BVwG G306 2009073-1

G306 2009073-1Tribunale amministrativo federale19 ago 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Säumnisbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verschulden, Zeitablauf

Testo completo

BVwG G306 2009073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2009073.1.00

Spruch

G306 2009073-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.02.2013 gestellten Antrag zu Zl. IFA 523434508 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

Ihr Antrag vom 01.02.2013 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, vom 18.02.2009, Zahl:

III-1258440/FrB09, erlassenen Aufenthaltsverbotes wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt sich seit 07.05.1984 durchgehend im österreichischem Bundesgebiet auf. Die Eltern, Geschwister und ihre gesamte Familie halten sich nach wie vor im österreichischen Bundesgebiet auf. Die BF ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit ihm drei gemeinsame Kinder die ebenfalls allesamt österreichische Staatsbürger sind. Die BF selbst war seit dem 21.01.2000 im Besitze eines unbefristeten gültigen Aufenthaltstitels.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde die BF wegen des Verbrechens gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2 Fall StGB und unter Bedachtnahme der Strafverfügung des XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Jahre rechtskräftig verurteilt. Die BF wurde von den Schweizer Behörden am 06.11.2008 an die österreichischen Behörden ausgeliefert.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF in einem Zeitraum vom 05.11.2004 bis 01.04.2008 in verschiedenen Orten und Bundesländer in Österreich sich in bewussten und gewollten Zusammenwirken gegenüber ihren Opfern als Medium ausgegeben hatte und so labilen und psychisch belasteten Menschen zur Herausgabe von Bargeldbeträgen verleitete. Die BF gab dabei vor, dass sie mit Geistern Kontakt aufnehmen und diese vertreiben könne, unerwünschte Kinderwünsche erfüllen und private wie wirtschaftliche Schwierigkeiten beseitigen könne. Insgesamt war ein Schaden von zumindest € 562.850,- zu beziffern.

3. Mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl III-1258440/FrB/09 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

5. Die Sicherheitsdirektion Wien hat am 07.07.2009, Zahl E1/115.495/2009 den Bescheid der Erstbehörde bestätigt.

6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit 20.12.2012, Zahl 2011/23/0542-9 als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 01.02.2013, eingelangt in der Landespolizeidirektion Wien am 04.02.2013, stellte die BF den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie sich seit 07.05.1984 immer durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund der nunmehr gesetzlichen Grundlage wäre ein Aufenthaltsverbot nicht mehr zulässig.

8. Mit Schreiben vom 15.07.2013 der Landespolizeidirektion Wien wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr eine 2-wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

9. Am 04.09.2013 langte das mit 03.09.2013 datierte Schreiben der BF ein indem sie mitteilte, dass keine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben werde.

10. Am 08.07.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein mit 03.07.2013 datiertes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein und wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass gegen die BF in Serbien keine Verfahren anhängig seien. Des Weiteren wurde die Adresse in Serbien mitgeteilt und dass die BF in Serbien zwar beschäftigt sei jedoch keine Möglichkeit habe einer sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Arbeit nachzugehen. Es wäre daher auch nicht möglich eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen. Als Beilagen wurde eine beglaubigte Bestätigung über die Anmeldung des Wohnortes sowie einen beglaubigten Bericht aus der Straf- und Übertretungsevidenz der Republik Serbiens beilgelegt.

11. Am 06.06.2014 langte die mit 05.06.2014 datierte Säumnisbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der BF am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Darin wurde beantragt, dass aufgrund der mehr als 6-monatigen Untätigkeit des BFA das Recht auf Entscheidung verletzt worden wäre und möge daher das Verwaltungsgericht Wien (richtigerweise das Bundesverwaltungsgericht) über den Antrag der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in der Sache selbst erkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und das Aufenthaltsverbot beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

zu Spruchpunkt I. und II.

Mit Bescheid vom 18.02.2009, Zahl III-1258440/FrB/09 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 11.03.2009 fristgerecht die Berufung.

Die Sicherheitsdirektion Wien bestätigte mit 07.07.2009 das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde am 20.12.2012 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 01.02.2013, eingelangt in der Landespolizeidirektion Wien am 04.02.2013, stellte die BF den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Am 06.06.2014 brachte die BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.

2. Beweiswürdigung:

zu Spruchpunkt I. und II.

Der oben angeführte Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem entsprechenden Vorbringen in der Säumnisbeschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt I. und II.

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Säumnisbeschwerde:

3.2.1. Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

...

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 06.06.2014 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurde am 04.02.2013 bei Landespolizeidirektion Wien anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß (damals anzuwenden) § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.

3.2.3. Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Zusammenhang mit Scheiben vom 18.07.2014 an das BFA die Anfrage, warum es im gegenständlichen Fall zu einer Verzögerung seitens der belangten Behörde kam.

Mit Schreiben des BFA vom 30.07.2014, eingelangt am 04.08.2014 nahm die belangte Behörde zur Verzögerung bzw. der Nichterlassung eines Bescheides Stellung. Sie führte im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sich die Verzögerung durch eine längere Abwesenheit des zuständigen Referenten einerseits und andererseits aus dem daraus resultierenden Aufarbeiten des angehäuften Aktenrückstandes ergeben habe. Des Weiteren wäre es beim Wechsel des Fremdenpolizeilichen Büros in das neu geschaffene Bundesamt zu Verzögerungen gekommen.

3.2.4. Daraus erfolgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der BF auf Aufhebung ihres unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 01.02.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in Folge über den Antrag selbst zu entscheiden hatte.

3.3. Gegenstandslosigkeit und Aufhebung:

3.3.1. Anzuwendendes Recht:

3.3.2. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

Für die Beurteilung, ob ein erlassenes Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, sind sowohl die der BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch die entlastenden Umstände heranzuziehen.

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 18.02.2009 keine Umstände zu entnehmen, welche die BF be- oder entlasten würden.

Im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes 01.02.2013 führte die BF an, dass sie sich seit dem 07.05.1984 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hätte und das aufgrund der nunmehrigen gesetzlichen Grundlage in ihrem Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre. Die BF führte in ihrem Antrag keine sonstigen Gründe, die für eine Aufhebung des erlassen Aufenthaltsverbotes sprechen würden an.

Der § 125 Abs. 16 FPG idgF. (Übergangsbestimmungen) hält fest, dass Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG, welche vor Inkrafttreten des FPG 2005 idF 2011 erlassen wurden bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

Das am 18.02.2009 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot wurde im Zuge des Berufungsverfahrens am 07.07.2009 rechtskräftig negativ abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 20.12.2012 als unbegründet ab.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters aber grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056). Auch aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. dazu Erkenntnis, Zl. 2010/21/0507, VwGH).

Die BF hat in ihrem Antrag keine Gründe angeführt, welche einen Hinweis dafür abgeben würden, dass sich in ihrem Gesamtverhalten ein Sinneswandel vollzogen hätte. Die BF hat zudem keine Stellungahme zum Ergebnis zur Beweisaufnahme abgegeben.

Vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung auf die Schwere der von der BF gesetzten strafbaren Handlungen besteht vom erkennenden Gericht kein Zweifel, dass der zu beurteilende Zeitraum eines allfälligen Wohlverhaltens (seit der Entlassung aus der Strafhaft) als zu kurz zu bezeichnen ist um feststellen zu können, ob sich die BF tatsächlich einen Sinneswandel unterzogen hat. Der Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet kann auch weiterhin eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor allem dessen Eigentum darstellen.

Im Ergebnis ist das Aufenthaltsverbot nach wie vor zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und notwendig.

Vom erkennenden Gericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zu beurteilende Zeitraum für ein Wohlverhalten der BF (seit ihrer Haftentlassung sind 4 Jahre vergangen) zu kurz war um feststellen zu können, ob bei der BF sich tatsächlich ein Gesinnungswandel vollzogen hat.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.5. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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