L517 2009696-1•BVwG L517 2009696-1
L517 2009696-1Tribunale amministrativo federale14 ago 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice XXXX, GZ: OB:
932390, XXXX, vom 24.06.2014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice XXXX, vom 24.06.2014, XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 10.12.2010 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Am 17.02.2011 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 17.02.2011).
Mit 14.04.2011 erging der Bescheid des Bundessozialamtes XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde- bB genannt) an die bP, in welchem ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
Am 30.04.2014 wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine medizinischen Nachuntersuchung in Auftrag gegeben und ein weiteres Gutachten erstellt (datiert mit 04.05.2014).
Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde die bP durch die bB zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit 24.06.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt und die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen.
Am 10.07.2014 langte die Beschwerde der bP über gegenständlichen Bescheid bei der bB ein.
Am 16.07.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 10.12.2010 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Von der bP wurde diesbezüglich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bzw. Befunde beigelegt.
Die bP wurde am 17.02.2011 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX(Arzt für Allgemeinmedizin) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 17.02.2011), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Lfd.Nr.1: Fingerpolyarthrosen, Epicondylitis beide Ellbogen, Plantarfasziitis links, Periarthritis beide Schultern -- Pos.Nr. 02.02.03, GdB 50%
Lfd.Nr.2: Duodenitis, hypochrome Anämie, Verdacht auf Zöliakie, NM-Allergie -- Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1) Position 02.02.03 mit 50% angenommen entsprechend der Polyarthritis mit Befall der oberen Extremitäten und der Füße, Dauertherapie mit Ebetrexat, Salazopyrin und NSAR über mehr als 6 Monate, erhebliche Funktionsminderung und Beschwerdesymptomatik, Krankheitsverlauf chronisch-rheumatisch.
Ad 2) Position 07.04.04 mit 20% angenommen wegen der Duodenitis mit notwendiger aufwändiger Diäteinhaltung bei mehrfachen Nahrungsmittelallergien, substituierter Eisenmangel, Verdacht auf Zöliakie mit teilweiser Zottenatrophie
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Ad. GdB) Die chronisch rheumatische Erkrankung steht im Vordergrund und wird nicht weiter gesteigert.
Nachuntersuchung: 3 Jahre, weil Verlauf besserungsfähig
Am 14.04.2011 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
Am 30.04.2014 wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine medizinischen Nachuntersuchung bei XXXX (Facharzt für Chirurgie) in Auftrag gegeben und diesbezüglich folgende medizinische Befunde zur Person der bP beigebracht:
Ärztlicher Befundbericht des XXXX (Facharzt für innere Medizin) vom 03.04.2014 (Abl. 53)
Ambulanzbefund des XXXX vom 16.01.2014 (Abl. 54)
Röntgenbefund vom 17.01.2014 mit Laborbefunden vom 15.07.2009 (Abl.55)
Das Bezug nehmende fachärztliche Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 04.05.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Rheumatologischer Ambulanzbefund vom 16.01.2014, Röntgenbefund beider Hände und Füße vom 17.01.2014 mit Laborbefunden vom 15.07.2009 sowie Gastroskopiebefund vom 03.04.2014 beiliegend.
Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:
Kopf und Hals: Sinnesorgane frei, Schilddrüse unauffällig
Brustkorb: symmetrisch, kompressionsstabil, Herzaktion rhythmisch
Bauchraum: Bauchdecke in Brustkorbniveau, weich, indolent, Bruchpforten geschlossen
Wirbelsäule: in der Frontalebene gerade, physiologische Krümmungen erhalten,
Dornfortsätze nicht klopfempfindlich, FKBA 5 cm, Rückwärtsbeugen möglich, Drehen bei fixiertem Becken nach rechts 30°, nach links 40°, Seitwärtsbeugen bis 5 cm Abstand
Fingerspitzen-Kniegelenksspalte. Halswirbelsäule frei bewegbar. Nackenmuskulatur mäßig verspannt.
Schultergürtel und Arme:
Schultern stehen gleich hoch, sind unauffällig konturiert, die ca. 5cm langen Operationsnarben an der Vorderseite beider Schultergelenke unverändert bland. Keine Gefühlsstörungen, Händedruck seitengleich kräftig. Nackengriff und Kreuzgriff werden ausgeführt, endlagig schmerzhaft.
Hände: Faustschluss rechts nur bis 2 cm Abstand Fingerspitzen-Handfläche, links ist der Faustschluss vollständig. Die Daumenspitze erreicht beiderseits das Kleinfingergrundgelenk. Das rechte Daumengrundgelenk ist etwas verdickt und druckschmerzhaft, der linke Daumen unauffällig, die Fingergelenke der linken Hand sind frei bewegbar. Heberden- Arthrosen beiderseits an den DIP-Gelenken der Kleinfinger sichtbar, nicht druckempfindlich.
Messwerte an den Armen: rechts links
Schultergelenke: Arm Rückheben/Vorheben S 40-0-170 40-0-170
Abduktion/ Adduktion F 170-0-50 170-0-50
Rotatio ext./int. (Oberarm angelegt) R(F0) 60-0-70 60-0-70
Ellbogengelenke: Extension/Flexion S 0-0-140 0-0-140
Unterarmgelenke: Supination/Pronation R 90-0-80 90-0-80
Handgelenke: Extension/Palmarflexion S 50-60 50-0-60
Radialduktion/Ulnarduktion F 20-0-30 20-0-30
Beine: Seitengleich entwickelt, keine Varizen, keine Ödeme. Keine Umfangdifferenzen.
Hüftgelenke und Kniegelenke seitengleich frei bewegbar. Das rechte obere Sprunggelenk in der Streckung und Plantarflexion endlagig eingeschränkt.
Beide Großzehengrundgelenke sind verdickt und rechts stärker als links druckschmerzhaft.
Beide Fußsohlen inspektorisch unauffällig, Hallux valgus rechts links. Achillessehnen klinisch unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Lfd.Nr.1: Polyarthrosen dzt. aktiv an Finger- und Zehengelenken mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung -- Pos.Nr. 02.02.02, GdB 40%
Oberer Wert des Rahmensatzes wegen der Notwendigkeit ständiger medikamentöser Behandlung
Lfd.Nr.2: Gastritis, Verdacht auf Zöliakie und NM-Allergie -- Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20%
Gleichbleibende Einschätzung bei fortlaufender Diät und Therapie
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
GGdB entspricht dem GdB aus lfd. Nr. 1, weil keine verschlechternde Beziehung zwischen den Leiden besteht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten hat sich verbessert.
Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde die bP durch die bB zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert
Mit 24.06.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt und die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen.
Am 10.07.2014 langte die Beschwerde der bP über gegenständlichen Bescheid bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass sie mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht einverstanden sei. Sie führte darüber hinaus an, dass durch die Polyarthrose zusätzlich beide Daumengrundgelenke betroffen seien, der rechte Zeigefinger nun immer schmerze und sie bei jeglichem Greifen erhebliche Schmerzen habe.
Weiters brachte die bP vor, dass ihre Epicondylitis an beiden Ellbogen, Plantarfasziitis links und Periarthritis an beiden Schultern im Gutachten vom 30.04.2014 nicht berücksichtigt worden seien. Diese sei jedoch im beigelegten Befund der XXXX diagnostiziert worden. Die bP habe deshalb auch nach wie vor Schmerzen und leide unter erheblichen Einschränkungen. Aufgrund der Epicondylitis und ihrer Schmerzen in der Achillessehne habe sie am 10.07.2014 einen neuerlichen MR-Termin zum Zweck der weiteren Therapie.
Aus dem Befund der XXXX sei ersichtlich, sei die Befindlichkeit verschlechtert und wären beide Daumengelenke betroffen (2011 noch beschwerdefrei). Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik sei die Dauermedikation der bP (Ebetrexat) im Jahr 2013 gesteigert worden.
Am 16.07.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug.
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Im Rahmen der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der bP laut Gutachten vom 04.05.2014 wurden zwar sowohl die von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachten Fingerpolyarthrosen berücksichtigt und vom Gutachter aufgrund der Notwendigkeit ständiger medikamentöser Behandlung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes eingeschätzt, jedoch fanden trotz der im Vorgutachten unter derselben Position angeführten zusätzlichen Leiden, wie die Epicondylitis an beiden Ellbogen sowie die Plantarfasziitis links und die Periarthritis beider Schultern, diese keine Berücksichtigung bzw. nahm der Sachverständige keine konkrete Stellung dazu, warum diese keine Aufnahme in sein Gutachten gefunden hätten. Diesbezüglich brachte die bP jedoch im Rahmen ihrer Beschwerde einen aktuellen Ambulanzbefund der XXXX vor, welcher die Diagnose "Z.n. rezidivierenden Epicondyliten lateral rechts sowie Z.n. mehrmaliger Plantarfasziitis links- mehrmalige Radiatio" enthält.
Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde angeführten Schmerzen in der Achillessehne wird vom erkennenden Gericht angemerkt, dass diese vom Gutachter sehr wohl berücksichtigt wurden, jedoch diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wird, dass die Achillessehnen klinisch unauffällig seien.
Aufgrund der mangelnden Ausführungen in Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführten Leiden, welche auch durch einen entsprechenden ärztlichen Befund von der bP belegt wurden bzw. welche im Vorgutachten enthalten sind und welche allenfalls Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben könnten, geht das ho. Gericht von einem mangelhaft erhobenem Sachverhalt im gegenständlichen Ermittlungsverfahren aus und sind diesbezüglich jedenfalls weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der laut Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigten Beschwerden und deren Auswirkung auf den GdB) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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