W119 1424360-1•BVwG W119 1424360-1
W119 1424360-1Tribunale amministrativo federale14 ago 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, Sachverständigengutachten, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
W119 1424360-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga.
EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 1. 2012, Zl 11 14.248-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25. 11. 2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zunächst an, in Mazar-e Sharif geboren und ledig zu sein. Er gehöre der paschtunischen Bevölkerungsgruppe an. Seine Eltern würden in Afghanistan leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater unter den Taliban ein großer Kommandant gewesen sei. Mehrere tausend Personen hätten unter ihm gedient. Im Moment befinde er sich unter ständiger Aufsicht der Regierung. Dies bedeute, dass er sich zwar nicht in Haft befinde, aber auch nicht ohne Genehmigung das Haus verlassen dürfe. Sein Onkel Matiullah sei von den deutschen Truppen getötet worden. Da sein Vater unter Aufsicht gestanden sei, habe er in die verschiedenen Provinzen fahren müssen, um den Sold an die Kämpfer seines Vaters auszuzahlen. Er habe das Geld von einem Mullah abgeholt. Obwohl er das Geld nach Kunduz hätte bringen sollen, habe er das Geld bei einem Geldwechsler in Kabul hinterlegt und sei nach Europa gereist. Sein Vater habe ihm zudem verboten die Schule zu besuchen.
In der am 4. 1. 2012 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, in Afghanistan die Koranschule besucht zu haben. Seine Familie würde in Kabul leben. Sein Vater sei ein berühmter Kommandant gewesen. Er habe früher für Dostum gearbeitet. Es gebe zwischen seiner Familie und Dostum, Ustad Ata und Malek Feindschaften. Sein Vater habe tausende Menschen getötet. Er sei aus Angst vor seinem Vater geflohen. Er stamme ursprünglich aus Mazar-e Sharif. Da sein Vater jedoch zahlreiche Feinde gehabt habe, habe seine Familie dort nicht mehr leben können. Zu seiner Tätigkeit in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, die Gehälter der Kommandanten seines Vaters in den Provinzen Kunduz und Baghlan ausbezahlt zu haben. Er habe sein Heimatland wegen seines Vaters verlassen, der ihm nicht erlaubt habe, die Schule zu besuchen und ihn auch mit Gewalt gezwungen habe, für ihn zu arbeiten. Zudem hätten die Taliban von ihm verlangt, Selbstmordattentäter zu transportieren. Sein Vater habe während der Talibanzeit Afghanistan verlassen. Als er zurückgekommen sei, sei er unter Hausarrest gestellt worden. Dies sei vor sechs oder sieben Jahren geschehen. Er habe circa drei Jahre für seinen Vater gearbeitet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er von den Taliban umgebracht zu werden. Zudem habe er Angst vor seinem Vater.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 1. 2012, Zl 11 14.248-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verlaufes der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, ein konkretes nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe drei Jahre lang im Auftrag seines Vaters Gehälter an Talibankommandanten ausbezahlen müssen, seien diese Ausführungen jedoch äußerst vage geblieben. Das Bundesasylamt komme daher zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer keine reale Verfolgung bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kabul als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die auch über ein soziales bzw familiäres Netzwerk verfüge und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. 2. 2012 Beschwerde, in der ausführte, dass sein Vorbringen schlüssig gewesen sei, da er sich in seinen wesentlichen Angaben nicht widersprochen habe. Zudem sei auch die politische Situation in Afghanistan katastrophal. Die Versorgungs- und Sicherheitslage sei prekär, sodass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass ihm dort Gefahr iSd Art 3 EMRK drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26. 3. 2014 und am 6. 8. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nicht teilnahm. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seine Familie etwa fünf Monate vor dem Sturz der Taliban im Norden Afghanistans nach Kabul gezogen sei. Sein Vater sei vor der Herrschaft der Taliban ein Kommandant von Dostum gewesen. Später habe er als Kommandant im Norden Afghanistans gearbeitet. Während des Regimes der Taliban sei er ebenso Kommandant gewesen. Dostum habe seinem Vater vertraut. Aber als die Taliban gekommen seien, habe sein Vater Dostum hintergangen. Sein Vater habe sich mit Kommandant Ata nie verstanden. Ebenso sei sein Verhältnis zu Kommandant Malek nicht gut gewesen. Sein Vater sei unter dem Namen XXX bekannt. Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt, im Heimatland des Beschwerdeführers Ermittlungen zum Vater des Beschwerdeführers anzustellen.
In der am 6. 8. 2014 fortgesetzten Verhandlung wurde das vom Sachverständigen verfasste Gutachten erörtert. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers an der Seite von Abdullah Abdullah im Präsidentschaftswahlkampf aktiv sei. Bei den getätigten Ermittlungen, die auch mit Herrn XXX geführt worden seien, habe dieser verneint, dass sich ein Sohn von ihm in Österreich befinden würde. Der länderkundige Sachverständige erstattete in weiterer Folge ein abschließendes Gutachten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar- Sharif. Nachdem die Taliban den Norden Afghanistans eingenommen hatten, verließ er gemeinsam mit seiner Familie Mazar-e Sharif und zog nach Kabul. Der Beschwerdeführer stellte am 25. 11. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers war ein bekannter Kommandant der Hezb-e Islami in der Provinz Balkh. Es bestand auch eine Zusammenarbeit mit General Dostum, als dieser während der Bürgerkriegsjahre mit Hekmatyar, dem Vorsitzenden der Hezb-e Islami, eine Koalition gebildet hatte. Im Jahre 1997 hatte er sich den Taliban angeschlossen. Der Vater des Beschwerdeführers war nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 für einige Zeit nicht auffindbar. Nachdem die Hezb-e Islami und die Taliban wieder in der Öffentlichkeit erschienen sind, ist auch der Vater des Beschwerdeführers wieder aufgetaucht. Er ist derzeit politisch aktiv und hat an der Seite von Dr. Abdullah Abdullah Wahlwerbung in der Provinz Balkh betrieben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban eine Zusammenarbeit besteht bzw bestanden hat.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Auftrag seines Vaters Gehälter an Taliban-Kommandanten ausbezahlt hatte.
Es ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein berüchtigter Kommandant war, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen hatte. Der Beschwerdeführer stammt somit aus einer Familie, die auch in der Vergangenheit in Konflikte involviert war.
Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Menschenrechte:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Hezb-e Islami:
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: aich Hizb-i Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013, vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle vom Gebieten zu Kämpfen mit Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.
(DAA vom 04.06.2013, S.8).
Die Islamische Partei (Hezb-e Islami) ist stark auf ihren Führer Gulbuddin Hekmatyar zugeschnitten, der aus Kunduz stammt. Seit Ende der 1980-er Jahre in Nordafghanistan präsent, dürfte sie heute die zweitstärkste aufständische Regierung sein. Auch die HIG ist eine paschtunische Organisation, die ihre soziale Basis aber - im Unterschied zu den ländlich und tribal geprägten Taliban - unter städtischen und nicht tribalen Paschtunen hat. Hekmatyar führt die in ihren Leistungsstrukturen einer links-revolutionären Partei nachempfundene Organisation autoritär. Sie verfügt über klare hierachische Strukturen, Gremien und hat ein politischen Programm. Ihr politischer Flügel ist seit 2008 auch offiziell als politische Partei zugelassen. Zwar bestreitet dieser Flügel jegliche Kooperationen mit Hekmatyar, doch gilt als wahrscheinlich, dass dieser über alle Teile der Organisation Kontrolle hat. In den 1980er Jahren avancierte die HIG unter der Führung Hekmatyars zu einer der einflussreichsten Mudschaheddin-Gruppierungen und erhielt militärische und finanzielle Unterstützung von den USA, Pakistan und Saudiarabien. Seit den späten 1980er Jahren war sie auch eine der stärksten Widerstandsgruppen in Kunduz und spielte bis 1997 eine wichtige Rolle in der Politik der Stadt. Sie kontrollierte etwa den heute so unruhigen Distrikt Chahar Darreh. Erst mit dem Ausgreifen der Taliban auf Nordafghanistan und nachdem Hekmatyar 1997 in den Iran geflohen war, schwand die Bedeutung der Partei rapide. Die Mehrheit der HIG-Kader und Kämpfer in Kunduz schloss sich den Taliban an. Dennoch blieben alte Netzwerke intakt und behielten zahlreiche Funktionäre der HIG während der Herrschaft der Taliban ihre Ämter. Dies erleichterte es Hekmatyar, nach seiner Rückkehr aus dem Exil 2002 erneut eine selbstständige und schlagkräftige Gruppierung aufzubauen, die mit den Taliban zusammenarbeitete und ausländische Truppen bekämpfte. Sie operiert vor allem im Osten des Landes und machte mehrfach durch anspruchsvolle militärische Aktionen auf sich aufmerksam, etwa durch das fehlgeschlagene Attentat auf Präsident Hamid Karzai im April 2008 oder einen Hinterhalt, bei dem im August desselben Jahres zehn französischen Soldaten in der Provinz Kabul getötet wurden. Der bewaffnete Flügel der HIG hat im afghanischen Machtkonzert bei weitem nicht den Rang, den die Partei bis Mitte der 1990er Jahre genoss. Jedoch gelten bis zu einem Drittel der Provinzgouverneure sowie etliche Funktionäre des mittleren Verwaltungsapparats der Karzai-Administration als ehemalige Mitglieder, Anhänger oder Sympathisanten der HIG. Obwohl die HIG zurzeit auf Seiten der Taliban kämpft, unterscheiden sich ihre Ziele deutlich: Hekmatyar tritt für einen modernen islamischen Staat ein, das islamische Emirat der Taliban war ihm zu rückwärtsgewandt. Dass beide Organisationen letztlich konkurrieren, zeigte sich immer wieder an örtlichen Auseinandersetzungen, zuletzt bei blutigen Kämpfen in Baghlan im März 2010.
(SWP- Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2010) http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2010A84_sbg_wmr_ks.pdf)
Der länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung vom 26. 3. 2014 zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Zum Vater des Beschwerdeführers wurden folgende Informationen herbeigeschafft: Der Geburtsort des Vaters des Beschwerdeführers ist das Dorf XXX liegt genau im Distrikt Balkh und befindet sich nicht unweit von Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh hat mehrere Distrikte und dazu gehören auch der gleichnamige Distrikt Balkh und die Hauptstadt Mazar-e Sharif. Somit ist der Beschwerdeführer mit seiner Herkunftsregion vertraut. Der Vater des Beschwerdeführers ist auch unter dem Namen XXX bekannt. Nachforschungen in der Heimatregion des Vaters des Beschwerdeführers haben ergeben, dass er ein bekannter Kommandant der Hezb-e islami in der Provinz Balkh gewesen ist. Er hat auch mit General Dostum zusammengearbeitet, als in den Bürgerkriegsjahren Dostum mit Hekmatyar, Chef der Hezb-e Islami eine Koalition bildete. Im Jahre 1997 hat er sich den Taliban in Mazar-e Sharif angeschlossen. Herr XXX war nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 für einige Zeit nicht auffindbar. Er wurde sogar in den Medien für tot erklärt. (sieh Beilag 2) Aber nach dem neuerlichen Erscheinen der Hezb-e islami und der Taliban in der Öffentlichkeit, ist der Vater des Beschwerdeführers auch wieder in die Öffentlichkeit getreten.
Er ist derzeit politisch aktiv und hat bei den diesjährigen Wahlkämpfen auf der Seite von Dr. Abdullah Abdullah, einem der Präsidentschaftskandidaten, Wahlwerbung in der Provinz Balkh betrieben. Der Gouverneur der Provinz Balkh, Ata Mohammad Noor, den der Beschwerdeführer als Gegner seines Vaters bezeichnet und er sich angeblich von Ata bedroht fühlt, ist der Hauptverbündeter von Abdullah Abdullah. Das bedeutet, dass Herr XXX derzeit in einem Bündnis mit Ata Mohammad Noor steht und ist kein Gegner von ihm mehr ist. Der Vater des Beschwerdeführers heißt mit seinem richtigen Namen XXX und nicht XXX. Sein Nachname ist XXX, weil er vom Stamme XXX kommt.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Vater des Beschwerdeführers weiterhin die Taliban unterstützt und den Kommandanten der Taliban Gehälter ausbezahlt, entsprechen nicht der Wirklichkeit Afghanistans, soweit dies Taliban betrifft. Eine Person, wie der Vater des Beschwerdeführers, der derzeit sogar mit Abdullah Abdullah verbündet ist, unterstützt die Taliban auf keinen Fall finanziell, da er ansonsten in das Visier der ISAF geraten würde und auf keinen Fall frei agieren könnte. Der Vater des Beschwerdeführers ist derzeit ein etablierter Politiker und es hat niemand in Mazar-e Sharif bestätigt, dass er die Taliban militärisch und finanziell unterstützt. Es ist in Mazar-e Sharif nicht bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den Taliban in der fraglichen Zeit, die der Beschwerdeführer erwähnte, gemeinsame Sache gemacht hätte.
Der länderkundige Sachverständige erstattete anlässlich der Verhandlung vom 6. 8. 2014 ein ergänzendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Da nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Hrn. XXX ist, kann man ihn als Konfliktperson kategorisieren. Eine Konfliktperson bzw. eine Konfliktfamilie ist/sind jene Personen, die persönlich oder deren Familienangehörige Personen schwer geschädigt oder sogar getötet haben. Da Hr. XXX ein berüchtigter Kommandant in der Provinz Balkh war und für die Hezb-e Islami und die Taliban gekämpft hat, ist die Schädigung von Hunderten von Personen durch ihn nicht ausgeschlossen. Hr. XXX ist am Leben und hält sich derzeit in Kabul auf, allerdings wurde er im Jahr 2001 von englischen Zeitungen für tot erklärt, was sich als falsch erwies.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Vorerst ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion authentisch sind.
Was die Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse des länderkundigen Sachverständigen im oben ersichtlichen Umfang aus folgenden Erwägungen den Feststellungen zu Grunde:
Wenngleich der länderkundige Sachverständige anlässlich der am 26. 3. 2014 abgehaltenen Verhandlung noch Zweifel daran hegte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Sohn des (Kommandanten) XXX sei, konnten diese Bedenken aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der fortgesetzten Verhandlung ausgeräumt werden.
Was die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, enthält das Sachverständigengutachten die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer einer sogenannten Konflikt-Familie angehört, da davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers ein berüchtigter Kommandant der Hezb-e Islami und auch an Menschenrechtsverletzungen beteiligt war. Der länderkundige Sachverständige führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung könnte der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgehen, indem er sich in sichereren Regionen niederlassen würde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer tragfähige bzw verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb seiner Heimatregion vorfinden würde.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Auszahlung von Gehältern an Soldaten seines Vaters hingegen ist als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zufolge gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers die Taliban finanziell oder militärisch unterstützte.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 1. 2. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer "Konfliktfamilie" ist, da der Vater des Beschwerdeführers zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Opfer bzw deren Angehörigen Rache an ihm oder seinen Angehörigen nehmen würden.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:
Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;
14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;
22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;
26.5. 2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490). Denn der Beschwerdeführer wird nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist - mit seinem Vater nämlich -, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausfordert.
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch mögliche Opfer oder deren Angehörigen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, anderswo in Afghanistan für seine Lebensgrundlage zu sorgen, zumal ihm außerhalb seiner Heimatregion in Afghanistan weder ein soziales noch ein familiäres Netz zur Verfügung stünde und auch nicht hervorgekommen ist, dass er in Afghanistan ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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