W208 2007345-1•BVwG W208 2007345-1
W208 2007345-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2014
aufschiebende Wirkung, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>ordentliche Revision
W208 2007345-1/14Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Mario DRAGONI über den Antrag XXXX, der gegen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, W208 2007345-1/3E erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die revisionswerbende Partei, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613906, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und der revisionswerbenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.04.2015 erteilt (Spruchpunkt III).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, W208 2007345-1/3E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 BVG für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei am 10.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2014 bewilligt wurde. Daraufhin bestellte die Rechtsanwaltskammer in Wien mit Bescheid vom 07.07.2014 einen Rechtsanwalt zum Vertreter der revisionswerbenden Partei (zugestellt am 09.07.2014).
In der schließlich am 12.08.2014 eingebrachten Revision gegen den Beschluss vom 22.05.2014 stellte die revisionswerbende Partei den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen mit folgenden Ausführungen:
"In Folge des angefochten Bescheids ist der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers mit 07.04.2015 befristet, wonach ihm eine Abschiebung nach Afghanistan und seine dortige Ermordung droht. Dem Akt kann entnommen werden, dass der Revisionswerber in Österreich einen lauteren Lebenswandel führt und nach seinen Umständen bestens integriert ist. Einer aufschiebenden Wirkung stehen daher weder zwingende öffentliche Interessen noch Interessen anderer Parteien gegenüber."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) lauten:
"§ 30. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
"§ 30a. (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."
§ 8 Abs 1 und 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 68/2013 (AsylG 2005) lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist."
Die revisionswerbende Partei stützt ihren Antrag auf den Umstand, dass ihr mit dem bekämpften Bescheid des BFA lediglich subsidiärer Schutz und damit einhergehend eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.04.2015 erteilt worden sei, weshalb ihr eine Abschiebung nach Afghanistan und die Ermordung drohe. Dagegen führe sie in Österreich einen lauteren Lebenswandel und sei bestens integriert, weshalb einer aufschiebenden Wirkung weder zwingende öffentliche Interessen noch Interessen anderer Parteien gegenüber gegenüberstehen würden.
Damit ist es der revisionswerbenden Partei jedoch nicht gelungen, nachvollziehbare Umstände darzutun, die darauf schließen ließen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschusses bzw. mit der Ausübung der durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Berechtigung für sie tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis 07.04.2015 kommt eine Abschiebung aufgrund der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht in Betracht und für die Zeit danach ergibt sich aus § 8 Abs. 4 AsylG 2005, dass die Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach einem entsprechenden Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Für die revisionswerbenden Partei besteht daher in absehbarer Zeit keine Gefahr einer Abschiebung, da sie - um dies zu verhindern - lediglich vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltsberechtigung entsprechend § 8 Abs. 4 AsylG 2005 einen Antrag auf Verlängerung stellen muss und ihr damit ex lege eine Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Verlängerung zukommt. Für den Fall, dass ein solcher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vor Ende des Revisionsverfahrens rechtskräftig abgewiesen werden sollte, kann ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Parte durch Anwendung des § 30 Abs. 2, letzter Satz VwGG verhindert werden, da diese Bestimmung vorsieht, dass von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Revision liegen damit im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.