BVwG W206 1259513-0

W206 1259513-0Tribunale amministrativo federale18 ago 2014

Regest

strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W206 1259513-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1259513.0.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt III des Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2005, Zl. 04 24.339-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Er gab im Rahmen der Asylantragstellung an, Staatsangehöriger des Sudan zu sein und hielt handschriftlich im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen fest, dass seine Eltern von islamischen Militärs ermordet worden seien.

2. Am 07.12. 2004 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er zu Protokoll, im Sudan geboren worden zu sein und Staatsangehöriger dieses Landes zu sein. Seine Mutter sei Nigerianerin, sein Vater aber stamme aus dem Sudan und daher sei es entsprechend den afrikanischen Regeln so, dass auch er die sudanesische Staatsangehörigkeit besitze. Er sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Nigeria in eine näher bezeichnete Stadt gezogen und habe sich im Jänner 2003 in den Sudan, konkret nach Dafur, begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise auch aufgehalten habe. Bezüglich seiner Reiseroute führte der Genannte an, er habe Darfur vor rund vier Monaten verlassen und sei nach Äthiopien gelangt, wo er die folgenden zwei Monate verbracht hätte, ehe er mit einem LKW weiter nach Marokko gereist sei. Schließlich sei es mit dem Schiff weiter nach Spanien gegangen und über unbekannte Wege mit dem Zug nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass seine Eltern im Jänner 2004 von einer islamistischen Organisation XXXX getötet worden seien, während er sich auf einer Farm aufgehalten hätte. Viele Menschen hätte dasselbe Schicksal ereilt und aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Äthiopien geflüchtet. In Nigeria sei er lediglich aufgrund seiner sudanesischen Abstammung Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Er würde kein Arabisch sprechen, da sich sein Vater mit ihm stets nur in Englisch unterhalten hätte. Im Fall seiner Rückkehr in den Sudan befürchte er, von den Arabern getötet zu werden.

3. Am 15.03.2005 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Eingangs wurde er zu den regionalen Gegebenheiten im Sudan, den er als Herkunftsstaat bezeichnete, befragt. Der Genannte konnte weder nähere Ausführungen zur Währung des Landes machen noch zu allfälligen geografischen Besonderheiten seiner vorgeblichen Herkunftsregion. Er wiederholte in diesem Zusammenhang im Jänner 2003 in den Sudan zurückgekehrt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten zu haben. Infolge seiner mangelnden Kenntnisse sowie aufgrund seiner angegebenen Stammessprache Ibo wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Aufgrund des Umstandes, dass seine Mutter eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsbürgerin gewesen sei, ergäbe sich aus der nigerianischen Verfassung, die dem Beschwerdeführer auszugsweise zur Kenntnis gebracht wurde, dass er jedenfalls nigerianischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer tätigte über Nachfrage Angaben zu seinem konkreten Aufenthaltsort in Nigeria und führte dazu die Adresse seiner Großeltern ins Treffen. In Nigeria sei er aufgrund der sudanesischen Abstammung diskriminiert worden. Dazu käme, dass es die Ibos aktuell besonders schwer hätten und getötet würden. Zu den ihm abschließend vorgehaltenen Länderberichten betreffend die aktuelle Lage in Nigeria meinte der Beschwerdeführer, diese seien nicht vertrauenswürdig und stammten vielleicht von Angehörigen des Stammes der Yoruba. Um an Informationen zu gelangen, müsste man auf die Straße und in die Dörfer gehen und dort die Menschen befragen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt. Der Genannte wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze ab. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Wissen über seine behauptete Herkunftsregion im Sudan aufgewiesen hätte, sei es nicht glaubhaft, dass er dort jemals gelebt bzw. von dort abstamme. Zudem stünde aufgrund der nigerianischen Herkunft seiner Mutter sowie seiner eigenen Sprachkenntnisse für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seine Angaben, wonach man in Afrika automatisch die Staatsangehörigkeit seines Vaters bekäme, sei in Bezug auf Nigeria jedenfalls nicht zutreffend. Eine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von keiner Gefährdungslage auszugehen sei, die gegen eine der genannten Maßnahmen sprechen würde.

Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben verfüge.

5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundeasylamtes fristgerecht mittels Berufung (nunmehr: Beschwerde) und behauptete darin erstmalig, bislang aus Sicherheitsgründen unwahre Angaben im Asylverfahren getätigt zu haben. Vor seiner Rückkehr in den Sudan hätte sei er nämlich für die politische Organisation MASSOB aktiv gewesen. Diese Aktivitäten hätten zu einer Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst und der nigerianischen Polizei geführt, einige Mitglieder seien verhaftet worden und wären im Gefängnis gestorben. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass dem Staatssicherheitsdienst und der Polizei seine Fotos vorliegen würden und er daher besser das Land verlassen solle. Er habe dies dem MASSOB -Führer auch mitgeteilt und sei dann gemeinsam mit seinen Eltern aus Nigeria weggegangen, da es für ihn im gesamten Land keine Sicherheit mehr gegeben hätte.

6. Der Unabhängige Bundesasylsenat beauftragte einen Ländersachverständigen, der mit Gutachten vom 12.05.2008 festhielt, dass aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers eine Bestätigung der behaupteten Identität und der näheren Herkunft nicht möglich sei. Die Recherchen vor Ort (in Nigeria) hätten ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers an der von ihm angegebenen Adresse nicht bekannt sei, wobei eingeräumt wurde, dass der Genannte die Namen seiner Großeltern nicht angegeben hätte und es somit keine Erhebungen dazu hätte geben können. Generell wurden Ausführungen zu MASSOB getätigt, es sei zutreffend, dass es im Jahr 2004 viele MASSOB Anhänger bzw. Mitglieder belästigt und verhaftet worden seien. Im Jahr 2007 sei der Anführer aus der Haft entlassen worden, nachdem er im Jahr 2005 festgenommen und wegen Hochverrats angeklagt worden sei. Der Genannte hätte seine Anhänger nach der Freilassung ersucht, die Ziele der Bewegung friedlich weiterzuverfolgen. Festgehalten wurde zudem, dass sich die Menschenrechtslage sowie die Wirtschaftslage unter dem Präsidenten Yar¿Adua erheblich verbessert hätten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Ergebnissen dieses Gutachtens dahingehend, dass die Befragung von Nachbarn nicht zielführend gewesen sei und seine Großeltern direkt hätten befragt werden sollen. Im Zusammenhang mit der MASSOB führte er ergänzend aus, am Nachmittag des 22.05.2001 gemeinsam mit sechs weiteren Anhängern der Bewegung aufgegriffen worden zu sein, wobei es ihm als Einzigen gelungen sei, zu flüchten.

7. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich XXXX rechtskräftig verurteilt, konkret mit Urteil XXXX.

8. Der Asylgerichtshof beraumte im Jahr 2009 insgesamt drei Mal eine mündliche Verhandlung an. Der erste Termin wurde infolge von erfolgloser Zustellung obsolet, der zweite Termin wurde nach polizeilicher Abklärung des aktuellen Aufenthaltsortes mit 08.06.2009 festgesetzt. Am 05.06.2009 wurde dem Asylgerichtshof seitens des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die beigeschlossene Krankmeldung, die von einem in Wien ansässigen Arzt am selben Tage ausgestellt worden war, gab keinerlei Aufschluss über die Art der Erkrankung, die Wiederbestellung in der Ordination wurde mit dem Tag der ursprünglich anberaumten Verhandlung angesetzt. Der dritte Termin für eine mündliche Verhandlung wurde nach der Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstoßes XXXX (in den Räumlichkeiten XXXX) angesetzt. Am 2.10. 2009 wurde der Asylgerichtshof seitens des Rechtsvertreters über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft informiert und vereinbart, dass die Verhandlung am 08.10. wie geplant im bereits reservierten Verhandlungssaal des XXXX stattfinden werde. Am 07.10.2009 langte um 17 Uhr ein E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer den Verhandlungstermin am 08.10. nicht wahrnehmen könne, da er einen wirren Eindruck mache und nicht in der Lage sei, ausreichend zu kommunizieren. Ein Arzt für Allgemeinmedizin bestätigte handschriftlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in seiner Ordination am 07.10.2009 und hielt fest, dass der Genannte psychologische Betreuung benötige, weil er unter Vergesslichkeit leide.

9. Der Asylgerichtshof veranlasste daraufhin eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers. Vorgelegt wurde ein Ambulanzbericht der XXXX, datiert mit 12.10.2009, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer deutliche Wahninhalte erkennen und sich optische Halluzinationen erheben ließen. Zwei der in weiterer Folge vom Gerichtshof bestellte medizinische Sachverständige wurden seitens des Beschwerdeführers abgelehnt, da diese nicht mit "Afrikanern umgehen könnten und deren Probleme nicht verstünden" bzw. Angehörige von mittlerweile in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaften abfällig als "Sektenbrüder" bezeichnen würden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer für 22.12.2009 in die Praxis einer (gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen) Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bestellt.

10. Mit Gutachten vom 23.01.2010 hielt die beigezogene Sachverständige zusammengefasst fest, dass das Zustandsbild am ehesten einem schizophrenen Erkrankungsbild entspreche, vermutlich einer paranoiden Schizophrenie. Das insgesamt auffällige Verhalten im zwischenmenschlichen Kontakt dürfte eher der Persönlichkeitsentwicklung zuzuordnen sein. Die beharrliche Weigerung, Fragen zu beantworten mit dem Hinweis darauf, alles vergessen zu haben, könne sowohl im Rahmen einer Schutzbehauptung als auch im Rahmen einer paranoiden Reaktion auf Sachverständige und Dolmetscherin gesehen werden. Die Aufrechterhaltung der Therapie mit Neuroleptika sei dringend indiziert. Von einer ausreichenden Vernehmungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auszugehen, auch sei nicht mit einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes während einer Einvernahme zu rechnen. Zweifel bestünden an der Bereitschaft, dabei ein anderes Bild als bei der Untersuchung durch die Sachverständige zu geben. Es sei eher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, all seine Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Seine Erkrankung sei behandelbar, wobei eine kontinuierliche medikamentöse Therapie dazu erforderlich sei. Aufgrund der paranoiden Inhalte müsse davon ausgegangen werden, dass der Behandlungserfolg in einem Land, in dem sich der Beschwerdeführer noch in viel größerem Ausmaße bedroht fühlen könnte, derzeit nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem Gutachten zu äußern. Mit Fax vom 19.03.2010 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers festgehalten, dass angesichts der Aussagen im Gutachten ein Sachwalter bestellt werden sollte. Weiters sei zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund des psychischen Erkrankungsbildes des Beschwerdeführers nicht möglich sei, da dort weder geeignete Einrichtungen vorhanden seien noch die erforderliche Therapie sichergestellt wäre.

11. Mit Bescheid der XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Verurteilungen und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2012 einer weiteren - vom Asylgerichtshof veranlassten - psychiatrischen Untersuchung durch eine (weitere) medizinische Sachverständige für Psychologie und Neurologie unterzogen. Mit klinisch- psychologischem Gutachten vom 25.06.2012 wurde - neben den noch im Folgenden dargestellten medizinischen Schlussfolgerungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Fachärztin angegeben hätte, in einer näher bezeichneten nigerianischen Stadt XXXX geboren worden zu sein, wo er auch 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Nachdem vor Ort überwiegend Christen gelebt hätten, sei sein sudanesischer Vater diskriminiert worden; schließlich sei die Situation eskaliert und man habe gedroht, den Vater umzubringen. Daraufhin hätten die Eltern, als der Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen sei, beschlossen, in den Sudan zu ziehen. Dort hätte Krieg geherrscht. Der Beschwerdeführer hätte, als er eines Tages von einem Spaziergang aus dem Wald zurückgekehrt sei, sein Elternhaus zerstört vorgefunden, seine Eltern seien nicht auffindbar gewesen und wüsste er bis zum heutigen Tage nicht, was mit ihnen passiert sei. Er hätte sich daraufhin jedenfalls entschlossen, nach Europa zu flüchten. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er wolle gerne hier bleiben, wenn er dafür die Erlaubnis bekäme. Er würde gerne arbeiten, Freizeit sei ihm aber noch wichtiger. Seit er seine Ernährung umgestellt hätte, hätte er auch keine gesundheitlichen Probleme mehr. Er habe eine afrikanische Freundin hier in Österreich, über die er aber mangels näheren Interesses keine weiterführenden Angaben machen könne. Die Gutachterin hielt weiters fest, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung kooperativ, gesprächig und unbefangen gezeigt habe, angemessen kommuniziere, wobei seine Sprachkenntnisse in Deutsch bruchstückhaft seien. Der Genannte negiere derzeit den Konsum von Drogen oder Alkohol, er befinde sich auch nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Nach ausführlicher Darstellung der erfolgten Untersuchungen hielt die Sachverständige zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung unter keiner psychischen Störung leide, die hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer Schizophrenie, einer paranoiden Psychose oder wahnhaften Störung entsprechen würde. Zum Untersuchungszeitpunkt sei keine Symptomatik klinischer Relevanz festzustellen gewesen. Der Betreffende sei einvernahme- und handlungsfähig, einer Einvernahme stehe nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich im Zuge des ihm seitens des Asylgerichthofes gewährten Parteiengehörs dahingehend, dass die Untersuchung gut gelaufen sei und er der Ärztin nach bestem Wissen geantwortet hätte. Im Zuge der Untersuchung hätte er auch auf einem Computer auf die richtigen Antworten zeigen müssen. Immer wenn er nach Meinung der Ärztin auf eine falsche Antwort gezeigt hätte, hätte sie auf die richtige gezeigt und wäre sehr zornig geworden. Im Grunde hätte sie die Entscheidungen für ihn getroffen, diese Einstellung sei falsch und schlecht und ihm gegenüber völlig voreingenommen gewesen.

13. Mit Aktenvermerk der XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle kontrolliert worden sei und über eine Fahrkarte von Villach nach Udine verfügt hätte; man habe den Genannten darauf hingewiesen, dass seine Asylkarte nur zum Aufenthalt in Österreich berechtige, was ihn allerdings nicht an seiner Weiterreise nach Italien gehindert hätte.

14. Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 legte die kurz zuvor bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen den Genannten betreffend vor, darunter unter anderem die gekürzte Urteilsausfertigung betreffend XXXX sowie diverse Gehalts/Lohnzetteln und Werkverträge betreffend seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur sowie Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen.

15. Mit vorgelegtem Befund vom 04.03.2014 bestätigte ein Lungenfacharzt, dass der Beschwerdeführer unter Asthma leide. Darauf wies der Beschwerdeführer auch in einem Mail an die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2014 hin. Er ersuchte um Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und des Umstandes, dass die Behandlungskosten und Medikamente (auch für seine Psychopharmaka) teuer wären.

16. Am 12.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt:

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung zur Beurteilung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, vorzunehmen:

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) -, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen komme im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In concreto ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist seit knapp 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und lebte bis dato ausschließlich auf Basis einer ihm aufgrund des Asylantrages zukommenden Aufenthaltsberechtigung hierzulande. Er wurde während seines Aufenthaltes XXXX strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu auch Punkt I. 7).

Auf Basis seiner beiden ersten Verurteilungen wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot über ihn verhängt. Laut Auskunft seiner in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreterin ist derzeit ein Verfahren über den Antrag auf Aufhebung desselben anhängig. Der Beschwerdeführer betonte, die begangenen Straftaten zu bereuen und verwies - im Hinblick auf die gesetzten Drogendeliktedarauf, damals unter schlechtem Einfluss gestanden zu haben.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Jahre einige Deutschkurse besucht, seine Kenntnisse erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - gemessen an der langen Aufenthaltsdauer - als gering und eher lückenhaft. Es wird eingeräumt, dass sich der Genannte gegenüber der erkennenden Richterin sehr bemühte, die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache zu beantworten und kann ein vorhandenes Basisverständnis nicht geleugnet werden. Seine Rechtsvertreterin verwies in diesem Zusammenhang auf die - nachweislich vorhandenen - psychischen Probleme ihres Mandanten, die ihrer Meinung nach einer rascheren Erfassung der deutschen Sprache entgegenstehen könnten.

Hinsichtlich seiner privaten Situation ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer aktuell eine aus der Ukraine stammende und in Österreich ebenfalls als Asylwerberin lebende Freundin hat, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er war und ist weder verheiratet noch hat er Kinder im Bundesgebiet; auch regelmäßige freundschaftliche bzw. soziale Kontakte mit Österreichern wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist der Eindruck entstanden, dass er sich hierzulande hauptsächlich in der ansässigen afrikanischen Gemeinschaft bewegt. So teilt der Genannte eigenen Angaben zufolge aus Kostengründen seine Wohnung in XXXX mit einem anderen aus Afrika stammenden Mann.

Der Beschwerdeführer beklagte in der mündlichen Verhandlung die eingeschränkten Berufsmöglichkeiten in Österreich und gab an, seit mehreren Jahren in der Nacht als Hauszusteller für Zeitungen tätig sein und weiters etwa eine Ausbildung zum Gabelstapelfahrer gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch entsprechende Dokumente vor, die dieses Vorbringen bestätigen. Eigenen Angaben zufolge verdient der Beschwerdeführer rund 600€

monatlich. Versuche, als Erntehelfer zu arbeiten sind nach Aussagen des Beschwerdeführers demgegenüber ebenso gescheitert wie das Unterfangen, den österreichischen Pflichtschulabschluss zu schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht räumt in diesem Zusammenhang ein, dass dem Beschwerdeführer das Bemühen um eine Selbsterhaltungsfähigkeit und Interesse an einer regelmäßigen (legalen) Beschäftigung nicht abgesprochen werden kann. Auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Mitwirkung an ihn betreffenden Verfahren scheint -nach mehrjährigen Verschleppungsversuchen (mehrfaches Nichterscheinen zu angesetzten Verhandlungen des Asylgerichtshofes, wiederholte Ablehnung von beabsichtigten Sachverständigenbestellungen) - eine Änderung seiner Einstellung eingetreten zu sein.

Zusammengefasst reicht der derzeitige Grad an Integration in die österreichische Gesellschaft derzeit aber nicht aus, um die Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig zu erklären, insbesondere zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die gehäuften strafgerichtlichen Verurteilungen und das bestehende Rückkehrverbot des Beschwerdeführers. Aufgrund der dargestellten Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht daher das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass (zumindest) die XXXX des Betroffenen nunmehr längere Zeit zurückliegen und ihm -anders als zu Beginn des Verfahrens- ein Bemühen um Selbsterhaltungsfähigkeit und Aneignung der deutschen Sprache sowie um Mitwirkung an ihn betreffenden Verfahren zugestanden werden muss.

Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

1. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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