W105 2009910-1•BVwG W105 2009910-1
W105 2009910-1Tribunale amministrativo federale18 ago 2014
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W105 2009910-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 811414706-1430640, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 23.12.2012 die Gewährung Internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 23.11.2011 gab der nunmehrige Beschwerdeführer auf Befragen zentral an, dass er für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, dass ihn die "Al Shabaab" umbringen würden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.03.2012 gab der Antragsteller an, am XXXX in Mogadischu geboren und verheiratet zu sein, er sei Angehöriger eines Hauptstammes in Somalia bzw. sei er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht unterdrückt worden und auch nicht aus diesem Grund geflohen. Mogadischu habe er im September 2010 verlassen und würden nach wie vor eine Reihe von Familienangehörigen und Verwandten dort leben. Inhaltlich gab der Antragsteller an, seit 2008 als Chauffeur gearbeitet zu haben und sei er im September 2010 von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden, für diese als Fahrer zu arbeiten. Nach Erbitten einer Bedenkzeit habe er das "Angebot" abgelehnt und habe in der Folge der Vater des Antragstellers diese Entscheidung im Hauptquartier außerhalb von Mogadischus erklärt. In der Folge seien mehrere Mitglieder der Al Shabaab zu ihm in seinen Bus gekommen und hätten ihm erklärt, er müsse für sie arbeiten und habe er dies verneint, woraufhin einer der vier ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen habe. In der Folge sei man mit ihm an einen anderen Ort gefahren und sei er in einem kleinen Zimmer vier Tage festgehalten worden. Am fünften Tag habe man ihm mitgeteilt, dass er sich in einem Lager befinde und dass am nächsten Tag seine militärische Ausbildung beginnen würde. Er hätte sich bereit erklären sollen, ein Auto für einen Anschlag fahren zu sollen und habe er sich als nicht einverstanden erklärt, worauf man ihn weiter gegen seinen Willen festgehalten habe. In weiterer Folge hätten zwei Bekannte ihm Essen in sein Zimmer gebracht und habe er mit diesen die Flucht besprochen, woraufhin sie ihn am gleichen Tag zur Flucht verholfen hätten.
Auf Grund der Angaben des Antragstellers zu erlittenen Misshandlungen wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zugeführt, welche im fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 26.05.2012 mündete. Das Ergebnis des Gutachtens stellt sich wie nachstehend dar:
Der Asylwerber gibt an, im September 2010 von Islamisten mit einem Gewehrkolbenhieb auf den Kopf misshandelt worden zu sein, er hätte danach eine Wunde gehabt, welche nicht versorgt worden sei, und sei danach für ca. 6 Stunden bewusstlos gewesen, wobei er zwei Variationen über den Zeitpunkt des Eintretens der Bewusstlosigkeit angibt.
Zum einen sei er sofort nach dem Schlag bewusstlos geworden und erst nach ca. sechs Stunden in einem Zimmer der Islamistenvereinigung Al Shabaab in einem Ort namens XXXX - wo er einige Tage festgehalten wurde - wieder zu sich gekommen.
Zum Anderen gab er bei der Vernehmung am 08.03.2012 an, er hätte nach dem Schlag noch seine Zustimmung zur Mitarbeit erklärt, sei selbständig in den Wagen der Islamisten eingestiegen und sei erst im Auto bewusstlos geworden, wobei er diese Version auf Vorhaltungen des Gefertigten - trotz seiner Unterschrift am Protokoll - als falsch dokumentiert bezeichnet. Die Dauer der Bewusstlosigkeit und das Aufwachen am Ort der Festhaltung wird ident berichtet.
Es ist theoretisch möglich, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Kopf das Bewusstsein zu verlieren, dass durch die Gewalteinwirkung eine Knochenverletzung erfolgt ist.
Das Gehirn ist im Schädel (ähnlich einem Ungeborenen in der Gebärmutter) als Schutz in einer Flüssigkeit (Liquor) gebettet, welche bei Gewalteinwirkung von außen bis zu einem gewissen Grad ein Anschlagen des in Bewegung gesetzten Gehirns am Schädelknochen abfängt oder zumindest mindert. Wenn nun das Gehirn durch einen Schlag von außen gegen den Knochen stößt, kann je nach Größe der Gewalteinwirkung eine Verletzung des Gehirns selbst oder der dieses umgebenden Hirnhäute entstehen. Nach dem Anprall des Gehirns kommt es dann zu einer in die Gegenrichtung laufenden Auspendelbewegung, wobei jetzt auch ein Kontakt mit der Gegenseite des Knochens und eine Verletzung des Gehirns oder seiner Häute an der diametral liegenden Seite (Contre Coupe-Verletzung) erfolgen kann.
Durch solche Traumen kann eine längere Bewusstlosigkeit resultieren, solche Verletzten gehören intensiv-medizinisch überwacht, es muss eine medikamentöse Sedierung und Hirndrucksenkung durchgeführt werden, eine Beatmungstherapie und eine zumindest alle sechs Stunden durchzuführende computertomografische Untersuchung sind Standard.
Ohne solche medizinischen Maßnahmen sind solche Patienten dem Tod geweiht, wobei sie in der langen Bewusstlosigkeit durch das dadurch resultierende Fehlen der Reflexe ersticken und/oder durch den steigenden Hirndruck an einer Atemlähmung versterben.
Eine sechs Stunden dauernde Bewusstlosigkeit durch mechanische Gewalteinwirkung und gegen den Schädel ohne begleitende Hirnverletzungen ist unmöglich.
Eine kurzfristige Bewusstlosigkeit kann im Rahmen einer sogenannten Gehirnerschütterung auftreten, auch hier ist jedoch zumindest eine entsprechende Lagerung nötig (stabile Bauch-Seitenlagerung), um Schlimmeres (Verschlucken der Zunge und Ersticken daran, Aspiration von Erbrochenem) zu verhindern.
Eine kurzfristige Ohnmacht durch einen Schlag mit dem Gewehrkolben gegen den Schädel des Asylwerbers könnte ohne weiteres möglich gewesen sein, aus oben erwähnten Gründen und der Tatsache, dass bei dem Asylwerber keine neurologischen posttraumatischen Defizite bestehen, kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass die angegebene rund sechs Stunden dauernde Bewusstlosigkeit nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Wenn jemand durch einen Schlag gegen den Schädel eine Gehirnerschütterung (keine organischen Verletzungen) erleidet, so sind damit neben einer eher kurzfristigen Bewusstlosigkeit, auch immer andere vegetative Symptome (Erbrechen, Schweißausbruch, Übelkeit, Zittern usw.) verbunden, welche beim Aufwachen im Vordergrund stehen. Solche berichtet der Asylwerber auf gezieltes Befragen durch den Gefertigten nicht, er gibt nur an, Schmerzen gehabt zu haben, seine Erinnerungsfähigkeit wäre nicht beeinträchtigt gewesen.
Ein typisches Syndrom bei einer Gehirnerschütterung (und natürlich auch bei schweren Schädel-Hirnverletzungen) ist die sogenannte retrograde Amnesie (Erinnerungslücke), welche der Asylwerber dezitiert verneint und damit ebenfalls beweist, dass die von ihm erzählte Geschichte nicht stimmen kann.
Durch den Schlag mit einem Gewehrkolben gegen den Schädel kann theoretisch eine Wunde resultieren.
Wenn der Schlag mit der Seite des Kolbens gegen den Schädel erfolgt, so entstehen längliche Wunden, trifft der Kolben mit seinem Ende gegen den Kopf, können auch bei leicht schiefer Haltung winkelige Narben entstehen.
Der Asylwerber hat dezitiert von einer "Kalaschnikow" berichtet, wobei es hier verschiedene Formen von Kolben weltweit gibt, bei einer Waffe mit abklappbarer Schulterstütze wäre diese Form der Wunde nicht möglich.
Der der Asylwerber angibt, er hätte keinerlei Versorgung der Wunde erhalten, ist mit Sicherheit festzustellen, dass eine primäre Wundheilung nicht eingetreten sein kann.
Solche Wunden pflegen dann in breiten, meist auch hypertrophen Narben abzuheilen, wobei der Abschluss der Narbenheilung bis zu zwei bis drei Jahre dauern kann.
Beim Asylwerber besteht eine rechtwinkelige zarte maximal zwei bis drei Millimeter breite Narbe, welche im Hautniveau liegt, mit der Umgebung gut verschieblich ist und keinerlei Verfärbung oder Verdickung aufweist, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese Narbe zumindest fünf, wenn nicht mehr Jahre alt ist.
Das angegebene Misshandlungsdatum liegt rund 20 Monate zurück, es ist also gutachterlich festzuhalten, dass Struktur und Aussehen der Narbe in keiner Weise mit dem angegebenen Folterdatum korreliert.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die angegebene Verletzung, noch der angegebene Zeitpunkt gutachterlich bestätigt werden können.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.06.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, neuerlich einen Vorfall, bei welchem er angeblich von Islamisten verletzt worden sei, zu schildern. Die Aussage stellt sich wie nachstehend dar:
"AW: Ich bin auf einige Islamisten gestoßen, sie forderten mich zur Mitarbeit auf, das lehnte ich ab und wurde mit einem Gewehrkolben geschlagen. Ich erlitt eine offene Wunde am Kopf und wurde bewusstlos, bin erst wieder in einem Zimmer zu mir gekommen. Ich wusste nicht einmal, wie ich in dieses Zimmer gekommen bin, erst später erzählten sie mir das. Nach dem Schlag gegen meinen Kopf weiß ich nichts mehr, ich spürte nur Blut in meinem Mund.
Ich wurde um 05.00 Uhr morgens überfallen und bin so gegen 14.00 Uhr in diesem Zimmer wieder aufgewacht. Am Kopf habe ich noch immer eine Narbe.
Vorhalt: Sie haben einmal angegeben, dass Sie nach dem Schlag sofort bewusstlos wurden, an anderer Stelle sagten Sie wieder, noch selbst in ein Auto gestiegen zu sein und erst im Auto bewusstlos wurden. Was sagen Sie dazu?
AW: Ich habe immer die gleichen Angaben gemacht, ich kann mich nach dem Schlag an nichts mehr erinnern.
Vorhalt: Der Gutachter hat ein Schädelröntgen gemacht und festgestellt, dass Sie keine knöcherne Verletzung haben, das ist eher ungewöhnlich, wenn man mit einem Gewehrkolben, also einem festen Gegenstand, geschlagen wird, sollte aber doch auch eine knöcherne Verletzung sichtbar sein. Eine stundenlange Bewusstlosigkeit ohne medizinische Betreuung bzw. ohne Spätfolgen ist nahezu ausgeschlossen. Was sagen Sie dazu?
AW: Es ist alles so passiert, wie ich es erzählt habe. Ich leide ab und zu an Kopfschmerzen usw., habe aber nicht erbrochen. Ich war nicht ständig bewusstlos, nur schwach und konnte mich nicht bewegen, ich habe aber Stimmen gehört. Ich hatte eine Narbe und habe viel Blut verloren, ich war daher sehr schwach. Die Wunde wurde nicht behandelt, sie ist von selbst zugewachsen.
LA: Wann wurden Sie am Kopf verletzt?
AW: Das war 2010.
Vorhalt: Der Gutachter hat zur Narbe gemeint, dass nach deren Beschaffenheit diese schon viel älter ist, also zumindest fünf Jahre oder älter. Was sagen Sie dazu?
AW: Die Wunde war nicht verheilt, das ist richtig, es stimmt aber nicht, dass die Narbe älter als fünf Jahre ist. Es ist mir alles so passiert, wie ich es gesagt habe, ich kann nur meine Geschichte erzählen, so wie ich es erlebt habe. Ich kann immer nur wiederholen, dass ich nur angegeben habe, was mir passiert ist.
LA: Wie lange blieben Sie nach Ihrer Flucht aus der Gefangenschaft noch in Somalia?
AW: Ca. zwei Nächte, also nicht länger als insgesamt drei Tage. Ich hatte nur mehr Kontakt zu meiner Tante mütterlicherseits, zu meiner Frau und zu meiner Mutter habe ich keinen Kontakt mehr. Meine Frau lebte zu dieser Zeit in Mogadischu, auch meine Eltern waren in Mogadischu. Wir lebten alle in Mogadischu.
Ich wurde in Mogadischu festgenommen, die Rebellen brachten mich nach XXXX, dort war der Stützpunkt der Rebellen.
LA: Wer half Ihnen, dass Sie aus der Gefangenschaft fliehen konnten?
AW: Es waren drei Männer, Nachbarn. Sie gehören zu den Rebellen, sie wollten aber auch davonlaufen, am Abend mussten sie Wache halten, nutzten das aber, um selbst zu flüchten, sie fragten mich, ob ich auch davonlaufen will.
Wir sind zu viert von diesem Stützpunkt davongelaufen. Sie brachten mich zu einem Haus und sprachen mit jemandem, dann meinten sie, ich kann mit einem Auto nach XXXX mitfahren. Dort lebt mein Onkel mütterlicherseits, er hat mich abgeholt und mich in seine Wohnung gebracht, er hat mir auch erzählt, dass mein Vater im Koma liegt. Bei diesem Onkel blieb ich eine Nacht, am 28. bin ich dann nach Kenia gefahren.
Vorhalt: Bei einer früheren Einvernahme sagten Sie, zwei Personen hätten Ihnen geholfen zu flüchten?
AW: Zwei waren im Haus, sie brachten mir zu essen, nachdem wir uns kannten fragten sie mich, ob ich mit ihnen flüchten will, sie wollten zu dritt aus dem Lager flüchten und mich als vierten mitnehmen. Ob der Dritte ein Rebell war oder auch ein Gefangener, wenn es bis jetzt anders aufgeschrieben wurde, hat der Dolmetscher falsch übersetzt.
Vorhalt: Anfangs der heutigen Einvernahme sagten Sie zu anderen Verwandten hatten Sie keinen Kontakt, jetzt erzählen Sie, Sie hätten den Tag vor Ihrer Flucht bei Ihrem Onkel verbracht.
AW: Ich dachte, es geht nur um Verwandte väterlicherseits, dieser Onkel war ein Verwandter mütterlicherseits. Das Geld für meine Flucht hat mir meine Tante geschickt, sie lebt in Katar. Ich kann nur nochmals sagen, alles was ich erzähle, hat sich auch so zugetragen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Internationalen Schutz vom 23.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.07.2014 erteilt. Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen entnehmbar:
"C) Feststellungen
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
-zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind somalischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens. Sie sind Angehöriger der Volksgruppe der Shiiqaal.
Sie sind traditionell verheiratet und haben keine Kinder.
Sie sind gesund und stehen nicht in ärztlicher Behandlung.
Sie benötigen keine Medikamente.
Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignisses traumatisiert sein könnten.
-zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihre Angaben werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und wird als entscheidungswesentlich folgendes festgehalten:
Sie hatten wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Schwierigkeiten.
Sie hatten mit Behörden Ihres Herkunftsstaates keine Schwierigkeiten.
Sie konnten keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates Somalia glaubhaft machen. Ihre Fluchtgründe waren nicht glaubhaft.
-zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
In Ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der instabilen Sicherheitslage in Somalia, vor.
Beweiswürdigend wurde festgehalten:
D) Beweiswürdigung:
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
-betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht Ihre Identität derzeit nicht fest.
Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient das lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Sie gaben an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und bekannten sich zum moslemischen Glauben.
Das Bundesasylamt hat Ihren psychischen und physischen Zustand soweit abzuklären, um zweifelsfrei eine rechtliche Beurteilung dahingehend vornehmen zu können, ob eine allenfalls vorhandene psychische Störung, oder auch eine sonstige Erkrankung, einer Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würde.
Auf Grund Ihres Vorbringens und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ergibt sich die Feststellung, wonach sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von physischen oder psychischen Erkrankungen Ihrer Person ergeben haben, die einer Abschiebung nach Somalia - im Hinblick auf die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK - entgegen stehen würde, vielmehr haben Sie in der Einvernahme angegeben, dass Sie gesund seien.
-betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar oder daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Angeführt wird, dass Ihre Volksgruppenzugehörigkeit keinen Fluchtgrund darstellte, Sie deswegen keine nennenswerten Probleme hatten, daher wird auf diese Problematik nicht weiter eingegangen. Dies gaben Sie auch mehrmals zu Protokoll!
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Als Fluchtgrund nannten Sie den Tod Ihres Vaters und ein danach gegebenes Radio-Interview. Einige Tage nach dem Interview wurde auf Sie geschossen und wurden Sie dadurch verletzt. Nach einem mehrwöchigen Spitalsaufenthalt verließen Sie dann Somalia.
Beweismittel für Ihre Angaben konnten Sie keine vorlegen.
Alle Ihre Angaben zu den Fluchtgründen müssen aus mehreren Gründen als nicht den Tatsachen entsprechend zurückgewiesen werden:
Erstens nannten Sie bei der Erstbefragung am 19.07.2012 sehr allgemein, Sie wären von der AL Shabaab zum Mitmachen aufgefordert worden. Bei einer Weigerung würden Sie umgebracht werden. Nachdem Ihr Vater 2010 getötet wurde, entschlossen Sie sich zur Flucht.
Mit keinem Wort erwähnten Sie dabei, dass auf Sie geschossen und Sie dabei verletzt wurden.
Ein derart einschneidendes Erlebnis mit keinem Wort zu erwähnen, ist äußerst ungewöhnlich, da genau dieser Vorfall laut Angaben in späteren Einvernahmen zur Flucht führte.
Warum Sie während dieser Erstbefragung zweimal als Todesjahr Ihres Vaters 2010 zu Protokoll gaben, in späteren Einvernahmen aber vom Tod Ihres Vaters im Jahr 2011 erzählten, kann nur den Grund haben, dass alle Ihre Angaben NICHT den Tatsachen entsprechen!
Am 17.01.2013 erzählten Sie nach Ihren Fluchtgründen befragt, von Vorfällen im Juni 2011. Vorerst soll Ihr Vater ermordet worden sein, einige Tage später wurde dann auf Sie geschossen. Sie wurden von abprallenden Patronenteilen am Rücken verletzt und kamen ins Spital.
Zum Abklären Ihrer Angaben bezüglich der Schussverletzung wurde ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben.
Der Sachverständige hat dabei festgestellt, dass Ihre Erzählungen zum Schussattentat absolut nicht nachvollziehbar sind. So bekrittelte der Gutachter u.a., dass Ihre vorgezeigte Narbe genäht wurde, Schussverletzungen jedoch nie genäht werden, und dies auch in weniger entwickelten Ländern Standard ist. Außerdem sind Ihre Schilderungen, dass Sie gestolpert und gestürzt seien und daher im Liegen getroffen wurden, mit der Wunde nicht vereinbar.
Überdies vermeint der Gutachter, die von Ihnen vorgezeigte Narbe ist wesentlich früher entstanden, als Sie angaben!
Auch kann der Gutachter nicht nachvollziehen, warum Sie mit einer "belanglosen Wunde" (Gutachten Blatt 8) 40 Tage in Spitalsbehandlung waren.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie eine Narbe - wann bzw. wie auch immer diese zustande kam - auch nutzten, um daraus eine Fluchtgeschichte präsentieren zu können.
All die Aussagen des Gutachters konnten Sie bei einer zusätzlichen Einvernahme nicht entkräften.
Außerdem erwähnten Sie am 17.01.2013 nach dem Spitalsaufenthalt bei einem Onkel untergebracht worden zu sein, am 23.05.2013 erwähnten Sie aber, nach dem Spitalsaufenthalt bei Ihrer Großmutter gewohnt zu haben.
Auch diesen Widerspruch konnten Sie nicht aufklären.
Insgesamt konnten Sie nicht nachvollziehbare Angaben machen, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden kann, dass Sie die behaupteten Ereignisse nicht aus Ihrer eigenen Erfahrung abriefen, sondern Sie die Fluchtgeschichte spontan vor den Behörden konstruierten oder weiter entwickelten bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte zurückgriffen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie weder eine konkrete Bedrohung Ihrer Person, noch irgendein nachvollziehbares Fluchtelement darzustellen in der Lage waren, vielmehr muss angenommen werden, dass Sie niemals einer der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden relevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren und lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Somalia verließen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Ob Sie sonstige Probleme im Sinne der GFK gehabt hätten, verneinten Sie und schlossen dies sogar dezitiert aus.
-betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Auf Grund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Somalia, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten Sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2014.
-betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Somalia basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."
Rechtlich wurde festgehalten, dass eine Verfolgung aus einer von der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe nicht erkannt werden könne. Im Weiteren wurde begründend ausgeführt hinsichtlich der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darauf verwiesen, dass der erlassene Bescheid der Behörde grobe Aktenwidrigkeiten, sowie erheblich fehlende Beweiswürdigung aufweise. Im vorliegenden Fall scheine es so, als ob das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit einer anderen Person verwechselt habe, da sich die Beweiswürdigung mit keinem Wort auf sein Vorbringen stütze, sondern sich auf eine ganz andere Fluchtgeschichte, die nicht vom Beschwerdeführer stamme, beziehe. Im Weiteren wurde auf das Vorbringen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, sowie im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung verwiesen, sowie insbesondere darauf, dass er vorgebracht hatte, eine schwere Kopfverletzung erlitten zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Nunmehr fortzusetzende Verfahren sind einerseits umfangreiche und detaillierte Feststellungen vom Individualsachverhalt zu treffen, sowie sind die so zu treffenden Feststellungen einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Die im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.06.2013 getätigten Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffen offensichtlich nicht den Fall des nunmehrigen Beschwerdeführers.
Im fortzusetzenden Verfahren ist der Beschwerdeführer vorzuladen und ist ihm das Ergebnis des medizinischen Gutachtens vom 26.05.2012 im Detail vorzuhalten und ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sowie ist dem Antragsteller nach nunmehrigem Zeitablauf ein aktuelles Ländergutachten zur Situation in Somalia vorzuhalten.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.