W198 1423763-1•BVwG W198 1423763-1
W198 1423763-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr
W198 1423763-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Alingar, Provinz Laghman stamme. Vor ca. zwei Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan, die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er in seiner Heimat als Soldat für die ISAF gearbeitet habe. Während eines Einsatzes im Distrikt XXXX sei ein Talibankommandant von den ISAF Truppen getötet worden. Die Taliban hätte erfahren, dass der BF an diesem Einsatz teilgenommen habe und seitdem werde der BF von den Taliban bedroht. Er habe mehrere Briefe bekommen, in denen ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) am 14.12.2011 führte der BF, zu Angehörigen im Herkunftsstaat befragt aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Mutter lebe nach wie vor in Laghman. Die Frau und die Kinder des BF würden sich teilweise in Laghman und teilweise in Kabul bei der Familie der Frau aufhalten. Der BF brachte weiters vor, dass er am 01.01.2009 begonnen habe, als Soldat zu arbeiten. Nachdem er im Jahr 2010 die Ausbildung absolviert habe, sei er im XXXX für die verletzten Soldaten verantwortlich gewesen. Sein Stützpunkt habe sich beim Militärflughafen in XXXX befunden. Zu dem bei der Erstbefragung erwähnten Einsatz, bei welchem ein Talibankommandant getötet worden sei, befragt, brachte der BF vor, dass er glaube, dass dieser Einsatz am XXXX gewesen sei. Der Einsatz sei um acht Uhr früh mit einem Hubschrauber, einem Militärfahrzeug und privaten PKWs durchgeführt worden. Der BF und seine Kollegen hätten ein Foto vorgelegt bekommen, worauf die betreffende Person zu sehen gewesen sei, die sie festnehmen hätten sollen. Bei dem Einsatz seien 50 Leute - unter ihnen der BF - direkt dabei und 50 andere einsatzbereit gewesen. Nachdem die gesuchte Person nicht angetroffen worden sei, sei schließlich mit einem Hubschrauber ein Haus, in welchem der gesuchte Kommandant vermutet worden sei, bombardiert worden. Bei diesem Angriff seien zwei berühmte Kommandanten getötet worden. Der BF selbst sei, als das Haus angegriffen worden sei, ca. 300 bis 400 Meter entfernt gewesen. Er sei bei dem Einsatz verletzt worden und sei von den amerikanischen Kollegen zu einem Stützpunkt und von dort mit dem Hubschrauber nach XXXXgebracht worden. Der BF sei in der Folge ca. eineinhalb Monate lang im Krankenstand gewesen. Danach habe er ein Problem mit den Taliban bekommen. Näher nachgefragt, führte der BF aus, dass die Taliban erfahren hätten, dass der BF bei diesem Einsatz dabei gewesen sei. Eines Tages hätten sie der Tochter des BF, als diese Wasser geholt habe, einen Brief mitgegeben, in welchem gestanden sei, dass der BF mit seiner Arbeit aufhören solle. Für den Fall, dass der BF das nicht tue, würden sie ihn und seine Familie töten. Der BF habe den Erhalt des Briefes beim Militär gemeldet. Dort sei ihm jedoch gesagt worden, dass man nichts dagegen unternehmen könne. Nachgefragt, wann der BF den Brief erhalten habe, gab er an, dass er glaube, dass das im Juni 2011 gewesen sei. Auf die Frage, ob der BF davor schon einmal einen Brief erhalten habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen und dies der einzige Brief gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung von zwei Briefen gesprochen habe, führte er aus, dass seine heutige Angabe stimme und es nur ein Brief gegeben habe. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung nur von einem getöteten Kommandanten gesprochen habe, gab er an, dass das Ziel gewesen sei, einen Kommandanten festzunehmen. Zufälligerweise sei aber auch ein weiterer Kommandant dabei gewesen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 22.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen und habe keinen Bezug zu seiner Person herstellen können. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF sei weiters der Umstand, dass der BF sowohl hinsichtlich der Drohbriefe als auch hinsichtlich der angeblich getöteten Kommandanten widersprüchliche Angaben getätigt habe. Schlussendlich sei es nicht glaubhaft, dass der BF im Jahr 2010 zwei Fortbildungskurse beim Militär absolviert habe. Zu den diesbezüglich vorgelegten zwei Bestätigungen sei zu sagen, dass zum einen der Name des BF unterschiedlich geschrieben worden sei und zum anderen die Unterschrift offensichtlich gefälscht sei. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstelle. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es werde festgestellt, dass sowohl die Provinz Laghman (Wohnort seiner Mutter) als auch die Stadt Kabul (Wohnort seiner Ehefrau und Kinder) als hinreichend sicher angesehen werden und der BF dort gemeinsam mit seiner Familie leben könnte. Der BF sei zudem gesund und arbeitsfähig und werde er in der Lage sein, im Falle einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Der BF verfüge über ein großes soziales Netzwerk in Afghanistan, über eine Wohnmöglichkeit in seiner Heimatstadt bzw. in Kabul und sei seine Versorgung gesichert. Durch eine Rückführung würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.
3. Mit dem am 03.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 03.01.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF Asyl zu gewähren oder ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfechte. Die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Sie hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbot im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor sehr prekär. Der BF verwies in der Folge auf die Spruchpraxis des Asylgerichtshofs zum subsidiären Schutz, auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage wäre dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil dem Asylgerichtshof der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
5. Am 02.03.2012 langte beim Asylgerichtshof ein mit 29.02.2012 datierter Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
7. Mit der am 28.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF einen psychiatrischen Befund vom 25.11.2013 sowie eine Deutschkursbestätigung vom 05.09.2013.
8. Mit der am 07.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF zwei Deutschkursbestätigungen vom 11.12.2013 sowie vom 31.03.2014.
9. Mit der am 06.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF drei Deutschkursbestätigungen vom 05.09.2013, 11.12.2013 sowie 31.03.2014.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:
[...]
VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan
VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich wohne in Graz und lebe von der Grundversorgung. Ich bekomme XXXX von der Grundversorgung und XXXX von der Caritas.
VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Welche? (Vorhalt AS 1, "Matura, 2 Jahre Lehrerausbildung"; AS 61: "Ich hatte keinen Beruf. Meine Familie hat Grundstücke geerbt. Ich habe dort gearbeitet")
BF: Ich habe 14 Jahre lang die Schule besucht, das heißt 12 Jahre Grundschule und 2 Jahre eine höhere Ausbildung. In der 12. Klasse habe ich mit Matura abgeschlossen. Wir wohnten in einem Dorf und hatten Grundstücke und davon haben wir gelebt.
VR: Bei Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie Matura gemacht hätten. Stimmt das?
BF: Ich habe eine Aufnahmeprüfung gemacht weil ich die Ausbildung zum Lehrer machen wollte.
VR: Das heißt, Sie haben die Ausbildung zum Lehrer nicht gemacht?
BF: Doch, ich habe eine Ausbildung gemacht. Zwei Jahre lang. Als Lehrer habe ich aber nicht gearbeitet.
VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Laghman, Distrikt: Alingar, Ort: XXXX . Ich bin auch in Laghman geboren.
VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein, ich habe auch am Anfang gesagt. Wegen meiner Probleme kann meine Familie nicht mehr an diesem Ort leben. Ich habe Kontakt zu meiner Familie.
VR: Wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
BF: Ich habe nur einmal im Monat Kontakt mit meiner Familie. Meine Mutter ist sehr alt, daher habe ich hauptsächlich mit meiner Frau Kontakt. Manchmal habe ich auch Kontakt zu meinen Kindern. Ich telefoniere mit ihnen.
VR: Wie treten Sie mit Ihrer Frau in Kontakt?
BF: Telefonisch.
VR: Leben noch anderen Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?
BF: Es gibt viele in Kabul, XXXX und Laghman.
VR: Haben Sie zu diesen Verwandten Kontakt?
BF: Nein. Vielleicht einmal im halben Jahr, wenn ich etwas brauche.
VR: Was brauchen Sie da manchmal?
BF: Meine Frau sagt mir, wenn sie kein Geld mehr hat, dann rufe ich meinen Onkel an und ersuche ihn, dass er meiner Frau etwas Geld gibt. Ich kann ihr von meinem Geld hier nichts schicken. In der Zeit, seit ich in Österreich bin, habe ich lediglich zweimal meinen Onkel gebeten meine Frau finanziell zu unterstützen.
VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Nachdem ich diese Probleme bekommen habe, hat mir ein Freund geholfen und er hat mich in einen anderen Distrikt gebracht, wo ich mich versteckt habe.
VR: Wie heißt dieser Distrikt?
BF: XXXX.
VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Zwischen 15 und 20 Tage.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Ich habe einen Onkel hier in Österreich. Bei meiner zweiten Einvernahme habe ich das auch schon gesagt. Es kann sein, dass diese Aussage nicht protokolliert wurde. Der Onkel ist der Bruder meiner Mutter.
VR: Wie lange lebt Ihr Onkel schon in Österreich?
BF: Ca. 15 Jahre. Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, dachten wir der Onkel lebt in Australien aufgrund der ähnlichen Schreibweise von Australien und Austria.
VR: Wie ist der Kontakt zu ihm?
BF: Er ist in Wien und ich lebe in Graz, daher haben wir wenig Kontakt. Wir telefonieren ca. 3-4-mal im Monat.
VR: Wissen Sie, welchen Status Ihr Onkel in Österreich hat? Ist er anerkannter Flüchtling? Lebt er illegal in Österreich?
BF: Er ist anerkannter Flüchtling und hat den Konventionspass.
VR: Wissen Sie, warum Ihr Onkel aus Afghanistan geflüchtet ist?
BF: Er hat damals in der früheren Regierung, während der Najibullahzeit, beim Staat im militärischen Bereich gearbeitet und hat deswegen Schwierigkeiten bekommen.
VR: Wie ist der genaue Name des Onkels?
BF: XXXX.
VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession (religiösen Glaubensrichtung), der Sie angehören.
BF: Ich bin Pashtune und gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft Sunnit an.
VR: Schildern Sie, wie Sie die letzten Monate/Wochen vor Ihrer Flucht verbracht haben? Was waren/sind Ihre konkreten Fluchtgründe? (Vorhalt AS 9, 65),
BF: Ich habe in XXXX gearbeitet. Ich habe bei der XXXX gearbeitet. Unser Arbeitsbereich war Kunar, Laghman und Nanghar. Wir hatten unsere Einsätze in der Nacht. Ich habe viel dort gearbeitet, zuletzt hatten wir einen Einsatz im Distrikt XXXX und das war tagsüber. An dem Tag waren viele Afghanische Soldaten sowie Amerikanische Soldaten mit. Wir wollten die Leute, die gegen die Regierung waren, verhaften. Wir sind dorthin gegangen, und unser Ziel war ihn lebendig festzunehmen. Es gab zwei Kommandanten XXXX und XXXX, die wir lebendig festnehmen wollten. Wenn wir das nicht geschafft hätten, hatten wir auch den Auftrag beide Kommandanten umzubringen. Auf uns wurde geschossen. Wir haben aufgepasst, dass den Frauen und Kindern nichts passiert. Wir waren unten und wir wurden von oben aus einigen Fenstern beschossen. Wir wurden verletzt, auch ich wurde am linken Bein durch einen Granatsplitter verletzt, ein Amerikaner wurde am Auge getroffen. Die Amerikaner haben beschlossen, dass wir uns ein wenig zurückziehen. Die Verletzten wurden abtransportiert. Wir haben auf einen Hubschrauber gewartet, der die Verletzten abtransportieren sollte. Die Amerikaner haben gesagt, dass wir es mit den Bodentruppen nicht schaffen und das Haus wurde danach von oben bombardiert. Zwei Hubschrauber sind gekommen und haben die Verletzten zum Stützpunkt transportiert. Durch die Bomben sind alle Leute im Haus ums Leben gekommen und der Einsatz war damit beendet und wir sind nach XXXX zurückgekehrt. Die getöteten Personen waren sehr mächtig und bekannt. Die Taliban haben sich informiert und haben herausgefunden, dass ich auch bei diesem Einsatz dabei war. Die Taliban haben mir die Schuld an mehren Einsätzen in der Provinz Laghman gegeben. Die Taliban wollten mich umbringen und deswegen bin ich geflohen. Meine Tochter war eines Tages Wasser holen und jemand hat ihr einen Zettel (Drohbrief) gegeben. Meiner Tochter wurde gesagt, dass ihr Vater für die Regierung arbeitet und er den Kommandanten umgebracht hätte und deswegen werden sie ihren Vater umbringen.
VR: Sie haben angegeben, dass sie als Soldat für die Internationale Schutztruppe (ISAF) gearbeitet hätten. Wie haben Sie diese Arbeit bekommen?
BF: Es war ein Job, den nicht jeder bekommen kann. Ich hatte einen Freund, der bereits bei ISAF gearbeitet hat und hat mich dieser empfohlen ebenfalls für die ISAF zu arbeiten.
VR: Von wann bis wann (wie lange?) waren Sie für die Internationale Schutztruppe (ISAF) tätig? (Vorhalt AS 61: "von 1.1.2009").
BF: XXXX. Ca. 3 Jahre habe ich dort gearbeitet.
VR: Was war Ihre Aufgabe, welche konkreten Tätigkeiten hatten Sie zu machen?
BF: Wir haben nachts Einsätze gehabt. Unsere Aufgabe war, die Personen, die gegen die Regierung waren, festzunehmen. Nicht ich persönlich hatte diese Aufgabe, sondern die ganze Gruppe. Meine konkrete Tätigkeit war, dass ich mich um die Verletzten Personen (Zivilpersonen und Kämpfer) zu kümmern hatte. Ich hatte auch eine Waffe und hätte diese auch verwenden dürfen, aber meine Hauptaufgabe war, dass ich mich um die Verletzten zu kümmern hatte.
VR: Sie haben bei Ihrer zweiten Einvernahme zwei Kursteilnahmebestätigungen vorgelegt. Können Sie sich daran erinnern?
BF: Ja.
VR: Ich lege Ihnen diese Kursteilnahmebestätigungen (XXXX") heute noch einmal vor und ersuche Sie mir zu erklären (Vorhalt AS 71; AS 73): VR legt dem BF die Kursteilnahmebestätigungen vor.
VR: Wieso sind auf diesen Kursteilnahmebestätigungen verschiedene Namen (Vorhalt AS 71: XXXX; AS 7XXXX) angegeben?
BF: Ich heiße XXXX und diesen Vornamen kann man mit "A" schreiben oder auch mit "E" am Beginn. Die Sprache Pashtu ist in jeder Region anders und die unterschiedliche Schreibweise kann sich aus diesem Sprachunterschied ergeben. Es ist ähnlich wie mit den Dialekten in Österreich.
VR: Die Fotos auf den Kursteilnahmebestätigungen sind für mich nicht ident. Sind das jeweils Fotos von Ihnen auf beiden Kursteilnahmebestätigungen?
BF: Das bin beide Male ich. Ein Bild ist aus der Nähe aufgenommen und das zweite aus der Entfernung.
VR: Was war der Zweck des Einsatzes?
BF: Wir wollten die 2 Personen lebendig festnehmen. Wir hatten eine Besprechung, uns wurden Fotos gezeigt von Personen die wir verhaften sollten.
VR: Für mich ist es ungewöhnlich, dass jemand vom "XXXX" ein Foto gezeigt bekommt von der Person, die gefangen genommen werden soll? Was sagen Sie dazu? (Vorhalt AS 63: "Ich war für die verletzten Soldaten verantwortlich")
BF: Das ist nicht ungewöhnlich. Vor jedem Einsatz wurde besprochen, welchen Zweck unser Einsatz hat. Eine Person hatte die Aufgabe sich um 10 Personen zu kümmern. Er ist zunächst Soldat und nur im Fall wo es Verletzte gibt hat er sich um diese zu kümmern. Das war auch meine Aufgabe. Ich hatte eine Doppelrolle. Ich hatte auf meiner Uniform ein "Rot-Kreuz-Zeichen" und war so als Sanitäter erkennbar.
VR: Wo war dieser Einsatz? Nennen Sie mir den genauen Ort (Vorhalt
AS 9, AS 63: "Distrikt: XXXX"; "in Laghman, in XXXX")?
BF: Im XXXX und ist in der Nähe von XXXX
VR: Wann war dieser Einsatz? (Vorhalt AS 63: "Genau weiß ich das nicht. Ich schätze es war der XXXX")
BF: Ich habe ganz genau gesagt, wann das war.
VR: Für mich ist es ungewöhnlich, wenn jemand behauptet, er wisse nicht mehr genau wann sich etwas ereignet hat und dann, einen Satz später, einen genauen Tag für ein Ereignis nennt. Finden Sie dass nicht auch ungewöhnlich?
BF: Ich kenne den genauen Zeitpunkt des Einsatzes. Es kann sein, dass die Formulierung "genau weiß ich das nicht" irrtümlich oder durch einen Übersetzungsfehler ins Protokoll gekommen ist. Ich kann mich an den Tag des Einsatzes genau erinnern. Es war der XXXX.
VR: Wie viele Kommandanten wurden bei dem Einsatz am XXXX getötet?
Vorhalt AS 9: "ein Talibankommandant"; AS 63: "bei diesem Einsatz sind zwei berühmte Kommandanten getötet worden"; AS 69: "Es war Ziel einen Kommandanten festzunehmen. Zufälligerweise war auch ein zweiter Kommandant dabei. Ich weiß jedoch nicht wie dieser heißt. Ich habe das auch damals gesagt."
BF: Ich kann es Ihnen erklären. Wir haben nur ein Foto bekommen von einem Kommandanten, dass wir diesen festzunehmen hätten. Erst nach unserem Einsatz haben wir erfahren, dass in diesen Gebäude zwei Kommandanten anwesend gewesen wären und beide bei dem Einsatz ums Leben gekommen sind.
VR: Können Sie sich noch an den Namen des zu verhaftenden Kommandanten, von dem Sie das Foto gezeigt bekommen haben, erinnern? (Vorhalt AS 9: "Talibankommandant namens XXXX")
BF: Wir haben lediglich das Foto gezeigt bekommen und uns wurde kein Name genannt.
VR: In Ihrer ersten Einvernahme haben Sie den Namen des zu verhaftenden Kommandanten genannt. Und heute behaupten Sie, dass das nicht der Fall gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?
BF: Am Anfang wussten wir nicht wie er heißt. Zuerst haben wir nur das Foto gesehen, nach unserem Einsatz haben wir den Namen erfahren. Auch dass es zwei Kommandanten waren, die getötet wurden, haben wir im Nachhinein erfahren.
VR: Von wem wurden der oder die Kommandanten getötet? (Vorhalt AS 9: "...von den ISAF- Truppen")
BF: Die genauen Personennamen kenne ich nicht. Es war ein Luftangriff der ISAF-Truppen, denen ich angehört habe.
VR: Sie trugen bei dem Einsatz Uniform, Ihre Kollegen (ISAF-Truppen) nicht. Wie können Sie das erklären? (Vorhalt AS 63: "Der Einsatz erfolgte in Zivil.")
BF: Nein, das war nicht so. Es gibt drei Gruppen. Die erste Gruppe in Zivil war vor uns am Einsatzort, damit die Bevölkerung nicht mitbekommt, dass es einen Militäreinsatz geben wird. Aber auch diese Gruppe war bewaffnet. In der zweiten Gruppe waren Soldaten in Zivilfahrzeugen unterwegs. In dieser Gruppe befand ich mich. Die dritte Gruppe war mit Militärfahrzeugen ausgestattet und hatte die Aufgabe einzugreifen, wenn Lage noch schlimmer wird.
VR: Haben Sie nach diesem Einsatz Drohbriefe erhalten? Wenn ja, wie viele? (Vorhalt AS 9: "mehrere Briefe"; AS 65: "einen Brief"; AS 67:
"Nein. Das war der einzige Brief").
BF: Ja ich habe einen Drohbrief erhalten.
VR: Warum haben Sie dann angegeben, dass Sie mehrere Briefe erhalten hätten?
BF: Es kann ein Fehler passiert sein. Ich habe Brief gesagt und es wurde Briefe geschrieben, es kann auch mein Fehler sein, dass ich Briefe gesagt habe aber Brief gemeint habe. Mündlich wurde ich mehrmals aufgefordert meine Tätigkeit aufzugeben, aber eine schriftliche Aufforderung habe ich nur einmal erhalten.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Wenn das Leben in Gefahr ist, muss man dagegen was machen und Afghanistan verlassen. Die Lage in Afghanistan wird täglich schlimmer. Ich hatte Schlepper die mir auf der Flucht geholfen haben.
VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben. Wenn ich zurückkehre werde ich von den Taliban getötet. Die Taliban kennen mich persönlich und würden mich auch jetzt noch töten wollen. Die Taliban sind noch mehr geworden.
VR: Sie haben eine Grundschulausbildung, haben Matura und haben zwei Jahre eine Lehrerausbildung gemacht. Wieso können Sie sich nicht vorstellen nach Afghanistan zurückzukehren - etwa nach Kabul - um dort mit Ihrer Familie ein neues Leben aufzubauen?
BF: Das ist nicht möglich. Die Taliban sind auch in Kabul und XXXX und da sie mich persönlich kennen, würden sie mich überall finden und wiedererkennen.
VR: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?
BF: Ich möchte ein normales Leben mit meiner Familie in Österreich führen. Ich möchte, dass meine Kinder eine Ausbildung bekommen und dass mein Leben nicht mehr in Gefahr ist. Ich wollte schon arbeiten gehen aber man sagte mir, ich hätte keine Erlaubnis. Ich wollte Teppiche reinigen. Ich will die Sprache gut lernen und auf eigenen Beinen stehen.
BF legt ein Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung der Firma XXXX beim AMS vor. Die Firma XXXX wollte den BF geringfügig (3 Stunden pro Woche) Als Reinigungskraft in ihrer Filiale anstellen. Diese wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.
VR: Besuche Sie irgendwelche Deutsch- oder sonstigen Kurse in Österreich?
BF: Ich habe eine Einschreibung für einen XXXX 2014 gemacht und lege ich diesen der heutigen Niederschrift in Kopie als Beilage C bei. Ich habe auch einen Kurs (Empowerment - Kommunikationskurs zu unterschiedlichen Gesundheitsthemen) beim verein XXXX absolviert. Die Teilnahmebestätigung wird in Kopie als Beilage D der heutigen Niederschrift beigefügt.
VR: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?
BF: Ja, ich bin Mitglied im XXXX. Der BF legt heute ein Empfehlungsschreiben dieses Vereins vom 08.07.2014 vor. Dieses wird als Beilage B in Kopie der heutigen Niederschrift angeschlossen.
VR: Haben Sie weitere Beweisanträge?
BF: Nein.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Alingar, Provinz Laghman (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Sommer 2011 und reiste von dort nach Pakistan. Der BF reiste schließlich am 25.10.2011 über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner politischen Einstellung und Gesinnung, welche sich in dem Umstand manifestiert hat, dass er in seinem Herkunftsstaat für die ISAF-Truppen gearbeitet hat, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 05.08.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie insbesondere hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner zu jener der Taliban konträren gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßenden politischen Einstellung, Haltung und Gesinnung, welche für die Taliban durch seine Zusammenarbeit mit den ISAF-Truppen deutlich wurde, war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. So war das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und war er vollends in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen aufzuklären.
Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem BF bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der legte dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Schreiben vom 23.07.2014 vor. In diesem Schreiben verwies der BF auf diverse Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Speziellen zur Sicherheitslage in der Provinz Laghman und führte aus, dass die Sicherheitslage auch in Kabul sehr instabil sei und es für ihn aufgrund der Bedrohung durch die Taliban ausgeschlossen sei, dort zu leben. Auch die Frau und die Kinder des BF müssten aus Angst um diese Bedrohung regelmäßig ihren Aufenthaltsort wechseln. Auch in der Heimatprovinz des BF Laghman sei die Sicherheitslage nicht hinreichend gesichert und sei für ihn eine Rückkehr dorthin ebenfalls ausgeschlossen.
Insgesamt ist der BF den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen politischer Gesinnung. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF wesentlich in der politischen Gesinnung und Einstellung des BF. Durch die Tätigkeit des BF für die ISAF Truppen wird eine den Taliban missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Der BF hat mit seinem Handeln gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner politischen Gesinnung, und Wertehaltung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.
Dass, die bereits erfolgten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) stattgefunden haben bzw. drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der konkrete BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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