W211 1426476-1•BVwG W211 1426476-1
W211 1426476-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Risikogruppe, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 16.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 18.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, somali zu sprechen und zur Volksgruppe der Shiikhaal zu gehören. Sie könne der Einvernahme folgen.
Sie habe in Somalia in XXXX gewohnt und sei im Juli 2011 mit dem Flugzeug aus Mogadischu ausgereist. Sie sei dabei über Dubai, Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo nach dem Grenzübertritt in der Nacht auf den 12.08.2011 von der griechischen Polizei festgenommen worden sei. Am 14.11.2011 habe sie schlepperunterstützt und in einem Bus versteckt Athen und Griechenland verlassen und sei über ihr unbekannte Länder nach Wien gebracht worden.
Ihr in Somalia lebender Onkel habe die Reise für die beschwerdeführende Partei organisiert, ihr einen Reisepass besorgt und ihr die Ausreise ermöglicht.
Somalia habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil es dort ständig Krieg gebe. Ihre Familie sei verarmt, und sie haben nichts gehabt. Ihr Vater sei erblindet. Ihre Mutter habe aus Angst vor dem Krieg nicht mehr ihren Beruf als Verkäuferin ausüben können. Sie habe bei ihrem Onkel in einer Werkstatt als Gehilfe gearbeitet. Die Milizen der Al Shabaab, die in ihrem Wohngebiet gewesen seien, haben eine Bombe bei der Regierung abgeworfen, woraufhin die Regierung eine Bombe auf ihr Wohngebiet geworfen habe. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei von Milizen überfahren worden, und habe sie sich dabei den Fuß gebrochen. Aus Angst um ihr Leben habe sie Somalia verlassen.
Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sie gehört habe, dass hier Menschen geholfen würde. Sie wolle auch medizinisch versorgt werden und ihre Frau nachholen.
3. Medizinische Informationen zeigen einen stationären Aufenthalt in einer HNO-Abteilung eines Krankenhauses vom 27.02.2012 bis 04.03.2012, offenbar für eine Mandeloperation. Außerdem findet sich im Verwaltungsakt ein Röntgenbefund vom 13.01.2012, der eine Varusgonarthrose mit Fehlstellung der Patella und deutliche Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes und abgeflachter Artikulationsfläche der medialen Tibia diagnostizierte, was auf einen Meniskusschaden hinweisen würde. Außerdem finde sich eine Retropatellararthrose mit Hagel und Delle in der Patella. Diesbezüglich wurde am 02.02.2012 ein rezentes MRT KG empfohlen.
4. Bei der Einvernahme am 20.03.2012 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali gab die beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, an, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen und eine Kopie ihrer Heiratsurkunde vorlegen zu können, die ein Freund in Somalia eingescannt und ge-emailt habe.
Ihre letzte Adresse in Mogadischu habe XXXX im Bezirk XXXX gelautet. Dort sei ihr Elternhaus gewesen, in dem sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihre Familie, ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Ehefrau und ein Onkel väterlicherseits leben seit Mittel Juli 2011 im Flüchtlingslager XXXX, ca. 15 Kilometer außerhalb von Mogadischu. Damals habe auch der Krieg in ihrer Wohngegend begonnen, und es haben Regierungsgruppen und Al Shabaab dort gekämpft. Damals sei sie selbst nicht mit ihrer Familie ins Flüchtlingslager gegangen; davor sei sie aber schon dort gewesen. Immer, wenn in ihrem Wohnbezirk gekämpft worden sei, seien sie in das Flüchtlingslager gegangen. Wenn die Kämpfe vorüber gewesen seien, seien sie wieder zurückgegangen in ihr Haus. Die beschwerdeführende Partei sei mindestens drei Mal, wenn nicht öfter, im Flüchtlingslager gewesen.
Die Familie ihrer Frau habe auch im Bezirk XXXX gelebt und sei auch aufgrund der Kämpfe damals ins Flüchtlingslager gegangen.
Der Onkel der beschwerdeführenden Partei habe im selben Bezirk eine große KFZ-Werkstatt besessen, in der sie von Jänner bis Mai 2009, bis zu ihrer Verletzung, gearbeitet habe. Ihre Verletzung sei passiert, als sie mit ihren Freunden in einem kleinen Café in XXXX das Champions League Finale angesehen haben. Zur Halbzeit des Spiels haben Al Shabaab Mitglieder das Café gestürmt. Die beschwerdeführende Partei und ihre Freunde seien aus den Fenstern geflüchtet und davon gelaufen. Kurze Zeit später sei sie von einem Auto der Al Shabaab angefahren worden. Sie sei verletzt liegen gelassen worden. Viele ihrer Freunde, die damals mit ihr gemeinsam im Café gewesen seien, seien von der Al Shabaab mitgenommen worden. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht genau, was mit diesen Jugendlichen passiert sei. Sie habe gehört, dass einige geschlagen worden seien. Andere hätten fliehen können.
Die beschwerdeführende Partei selbst sei von Passanten nach Hause und am nächsten Tag ins Spital gebracht worden, wo ihr Bein einbandagiert worden sei. Danach sei sie in jenes Flüchtlingslager in XXXX gegangen, wo sie mit ihrer Familie ungefähr ein Jahr verbracht habe, bevor sie so gegen Mitte 2010 zurück in ihr Haus gezogen seien. Von Mitte 2010 bis Mitte 2011 sei die beschwerdeführende Partei und ihre Familie zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei die beschwerdeführende Partei arbeiteten gegangen und habe ganz normal gelebt. Damals sei es zu keinen Kämpfen im Wohngebiet gekommen; es sei ruhig gewesen.
Auf die Frage, warum sie dann Mitte Juli 2011 das Haus verlassen haben, antwortete die beschwerdeführende Partei, dass sie einen Untermieter gehabt haben, der ein Al Shabaab Mitglied gewesen sei. Nach der Eheschließung der beschwerdeführenden Partei habe man ihm gesagt, dass sein Zimmer nun von der beschwerdeführenden Partei benötigt würde, was zu einem Streit geführt habe. Der Untermieter habe einen Auszug abgelehnt, weshalb sich die beschwerdeführende Partei an einen Soldaten der Regierungstruppen gewandt und um Hilfe gebeten habe. Mitte Juli 2011 haben Regierungstruppen das Haus der beschwerdeführenden Partei gestürmt, und es sei wieder zu Kämpfen zwischen der Al Shabaab und den Regierungstruppen gekommen, weshalb sie und ihre Familie das Haus verlassen hätten müssen.
Auf Nachfrage, dass die Eheschließung im April 2011 erfolgt sei, und was bis Mitte Juli 2011 passiert sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass nichts passiert sei. Die Kampfhandlungen haben wieder so Mitte Juli 2011 begonnen. In diesen sei auch der Grund gelegen, warum die Familie aus dem Haus und dem Wohnbezirk geflüchtet sei.
Die beschwerdeführende Partei habe im Gegensatz zu ihrer Familie Somalia verlassen, weil ihr Onkel ihr gesagt habe, dass die Al Shabaab nach ihr suche. Das habe ihr ihr Onkel Mitte Juli 2011 gesagt. Sie wisse nicht, was ihr die Al Shabaab im Flüchtlingslager antun hätte können; sie habe einfach Angst gehabt. Die Al Shabaab sei in der Werkstatt des Onkels gewesen und habe dort nach ihr gefragt. Der Grund für diese Nachfrage sei gewesen, dass sie ihren Untermieter an Regierungstruppen verraten, bzw. einen Soldaten ersucht habe, ihnen zu helfen. Die beschwerdeführende Partei wisse, dass der Untermieter ein Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, weil dieser immer nachts vermummt das Haus verlassen habe bzw. von anderen vermummten Personen abgeholt worden sei. Das Zimmer habe man ihm im Jänner 2011 untervermietet. Er sei kurz vor der Heirat der beschwerdeführenden Partei aufgefordert worden, auszuziehen, also so Ende März 2011. Im Juni 2011 habe sich die Familie an den Regierungssoldaten um Hilfe gewandt. Zwischen März und Juni habe sich der Untermieter geweigert, auszuziehen. Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie haben Angst vor dem Untermieter gehabt. Es sei davor nicht möglich gewesen, Hilfe zu bekommen, da man jemanden kennen müsse, um Hilfe zu kriegen. Die beschwerdeführende Partei habe sich schließlich an einen Nachbarn gewandt. Das habe sie nicht schon im April tun können, weil der Nachbar schwer zu erreichen gewesen sei. Der Nachbar sei Soldat bei den Regierungstruppen gewesen und selten daheim. Die beschwerdeführende Partei gab den Namen des Nachbarn an, führte aber weiter aus nicht zu wissen, welchen Rang er inne gehabt habe.
Befragt, ob es persönliche Berührungspunkte mit den Al Shabaab gegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es, abgesehen vom Vorgebrachten, keine Kontakte gegeben habe. Sie sei jedoch im Mai 2009 von Mitgliedern der Al Shabaab angefahren worden.
Im Jahr 2008 sei die beschwerdeführende Partei eine Nacht in Haft gewesen, weil man geglaubt habe, dass sie ein Al Shabaab Mitglied sei. Sie sei sonst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch sei sie in Somalia Mitglied einer Partei oder sonstigen Bewegung gewesen.
Sie gehöre dem Clan der Shiikhaal an und habe wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Schwierigkeiten gehabt oder sei deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor der Al Shabaab.
Schließlich brachte die beschwerdeführende Partei noch vor, dass sie von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, für diese zu kämpfen. Das sei Ende 2008 passiert. Damals seien alle Schüler der Schule, die die beschwerdeführende Partei besucht habe, aufgefordert worden, sich den Al Shabaab anzuschließen. Danach sei sie nicht mehr aufgefordert worden, für die Al Shabaab zu kämpfen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 16.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans der Sheikhal sei.
Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund dessen, dass diese einen Untermieter, der ein Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, zum Auszug aufgefordert bzw. an die Regierungstruppen verraten habe, von der Al Shabaab gesucht würde. Den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Nicht festgestellt werden könne weiter, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Somalia von einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bedroht gewesen sei.
Festgestellt werde jedoch, dass eine Zurück- bzw. Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Somalia zurzeit nicht zulässig sei.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei abstrakt und allgemein gehalten gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Vorbringen nicht bescheinigen können, weshalb auf die Beurteilung über die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei abzustellen gewesen sei. Augenscheinlich sei gewesen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eine massive Steigerung erfahren habe. In der Erstbefragung habe die beschwerdeführende Partei auf eine persönliche Suche der Al Shabaab nach ihr nicht verwiesen. Die damaligen Angaben ließen eher den Schluss zu, dass sie von der allgemeinen Lage in Somalia bewogen worden sei, auszureisen. Eine persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab sei erst in der nächsten Einvernahme vorgebracht worden. Ihren Beinbruch im Jahr 2009 habe die beschwerdeführende Partei dennoch in der Erstbefragung erwähnt, was dafür spreche, dass sie bei der Erstbefragung doch kurz, aber genau auf ihre persönliche Situation eingegangen sei, und trotzdem eine Bedrohung durch die Al Shabaab unerwähnt gelassen habe. Des weiteren habe sich die beschwerdeführende Partei auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprochen, zum Beispiel, als es darum ging, wann der Untermieter aufgefordert worden sei, auszuziehen (nach der Hochzeit, kurz vor der Hochzeit). Und es sei nicht weiter plausibel, dass die Al Shabaab in der Werkstatt ihres Onkels nach ihr gefragt habe, und nicht zu ihr nach Hause gegangen sei.
Schließlich sei auch der Vorfall im Mai 2009 bzw. der Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab im Jahr 2008 nur auf die allgemeine Lage in Somalia begründet und dieser zuzuordnen. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass diese "Übergriffe" gezielt auf ihre Person gerichtet gewesen seien.
Die beschwerdeführende Partei habe zwar dezidiert ausgeführt, wegen ihrer Clanzugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein; dennoch führte die belangte Behörde der Vollständigkeit halber aus, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass eine Zugehörigkeit zum Stamm der Sheikaal alleine keine Verfolgung auslöse.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als unwahr bzw. unglaubwürdig erachtet würden, sodass die diesbezüglich behaupteten Gründe nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunden gelegt werden können, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei.
6. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Es habe damals lediglich eine kurze Befragung stattgefunden. Die beschwerdeführende Partei habe bei der Einvernahme am 20.03.2012 trotz Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher detaillierte Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht. Hätte die belangte Behörde diese Stellungnahme berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sehr wohl glaubhaft gewesen sei.
Weiter habe die beschwerdeführende Partei gleich lautende Angaben gemacht und diese durch detaillierte Ausführungen untermauert. Die beschwerdeführende Partei habe keine Unterlagen als Bescheinigung ihrer Angaben besessen. Die beschwerdeführende Partei habe während des Verfahrens schlüssig vorgebracht, dass es seit dem Jahr 2009 immer wieder zu versuchten Übergriffen durch die Al Shabaab auf sie gekommen sei, auf die einmal auch eine schwere Verletzung gefolgt sei. Im Ergebnis habe die beschwerdeführende Partei eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wenn die Behörde die Angaben für zu wenig detailliert gefunden habe, so hätte sie die beschwerdeführende Partei zu einer detaillierten Schilderung auffordern müssen.
Die belangte Behörde habe auch an die Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Somalia hätte die Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen.
7. Im Verwaltungsakt liegen als medizinische Unterlagen weiter auf:
8. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung der Verhandlungsniederschrift beantragt.
10. Am 29.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Nach einer Schilderung des Reisewegs führte die beschwerdeführende Partei aus, wie folgt:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In Mogadischu.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Ja. Es leben dort meine Schwester, meine Mutter, mein Vater, meine Frau und mein Onkel.
R: Und wo leben ihre Familienmitglieder jetzt?
P: In Bezirk XXXX, in Mogadischu. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise auch gelebt.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?
P: Ja. Meine Schwiegermutter ist krank, sie hat sich bei einer Explosion ein Bein gebrochen. Den anderen geht es gut.
R: Wovon lebt Ihre Familie in Mogadischu im Moment?
P: Mein Onkel versorgt die Familie, er hat eine Werkstatt.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somalia außerhalb von Mogadischu?
P: Nein.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Ich habe eine Volksschule abgeschlossen. Später habe ich eine Privatschule besucht, wo ich Mathematik und Englisch gelernt habe. Danach habe ich meinem Onkel in der Werkstätte geholfen.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich habe Probleme mit Al Shabaab bekommen. Im Jahr 2009 haben sie mir das Bein gebrochen. Das war im Mai 2009. Wir haben ein Spiel im Fernsehen gesehen bei einem Somalier zu Hause, er hat von uns dafür 1000,00 Schilling als Eintrittsgeld bekommen. Al Shabaab haben alle Orte verboten, an denen Spiele angeschaut werden können. Ich meine Fußballspiele. Man es ausspioniert, sie haben mitbekommen, dass wir in diesem Haus Fußballspiele schauen. Sie sind gekommen und haben das Haus angegriffen. Sie waren bewaffnet, die Leute sind weggerannt. Einige sind erwischt worden. Ich bin auf die Straße gerannt und sie sind mit nachgerannt. Ein Auto hat mich angefahren und dabei wurde mein linkes Bein gebrochen. Sie haben mich angesehen und sind weitergegangen. Die Leute vom Bezirk sind zu mir gekommen und haben mich ins Spital gebracht. Ich wurde dort behandelt, aber nicht richtig. Einige Zeit war ich zu Hause, ungefähr ein Jahr lang.
R: Meinen Sie damit, dass Sie nicht arbeiten bzw. rausgehen konnten?
P: Ich konnte nicht arbeiten, denn ich war zu Hause wegen meiner Verletzung. Als es mir besser gegangen ist, habe ich wieder in der Werkstätte meines Onkels mitgearbeitet. Ich habe die Reifen montiert und aufgepumpt. Wir haben ein Zimmer von unserem Haus an einen Mann vermietet. Er hat vier Monate lang bei uns gewohnt. Das war Anfang 2012, ich korrigiere, das war 2011, bis April 2011. Dann haben wir ihn aufgefordert auszuziehen. Wir wollten dieses Zimmer frei haben, weil ich heiraten wollte. Der Mann hat sich geweigert, auszuziehen. Ich wollte im April 2011 heiraten. Der Mann wollte nicht ausziehen, hat es verweigert. Er hat einige Zeit dort gelebt, hat die Miete bezahlt. Ich habe mit dem Mann gestritten und dann hat er mich angegriffen und hat mich bedroht. Er hat gesagt, dass er mit der Gruppe Al Shabaab arbeitet und ich darf nicht mehr mit ihm sprechen. Ich habe mit meinem Onkel gesprochen. Mein Onkel ist zu diesem Mann gekommen und hat er ihn auch aufgefordert, aus unserem Haus auszuziehen, aber er hat sich geweigert. Man darf mit diesen Leuten nur einmal sprechen, wenn sie sich weigern, muss man aufhören mit ihnen zu sprechen, sonst werden sie dich töten. Ende Juni habe ich mit einem Mann aus unserem Bezirk gesprochen, dieser arbeitet mit der Regierung. Ich habe ihm darüber erzählt, ich habe ihm erzählt, dass dieser Mann bei uns wohnt und dass einige Al Shaabab im Bezirk leben würden. Ende Juli sind die Soldaten der Regierung Somalias und äthiopische Soldaten in unseren Bezirk gekommen. Es gab starke Auseinandersetzungen in unserem Bezirk, die einige Stunden dauerten. Ich bin aus unserem Bezirk in den Bezirk XXXX geflohen. Dort war die Regierung Somalias an der Macht. Mein Onkel hat mich in einem Haus in diesem Bezirk versteckt, wo ich 10 Tage verbrachte.
R: Warum haben Sie sich verstecken müssen?
P: Weil ich diese Leute verraten habe, den Untermieter und die anderen Al Shaabab Mitglieder aus dem Bezirk.
R: Das hat Al Shaabab gewusst?
P: Sie haben es erfahren, sie sind zur Werkstätte meines Onkels gegangen und haben nach mir gefragt. Sie haben gefragt, wo ist dein Neffe, wo ist dein Hussein. Mein Onkel sagte, er weiß es nicht. Sie sind zu uns nach Hause gegangen und haben auch nach mir gefragt. Meine Mutter, mein Vater, meine Schwester und meine Frauen waren dort. Mein Onkel ist zu mir gekommen und sagte, ich kann nicht mehr in Somalia bleiben, ich werde getötet. Er sagte, er würde mir ein Dokument besorgen, mit diesem ich Somalia verlassen kann. Ich habe ihm ein Bild gegeben für das Dokument. Mein Onkel hat mich und eine Schlepper zum Flughafen gebracht. Es war Mitte Juli. So habe ich das Land Somalia verlassen. Eine Frau und auch ein Somalier waren dabei, diese waren auch Flüchtlinge.
R: Als es diese Kämpfe im Bezirk gab im Juli 2011, wo war da Ihre Familie?
P: Es ist so dort, wenn es einen Kampf gibt in diesem Bezirk, verlassen die Leute den Ort der Kampfhandlungen und gehen in einen anderen Teil des Bezirks wo nicht gekämpft wird.
R: Ich entnehme den alten Einvernahme Protokollen, dass Ihre Familie in ein Flüchtlingslager XXXX gegangen ist. Stimmt das nicht?
P: Es stimmt schon, wenn der Kampf sehr heftig ist flüchten die Leute nach XXXX und wenn es nicht so schlimm ist bleiben sie im gleichen Bezirk.
R: Aber bei diesem Kampf mit den somalischen und äthiopischen Truppen im Juli 2011 ist Ihre Familie also im Bezirk geblieben?
P: An diesem Tag ist die Familie in einem anderen Teil des Bezirks geblieben. Die Kampfhandlungen haben ein paar Stunden gedauert. Manchmal passiert es, dass die Kampfhandlungen länger dauern, dann flüchten die Leute nach XXXX. Als ich in Syrien angekommen bin, habe ich mit meinem Onkel telefoniert, der gesagt hat, dass es starke Kampfhandlungen im Bezirk gegeben hat und die Familie nach XXXX gegangen sei. Der Schlepper hatte dieses Telefonat geführt, damit er sein Geld bekommt.
Mit Al Shaabab ist es so, dass man entweder mit ihnen arbeiten muss, oder man muss für sie spionieren oder das Land verlassen. Ich habe sie verraten. Ich glaube, ich habe die schlimmste Tat begangen für Al Shaabab. Sie werden mir nie vergeben und sie werden es nicht vergessen.
R: Woher kannten Sie diesen Regierungsmitarbeiter, der dann offenbar mit den Truppen gekommen ist, der Ihnen helfen sollte, den Untermieter hinauszuwerfen?
P: Er hat in unserem Bezirk früher gewohnt. Er heißt XXXX. Als er die Arbeit in der Regierung angefangen hat, ist er aus unserem Bezirk ausgezogen. Die Leute im Bezirk mussten entweder mit Al Shaabab arbeiten oder mit der Regierung oder den Bezirk verlassen.
R: Was ist mit der Werkstatt des Onkels heute?
P: Die existiert noch immer im gleichen Bezirk. Mein Onkel ist ausgezogen, aber die Werkstatt existiert noch immer.
R: Aber Ihr Onkel wurde nicht von Al Shaabab verfolgt wegen einer Beteiligung an diesem Verrat?
P: Zu ihm ist man mehrmals gekommen und haben nach mir gefragt. Ich war der Verräter, nicht er.
R: Die Al Shabaab ist in Mogadischu seit August 2011 nicht mehr an der Macht bzw abgezogen; sie ist daher in Mogadischu nicht mehr so präsent wie früher. Wieso, denken Sie, wären Sie heute noch von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht; in anderen Worten, wieso wäre eine mögliche Bedrohung immer noch aktuell?
P: Al Shaabab befinden sich noch immer in Mogadischu. Vor drei Tagen haben sie ein Mitglied des somalischen Parlaments getötet. Vor zwei Wochen haben sie auch ein Mitglied des somalischen Parlaments getötet.
R: Sie glauben also, die Al Shaabad ist noch so präsent in Mogadischu, dass sie Sie finden könnte?
P: Ja. Sie können dort sogar Parlaments- und Regierungsmitglieder töten. Ich bin nur ein einfacher Mensch, der sie verraten hat. Sie können mich finden. Diesen Monat 2014 habe ich im ORF gesehen, dass sie den somalischen Präsidentenpalast angegriffen haben. Sie haben Soldaten dabei getötet. Ich glaube, dass sie noch immer dort existieren. Ich hätte gerne, dass man sie vernichtet in ganz Somalia, aber sie existieren noch immer. Wenn ich jetzt nach Somalia zurückkehre und sie merken, dass ich neu im Bezirk bin, weil die Leute kennen einander. Sie haben mich verletzt, bis jetzt bin ich nicht ganz geheilt.
R: Meinen Sie, wenn Sie sagen, sie würden merken, dass ich neu im Bezirk bin, dass Sie auffallen würden, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?
P: Ja, sie werden mich finden.
R: Welchem Clan gehören Sie und Ihre Familie an?
P: Meine Familie und ich gehören dem Clan Shiikhaal an.
R: Gehören die Shiikhaal zu einem größeren Clan?
P: Sie gehören nicht einem großen Clan an.
R: Haben Sie Unterclans?
P: Ja. Lobogi, Cagane; es gibt mehrere Unterclans.
R: Gehören Sie einem Unterclan an, einem speziellen Unterclan?
P: Ich gehöre dem Unterclan Lobogi an.
R: Wurden Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit bedroht oder verfolgt?
P: Nein."
11. Am 06.08.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in welcher die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass viele Jugendliche, auch Personen, mit denen sie aufgewachsen sei und die sie kennen würden, Mitglieder der Al Shabaab geworden seien. Bei einer Rückkehr wäre es nur eine Frage der Zeit, bis bekannt würde, dass sie wieder da sei. Es bestehe immer noch ein Spionagenetzwerk der Al Shabaab in Mogadischu. Die Gruppe würde es immer noch schaffen, Anschläge in Mogadischu zu verüben. Auch aus den Länderberichten gehe hervor, dass aufgrund der versteckten Präsenz der Al Shabaab in der Stadt für Risikogruppen immer noch Gefahr herrsche. Mit Verweis auf verschiedene Berichte gehe die beschwerdeführende Partei davon aus, dass es immer noch zu Kämpfen und Zwangsrekrutierungen in Mogadischu und Süd- und Zentralsomalia käme. Schließlich sei die beschwerdeführende Partei ein Mitglied eines kleinen Clans, weshalb sie noch leichter in Gefahr liefe, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Obwohl der beschwerdeführenden Partei bewusst sei, dass einem Email ihres Onkels keine besondere Beweiskraft zukomme, wolle sie es trotzdem vorlegen. Dieser habe der beschwerdeführenden Partei öfter berichtet, dass er nach dieser gefragt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe diese Emails nicht behalten, weil ihr die Bedeutung für das Verfahren nicht bewusst gewesen sei. Das nun erbetene Email werde vorgelegt.
Die beschwerdeführende Partei wolle schließlich klarstellen, dass ihr Onkel nunmehr eine Werkstatt an einem anderen Ort als zuvor betreibe.
Ein Email vom 01.08.2014, das mit der Stellungnahme vorgelegt wurde, führt in Übersetzung folgendes aus: es gehe der Mutter, Schwester, Frau und dem Vater der beschwerdeführenden Partei gut. Die Al Shabaab seien immer noch in Mogadischu anwesend; sie würden sich unter den Einwohnern verstecken. Die Jugendlichen würden die Bewohner für die Al Shabaab bespitzeln. Es gebe auch Jugendliche, die sich der Regierung angeschlossen haben. Der Onkel werde manchmal gefragt, wo die beschwerdeführende Partei sei und sage dann immer, dass er das nicht wisse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 16.11.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom 23.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 16.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Shiikhaal an.
1.1.3. Ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Frau und ihr Onkel leben in Mogadischu. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei betreibt eine Kfz-Werkstatt in Mogadischu.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener Personen, denen eine Unterstützung der Regierung und der Regierungstruppen unterstellt wird, anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
2.1.2. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)
"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.
In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.
Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.
Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.
Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.
Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.
Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.
Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.
In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:
Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.
Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
Als besondere Risikogruppen in Somalia führt das UNHCR die folgenden an:
Personen, die mit dem SFG oder der internationalen Gemeinschaft (inklusive AMISOM) in Verbindung stehen oder als Unterstützer_innen gelten;
Personen, die gegen die Sharia oder Vorgaben der Al Shabaab verstoßen (oder also solche angesehen werden), Konvertiten, andere "Abtrünnige" und gemäßigte muslimische Gelehrte, die Al Shabaab Extremismus kritisieren;
Personen, die als Gegner_innen der SFG gelten oder wahrgenommen werden und die bewaffnete Anti-Regierungstruppen unterstützen;
Journalist_innen, Mitglieder der Gerichtsbarkeit, humanitäre Mitarbeiter_innen und Menschenrechtsaktivist_innen, Lehrer_innen und Mitarbeiter_innen von schulischen Einrichtungen, Geschäftsleute und andere Personen, die als wohlhabend gelten;
Zwangsrekrutierte und solche, denen eine Zwangsrekrutierung droht;
Minderheitenangehörige, wie Angehöriger der christlichen Minderheit und von Minderheitenclans;
Personen, die einem Clan angehören, der an einer Blutfehde beteiligt ist;
Frauen und Mädchen;
Kinder;
Opfer von Menschenhandel und Personen, die unter besonderer Gefährdung sind, Opfer von Menschenhandel zu werden;
LGBTI;
Personen, die an psychischen Krankheiten leiden. (Seite 10)
2.2. Schutzfähigkeit der Regierungskräfte
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Rechtsschutz/Justizwesen
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)
Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013)
Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013)
Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013)
Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013)
Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013)" (Seite 14f)
"Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)
Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013) Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013)
Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013)
Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013)
Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013) Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013)
In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013)" (Seite 16f)
"Korruption
Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 19)
Im Zusammenhang mit Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage wird angeführt, dass "generelle Straflosigkeit die Norm" bleibe, v. a. in Süd- und Zentralsomalia. Allerdings würden die Behörde einige Schritte tätigen, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich seien, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 19.04.2013) (Seite 23)
In Bezug auf sexuelle Übergriffe gegen Frauen führt der Bericht der Staatendokumentation mit Berufung auf das Auswärtige Amt an, dass "wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet" sei. (Seite 38)
2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Die Regierungskontrolle über Mogadischu bleibe nominal, und während es weniger offene bewaffnete Konflikte gebe seit sich die Al Shabaab im August 2011 aus der Stadt zurückgezogen habe, bleibe die Verbesserung der Sicherheitslage eine ernsthafte Herausforderung für die SFG. Die nach wie vor hohe Zahl an Zwischenfällen, darunter auch gezielte Tötungen von Journalisten, Angehörigen der Gerichtsbarkeit, Regierungsbeamten und anderen sowie die Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und in der Stadt dominanten verbundenen Milizen, illustrieren diese Probleme. Die neue Somalische Regierung habe unterschiedlichen Erfolg dabei gehabt, sich der schwierigen Situation in den Regionen unter ihrer Kontrolle anzunehmen. Sie habe öffentliche Zusagen gemacht, Übergriffe zu verfolgen, den Sicherheitssektor reformieren zu wollen und ihre eigenen Truppen zur Rechenschaft zu ziehen - auch betreffend sexuelle Übergriffe. Doch konkrete Veränderungen seien, nach der Berichtslage, minimal geblieben. Berichte würden weiter ausführen, dass die Polizei großteils auf lokaler Ebene organisiert sei, mit wenig Kontrolle durch den Staat und auf Basis von unzureichenden rechtlichen Grundlagen. Es geben außerdem kein funktionierendes, organsiertes System der Strafrechtspflege in Süd- und Zentralsomalia, noch gebe es eine anerkannte oder etablierte Behörde bzw. Struktur, die einen einheitlichen Standard eines fairen Verfahrens vorgeben würden. Die Durchsetzung von Strafrecht sei, den Berichten folgend, willkürlich bis nicht-existent.
Die Leistungsfähigkeit der SNSF bleibe beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung einer unterentwickelten nationalen Kommando- und Kontrollstruktur, von Clan-begründeten Streitigkeiten, von beschränktem Material und Ressourcen sowie von Problemen der Disziplin. Beinahe die gesamte Polizei sei in Mogadischu stationiert und bleibe zu schwach, um die öffentliche Schutzgewährung vom Militär zu übernehmen. Außerhalb von Mogadischu, in manchen städtischen Gebieten in Süd- und Zentralsomalia unter der Kontrolle von Regierungstruppen oder der AMISOM gebe es örtliche Sicherheitsstrukturen, jedoch mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Regierungstreue. (Seite 7).
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13).
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)"
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f).
Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
2.4.2. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013
"Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten sind die Menschen in Mogadischu auf alternative Schutzmechanismen angewiesen:
Clanstrukturen sind eine Quelle des Schutzes, aber ebenso auch der Unsicherheit. Die Clanstrukturen wurden unter der Herrschaft der Al-Shabaab zerstört. Nach deren Vertreibung aus Mogadischu hinterließen sie ein Machtvakuum, welches von der Regierung bis heute nicht aufgefüllt werden kann. Der Clan und die Clanzugehörigkeit sind deshalb wieder wichtig geworden. Mächtige Einzelpersonen und Milizen, vor allem von den Mehrheitsclans, haben sich etabliert. Milizen, die zwar in die SNAF integriert wurden, sind nach wie vor primär gegenüber ihren Clans loyal. Die Clanzugehörigkeit ist grundlegend für den Zugang zu Schutzmechanismen. Angehörige von Minderheitenclans sind von der politischen Beteiligung ausgeschlossen und haben nur beschränkten Zugang zum Justizsystem. Der Zugang zu Nahrung, zum Gesundheitssystem und zu Bildung ist ebenfalls eingeschränkt. Auch wenn das für viele Somalierinnen und Somalier gilt, sind Angehörige von Minderheitenclans überproportional betroffen. UNHCR weist darauf hin, dass die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört ist, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie - wenn überhaupt. Bei der Überlebenssicherung sind Einzelpersonen auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen, da die erweiterte Familie oder der Clan keine Unterstützung bieten kann. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören. (Seite 4)"
2.4.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
2.5. Versorgungslage und Rückkehrer
2.5.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 44)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
2.5.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zu familiären Situation der beschwerdeführenden Partei und ihrer Clanzugehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.
3.3. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 13.06.2014.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu Spruchteil A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall in erster Linie eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr in Somalia betreffend die beschwerdeführende Partei aus einem asylrelevanten Grund ausgegangen werden muss.
4.3.2. In diesem Zusammenhang misst das Bundesverwaltungsgericht den geschilderten Geschehnissen einer versuchten Zwangsrekrutierung im Jahr 2008 und der Verletzung durch den Unfall im Jahr 2009 keine asylrelevante Bedeutung bei, da diese Vorfälle nicht den notwendigen Charakter einer gezielten und individuellen Verfolgung aufweisen. Der Zwangsrekrutierungsversuch betraf nach Aussage der beschwerdeführenden Partei selbst völlig unterschiedslos die ganze Schule, während die Beinverletzung im Jahr 2009 davon resultierte, dass die beschwerdeführende Partei von einem Auto der Al Shabaab überfahren worden sei. Dies sei jedoch im Zusammenhang mit der Auflösung einer verbotenen Vorführung eines Fußballspieles im Fernsehen passiert, was nicht für eine gezielte Verfolgung der beschwerdeführenden Partei an jenem Abend aus asylrelevanten Gründen spricht.
4.3.3. Übrig bleibt jedoch das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei habe einen Untermieter dazu bewegen wollen, aus dem Haus auszuziehen. Jener Untermieter sei ein Mitglied der Al Shabaab gewesen. Als dieser nicht ausziehen habe wollen, habe die beschwerdeführende Partei einen Bekannten aus der Nachbarschaft gebeten, ihr dabei zu helfen. Dieser ehemalige Nachbar sei Regierungssoldat gewesen und habe schließlich einen Angriff auf den Untermieter und andere Al Shabaab Mitglieder in der Gegend initiiert, im Zuge dessen es zu weiteren Kämpfen im Bezirk gekommen sei. Daraufhin habe Al Shabaab nach der beschwerdeführenden Partei gesucht und bei ihrem Onkel nach ihr gefragt.
Dieses Vorbringen erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, auch nach Durchführung der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, nicht als gänzlich unglaubwürdig. Es stellt vielmehr fest, dass die beschwerdeführende Partei die Geschehnisse rund um den Untermieter in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2012 wie auch in der Verhandlung gleichlautend und widerspruchsfrei wiedergegeben hat. Auch aus der Natur dieses Vorfalls, nämlich ein beinahe zufälliges "Ins-Visier der Al Shabaab -Geraten" durch den Wunsch, das Zimmer im Haus für das junge Ehepaar zurück zu bekommen, erscheint das Vorbringen dem Bundesverwaltungsgericht nicht als konstruiert.
Wenn das (damalige) Bundesasylamt bemängelte, dass die beschwerdeführende Partei den Vorfall mit dem Untermieter in der Erstbefragung am 18.11.2011 nicht erwähnt hatte, weist das Bundesverwaltungsgericht auf § 19 Abs. 1 AsylG hin, der besagt, dass diese Befragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. dazu VfGH, 27.06.2012, Zl. U 98/12: "Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44).").
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Basis der Einvernahmeprotokolle und des persönlichen Eindrucks während der Verhandlung davon aus, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Vorfall mit ihrem Untermieter nicht von vornherein die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Da jedoch dieser Vorfall nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig angesehen werden kann, muss in weiterer Folge geprüft werden, ob sich daraus für die beschwerdeführende Partei eine aktuelle asylrelevante Bedrohungssituation in Somalia ergeben kann.
4.3.4. Die aktuellen Länderinformationen führen als besonderes Risikogruppen in Somalia mit der Regierung zusammenarbeitende Personen (2.1.1.) und Personen, die als Unterstützer_innen der SFG (2.1.3.) gelten.
Die Länderberichte gehen einhellig davon aus, dass Mogadischu seit August 2011 nominell unter der Kontrolle der Regierungs (-nahen) Truppen steht. Während das Länderinformationsblatt von einer "weitestgehenden" Befreiung Mogadischus von den Islamisten spricht (2.1.1.), formuliert die SFH die Bedrohung durch die Islamisten etwas breiter und meint, dass die Al Shabaab noch nicht am Ende sei, sondern ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu demonstriere. Der Alltag in Mogadischu sei von Gewalt geprägt, wobei die Übergriffe willkürlich wie auch gezielt erfolgen würden. (2.1.2.). Auch das UNHCR geht in seiner Einschätzung aus dem Jänner 2014 davon aus, dass die Al Shabaab weiterhin in der Lage sei, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt zu verüben (2.1.3.). Wenn daher auch von einer grundsätzlichen Kontrolle in Mogadischu durch die Regierungstruppen ausgegangen werden kann, sieht die Berichtslage dennoch vor, dass die Al Shabaab noch über eine Präsenz in Mogadischu, wenn auch im Untergrund, verfügt.
Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch Mitglieder der Al Shabaab, die nach wie vor in Mogadischu präsent sind und die betreffend die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres "Verrats" des Untermieters an Regierungstruppen davon ausgehen würden, dass die beschwerdeführende Partei ein Unterstützer der Regierung ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden und ist sogar, nach den einschlägigen Berichten zu urteilen, von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.
4.3.5. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit der somalischen Sicherheitskräfte betreffend die beschwerdeführenden Partei ausgegangen würde - was jedoch bereits mit solcher Sicherheit nicht zu sagen ist - so legen die aktuellen Länderinformationen nahe, dass es den somalischen Regierungskräften aufgrund der gänzlich zusammen gebrochenen staatlichen Strukturen, dem Ressourcen- und Mitarbeitermangel bei den Sicherheitskräften, dem Mangel an einer rechtlichen Basis, dem Mangel an einer übergeordneten Kontrolle, dem Mangel an einer funktionierenden Strafrechtspflege, der weitverbreiteten Korruption, der Disziplinprobleme und der konkurrierenden Machtkämpfe unterschiedlicher Clans an einer entsprechenden Schutzfähigkeit mangelt (siehe dazu auch oben 2.2.)
4.3.6. Schließlich kann auch betreffend die beschwerdeführende Partei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da diese in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier eigentlich nur der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.7. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung mit der Drohung eines Eingriffs von entsprechender Intensität aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die als Anhänger_innen der Regierung gelten, durch die Al Shabaab droht. Somalia ist nicht in der Lage, ihr gegen diese Bedrohung ausreichend Schutz zu gewähren, und steht ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.3.8. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.