessen vor:
Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Ein schwerer für den Beschwerdeführer nicht wieder gut zu machender Schaden besteht darin, dass die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen unter Zugrundelegung des Gesamtumsatzes von XXXX der Beschwerdeführerin jedenfalls einen unverhältnismäßiger Nachteil gegenüber ihren Mitbewerbern bewirken würde. Daraus ergibt sich, dass mit der durch diesen Bescheid erfolgten unverhältnismäßig hohen Belastung für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht auch dem Rechtsschutzinteresse, weil dadurch Beschwerdemöglichkeit an die Höchstgerichte Rechnung getragen werden soll. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 44a Abs. 2 PMG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist durch Senate. Jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Nichtstattgebung des Antrages
4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
6. Gemäß § 44a Abs. 1 PMG haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von § 13 VwGVG, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 2194 der Beilagen XXIV. GP 11) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67/EG idF der Richtlinie 2008/6/EG ("Postdienste-Richtlinie").
7. In Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Postdienste-Richtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Post-Control-Kommission gemäß § 44a Abs. 1 PMG den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint den Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre (vgl. den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2014, GZ: W194 2001567-1/2E).
8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 44a Abs. 1 PMG gelegen wäre.
Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung iSv § 44a Abs. 1 PMG zu ermöglichen (vgl. neuerlich den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E).
10. Das unter I.2. wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, "dass die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen unter Zugrundelegung des Gesamtumsatzes von [der Beschwerdeführerin] der Beschwerdeführerin jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber ihren Mitbewerbern bewirken würde", vermag sie dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kalkül, zur Dartuung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens nicht zu entsprechen. Dieses Vorbringen stellt viel mehr eine bloße Behauptung dar, die überdies auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel dargelegt wird.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entfalten könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag den zuvor angeführten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens iSd § 44a Abs. 1 PMG aber in keiner Weise gerecht zu werden. Vielmehr erschöpft sich das unter I.2. zusammengefasste Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Behauptung, einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen unter Zugrundelegung des Gesamtumsatzes zu erleiden, und unterlässt sie es, mehr zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher konkrete Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht bezifferbar wären.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 44a PMG - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar steht diese Bestimmung in einem Naheverhältnis zu § 30 Abs. 2 VwGG, sodass gute Gründe für die Übertragbarkeit der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung sprechen, explizite Rechtsprechung dazu fehlt aber.
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