BVwG I403 2010683-1

I403 2010683-1Tribunale amministrativo federale14 ago 2014

Regest

Abschiebung, Einreiseverbot, Interessensabwägung, Lebensgrundlage,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Testo completo

BVwG I403 2010683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2010683.1.00

Spruch

I403 2010683-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. IFA 647239004 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste am 23.06.2013 illegal über Ungarn in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, rechtskräftig am 23.07.2013 (Zl. 13 08.815), wurde dem Beschwerdeführer der Status als Asylberechtigter ebenso wenig zuerkannt wie jener als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria; der Beschwerdeführer wurde aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer war vom 09.07.2013 bis 19.08.2013 in einer Unterkunft der Grundversorgung untergebracht, danach war er unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Dublinübernahme am 24.09.2013 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und brachte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2013 per Verfahrensanordnung informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

4. Am 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgehalten und wegen Übertretung gemäß § 121 FPG (Gebietsbeschränkung) angezeigt. Eine weitere Verletzung der Gebietsbeschränkung erfolgte am 04.11.2013.

5. Am 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 SMG festgenommen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013 (Zl. 13 13.813 EAST-Ost), in Rechtskraft erwachsen am 28.11.2013, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 12.11.2013 einem abgesondert Verfolgten eine Kugel Kokain verkauft zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten wegen § 27 Abs. 3 SMG verurteilt. 6 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Am 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2014 kontrolliert und festgestellt, dass eine aufrechte Ausweisung (rechtskräftig mit 28.11.2013) besteht; der Beschwerdeführer wurde gemäß § 39 FPG festgenommen. Bei der Einvernahme am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der geplanten Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (wobei er die Unterschrift verweigerte): "Ich bin seit April 2013 in Österreich aufhältig. Ich stellte zwei Asylanträge, von meinem ersten weiß ich, dass er abgewiesen wurde, von meinem zweiten Asylantrag weiß ich nichts. Ich erfahre erst am heutigen Tage, dass dieses Verfahren am 28.11.2013 wegen bereits entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde, und erfolgte neuerlich eine Ausweisung der Asylbehörde in mein Heimatland. Dazu gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme. Ich habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, ich bin gemeldet bei Mama Africa seit meiner Entlassung aus der Justizhaft. Ich habe auf einem Matratzenlager genächtigt. Ich besitze keine nigerian. Dokumente, welche meine Identität belegen könnten. Derzeit besitze ich keine Geldmittel. Seitens der Behörde wird mir zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die gegen mich bestehende Ausweisung durch meine zwangsweise Außerlandesschaffung nach Vorliegen eines geeigneten Reisedokumentes zu vollstrecken. Zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens meiner Abschiebung ist die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Diesbezüglich habe ich das Rechtsmittel einer Schubhaftbeschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof. Dazu gebe ich an, dass ich damit nicht einverstanden bin. Ich kann nicht zurück in meine Heimat.

[...]"

9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.01.2014 wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und die Beantragung eines Heimreisezertifikats veranlasst; eine Vorführung vor die nigerianische Botschaft wurde für den 07.02.2014 angesetzt. Wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer aber bereits am 24.01.2014 aus der Schubhaft entlassen.

10. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Edward

W. Daigneault, am 07.02.2014 Schubhaftbeschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 (GZ.: W111 2001477-1/3E) abgewiesen.

11. Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines neuerlichen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 SMG festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 26.02.2014 einem verdeckten Ermittler Kokain verkauft zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten wegen § 27 Abs. 3 SMG verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Zudem wurde die zuvor bedingte Strafnachsicht von 6 Monaten aus der vorhergehenden Verurteilung widerrufen.

12. Mit Schriftsatz des BFA vom 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

13. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W.

Daigneault, übermittelte am 19.05.2014 folgende Stellungnahme: "Das vom BFA beabsichtigte Einreiseverbot erscheint nicht notwendig, weil ich ohnehin bereits aus Österreich ausgewiesen wurde, eine derartige Ausweisung nach dem Asylgesetz wurde am 28.11.2013 rechtskräftig. Die danach bereits vom BFA gesetzten Bemühungen, für mich ein Heimreisezertifikat zu erlangen, blieben erfolglos, sodass bislang meine Ausreise aus Österreich nicht möglich war. Es ist aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass in Zukunft eine Ausreise möglich sein wird. Nigeria ist ein von Gewalt erfüllter "failed state" und nicht daran interessiert, dass seine verarmten Bürger dorthin zurückkehren. In der Kanzlei des Vertreters sind unzählige Fälle anhängig, in denen die Niederlassungsbehörden Aufenthaltstitel oder Dokumentationen nicht erteilen, weil ein Einreise- oder Rückkehrverbot anhängt, ohne dass die Betroffenen aus Österreich ausreisen oder abgeschoben werden können. Es folgen jahrelang andauernde Interventionen und Eingaben, die sich im Regelfall sowohl für die Betroffenen, deren Vertreter und die Mitarbeiter der beteiligten Behörden als sehr belastend erweisen. Ich gehe davon aus, dass sich ein Einreiseverbot nur dann als sinnvoll erweist, wenn es auch durchgesetzt werden kann. Kann es, wie in diesem Fall vorhersehbar, nicht durchgesetzt werden, stört es nur die Legalisierung meines Aufenthaltes und verhindert, dass ich durch Aufnahme einer anständigen Arbeit über ausreichende finanzielle Mittel verdiene und nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes in den U-Bahn-Haltestellen Drogenkugeln verkaufen muss, denn als abgelehnter Asylwerber kann ich legal nicht überleben. Die Grundversorgung ist mit EUR 320,- pro Monat inkl. Mietzuschuss zum Überleben zu gering, ohne Aufenthaltsrecht werde ich demnach defacto auf Eigentums- und Suchtgiftdelikte verwiesen, um überleben zu können. Besonders trifft dies auf Schwarzafrikaner zu, die, weil sie bspw. am Bau auffallen, auch kaum Schwarzarbeit bekommen. Kann ich aus Österreich nicht ausreisen und werde ich durch ein Einreiseverbot an einer Arbeitsaufnahme behindert, ist die Wiederholungsgefahr der Delinquenz hoch. Nur die Abstandnahme von der Maßnahme und die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wird zu einer die öffentliche Sicherheit verstärkenden Wirkung führen."

14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

15.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er sei nigerianischer Staatsbürger und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Zu Österreich bestünden keine Bindungen. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei in Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten.

15.2. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor und es sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden, dass er geduldet, ein Opfer von Menschenhandel oder Gewalt sei. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben, da er keine Integration vorweisen könne; es sei von Bindungen zum Heimatland auszugehen. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf und sei zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe wegen Suchtmittelhandels rechtskräftig verurteilt worden. Abschiebehindernisse im Sinne des § 50 FPG seien nicht erkennbar. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse, daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden. Dies sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführer und des Umstandes, dass er vor seiner Inhaftierung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge, notwendig. Bezüglich des Einreiseverbotes sei § 53 Abs. 1 Z.1 FPG erfüllt; dies indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherung. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände und seine fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich waren Grundlage der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung.

15.3. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.06.2014 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in seinem vollen Umfang anfocht und ausführte:

"Sachverhalt: Ich habe nach Einreise über Ungarn erstmals am 25.06.2013 zu AIS Zl. 13 08.815 Asylantrag gestellt, dieser wurde im Schnellverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013 abgewiesen und ich nach Nigeria ausgewiesen. Daraufhin habe ich mich in die Schweiz begeben, um dort einen Asylschutz zu erhalten, die Schweiz hat mich aber am 24.09.2013 nach Österreich retourniert. Mittlerweile wurde ich obdachlos und habe mich aus Geldmangel zur Mithilfe im Drogenkleinstverkauf überreden lassen. Am XXXX wurde ich erstmals vom LG für Strafsachen XXXX verurteilt. Kurz nach Haftentlassung wurde ich in Schubhaft genommen, dort hat das Bundesamt für mich bereits ein Heimreisezertifikat beantragt, aufgrund Hungerns wurde ich am 07.02.2014 aus der Schubhaft entlassen. Am 26.02.2014 wurde ich neuerlich als Drogenkleinsthändler verhaftet und schließlich mit Urteil des LG Strafsachen XXXX vom XXXX neuerlich verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft ist für Mai 2015 vorgesehen.

Mit Verständigung vom 30.04.2014 hat mich das BFA von der Beweisaufnahme zur Erlassung eines Einreiseverbotes, etc., verständigt. In meiner Stellungnahme vom 19.05.2014 habe ich darauf hingewiesen, dass ich sowohl aus persönlichen Gründen in Österreich verbleiben werde müssen - Nigeria ist ein "failed State" in dem seine Bürger defacto weder Entwicklungs- noch dauerhafte Lebenschancen vorfinden - und die Verhängung eines Einreiseverbotes auch aus öffentlicher Sicht nicht sinnvoll erscheint, weil dadurch meine Zulassung in den Arbeitsmarkt verunmöglicht wird, ich aber aufgrund zwangsläufiger weiterer Anwesenheit im Lande und der Notwendigkeit zu überleben neuerlich riskiere durch Drogenkleinsthandel den Lebensunterhalt verdienen zu müssen.

Dennoch beschied das BFA wie oben angeführt. Das Einreiseverbot, etc. würde nicht in mein Recht auf Aufenthalt i. Z. m. Art. 8 MRK eingreifen, zum einen verfüge ich hier nicht über schützenswerte familiäre und/oder berufliche Bindung, zum anderen erscheint wegen meiner Delinquenz das Einreiseverbot "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung weiterer Straftaten durch ihre Person dringend geboten." (Bescheid Seite 4).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerdegründe: Wie in der o.a. Stellungnahme vom 19.05.2014 dargelegt erscheint meine Abschiebung nach Nigeria unzulässig. Bei Nigeria handelt es sich um einen failed state, in dem jede soziale staatliche Unterstützung fehlt:

"Das Land gehört zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Doch trotz wirtschaftspolitischer Reformen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, diesen Rohstoffreichtum für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes zu nutzen. Zwei Drittel der Menschen leben in extremer Armut. Nach Einschätzung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wird Nigeria fast alle Millenniumsentwicklungsziele verfehlen. ...

Nigeria selbst ist allerdings mit sozialen, ethnischen, religiösen und politischen Spannungen konfrontiert. Rund 250 ethnische Gruppen konkurrieren um die Macht und die Nutzung der Ressourcen. Während im Norden des Landes vorwiegend Muslime wohnen, ist der Süden stärker christlich geprägt. Lange Phasen autoritärer Militärherrschaft haben die Instabilität des Landes verschärft. Korruption, Klientelismus und ineffiziente staatliche Institutionen sowie eine marode Infrastruktur sind ein Erbe dieser Zeit. Nigeria wird immer wieder durch terroristische Anschläge erschüttert. Allein den Angriffen der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" sind seit Mitte 2010 mehr als 4.000 Menschen zum Opfer gefallen."

(siehe deutsches Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de/mobil/was_wir _machen/laender_regionen/laenderueberblick/nigeria.html, Hervorhebung nicht im Original).

Ein Überleben auf der Straße in Nigeria ist mir aus Gründen des Art. 3 MRK nicht zuzumuten, weshalb meine Abschiebung aus Österreich nach Nigeria vom BFA nicht für zulässig befunden hätte werden dürfen.

Dazu kommt, dass die nigerianische Vertretungsbehörde in Wien derzeit trotz Rückübernahmeabkommens BGBl III Nr. 116/2012 kaum mehr Heimreisezertifikate ausstellt und auch in meinem Falle trotz Anforderung durch das BFA während meiner Schubhaft ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt hat.

Es ist daher von meinem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen.

Damit hat aber das BFA schon jetzt zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes auch wirklich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung weiterer Straftaten, beitragen wird.

Dies ist voraussichtlich nicht der Fall, weil sich das Einreiseverbot ungünstig auf die Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltstitels auswirkt, sowohl nach § 11 Abs. 1 NAG als auch nach § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG, können diesfalls Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, und ich nach Entlassung aus der Strafhaft zum Überleben auf der Straße neuerlich zu Straftaten verleitet werden kann.

Es fehlt also eine Bestimmung, die jene nachteiligen Folgen (hier im Bereich des Aufenthaltsrechts) abfedert, die mit dem Einreiseverbot für den Betroffenen, dem eine Nicht-Ausreise und damit der weitere Aufenthalt in Österreich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, verbunden sind. Also müssen die möglichen nachteiligen Folgen vorweg in die Interpretation der Bestimmungen über die Erlassung eines Einreiseverbotes einbezogen werden. Mit der dargelegten Konsequenz, dass eine Rückkehrentscheidung mit oder ohne Einreiseverbot, sofern es voraussehbar nicht abschiebbare Fremde betrifft, erst dann erlassen werden darf, wenn eine Ausreise dem Betroffenen möglich und auch zumutbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in VwGH 94/18/0791 ausgesprochen, dass der Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur dann gerechtfertigt ist, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit - nicht aber zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter Gründe - erforderlich ist. Als Grundlage für den Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung einer Berufung komme daher nur eine vom Fremden ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht, der ein annähernd gleiches Gewicht zukommen muss wie einer Gefährdung der nationalen Sicherheit. Da ich keine derartige Gefährdung darstelle, ist der vom BFA angeordnete Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung rechtswidrig. Mit dem Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wird also rechtswidriger Weise die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durchsetzbar gemacht. Eine sofortige Durchsetzbarkeit erscheint auch wegen der oben dargelegten Nicht-Abschiebbarkeit kaum möglich und befinde mich noch bis Mai 2015 in Strafhaft, weshalb ebenfalls derzeitige Nichtdurchsetzbarkeit vorliegt.

Anträge: Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, und jedenfalls vorab den Spruchpunkt II betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben, der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dazu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden."

17. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 vorgelegt. Die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung erfolgte am 12.08.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (in Rechtskraft am 28.11.2013).

Am XXXX sowie am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemäß § 27 SMG zu Freiheitsstrafen von 7 bzw. 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.

Der Beschwerdeführer missachtete Gebietsbeschränkungen innerhalb des Bundesgebietes und unterließ es, seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachzukommen. Nach Ende seiner ersten Strafhaft am 12.12.2013 tauchte der Beschwerdeführer unter, meldete sich erst am 19.12.2013 bis 14.1.2013 obdachlos und unterließ es nach Ende seiner Schubhaft am 24.1.2014 abermals sich polizeilich zu melden. Die Obdachlosenmeldung erfolgte erst am 06.02.2014 und dauerte bis zu seiner abermaligen Einlieferung in die Justizanstalt XXXX (aufgrund des zweiten Suchtmitteldeliktes).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch einen festen Wohnsitz oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.

Am 24.01.2014 wurde von Seiten des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, die Vorführung zur nigerianischen Vertretung in Österreich war für 07.02.2014 geplant. Aufgrund der durch einen Hungerstreik eingetretenen Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde er am 24.01.2014 aus der Schubhaft im PAZ Hernals entlassen und tauchte zunächst unter, so dass der Vorführtermin abgesagt werden musste.

1.2. Zur wirtschaftlichen Situation in Nigeria:

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis W212 1438671-1,

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Bsechwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich ab dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungen am 23.7.2013 bzw. 28.11.2013 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt bzw. aufhält.

Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der vor dem BFA am 14.01.2014 aufgenommenen Niederschrift verwiesen. Weder in seiner Stellungnahme vom 19.05.2014 noch in der Beschwerde wird eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich und damit verbunden eine Verletzung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich behauptet.

Hinsichtlich der Wohnsituation wird weiters auf den vorliegenden ZMR-Auszug vom 12.08.2014 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die unsubstantiierte Behauptung alleine, dass eine Abschiebung nach Nigeria als "failed state" aufgrund Art. 3 EMRK unzulässig sei und dass von einer Ausreise ohnehin nicht ausgegangen werden könne, da die nigerianische Vertretungsbehörde keine Heimreisezertifikate ausstelle, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Aussage in der Beschwerde, dass ein Einreiseverbot die Erwerbschancen des Beschwerdeführers verhindere und ihn daher zu Straftaten verleite. Diese Behauptungen stellen keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden für die Beurteilung relevanten Sachverhalt dar.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Arbeitsplatz noch einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Dagegen hat der Beschwerdeführer wiederholt die österreichischen Asyl- bzw. Meldevorschriften missachtet. Beispielhaft für seine mangelnde Kooperationsbereitschaft sei auf die mehrmalige Verletzung vorgegebener Gebietsbeschränkungen hingewiesen. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorgibt vom Ausgang seines zweiten Asylverfahrens nicht zu wissen (vgl. Protokoll vom 14.1.2014), muss dem entgegengehalten werden, dass er die zurückweisende Entscheidung persönlich entgegengenommen hat (vgl. Zustellschein, persönliche Entgegennahme in der Justizanstalt Josefstadt) und Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt waren. Insgesamt erweckt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Einvernahme als auch bei Übernahme des Bescheides im Schubhaftverfahren die Unterschriftsleistung ohne Angabe von Gründen verweigerte. Insbesondere muss auf die zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verwiesen werden, welche in der Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen ist.

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wie bereits dargelegt hielt sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Entscheidung seines zweiten Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verweisen bzw. behauptet eine solche auch gar nicht. Nachdem der Beschwerdeführer Österreich erst vor etwa einem Jahr betreten hat, ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu seinem Heimatstaat noch nicht abgerissen sind (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt nicht vor, auch im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG ist der Beschwerdeführer straffällig geworden. Wie oben dargelegt verletzte der Beschwerdeführer unter anderem auch die ihm auferlegte Gebietsbeschränkung und verstieß damit gegen Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG).

§ 9 Abs. 2 Z.8 und 9 BFA-VG entfalten im vorliegenden Fall keine Relevanz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

In der Stellungnahme vom 19.05.2014 forderte der Beschwerdeführer, dass ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 55 Asylgesetz zuzuerkennen sei, da dies zu "einer die öffentlichen Sicherheit verstärkenden Wirkung" führen würde, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise durch die nigerianische Vertretungsbehörde ermöglicht werde und er so gezwungen wäre, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen zu sichern. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz wie bereits dargelegt im gegenständlichen Fall schlichtweg nicht gegeben sind, da die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels Ergebnis einer Abwägungsprüfung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sein muss, welche, wie dargelegt, im Falle des Beschwerdeführers eindeutig negativ ausfällt. Zudem muss betont werden, dass der Beschwerdeführer selbst für den Entfall des für den 07.02.2014 anberaumten Termins zur Vorführung vor die nigerianische Behörde verantwortlich ist, da er sich durch Hungerstreik der Schubhaft entzog und in der Folge keinen ordentlichen Wohnsitz mehr hatte (bzw. erst einen Tag vor dem geplanten Termin eine Obdachlosenmeldung vornahm).

In der Beschwerde vom 20.06.2014 behauptete der Beschwerdeführer (u.a. auf Basis eines Berichtes des deutschen Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), dass Nigeria ein "failed state" sei, in dem zwei Drittel der Bevölkerung in Armut lebten; dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr aus Gründen des Art. 3 EMRK nicht zuzumuten. Die dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegten und oben angeführten Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation in Nigeria zeichnen zweifelsohne ein tristes Bild.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Angriffe, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.

Vor wenigen Tagen, am 08.08.2014, wurde in Nigeria aufgrund von zwei Todesopfern des in Westafrika aufgetretenen Ebola-Virus der Notstand ausgerufen (vgl. etwa Bericht des Online-Spiegels vom 08.08.2014 http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-nigeria-ruft-notstand-aus-a-985244.html;

Zugriff am 13.08.2014). Am 13.08.2014 war ein drittes Todesopfer zu beklagen, wobei festzuhalten ist, dass das erste Todesopfer ein aus Liberia eingereister Mann, das zweite die ihn pflegende Krankenschwester und das dritte Todesopfer ein Mitarbeiter der westafrikanischen Staatengemeinschaft ECOWAS war, der laut Medienberichten ebenfalls mit dem ersten Todesopfer in Kontakt stand (vgl. dazu etwa Bericht im Online-Standard vom 13.08.2014;

http://derstandard.at/2000004315810/Drittes-Todesopfer-in-Nigeria;

Zugriff am 13.08.2014). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass jeder, der sich im Staatsgebiet von Nigeria aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, an Ebola zu erkranken - im Gegenteil ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering einzuschätzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Infektionen bisher nur in Lagos aufgetreten sind (vgl. dazu die entsprechende Karte der World Health Organization, WHO, abrufbar unter http://www.who.int/csr/disease/ebola/evd-outbreak.jpg; Zugriff am 13.08.2014).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin gesprochen werden. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

§ 18 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen hat, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht bzw. eine Rückkehr trotz Einreiseverbot erfolgt ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und mit Fluchtgefahr.

Aufgrund dessen, dass das vorliegende Erkenntnis innerhalb der Frist, welche in § 18 Abs. 5 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist, ergangen ist, erübrigt sich eine gesonderte Behandlung dieses Spruchpunktes. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass - wie unter Punkt 3.3. ausführlich dargelegt - durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Daher wäre der Beschwerde jedenfalls nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Wie bereits wiederholt aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig verurteilt:

Daraus folgt zunächst, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005, erfüllt sind.

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen; der EGMR billigt in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.). Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann auch nicht alleine deswegen verneint werden, weil der Beschwerdeführer bei seinen Aufgriffen nur verhältnismäßig geringe Mengen bei sich führte.

Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, beide Male wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Eine positive Prognose kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit, nämlich rund 3,5 Monate nach seiner ersten Festnahme, wiederum strafbar geworden war; dies wirkte beim zweiten Urteil auch erschwerend. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Straftaten zu begehen, zeigte sich eindeutig und kann durch die Beschwerde auch nicht widerlegt werden. Im Beschwerdeschriftsatz wird argumentiert, dass von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen sei - wobei diese Behauptung, nämlich die Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Nigeria aufgrund der Verweigerung der nigerianischen Vertretungsbehörde, Heimreisezertifikate auszustellen, nicht dem Amtswissen entspricht. Vielmehr, wie bereits oben dargelegt, entzog sich der Beschwerdeführer fremdenbehördlichen Maßnahmen, so dass die Vorführung am 07.02.2014 abgesagt werden musste. Der Beschwerdeführer bzw. sein rechtfreundlicher Vertreter behaupten weiters, dass das Einreiseverbot sich negativ auf den Erwerb eines Aufenthaltstitels und damit auf Arbeitsmöglichkeiten auswirke und der Beschwerdeführer "nach Entlassung aus der Strafhaft zum Überleben auf der Straße neuerlich zu Straftaten verleitet werden" könne. In der Stellungnahme vom 19.05.2014 führte er zudem aus: "Das vom BFA beabsichtigte Einreiseverbot erscheint nicht notwendig, weil ich ohnehin bereits aus Österreich ausgewiesen wurde, eine derartige Ausweisung nach dem Asylgesetz wurde am 28.11.2013 rechtskräftig. Die danach bereits vom BFA gesetzten Bemühungen, für mich ein Heimreisezertifikat zu erlangen, blieben erfolglos, sodass bislang meine Ausreise aus Österreich nicht möglich war. Es ist aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass in Zukunft eine Ausreise möglich sein wird. Nigeria ist ein von Gewalt erfüllter "failed state" und nicht daran interessiert, dass seine verarmten Bürger dorthin zurückkehren. In der Kanzlei des Vertreters sind unzählige Fälle anhängig, in denen die Niederlassungsbehörden Aufenthaltstitel oder Dokumentationen nicht erteilen, weil ein Einreise- oder Rückkehrverbot anhängt, ohne dass die Betroffenen aus Österreich ausreisen oder abgeschoben werden können. Es folgen jahrelang andauernde Interventionen und Eingaben, die sich im Regelfall sowohl für die Betroffenen, deren Vertreter und die Mitarbeiter der beteiligten Behörden als sehr belastend erweisen. Ich gehe davon aus, dass sich ein Einreiseverbot nur dann als sinnvoll erweist, wenn es auch durchgesetzt werden kann. Kann es, wie in diesem Fall vorhersehbar, nicht durchgesetzt werden, stört es nur die Legalisierung meines Aufenthaltes und verhindert, dass ich durch Aufnahme einer anständigen Arbeit über ausreichende finanzielle Mittel verdiene und nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes in den U-Bahn-Haltestellen Drogenkugeln verkaufen muss, denn als abgelehnter Asylwerber kann ich legal nicht überleben. Die Grundversorgung ist mit EUR 320,- pro Monat inkl. Mietzuschuss zum Überleben zu gering, ohne Aufenthaltsrecht werde ich demnach defacto auf Eigentums- und Suchtgiftdelikte verwiesen, um überleben zu können. Besonders trifft dies auf Schwarzafrikaner zu, die, weil sie bspw. am Bau auffallen, auch kaum Schwarzarbeit bekommen. Kann ich aus Österreich nicht ausreisen und werde ich durch ein Einreiseverbot an einer Arbeitsaufnahme behindert, ist die Wiederholungsgefahr der Delinquenz hoch. Nur die Abstandnahme von der Maßnahme und die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wird zu einer die öffentliche Sicherheit verstärkenden Wirkung führen."

Damit zeigt der Beschwerdeführer selbst auf, dass er keine andere Möglichkeit als die Begehung weiterer Straftaten sieht und dass somit von einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen ist. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-polizeilicher Sicht insbesondere auch schwer, da die Verbreitung von Suchtgiften die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen kann. Aufgrund des Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben dargelegt - die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall nicht gegeben sind und zweitens die Einschätzung des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden müsse, nicht geteilt wird.

In der Beschwerde wurde die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht gefordert; der Vollständigkeit halber sei aber darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichthof in diesem Zusammenhang betont, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz) hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit wieder straffällig wurde und sich zudem auch anderen Bestimmungen, etwa der Gebietsbeschränkung wiederholt widersetzte, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte in Österreich, wo er einen wesentlichen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Straf- oder Schubhaft verbrachte, hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Erneut ist auch auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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