W183 1425706-1•BVwG W183 1425706-1
W183 1425706-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage
W183 1425706-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 11 12.575-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 22.10.2011 gab er an, dass er Dari spreche, Moslem (Schiit) sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und über keine Schul- und Berufsausbildung zu verfügen. Er stamme aus XXXX. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater als Hirte gearbeitet habe und bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sei. Seine Mutter wollte die Grundstücke, welche sie mit dem Onkel gemeinsam haben, teilen und selbst bebauen. Der Onkel habe gesagt, sie haben kein Recht darauf. Der Onkel sei ein angesehener Mann im Dorf gewesen. Die Mutter sei zu den Dorfältesten gegangen, habe aber nicht Recht bekommen. Der Onkel drohte an, sie zu töten, wenn sie nochmals Ansprüche auf die Grundstücke erheben. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer daraufhin in den Iran geschickt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden. Zu seiner Familie gab er an, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter sowie die beiden Brüder und eine Schwester in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Daikundi leben. Er sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen.
2. Am 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Pass oder Dokumente habe. Seine Mutter lebe in einem kleinen Dorf in der Provinz Daikundi. Seine Familie hatte ein Haus und Grundstück; dieses habe der Onkel weggenommen. Nach dem Tod des Vaters sei er in den Iran gezogen und habe dort Geld für die weitere Reise verdient. Woher die Mutter jetzt das Geld nehme, wisse er nicht. Befragt, warum er seine Fingerkuppen manipuliere, gab der Beschwerdeführer an, dass er krank sei und eine Allergie habe.
3. Aus dem Sachverständigengutachten vom 03.12.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages (20.10.2011) das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet habe. Zum Untersuchungszeitpunkt am 23.11.2011 habe er sich zumindest in der 2. Hälfte seines 18. Lebensjahres befunden.
4. Am 19.03.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters abermals vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit eventuellen Sachverhaltserhebungen in seinem Heimatland einverstanden. Er sei Hazara und gehöre in der Provinz Daikundi keiner Minderheit an. Zwei Onkel, zwei jüngere Brüder und eine Schwester leben in Afghanistan. Die Mutter lebe im Heimatdorf. Verwandte in Kabul, Herat oder sonst wo habe er nicht. Die Grundstücke habe der Onkel weggenommen. Er habe bis zuletzt als Hirte gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei nicht schlecht. Die Versorgung in Afghanistan sei gesichert. Als Hazara sei er nicht benachteiligt worden. Der Fluchtgrund seien die Probleme mit dem Onkel. Als ältester Sohn werde er vom Onkel umgebracht, weil dieser denke, er wolle die Grundstücke haben. Der Onkel wohne im selben Ort. Auf den Vorhalt, dass diese Streitigkeiten im Clan geregelt werden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mehrere Kinder habe und er Angst vor dem Onkel habe. Der Onkel habe ihn einmal geschlagen, als er mit der Mutter am Grundstück gewesen sei. Der Onkel könnte ihn überall finden. Er habe Angst, dass der Onkel ihn umbringe, weil er der älteste Sohn sei. Auf Nachfrage gab er den Namen des Onkels an.
Im Rahmen der Einvernahme wurden Feststellungen zu Afghanistan zum Parteiengehör gebracht. Diese befassen sich mit den Themen Rechtsschutz, Blutrache, Minderheitenrechte, Rückkehrfragen und Frauen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Es handle sich aber um einen afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Hazara. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe er nicht glaubhaft machen können. Für den Fall der Rückkehr könne keine Bedrohungssituation festgestellt werden.
Der angefochtene Bescheid enthält in der Folge Feststellungen zu Afghanistan unter anderem zu den Themen Rechtsschutz, Blutrache, Minderheitenrechte und Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil keine Beweismittel vorgelegt worden seien und die Angaben vage gewesen seien. Auch lebe die Familie weiterhin in der Heimat.
Betreffend die Rückkehrsituation führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer keiner Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Zwar sei die Lage angespannt, doch könne er auf den Zusammenhalt der Familie zurückgreifen. Eine Erreichbarkeit des Wohnortes sei möglich. Er sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der in Kontakt mit seiner Familie stehe.
6. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.03.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 19.01.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde ein. Die Beschwerde bezieht sich auf alle drei Spruchpunkte. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht mit den Verhältnissen im Herkunftsland auseinandergesetzt habe. Es sei nicht klar, aufgrund welcher objektiven Ermittlungen die Behörde ihre Schlüsse ziehe. Die Feststellungen entsprechen nicht der amtswegigen Ermittlungspflicht. Auch wäre die Minderjährigkeit zu berücksichtigen gewesen. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, warum im Falle der Rückkehr keine Bedrohungssituation gegeben sei. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Zum Beweis werden in der Beschwerde mehrere Berichte zitiert. Länderfeststellungen zur Entführung von Minderjährigen wurden nicht gemacht. Es liege somit kein mangelfreies Asylverfahren vor und könne die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens nicht überprüft werden. Ein Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht vorgenommen worden.
8. Mit Schriftsatz vom 29.03.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
9. Mit Schriftsatz vom 09.08.2013 legte der Beschwerdeführer Deutschkurs-Besuchsbestätigungen sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem Sozialprojekt und einen Krankenversicherungsbeleg vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gab an, aus der Provinz Daikundi zu stammen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie, zu der er Kontakt habe, in seiner Heimatprovinz lebe. Der Vater sei verstorben. In Kabul oder Herat habe er keine Verwandten. Er habe keine Schul- bzw. sonstige Bildung.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen.
So wurden keine hinreichenden länderspezifischen Ermittlungen zu Grundstücksstreitigkeiten unter Hazara in der Provinz Daikundi sowie den daraus resultierenden Gefährdungen der die Grundstücke beanspruchenden Familienmitglieder angestellt, um in der Folge beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Auch fehlen Ermittlungen betreffend den Umgang des Staates mit Grundstücksstreitigen in der Form wie vom Beschwerdeführer vorgebracht sowie zur Rolle von "Dorfältesten" als Vermittler. Amtswegige Erhebungen vor Ort wurden nicht durchgeführt.
Weiters wurden keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen und nicht ermittelt, inwiefern der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz sicher erreichen kann. Auch finden sich keine schlüssigen Feststellungen zur aktuellen finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers. Schließlich hat es die Behörde auch unterlassen festzustellen, inwiefern sich der Beschwerdeführer etwa in Kabul eine Existenz aufbauen kann.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den im Rahmen der Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.03.2012 an, keine Verwandten in Kabul oder Herat zu haben.
2.2. Die Feststellung betreffend die Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers und Einholung allgemein gehaltener Länderfeststellungen auseinandergesetzt, aber keine diesbezüglichen länderspezifischen und konkret auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers abstellender Berichte eingeholt hat.
Der Streit betreffend Land wird nur allgemein in den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit Blutrache erwähnt. Es handelt sich hierbei aber um keine tauglichen Ermittlungen zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. In der Einvernahme am 19.03.2012 (AS 221) wird seitens der Behörde festgehalten, dass Grundstücksstreitigkeiten im Clan geregelt werden. Woraus sich diese Feststellung ergibt, ist aber nicht ersichtlich und liegen keine schlüssigen Ermittlungen vor. Ergänzend wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit Ermittlungen vor Ort einverstanden erklärte, solche aber seitens der Behörde, wie aus den Akten ersichtlich, nicht durchgeführt wurden.
Aus dem angefochtenen Bescheid sowie den Verwaltungsunterlagen ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde zur Herkunftsprovinz und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers keine konkreten, individuellen und hinreichend fundierten Feststellungen getroffen hat. Gänzlich unterlassen wurden Ermittlungen betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Diese wird in den Länderfeststellungen nicht erwähnt. Warum - wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, die Erreichbarkeit des Heimatortes gegeben sei - ist nicht nachvollziehbar, weil keine diesbezüglichen umfassenden Ermittlungen angestellt wurden. Auch wurde auf den Umstand der mangelnden Bildung nicht eingegangen. Wenn die Behörde im Bescheid auf Seite 61 festhält, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe, so liegt diesbezüglich Aktenwidrigkeit vor, weil der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.03.2012 angab (AS 217), er wolle die Schule besuchen (in Österreich) und er habe bislang keine Schule besuchen können. Auch ist die aktuelle finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt, weil er etwa in der Einvernahme am 10.11.2011 angab "wo meine Mutter jetzt das Geld hernimmt, weiß ich nicht".
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und umfassende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Auch ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Gerade um die objektive Wahrscheinlichkeit des Behaupteten prüfen zu können, muss die Behörde fallbezogene Feststellungen zur Situation in Afghanistan treffen.
Im gegenständlichen Fall wurde bloß ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers ermittelt. Länderspezifische Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Fluchtgrund (Grundstücksstreitigkeiten) wurden jedoch nicht durchgeführt. Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden daher seitens der Behörde im fortgesetzten Verfahren neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Das Vorbringen hat sie in der Folge den relevanten länderspezifischen Feststellungen gegenüber zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Fluchtgrundes objektiv zu prüfen.
3.2.5. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Asyl nicht zu gewähren ist, hat sie sich mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen. Zu den bislang dazu geführten Ermittlungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch zu dieser Frage ausreichende Sachverhaltsermittlungen bislang unterlassen wurden.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation ist erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannte, dass Flüchtlinge außerhalb eines Familienverbandes in Afghanistan auf große Schwierigkeiten stoßen (VfGH 06.06.2014, U 2631/2013 mwN). Auch sind individuelle Ermittlungen zur Rückkehrsituation eines Asylwerbers unerlässlich (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013). Eine allgemeine Feststellung, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen wenden zu können, ist nicht aussagekräftig im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und können individuelle Unterstützungsleistungen auch meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt werden (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013 mwN).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - da es diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat - unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie der familiären und finanziellen Situation des Beschwerdeführers anzustellen und in der Folge entsprechende nachvollziehbare und begründete Feststellungen zu treffen haben.
Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.
3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 (bzw. des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu gewähren ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht bloß ansatzweise bzw. nicht ermittelt wurde, und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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