BVwG L507 2007758-1

L507 2007758-1Tribunale amministrativo federale14 ago 2014

Regest

ersatzlose Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung, Reisedokument

Testo completo

BVwG L507 2007758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2007758.1.00

Spruch

L507 2007758-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.03.2014, Zl. 324493106 Verf.zahl: 14091014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Über den in Deutschland eingebrachten Asylantrag des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen des Irak, wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, entschieden, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt werde, aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen würden.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX2001 vom Ordnungsamt in XXXX ein Reiseausweis gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ausgestellt, wobei in diesem Dokument vermerkt wurde, dass der Inhaber dieses Reiseausweises Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei.

Am XXXX2005 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger" erteilt, da der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft und mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war.

Am XXXX2006 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Konventionsreisepass (Reisedokument gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951) mit der Nummer K XXXX ausgestellt, der bis zum XXXX2011 gültig war. Am XXXX2011 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Konventionsreisepass mit der Nummer K XXXX ausgestellt, der bis zum XXXX2013 gültig war.

2. Am 03.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft

XXXX neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Dieser Antrag wurde am 09.01.2014 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, zuständigkeitshalber übermittelt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.03.2014, Zl. 324493106 Verf.zahl: 14091014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, der am XXXX2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dadurch lediglich beschieden worden, dass er subsidiär schutzberechtigt sei. Gemäß § 94 Abs. 2 FPG würden Konventionsreisepässe Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist seien. Auf Grund der gesetzlichen Grundlagen (§ 94 FPG) sei somit eine Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht möglich. Da der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Ausland Konventionsflüchtling sei, sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen gewesen.

4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 14.04.2014 Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgelehnt habe, zumal ihm bereits zwei Mal von österreichischen Behörden ein solcher ausgestellt worden sei. Es könne nicht sein, dass zuvor bereits zwei Mal von österreichischen Behörden von falschen Voraussetzungen - nämlich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - ausgegangen worden sei. Die Behörde hätte ihrer Ermittlungspflicht nachkommen und den Status mit den deutschen Behörden abklären müssen.

Ferner wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zwei Rechtsmittelbelehrungen enthalte, wobei in der deutschen Version einmal eine zweiwöchige und einmal eine vierwöchige Frist genannt sei, und in der Übersetzung eine Frist mit vier Wochen abgedruckt sei. Sofern in der Rechtsmittelbelehrung eine längere (als die gesetzlich vorgesehene) Einbringungsfrist angegeben sei, so gelte das Rechtsmittel auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn diese längere Frist ausgenützt werde.

5. Am 16.05.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angefragt, ob eine bescheidmäßige Feststellung nach der Bestimmung des § 51 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) gleichzusetzen sei bzw. worin sich eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 deutsches GG von einer Feststellung gemäß

§ 51 Abs. 1 deutsches AuslG unterscheide.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende Auskunft erteilt:

"Hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob eine bescheidmäßige Feststellung nach der Bestimmung des § 51 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S. des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen ist, kann dies bejaht werden.

Desweiteren kann ich Ihnen, was die Unterscheidung einer Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG von einer Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG anbelangt, Folgendes mitteilen:

Unter Bezugnahme auf das Jahr 2001, in dem der Bescheid erstellt wurde, ergibt sich hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zwischen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der "Flüchtlingsanerkennung" gemäß § 51 Abs. 1 AuslG folgender Unterschied:

Das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG wird durch die Drittstaatenregelung des

Art. 16a Abs. 2 GG eingeschränkt. Art. 16a Abs. 2 GG schließt das Asylgrundrecht für Personen aus, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, eingereist sind. Die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG kommt insofern nur für Personen in Betracht, die auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine derartige Einschränkung nicht vorgesehen. Politisch Verfolgte stand in diesem Falle der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG zur Verfügung. Der Anwendungsbereich der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG ist insofern weiter.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ergeben sich folgende Unterschiede:

Förmlich als asylberechtigt Anerkennte erhielten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG alte Fassung) und wurden in vielen Bereichen Deutschen gleichgestellt. Wer als politisch Verfolgter hingegen lediglich "Flüchtlingsschutz" nach § 51 Abs. 1 AuslG genoss, erhielt grundsätzlich eine befristete Aufenthaltsbefugnis (§ 70 AsylVfG alte Fassung i.V.m. § 30 AufenthG alte Fassung).

Desweiteren lag in Fällen, in denen einem Ausländer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt wurden, der Unterschied zu einer Anerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG auch darin, dass es im Zusammenhang mit dem Erhalten eines Aufenthaltstitel, der Erlaubnis des Zugangs zum Arbeitsmarkt und des Familiennachzuges unterschiedliche Fristen bzw. Wartezeiten gab.

Die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG wurde mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes am 01.01.2005 durch § 3 Abs. 1, 4 AsylVfG i. V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG abgelöst.

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 01.12.2013 ist der Flüchtlingsschutz vollständig in § 3 Abs. 1 AsylVfG geregelt.

Ausländer, denen Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt wurde, sind nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetztes hinsichtlich der Rechtsfolgen den Ausländern gleichgestellt, denen die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG zuerkannt wurde."

6. Von der dem BFA eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum obigen Ermittlungsergebnis wurde innerhalb der hg. gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und verfügt für Österreich über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger".

Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen.

Die bescheidmäßige Feststellung nach der Bestimmung des § 51 Abs. 1 des deutschen Ausländergesetzes ist der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) gleichzusetzen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Anfragebeantwortung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2014.

2.2. Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, der am XXXX2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dadurch lediglich beschieden worden, dass er subsidiär schutzberechtigt sei. Gemäß § 94 Abs. 2 FPG würden Konventionsreisepässe Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist seien. Auf Grund der gesetzlichen Grundlagen (§ 94 FPG) sei somit eine Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht möglich. Da der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Ausland Konventionsflüchtling sei, sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen gewesen.

Wie die belangte Behörde zu diesem Verfahrensergebnis gelangt ist, ist weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Akteninhalt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall völlig unterlassen, sich mit der deutschen Rechtslage insbesondere mit den Bestimmungen des

Art. 16a Abs. 1 deutsches GG und § 51 Abs. 1 des deutschen AuslG auseinander zu setzen und in der angefochtenen Entscheidung in willkürlicher Art und Weise die Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer von den deutschen Behörden lediglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen "Konventionsflüchtling" handeln würde.

Insgesamt gesehen war somit - abgesehen von der massiven Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens - vor dem Hintergrund der Ausführungen des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2014 zur deutschen Rechtslage im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Da somit die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 FPG vorliegen, war der abweisende Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach

§ 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).

3.2.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.

Darüber hinaus können gemäß § 94 Abs. 2 FPG Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag Konventionsreisepässe ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

3.2.3. Da dem Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ihm somit gleichsam der Status eines Asylberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde, war davon auszugehen, dass das BFA im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 94 Abs. 2 FPG die Rechtslage verkannt hat, weshalb der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben war.

Im weiteren Verfahrensverlauf ist die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in gegenständlicher Rechtssache verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.3. Zur Rechtzeitigkeit gegenständlicher Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...] vier Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Ist in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt gemäß

§ 61 Abs. 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Da der angefochtene Bescheid zwei Rechtsmittelbelehrungen enthält, woraus einerseits eine Frist von zwei Wochen und andererseits eine Frist von vier Wochen zur Erhebung eines Rechtsmittels hervorgeht, erweist sich gegenständliche Beschwerde iSd § 61 Abs. 3 AVG als fristgerecht eingebracht, zumal der letzte Tag der - länger als nach § 16 Abs. 1 BFA-VG gesetzlich vorgesehenen - angegebenen vierwöchigen Rechtsmittelfrist auf den 16.04.2014 fallen würde und die Beschwerde bereits am 14.04.2014 zur Post gegeben wurde.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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