W108 2007713-1•BVwG W108 2007713-1
W108 2007713-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2014
Ausstattung, Berichtigungsantrag, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung, Kellerraum, Lokalaugenschein,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel, Wohnnutzfläche,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2007713-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Berichtigungsanträge 1. des XXXX und 2. der XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Peter HEIGENHAUSER, gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau jeweils vom 08.10.2012, Zlen. 551 TZ 7828/2007- VNR 3, 551 TZ 7829/2007 - VNR 3, 551 TZ 7830/2007 - VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
In Erledigung der Berichtigungsanträge werden die bekämpften Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit drei Anträgen begehrten die Beschwerdeführer am 07.12.2007 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau die grundbücherliche Einverleibung einerseits von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Salzburg und andererseits eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Landes Salzburg ob ihnen gehörenden Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verbanden die Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 und legten eine Zusicherung der Salzburger Landesregierung bei, den Erwerb einer auf der in Rede stehenden Liegenschaft zu errichtenden Wohnung samt Carport nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz zu fördern.
Mit Beschluss vom 18.12.2007 bewilligte das Bezirksgericht St. Johann im Pongau die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherungen.
Im Ermittlungsverfahren legten die Beschwerdeführer der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes ua. den Einreichplan für die Errichtung des Wohnhauses mit dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde vor.
2. Mit den im Spruch angeführten Zahlungsaufträgen vom 08.10.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau Eingabengebühren und Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG samt Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von insgesamt € 5.558,00 zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 09.10.2012 Berichtigungsanträge, in welchen vorgebracht wurde, die tatsächliche Wohnraumnutzung liege unter 130 m². Der für die Gebührenvorschreibung herangezogene Abstellraum sei unrichtigerweise zur Wohnnutzfläche hinzugerechnet worden. Bei diesem Abstellraum handle es sich um einen Raum, der eine reine Kellerfunktion erfülle und überdies getrennt von den Wohnungen zugänglich sei. Er diene zum Abstellen von Fahrrädern, Autoreifen und Skiern.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.11.2012, Zl. Jv 5134/12i-33 ua., wurden die Berichtigungsanträge abgewiesen.
5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, Zl:
2012/16/0242, wurde der zuletzt genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erwog Folgendes:
"Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lautet:
""§ 53 ...
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.""
Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323 und 324, und die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, I.E.22 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten hg. Entscheidungen).
Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/16/0043 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die dort als "Hobbyraum" und "Wasch- und Trockenraum" bezeichneten Räume schon deshalb in die Nutzfläche einzubeziehen sind, weil sie im Erdgeschoss gelegen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, dass auch ein in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegender Abstellraum der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist.
Den Argumenten der Beschwerdeführer in den Berichtigungsanträgen, der in Rede stehende Abstellraum erfülle "eine reine Kellerfunktion" und diene zum Abstellen von Fahrrädern, Autoreifen, Skiern usw., hat die belangte Behörde aber dementsprechend entgegengehalten, der Abstellraum befinde sich im Erdgeschoss, weshalb er der Wohnnutzfläche zuzurechnen sei.
Dem Vorbringen in den Berichtigungsanträgen, der Abstellraum sei getrennt von der Wohnung zugänglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unwidersprochen (und in dem den vorgelegten Akten enthaltenen Einreichungsplan gedeckt) entgegen, dass der Raum zwar von außen zugänglich ist, aber auch über den Vorraum im Erdgeschoss zu betreten sei.
Die Beschwerdeführer tragen vor, die Ansicht der belangten Behörde sei verfehlt, dass der in Rede stehende Raum nicht im Keller, sondern im Erdgeschoss liege. Die gegenständliche Wohnung erstrecke sich über drei Geschosse: Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss. Das Wohnhaus sei in einen Hang hineingebaut, weshalb das in den von der Baubehörde bewilligten Einreichplänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss zu einem beträchtlichen Teil eingeschüttet, also von natürlichem Erdreich umgeben sei, wobei der Übergang zum nicht eingeschütteten Bereich mittels einer Stützmauer hergestellt sei. Der Wohnungszugang erfolge über das 1. Obergeschoss. Der in Rede stehende Abstellraum, in dem im Einreichplan als "Erdgeschoss" bezeichneten Geschoss befinde sich eine Ebene unterhalb dieser Zugangsebene. Der in Rede stehende Abstellraum befinde sich auf jener Seite des Geschosses, welche in den Hang hineingebaut sei. Dieser Raum sei zum überwiegenden Teil von Erdreich umgeben. Lediglich jener Teil der Außenmauer dieses Raumes, in dem sich die Eingangstür von außen in den Raum befinde, sei nicht von Erdreich umgeben; direkt neben dieser Eingangstür befinde sich die Stützmauer. Bei einem Hangbau wie im Beschwerdefall gebe es in ein und demselben Geschoss einerseits Räume, die eingeschüttet, also von Erdreich umgeben und demnach Kellerräume seien, und andererseits Raume, die freien Zugang nach außen haben. Ob ein solches Geschoss im Einreichplan als Erdgeschoss, Untergeschoss oder Kellergeschoss bezeichnet werde, sei für die Zuordnung eines Raumes zum Begriff des Kellers gänzlich unerheblich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, 2008/16/0050, ausgesprochen, bei der Ermittlung der Nutzfläche komme es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre. Auch für die Bezeichnung als Erdgeschoss kommt es nicht auf das im Einreichplan verwendete Wort an, sondern darauf, wie sich die tatsächliche bauliche Gestaltung ergibt.
Bei Gebäuden in Hanglage ist es durchaus denkbar, dass die auf einer Ebene liegende unterste Geschossfläche teilweise die Funktion eines Erdgeschosses, teilweise die Funktion eines Kellergeschosses erfüllt. Bei solchen Lagegestaltungen sind daher an der Hausaußenseite vom Erdreich umgebende Räume wie Kellerräume zu behandeln. Für solche Räume sind die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Zurechnung von Räumen im Kellergeschoss (Kellerräume) zur Wohnnutzfläche heranzuziehen.
Vor dem Hintergrund der der belangten Behörde vorliegenden Einreichpläne (insbesondere des Gebäudeaufrisses "Haus C2") hätte die belangte Behörde auf Grund des Einwandes der Beschwerdeführer in den Berichtigungsanträgen, dem in Rede stehenden Raum käme Kellerfunktion zu, sohin Feststellungen zu treffen gehabt, aus denen entweder die Folgerung ableitbar wäre, weshalb der in Rede stehende Raum zum Erdgeschoss zu zählen und kein "Kellerraum" sei, oder - wenn es ein Kellerraum ist -, Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Hinblick auf die erwähnten von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
6. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte das genannte Erkenntnis samt den bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Aus dem unter anderem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014 eingebracht haben und der Präsident des Landesgerichtes Salzburg beabsichtige, das Verfahren über den Rückzahlungsantrag bis zur endgültigen Entscheidung der nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend die (im Spruch genannten) Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau betreffend Gebührenvorschreibungen von insgesamt € 5.558,00 auszusetzen, zumal in diesen Verfahren noch Feststellungen betreffend die Kellerräumlichkeiten zu treffen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, 2012/16/0242 und den dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof übermittelten bezughabenden Verwaltungsakten.
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG) treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt durch die Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.
Nach Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.11.2012, Zl. Jv 5134/12i-33 ua., welchem die im Spruch angeführten Berichtigungsanträge der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau abgewiesen wurden, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, 2012/16/0242 sind die Verfahren über die (drei im Spruch genannten) Berichtigungsanträge gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wieder offen und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG als Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
§ 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 GEG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013) ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, 2012/16/0242 ergibt sich, dass der aufgehobene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg und die diesem Bescheid zugrunde liegenden - nunmehr wieder unerledigten - Zahlungsaufträge ohne Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergangen sind. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Einreichpläne (insbesondere des Gebäudeaufrisses "Haus C2") auf Grund des Einwandes der Beschwerdeführer, dem in Rede stehenden, von den Beschwerdeführern als "Abstellraum" bezeichneten Raum käme Kellerfunktion zu, Feststellungen zu treffen, aus denen entweder die Folgerung ableitbar wäre, weshalb der in Rede stehende Raum zum Erdgeschoss zu zählen und kein "Kellerraum" sei, oder - wenn es ein Kellerraum ist - , Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche. Da es dabei - wie sich ebenfalls aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - immer auf die tatsächliche Ausstattung eines Raumes bzw. auf die tatsächliche bauliche Gestaltung ankommt, können derartige Feststellungen nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch Vornahme eines Ortsaugenscheines) getroffen werden.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens derartiger Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl: Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegt ein besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten ein besonders gravierender Mangel des behördlichen Verfahrens vorliegt - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und es waren die angefochtenen Zahlungsaufträge aufzuheben und die Angelegenheiten an die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zuständige Behörde (Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall:
Präsident des Landesgerichtes Salzburg) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren zuständig ist.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Zl:
Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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