BVwG W105 1433931-1

W105 1433931-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W105 1433931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1433931.1.00

Spruch

W105 1433931-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.3.2013, Zl. 12 12.416-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.9.2012 brachte der Antragsteller vor, somalischer Staatsangehöriger, ledig und muslimischen Glaubens zu sein. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden und habe in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Eine Schwester sowie eine Tante würden jedoch in England leben.

Im Jahr 2009 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um über Äthiopien und den Sudan nach Ägypten zu gelangen. Die weitere Reise habe ihn auf dem Seeweg nach Griechenland und anschließend über ihm unbekannte Länder nach Österreich geführt.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes machte der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland von Al Shabaab entführt und misshandelt zu werden. Zudem wolle er nicht für Al Shabaab in den Krieg ziehen.

Am 25.1.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Partei vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali (unkorrigiert und gekürzt):

(...)

LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somalisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

AW: Ja.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

AW :Ja.

(...)

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

(...)

LA: Wann sind Sie geboren, wie sind Ihre Familienverhältnisse?

AW: Ich bin am XXXX in Mogadischu geboren, im Bezirk XXXX.

Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Mein Vater ist schon gestorben, 2005 ist er verstorben, meine Mutter lebt in Mogadischu.

Ich habe zwei Geschwister, zwei Schwestern, eine ist in England, die andere in Mogadischu bei meiner Mutter.

Schule habe ich sechs Jahre besucht.

Ich gehöre der Volksgruppe XXXX an, das ist ein kleiner Stamm, wir stellen traditionelle Kleidung her und sind religiös. Wir leben überall im Großraum Mogadischu. Ich bin Moslem.

Ich hatte wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit nur kleine Probleme, wurde beim Fußballspielen öfters diskriminiert. Das war für mich mit ein Fluchtgrund.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein. Ich hatte welche, habe sie aber verloren.

LA: Wovon lebten Sie?

AW: Ich habe gearbeitet, in einer Schneiderei bei meinem Onkel. Ich habe aber nicht viel verdient, meine Mutter hat als Gemüseverkäuferin gearbeitet. Wir hatten gerade genug zum Leben. Das war auch mit ein Grund meiner Flucht.

LA: Wo haben Sie sich regelmäßig aufgehalten?

AW: Geboren, aufgewachsen und bis zur Ausreise lebte ich mit meiner Familie in Mogadischu, immer im Bezirk XXXX. In diesem Bezirk hatten wir ein Haus. Ich lebte ständig mit meiner Familie, also meiner Mutter und meiner Schwester. Das Haus wurde dann verkauft, die beiden leben jetzt bei meinem Onkel. Das Geld für das Haus reichte für meine Flucht.

Am 03.11.2009 flüchtete ich aus Somalia und fuhr nach Äthiopien. Ca. einen Monat war ich in Äthiopien und kam dann über Sudan und Ägypten nach Griechenland. In Ägypten lebte ich längere Zeit, also von Ende 2009 bis Jänner 2012.

Ich lebte in der Nähe von Kairo im Viertel XXXX. Ich lebte dort mit meiner Mutter und meiner Schwester, die beiden sind mit mir gemeinsam aus Somalia geflüchtet. Meine Mutter und meine Schwester sind Anfang 2012 nach Somalia zurückgekehrt, ich bin nach Europa weitergefahren.

Meine Schwester aus England hat uns immer wieder Geld geschickt sodass wir leben konnten.

LA: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?

AW: Meine Mutter und meine Schwester sowie mein Onkel väterlicherseits mit seinem Familie, also seiner Frau und drei Kindern. Mein Onkel ist derzeit Soldat bei der Regierung. Vorher hat er eine Schneiderei betrieben.

LA: Hatten Sie seit Beginn Ihrer Flucht, Kontakte zu irgendwelchen Personen in Somalia?

AW: Ja zu meiner Mutter, ich habe zweimal mit ihr telefoniert, sie weiß daher, dass ich in Österreich bin.

LA: Waren sie in Haft oder sonst festgenommen?

AW: Nein in Somalia nie.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

AW Nein.

LA: Warum mussten Sie dann flüchten?

AW: eines Tages, also ca. dreieinhalb Monate vor meiner Ausreise war ich mit anderen Freunden zusammen, es war am Nachmittag, Al Shabaab Angehörige kamen zu uns. Wir gingen dann alle nach Hause. Sie gingen mir nach und waren dann bei mir zu Hause. Dort haben sie meine Mutter und meine Schwester angeschrien, sie waren zu fünft. Vier waren bewaffnet, der fünfte war der Fahrer. Alle waren maskiert. Ich versteckte mich in der Wohnung und hörte, wie sie mit meinen Angehörigen schrien. Sie holten mich dann aus meinem Versteck und meinten, sie würden mich brauchen. Sie wollten mich gleich mitnehmen, meine Mutter und meine Schwester hielten mich fest. Die Männer meinten, es gäbe nur zwei Möglichkeiten, entweder sie würden mich gleich erschießen oder ich würde freiwillig mitgehen. Meine Mutter fragte, was sie von mir wollen, sie sollen mich in Ruhe lassen. Sie sagten zu meiner Mutter, ihr Vorgesetzter hätte sie geschickt, entweder um mich zu töten oder mich mitzunehmen. Sie wollten mich gewaltsam mitnehmen, ich sagte auch zu meiner Mutter, ich möchte nicht, dass ich vor ihren Augen erschossen werde und daher freiwillig mitgehe.

Sie fesselten mich dann an den Händen und verbanden meine Augen. Sie setzten mich in ein Fahrzeug. Nach einer kurzen Fahrt fragte ich die Männer was sie von mir wollen und ob sie mich töten werden. Ich erhielt keine Antwort, fragte mehrere Male. Dann sagten sie mir, sie würden mich an einen Ort bringen, wo ich mich wohlfühlen werde und für meine Religion auch gut ist. Ich beruhigte mich dann. Nach ca. einer Stunde Fahrt wurde ich zu einem Ort gebracht und die Augenbinde abgenommen. Ich sah viele Jugendliche die auch dort waren, auch viele von meinem Viertel, die ich kannte.

Nach drei Nächten an diesem Ort, es war eine umzäunte Anlage, sagten sie zu mir und einem anderen Jugendlichen, den ich kannte, wir sollten Geld sammeln gehen. Wir sollen zurück in den Bezirk XXXX fahren und in jedem Haus Geld sammeln. Wir sollen den Leuten sagten, Al Shabaab schickt uns. Ich sollte die Namen der Spender aufschreiben, mein Freund das Geld sammeln. Sie wollten, dass wir das zweimal die Woche tun.

Wenn jemand tagsüber nicht bezahlte, gingen wir am Abend zu ihm nach Hause und kassierten das Doppelte. Manche konnten das Geld nicht bezahlen, andere haben mehr bezahlt, wir haben daher versucht das auszugleichen.

Ca. zweieinhalb Monate waren wir so zweimal in der Woche unterwegs, als Al Shabaab dahintergekommen ist, dass wir zu viel bezahltes Geld aufteilen, sodass jeder etwas bezahlt.

Dann wurde ich und mein Freund XXXX Guled wurden zur Rede gestellt und gefragt wohin das restliche Geld verschwunden ist. Wir haben dann zugegeben, das Geld aufgeteilt zu haben. Hätten wir nicht die Wahrheit gesagt, wären wir zum Tode verurteilt worden. Sie gingen daher zu den armen Leuten, die nicht bezahlen konnten und verhafteten sie, es waren acht Personen.

Wir mussten dann weitermachen, alle im Bezirk XXXX waren wütend auf uns, weil sie uns verdächtigten, wir würden erzählen, dass die Leute schlecht über Al Shabaab reden. Die acht Verhafteten wurden nicht wieder freigelassen.

Al Shabaab hat mir auch gesagt, sie würden mich an einen Ort bringen, wo es mir gut geht und für meine Religion gut ist, in diesem Lager war beides nicht der Fall, habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. Alle Leute im Bezirk waren wütend auf mich, auch Al Shabaab war wütend auf uns beide, weil wir das Geld schlecht verteilt haben, um die die Armen zu schützen, daher haben wir, also mein Freund und ich beschlossen, das Land zu verlassen.

LA: Wie konnten Sie dann nach Äthiopien fahren?

AW: Jeden Freitag hatten wir frei. Wir durften uns frei bewegen, durfte sogar nach Hause fahren. Am Samstag mussten wir wieder zurück sein. Ich habe mit meiner Mutter besprochen, dass es mir nicht gut geht und sie hat daher gemeinsam mit meinem Onkel die Flucht organisiert. Sie ist dann sogar mit mir und meiner Schwester nach Äthiopien gefahren.

Befragt gebe ich an, dass ich die ganze Zeit in diesem Lager war, am Freitag durfte ich eben nach Hause fahren.

Das Lager ist ca. eine Stunde von meiner Wohnung entfernt. Wir haben in einer Halle geschlafen, ca. vierzig Personen.

Alle hatten Ihre Aufgaben, manche trainierten im Lager usw. Jeder hatte die Möglichkeit, nach Hause zu gehen.

LA: Zwei Tage in der Woche haben Sie Geld eingetrieben, was machten Sie die restliche Zeit?

AW: Wir mussten einem Prediger zuhören, wurden einer Gehirnwäsche unterzogen. Ich musste nie kämpfen, wurde auch nicht dazu ausgebildet. Ich konnte gut schreiben, daher wurde ich ausgesucht, Geld zu sammeln, außerdem stammte ich aus dem Bezirk.

LA: Wie viel Geld haben Sie durchschnittlich gesammelt?

AW: Wir haben umgerechnet ca. 250-350 US$ pro Woche gesammelt. Wir waren bei vielen, sicher über vierzig Personen und wir waren nur bei Geschäftsleuten. Wir haben keinen bestimmten Betrag gefordert, jeder hat gegeben, was ihm möglich war, kleine Beträge haben wir aber abgelehnt. Wir waren immer bei den gleichen Leuten, denn wir waren für diese Leute zuständig.

Auch andere Gruppen waren in anderen Bezirken zuständig.

Vorhalt: Während der Erstbefragung sagten Sie eigentlich einen völlig anderen Fluchtgrund wie heute, warum ist das so?

AW: Ich war damals sehr erschöpft und müde, war 12 Nächte unterwegs. Mir wurde angeboten, dass ich beim zweiten Mal ausführlich reden darf.

Für mich war es quasi damals geheim und ich dachte, erst heute genau über meine Fluchtgründe zu reden.

Vorhalt: Es gab dann noch eine zweite Einvernahme, auch da wurden Sie nach zusätzlichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, Sie meinten, Sie wollen keine Ergänzungen machen. Ich habe damals gefragt, ob es noch eine Einvernahme geben wird, das wurde mir bestätigt, daher hielt ich mich auch dabei kurz.

LA: Wann wurde Ihr Haus verkauft?

AW: Am 14.08.2011, mein Onkel hat es verkauft, wir wussten davon, also haben meinen Onkel gebeten, dass er das Haus verkauft. Mit dem Geld bin ich dann nach Griechenland weitergereist.

Vorhalt: Am 08.11.2012 sagten Sie, Ihr Mutter und Schwester lebten in Ihrem Elternhaus?

AW: Auch das Haus in dem meine Angehörigen jetzt leben, gehört uns. Beide Häuser gehörten meinem Vater, er hat ein Haus meinem Onkel zur Verfügung gestellt.

Vorhalt: Dass sie zu Ihrer Schwester nach London fahren wollen, ist verständlich, Ihre heutige Fluchtgeschichte ist aber eher blass und oberflächlich?

AW: Wenn man schon Angehörige in Europa hat, will man zu diesen fahren. Geflohen bin ich wegen der heutigen Gründe.

LA: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?

AW: Drei der acht Personen, die damals festgenommen wurden, wurden exekutiert als ich in Äthiopien war, Leute, die nach Äthiopien gekommen sind, sagten mir das. Sie meinten auch, dass ich eines Tages nach Somalia zurückkehren werde, werden mich die Angehörigen dieser Verhafteten dafür zur Verantwortung ziehen. Deshalb sind wir auch nach Ägypten weitergefahren. Mein Freund XXXX, der mit mir das Geld eingetrieben hat, ist freiwillig nach Somalia zurückgekehrt und nach vierzehn Nächten von den wütenden Bezirksbewohnern getötet.

LA: Hat irgendwer der 40 Geschäftsleute überhaupt nichts bezahlt?

AW: Ja. Ich habe nur diejenigen aufgeschrieben, die etwas bezahlt haben, Al Shabaab hat meine Liste mit einer eigenen verglichen, ist jemand nicht auf meiner Liste gestanden, sind sie in der Nacht zu diesem gefahren und haben entweder das Doppelte kassiert oder etwas aus dem Geschäft mitgenommen.

LA: Wurden Sie auch körperlich angegriffen oder sogar verletzt?

AW: Drohungen gab es schon, körperlich misshandelt wurde ich aber nicht.

LA: Sind Ihnen Fälle bekannt, wo jemand nicht ins Lager zurückgekehrt ist?

AW: Ja. Im Lager gibt es zwei Gruppen, manche werden mit Gewalt festgehalten, andere sind freiwillig dort. Wenn jemand festgehalten wird und versucht zu fliehen, wird er sofort erschossen. Es gab auch einen Fall, zwei Brüder wurden festgehalten, einem gelang die Flucht, der andere wurde dann erschossen.

Ich wollte eigentlich in Äthiopien bleiben, nachdem ich aber immer wieder Leute getroffen habe, die mich kannten und mir drohten, bin ich weitergezogen.

XXXX ist zurückgekehrt, weil er erfahren hat, dass Al Shabaab Mogadischu verlassen hat, er irrte sich aber insofern, als er von wütenden Bezirksbewohnern getötet wurde.

Wenn ich zurückkehre habe ich Angst vor diesen Bezirksbewohnern und andererseits vor Regierungsleuten, weil diese früher bei den Geschäftsleuten waren, die Geld bezahlen mussten, jetzt eben in der Regierung sitzen.

Natürlich wissen diese Leute, dass wir auch nicht freiwillig das Geld eingetrieben haben, aber nachdem einige inhaftiert wurden, wurden sie auf uns wütend und dachten, wir wären Mitglieder der Gruppe. Nach dem Tod von einigen Festgenommenen sind sie noch wütender.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen eventuell zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

AW: Ja, ich bin damit einverstanden.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Nein.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Von der Bundesbetreuung.

LA: Haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Ich habe Kontakt zu anderen Asylwerbern, teilweise anerkannt, teilweise noch im Verfahren. Ansonsten habe ich keine besonderen Kontakte.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Stehen Sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?

AW: Nein.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja. Ich konnte auch alle Fragen verstehen und dementsprechend wahrheitsgemäß beantworten.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein

LA: Warum haben Sie nicht versucht, irgendwo anders in Somalia unterzukommen?

AW: Wir könnten das nicht. Ich bin von Mogadischu, das ist unsere Heimat. Ich kenne nichts anderes. Überall anders wird XXXX diskriminiert, außerdem sind diejenigen die mich bedrohen, überall Angehörige.

(...)

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.9.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.2.2014 erteilt.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Präsident Sharif (ab 2009) und Premierminister Sharmake bzw. dessen Nachfolger Abdiweli Mohamed Ali bemühten sich um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternahmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).

Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufistischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a, die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen. Die militant-islamistische Opposition, besonders die "Hisbul Islam" (Islamische Partei) und "al-Shabaab" ("Die Jugend"), intensivierten unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Methoden an und werden von ausländischen Kämpfern unterstützt. Anfang 2011 bis September 2012 kooperierte die Hisbul Islam mit al-Shabaab. Anfang 2012 schloss sich al-Shabaab al-Qaida an; deren Führungsspitze hat in ihren internetbasierten Verlautbarungen Somalia regelmäßig als Kampfplatz des internationalen Dschihadismus identifiziert.

Anfang September 2011 verabschiedeten Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der Regionen Puntland und Galmudug sowie der sufistischen Bewegung Ahlu Sunna eine "Roadmap" zur Erledigung der "transitional tasks" für die bis August 2012 verlängerte Amtszeit der Übergangsinstitutionen. Bis zu ihrem Ablauf wurden mit der Verabschiedung einer vorläufigen Verfassung, der Konstituierung eines verkleinerten Parlaments und anschließender Wahl des neuen Präsidenten, Hassan Sheikh Mohamud, wichtige Etappenziele erreicht. Fortschritte auf den Gebieten Sicherheit, Wahlen, Versöhnung und gute Regierungsführung verbleiben nunmehr als Aufgaben für die Somalische Nationalregierung unter der Leitung des durch Präsident Mohamud eingesetzten Premierministers.

(Auswärtiges Amt: Somalia - Innenpolitik, Stand 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.11.2012)

Die konstituierende Versammlung wurde pünktlich etabliert und am 25.7.2012 ins Amt eingeführt. Das Treffen dauerte bis 2.8.2012, 825 Älteste aus 18 Regionen des ganzen Landes nahmen daran teil. Es wurde beschlossen, dass angesichts der Sicherheitssituation und der noch in Schwebe befindlichen Organisation eines Referendums und von Wahlen den traditionellen Ältesten die Legitimität zukommt. In diesem Sinne dürfen diese als Repräsentanten der Bevölkerung eine provisorische Verfassung beschließen und ein neues Parlament formen, um die Übergangsperiode zu beenden. Der Anteil an Frauen in der Versammlung betrug 24 Prozent, das im Garowe II-Abkommen gesetzte Ziel von 30 Prozent wurde damit verfehlt.

Die Versammlung nahm die provisorische Verfassung am 1.8.2012 an.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Am 10. September 2012 wurde Hassan Sheikh Mohamud vom somalischen Parlament mit großer Mehrheit zum Präsidenten gewählt. Damit wurde ein politischer Prozess abgeschlossen, der noch ein Jahr zuvor für beinahe unmöglich gehalten worden war. Die Umsetzung vieler Punkte der End of Transition Roadmap bedeutet aber keineswegs ein Ende der Übergangsperiode, sondern nur einen weiteren Schritt in Richtung politische Normalität.

Die End of Transition Roadmap war 2011 von den Somaliern selbst mit internationaler Unterstützung ausgearbeitet worden. Nach Jahren der Übergangsregierungen und Übergangsparlamente soll eine Regierung in Mogadischu implementiert werden, die eine Rückkehr zu einem demokratischen System ermöglicht. Obwohl manche Abläufe in der Umsetzung der Roadmap sicherlich zu recht kritisiert werden, erscheint eine Transformation in Somalia so realistisch wie nie während der letzten zwanzig Jahre.

Der neue Präsident wird jedenfalls nicht mit Gewalt und Korruption in Verbindung gebracht und ist ein neues Gesicht in der komplexen somalischen Innenpolitik.

Der neue somalische Premierminister, Abdi Farah Shirdon, hat die Anzahl der Minister signifikant auf zehn reduziert, eine Frau leitet erstmals das Außenministerium.

Die neue Regierung könnte nach Jahrzehnten der Stagnation für positive Veränderungen sorgen. Letztendlich sind ihre Handlungsoptionen gegenwärtig aber doch noch deutlich eingeschränkt. Die Autorität der Regierung reicht über Mogadischu und einige weitere Städte noch kaum hinaus. Die Sicherheit hängt wesentlich von der Präsenz der AMISOM-Truppen ab.

Im Rahmen der Umsetzung der Roadmap wurde der Auswahlprozess der Parlamentarier als besonders anfällig für Korruption kritisiert. Die Mehrzahl der Menschen steht trotzdem hinter dem Prozess, dessen Ziel eine Volkswahl in vier Jahren sein soll.

Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass sich die Lage in Mogadischu von Tag zu Tag verbessert. Die vielen Rückkehrer aus der Diaspora und deren finanzielles Engagement sind für politische Analysten in Somalia der größte Vertrauensbeweis und gleichzeitig das Symbol für eine bessere Zukunft.

Investitionen in Mogadischu aus der Diaspora stiegen in den letzten Monaten sprunghaft an. Rückkehrer investieren in Immobilien, aber auch Kaffeehäuser, Hotels sowie Geschäfte werden wieder eröffnet.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

In den letzten Monaten hat sich in Somalia mit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud am 10. September 2012 ein historischer Wandel zugetragen. Das Ende der 8jährigen Übergangsphase ist eingetreten. Zum ersten Mal seit Jahren ist eine derartige Wahl in Konsultation mit der Bevölkerung von Statten gegangen, welche über Älteste eingebunden worden war.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/228769/351625_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Süd-/Zentralsomalia

Seit Ende 2011 konnte die AMISOM-Offensive vor allem im Süden und im Zentrum des Landes entscheidende Fortschritte und große Geländegewinne verzeichnen. Nach dem Einmarsch kenianischer Truppen in Südsomalia im Oktober 2011 und nach deren offizieller Integration in die AMISOM-Streitkräfte im Juni 2012 wurde das Machtgefüge in Süd/Zentralsomalia massiv zu Gunsten von AMISOM und der somalischen Regierung verschoben. Derzeit befinden sich rund 17.000 AMISOM-Truppen (aus Uganda, Burundi, Kenia und Dschibuti) in Mogadischu und Süd/Zentralsomalia.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Weder die von 2004 bis August 2012 aktive Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) noch die seit September 2012 amtierende Somalische Nationalregierung (Somali National Government, SNG) haben es (bislang) geschafft, sich in weiten Landesteilen als effektive Staatsmacht durchzusetzen. Die Durchsetzungsfähigkeit der SNG leidet unter erheblichen, teilweise bewaffnet ausgetragenen internen Differenzen sowie unter dem Widerstand unterschiedlicher, auf Clan-Basis oder persönlichen Loyalitäten basierender bewaffneter Milizen.

Seit Mai 2009 kam es zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die sich auch 2012 fortsetzen. Al-Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union (inzwischen ca. 17.000 Soldaten aus Uganda, Burundi, Kenia und Dschibuti) und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al-Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd- und Zentralsomalias. Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden.

Im Oktober 2011 marschierte die kenianische Armee nach wiederholten Übergriffen auf kenianisches Territorium, u.a. Entführungen mehrerer westlicher Staatsangehöriger, in von al-Shabaab kontrollierte Gebiete Süd-Somalias ein; im November 2011 rückten äthiopische Truppen nach Zentralsomalia vor. Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der SNG durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AU-Militärmission AMISOM und der Aktivitäten von islamistischen und anderen Milizen in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.

(Auswärtiges Amt: Somalia - Innenpolitik, Stand 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.11.2012)

Die AMISOM hat mit Unterstützung somalischer Kräfte große Gebietsgewinne gemacht und viele Städte von der al Shabaab befreit. Dies gilt für Mogadischu, Afgooye, Balcad, Elma'an, Merka, Baidoa, Beletweyne, Afmadow, Miido und Bibi.

Die Zahl der terroristischen Angriffe der al Shabab ist weiter gestiegen, darunter auch ein Sprengstoffattentat auf den neuen Präsidenten. Auch die Zahl gezielter Attentate auf Journalisten ist gestiegen. Mindestens neun Journalisten wurden zwischen Juli und September 2012 getötet.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/228769/351625_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Ein weiteres Element des Konfliktes war die offensichtliche Rückkehr äthiopischer Truppen. Mit der Konzentration schwerer Kampfeinheiten in den Grenzstädten konnte al Shabaab aus wichtigen Bastionen vertrieben werden, darunter der Schlüsselstadt Baidoa. Al Shabaab reagierte darauf mit dem Wechsel der Taktik. Nunmehr werden konventionelle Angriffe mit asymmetrischer Kriegsführung kombiniert.

Im Oktober 2011 brachte die Ankunft kenianischer Truppen eine neue Entwicklung. Sie wurden am 6.7.2012 offiziell in die AMISOM eingegliedert. Sie spielten eine wichtige Rolle bei der Rückeroberung von Gebieten im Süden Somalias. Die al Shabaab versuchte den Fortschritt der kenianischen Armee mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen zu stoppen.

Mit dem Aufkommen mehrerer Fronten, inneren Spaltungen, Desertionen und dem Verlust ausländischer Kämpfer begannen die Kräfte der al Shabaab nachzulassen. Während des Berichtszeitraumes konnten AMISOM und somalische Kräfte die Kontrolle über weite Teile von Süd-/Zentralsomalia zurückgewinnen.

Außerhalb Mogadischus kommt es im Zuge militärischer Operationen durch äthiopische und kenianische Kräfte zu zivilen Opfern.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Die Erfolge von AMISOM und den Regierungsstreitkräften werden vielen Flüchtlingen die Rückkehr ermöglichen.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

Außerhalb von Mogadischu verblieb die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia schlecht. Einerseits kam es in mehreren Teilen der Region zu Kampfhandlungen zwischen anti-al-Shabaab-Kräften (Regierung, ASWJ und andere; kenianische und äthiopische Truppen) und al Shabaab. Mit geringer Frequenz kam es auch zu Sprengstoffanschlägen, etwa in Beletweyne. Außerdem kam es im Zuge der kenianischen Offensive zu Luftangriffen mit zivilen Opfern, etwa in Afmadow und Kismaayo.

Andererseits brachen auch Kämpfe zwischen einzelnen Clans aus, auch wenn darüber kaum Details bekannt sind.

Die Sicherheitslage war sowohl an der eigentlichen Front als auch in den sogenannten "befreiten Gebieten" unvorhersehbar. Auch in letzteren blieb die Situation unsicher. Davon waren einerseits der Zugang der Gebiete für humanitäre Organisationen und andererseits die Bewegungsfreiheit der Bürger betroffen.

Auch wenn al Shabaab geschwächt wurde, ist die Gruppe immer noch in der Lage, Angriffe durchzuführen und an Munition und finanzielle Mittel zu gelangen. Manche der "befreiten Gebiete" befinden sich nur tagsüber unter Kontrolle der Regierung, während bei Nacht al Shabaab übernimmt. Dies trifft etwa auf das Hinterland der Hauptverbindungsstraßen im Afgooye-Korridor, in Baidoa und Beletweyne zu. Es kam in den "befreiten Gebieten" auch zu Racheakten gegenüber (vermeintlichen) Unterstützern der al Shabaab.

In manchen von al Shabaab "befreiten Gebieten" hat sich die Sicherheitslage auch insofern verschlechtert, als es zu einem Machtvakuum gekommen ist. Für die "befreiten Gebiete" mangelte es an einer klaren Strategie und an politischen Strukturen. Dort wo die Übergangsregierung eine Lokalregierung einsetzen wollte, traf sie auf den Widerstand lokaler Akteure.

Dort, wo die al Shabaab unter Druck steht, versuchen unterschiedliche Clans an die Macht zu gelangen. Dies ist z.B. der Fall in Nord-Hiraan, in Nord-Bakool, in Dolow, Belet Hawo, Doobley und Afmadow. In Beletweyne ist es zum Konflikt zwischen Hawadle und Galja'el gekommen.

Der Großteil von Gedo befand sich unter Kontrolle der Übergangsregierung. Auch die Stadt Garbaharey war sicher, allerdings befand sich die Umgebung unter Kontrolle der al Shabab.

In Galgadud blieb die Sicherheitslage instabil, im Norden aufgrund von Clankonflikten, im Süden aufgrund der Präsenz von Piraten und al Shabaab.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Laut UN OCHA dauern die meisten Kämpfe zwischen Regierungsseite und al Shabaab kurz und die Menschen fliehen nur vorläufig und kehren nach Ende der Kämpfe wieder in ihre Häuser zurück. Zivilisten werden bei solchen Kampfhandlungen nicht willkürlich angegriffen.

Jedes Mal, wenn ein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia durch AMISOM und alliierte Kräfte befreit worden ist, stellte sich die Frage, wer diese Gebiete künftig kontrollieren sollte. Es ist offensichtlich, dass die Übergangsregierung mit lokalen Clans und Warlords kooperiert, um in diesen Gebieten irgendeine Art an Legitimation zu erhalten.

Gegenwärtig besteht laut einer internationalen Organisation in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias die große Gefahr einer Rückkehr zur Zeit der Warlords. Dies führt man auf das Machtvakuum in neu gewonnenen Gebieten und auf die innere Spaltung der Übergangsregierung zurück.

Sechs Bezirke in Galgaduud werden von der mit der Übergangsregierung verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a kontrolliert.

Die Entität Galmudug hat Probleme damit, Recht und Ordnung auf ihrem Gebiet effektiv durchzusetzen. Die Verwaltung von Ximan und Xeeb verhält sich neutral. Die Verwaltung obliegt dem Saleeban Subclan der Habr Gedir.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Politische Spannungen zwischen den Verwaltungen von Nord- und Süd-Galkacyo sind seit Jahren bekannt. Die Beziehungen haben sich gegen Ende des Jahres 2011 verschlechtert. Puntland (Nord) beschuldigt Galmudug (Süd), nichts gegen die Verschlechterung der Sicherheitslage zu unternehmen. Das Gebiet ist von Piratenaktivitäten, Clanzusammenstößen, Attentaten und Entführungen betroffen. Während die Sicherheitslage im südlichen Stadtteil schlimmer sein dürfte, erfuhr auch der nördliche Teil eine Welle von Attentaten auf Wirtschaftstreibende, Älteste, religiöse Führer und Sicherheitskräfte.

Aufgrund der gegenwärtigen Lage mussten sich Hilfsorganisationen aus dem Gebiet zurückziehen. Dies führte zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen für die ca. 60.000 IDPs in den Lagern im Gebiet Galkacyo.

(UN High Commissioner for Refugees: Addendum to 2010 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, relating specifically to the city of Galkacyo, 16.3.2012,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f675c5e2.html, Zugriff 18.12.2012)

Für gewöhnliche Einwohner dieser Gebiete [Süd-/Zentralsomalia] besteht das Risiko, sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort aufzuhalten und folglich bei einem Angriff oder von Querschlägern getötet zu werden. Minen sind ebenfalls eine Gefahr. Das größte Risiko für Zivilisten besteht allerdings dann, wenn sie aus welchen Gründen auch immer beschuldigt werden, der al Shabaab anzugehören.

Jeder kann in Clan-basierten Verwaltungsgebieten (z.B. Galmudug, Ximan und Xeeb) von Clankonflikten betroffen sein. Sich im Gebiet eines anderen Clans aufzuhalten gilt als riskant.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu

Der Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu war ein signifikantes politisches und sicherheitsrelevantes Ereignis, das direkten Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Somalia hatte. Außerdem konnte nunmehr ganz Mogadischu unter die Kontrolle der Übergangsregierung gebracht werden, womit diese die Möglichkeit erhielt, die Menschen besser zu versorgen.

Bis Dezember 2011 und Jänner 2012 kam es auch noch in den Außenbezirken von Mogadischu zu Kampfhandlungen, danach ließen Frequenz und Effektivität von Angriffen der Rebellen - nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Druckes durch Regierungskräfte und AMISOM - nach. Mitte Februar 2012 kam es auch zu einer Offensive im Afgooye-Korridor und damit zur Ausweitung der von Regierung und AMISOM kontrollierten Gebiete.

Infolge der zunehmenden Stärke der AMISOM hat sich auch die Bewegungsfreiheit der Bewohner von Mogadischu signifikant verbessert. Schon alleine die Entfernung von Landminen, explosivem Kriegsmaterial und improvisierten Sprengsätzen hat dazu beigetragen.

Das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in Mogadischu brachte für die Zivilisten in der Hauptstadt eine Verbesserung der Situation. Die Zahl von durch Waffen verursachten Opfern hat sich gegenüber dem Jahr 2011 signifikant verringert.

Das Verbot direkten Feuerns und die Einrichtung von No-fire-Zones durch AMISOM hat ebenfalls zur Reduktion ziviler Opfer beigetragen.

Die Zahl an Verletzten und Toten durch unkonventionelle Kriegsführung, Gewalt und Unsicherheit bleibt hingegen hoch. Die al Shabaab hat öffentlich verkündet, weiterhin derartige Angriffe durchzuführen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Lifos (COI-Unit/Schweden) stellt fest, dass die Übergangsregierung und AMISOM nunmehr in ganz Mogadischu über Einfluss verfügen und die al Shabaab keinen Teil der Stadt mehr kontrolliert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt. Al Shabaab ist allerdings noch präsent und mischt sich unter die Bevölkerung. Diese Präsenz manifestiert sich in gezielter Gewalt gegen spezifische Gruppen der Gesellschaft und trifft die gewöhnliche Bevölkerung dann, wenn sich eine Person zur falschen Zeit am falschen Ort befindet.

Die Gewalt manifestiert sich in Anschlägen mit unterschiedlichen Sprengsatztypen, aber auch Schusswechsel können vorkommen.

Die Sicherheitssituation wechselt schnell, die Situation ist oft unvorhersehbar. Es können bis zu 4-5 Handgranatenanschläge pro Tag geschehen, und bis zu 5 Zündungen von Sprengsätzen in der Woche. Zusätzlich herrscht ein hohes Maß an Alltagskriminalität und eine hohe Proliferation von Waffen.

Seit al Shabaab die Stadt verlassen hat, hat sich die Situation für den Bürger verbessert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt und es gab Verbesserungen bei Infrastruktur (etwa Stromversorgung), welche das tägliche Leben beeinflussen.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen.

Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich Regierung und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich während des letzten Jahres signifikant verbessert, nachdem die somalischen Streitkräfte gemeinsam mit AU-Truppen im August 2011 die Milizen der al Shabaab vertrieben hatten. Obwohl es nach wie vor Anschläge gibt, beginnt sich die Situation in der Hauptstadt zu normalisieren. Dies äußert sich unter anderem in einer vermehrten Bau- und Renovierungstätigkeit in zerstörten Stadtteilen.

Die somalischen Sicherheitskräfte haben begonnen, mit einer gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige, noch verbliebene Kämpfer der al Shabaab aufzuspüren, zu verhaften sowie deren Waffen sicherzustellen. Seit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud ist eine Serie von Verhaftungen festzustellen. Journalisten, Politiker und Militärs gelten jedoch für al Shabaab nach wie vor als lohnende Ziele und sind besonders gefährdet, Opfer von Selbstmordattentaten zu werden.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass sich dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtern würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Puntland

Die Bemühungen von Präsident Farole, den Demokratisierungsprozess in Puntland zu fördern und das politische System in Richtung Mehrparteien-Demokratie zu entwickeln müssen anerkannt werden. Letzteres wurde auch durch die Einrichtung einer Wahlkommission unterstrichen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

1998 wurde die Regierung der autonomen Republik Puntland ausgerufen, die sich zur territorialen Einheit des Landes bekennt und die sich insoweit als Nukleus eines künftigen, föderal organisierten Somalias begreift. Diese Regionalregierung wurde von der somalischen Übergangsregierung anerkannt. Die Verbindung zwischen Süd-/Zentralsomalia und Puntland festigte sich zudem dadurch, dass der erste Präsident Puntlands, Yussuf, von 2004 bis Ende 2008 als gesamtsomalischer Übergangspräsident amtierte. Ihm war es gelungen, in Puntland etwas stabilere Herrschaftsstrukturen aufzubauen als in Süd-/Zentralsomalia. So fand Anfang 2009 ein gewaltloser Wechsel im Amt der Präsidentschaft statt; der jetzige Amtsinhaber ist Abdirahman Mohamud "Farole".

Puntland ist zwar in etwas geringerem Ausmaß von der permanenten Gewalt betroffen, die für den Süden und das Zentrum des Landes kennzeichnend ist, aber ebenfalls weit von Frieden und Stabilität entfernt. Auch hier sehen sich regionalstaatliche Strukturen permanent von anderen Akteuren (Milizen, Klanführern, in jüngerer Zeit wohl auch radikal-islamistischen Gruppen) in Frage gestellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Auch wenn die Verfassung von Puntland das Recht der Bürger auf einen friedlichen Regierungswechsel vorsieht, wurde noch nie eine Direktwahl durchgeführt.

Puntland verfügt über ein Einkammernparlament, genannt Ältestenrat, das de facto die Legislative ausübt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217680/338444_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Die verfassungsgebende Versammlung von Puntland hat den neuen Verfassungsentwurf am 18.4.2012 angenommen. Dies führt zu einer Verlängerung des Mandats des Präsidenten um ein Jahr bis Mitte 2013. 472 Delegierte von insgesamt 480 stimmten mit "ja".

(Somalia NGO Security Programme: Weekly Security Report 11.-26. April, 29.4.2012)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Puntland ist etwas schlechter als jene in Somaliland. Es gibt einen Bruch zwischen der ansässigen Bevölkerung und IDPs aus Süd-/Zentralsomalia. Al Shabaab und Piraten haben eine Präsenz. Außerdem kommt es zu Clankämpfen.

Sheikh Atom (al Shabaab) hält die Golis-Berge im Nordwesten der Region, von wo aus die Gruppe operiert.

Für den einfachen Bewohner der Region ist die Sicherheitslage kein Problem. Schwächere Gruppen der Gesellschaft (Flüchtlinge, IDPs, Minderheitengruppen) sind jedoch gefährdeter. Sie sind für Angriffe leichte Beute, da es ihnen oftmals an Clan-Schutz mangelt. Auch Personen, die auf die eine oder andere Art und Weise gegen al Shabaab auftreten, sind einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Verglichen mit Süd-/Zentralsomalia ist die Situation seit Jahren stabil.

Die Sicherheitslage in Puntland hat sich in manchen Regionen leicht verbessert, was auf gemeinsame Bemühungen von Polizei und Repräsentanten der Zivilgesellschaft zurückzuführen ist.

An der Grenze zu Somaliland kommt es zu sporadischen Auseinandersetzungen. Im Bereich Galgala hat sich die Situation verschlechtert. Dort haben sich Kämpfer der al Shabaab unter Sheikh Atom im unzugänglichen Gebirge verschanzt. Auch die Situation in Bossaso ist unsicher.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Menschenrechte

Menschenrechtslage allgemein

Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICEF, WFP), der UN-Menschenrechtsrat u.a.

Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.

Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation hat die Etablierung von Militärgerichten die Anzahl an begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungssoldaten reduziert.

Gemäß Aussagen von UN OCHA gibt es keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen aus den neu gewonnenen Gebieten. Allerdings gebe es viele Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt, begangen durch alle Konfliktparteien und über gezielte Tötungen auf beiden Seiten.

Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Süd-/Zentralsomalia gehören willkürliche/ungesetzliche Verhaftung oder Inhaftierung, Mangel an fairem Prozess, die mangelnde Verfügbarkeit an Berufungsmöglichkeiten. Allerdings sei es zumindest möglich, mit der gegenwärtigen Übergangsregierung Menschenrechtsverletzungen zu besprechen.

Menschenrechtsverletzungen werden von Individuen, Regierungskräften, al Shabaab und Milizen begangen, von denen einige Clanmilizen sind oder von Warlords geführt werden. Letztere etablieren Checkpoints, wo sie von Durchkommenden Geld erpressen. Diese Milizen unterstützen die Übergangsregierung, einige der Warlords sind auch Parlamentsabgeordnete. Diese Milizen stehen theoretisch unter Kontrolle der Regierung, arbeiten praktisch aber auf eigene Rechnung.

Die Menschenrechtssituation hat sich nach Angaben einer lokalen NGO in Mogadischu seit dem Abzug der al Shabaab verbessert. Allerdings könne sie noch immer nicht als gut bezeichnet werden.

Gemäß UNHCR gelingt es al Shabaab viel besser als der Übergangsregierung, auf ihrem Gebiet Recht und Ordnung zu gewährleisten, da sie besser diszipliniert und effizient ist. Allerdings wird Recht und Ordnung von al Shabaab nur mittels Terror, Amputationen, Köpfungen und andere Menschenrechtsverletzungen sowie einer sehr strengen Auslegung der Scharia durchgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Auch wenn es politische Fortschritte gegeben hat, gibt die Menschenrechtssituation in Somalia Anlass zur Sorge.

Im Juli hatte die somalische Regierung mit der UNO einen ersten Aktionsplan unterzeichnet, wonach sich die somalische Armee die Rekrutierung von Kindern vermeiden soll. Am 6. August 2012 unterzeichneten die beiden Seiten einen Aktionsplan, wonach die Armee, alliierte Milizen und militärische Gruppen unter Kontrolle der Regierung das Töten und Verletzen von Kindern beenden, das Internationale Recht achten und die Staatsbürgerrechte beschützen sollen.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/228769/351625_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Al Shabaab

Die Menschenrechtssituation in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten war unvermindert schlecht. Schariagerichte sprechen unverhältnismäßige Strafen aus, darunter Exekutionen und Körperstrafen (Auspeitschung, Amputation). Es kam zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen für Verhalten, das von al Shabaab nicht toleriert wird.

Al Shabaab hat in zurückeroberten Gebieten auch standrechtliche Exekutionen vorgenommen (oft mittels Enthauptung). In einigen Fällen diente die Bevölkerung der al Shabaab als menschliches Schutzschild gegen die Übergangsregierung und AMISOM. Die Gruppe ließ nur eingeschränkt humanitäre Hilfe in ihre Gebiete.

Die al Shabaab hat Kinos, Musikhören und das Ansehen von Sportsendungen verboten. Zusätzlich hat es auch den Verkauf und die Einnahme von Khat, das Rauchen, Sport und jegliches un-islamisches Verhalten - etwa Rasieren, das Tragen von BHs oder ungewöhnliche Haartracht - untersagt. Männer sollen lange Bärte haben.

Al Shabaab kontrolliert Mobiltelefone (etwa ob Musik enthalten ist), kontrolliert, welche Radiostationen gehört werden, wie sich Frauen benehmen oder ob jemand raucht. Die Menschen sind verpflichtet, in die Moschee zu gehen und Exekutionen beizuwohnen.

Es liegen keine Berichte vor, dass al Shabaab spezifische Gruppen speziell verfolgen würde.

Aus dem Westen zurückkehrende Somalis meiden oft die Gebiete der al Shabaab, selbst wenn ihr Clan dort ansässig ist. Sie wären dort dem Risiko ausgesetzt, der Verbindungen zur Übergangsregierung oder mit der Übergangsregierung alliierten Gruppen verdächtigt zu werden.

Aus den Gebieten der al Shabaab kommen derzeit Berichte, dass Burschen wegen des Verdachts der Spionage exekutiert werden. Jene, die der Spionage verdächtigt werden, werden als Feinde des Islam angesehen. Darauf steht die Höchststrafe: Enthauptung.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Über Zivilisten, die von al Shabaab der Kollaboration mit der Übergangsregierung beschuldigt und ermordet worden sind, liegen zahlreiche Berichte vor. Zum Beispiel wurde im Februar 2012 in Baidoa ein Mann, der für ein Regierungsmitglied Kleidung gewaschen hatte, erschossen. Al Shabaab hat die Bevölkerung davor gewarnt, die Übergangsregierung oder ihre Alliierten zu unterstützen. Andererseits werden Personen, die verdächtigt werden, der al Shabaab anzugehören, von der Regierung und ihren Alliierten verhaftet. Über den Status dieser Inhaftierten gibt es keine Klarheit.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Puntland

Die Menschenrechtslage in Puntland ist im Vergleich zu der in den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, weil bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte dort nicht in gleichem Umfang wie in Süd-/Zentralsomalia vorkommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Demokratische Freiheiten, darunter die Meinungsfreiheit, waren in ganz Somalia eingeschränkt. In einer derartig repressiven Umgebung versuchten alle Parteien - seien es staatliche oder nicht-staatliche - die Meinungsfreiheit zu kontrollieren oder einzuschränken.

Davon waren speziell Journalisten in allen Teilen Somalias betroffen. Sie wurden drangsaliert, bedroht oder widerrechtlich oder willkürlich verhaftet. Mehrere Journalisten erhielten Todesdrohungen oder wurden aufgrund ihrer Arbeit oder der von ihnen verbreiteten Nachrichten ermordet.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Die Übergangsverfassung gewährt Meinungs- und Pressefreiheit; dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes dennoch eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2010 wurden insgesamt mindestens 22 Journalisten ermordet und weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. 2011 wurden vier Journalisten getötet und sieben weitere verletzt. Von Januar bis März 2012 wurden bereits drei weitere Journalisten in Somalia getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Puntland

In Puntland sind die Medien auch weiterhin Restriktionen ausgesetzt, wenn sie über politische oder Sicherheitsthemen berichten.

Während die puntländische Verfassung die Meinungsfreiheit gewährleistet, verbietet das Mediengesetz aus dem Jahr 1999 den Medien, Berichte, welche die Sicherheit, Wirtschaft, Ehre oder generelle Interessen von Puntland bedrohen, zu veröffentlichen. Da es keine klare Definition dieser Tatbestände gibt, kann dieses Gesetz einfach missbraucht werden.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

In Puntland sind, soweit bekannt, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls nur unzureichend gewährleistet. Die Pressefreiheit ist eingeschränkt; es gab in den vergangenen Jahren regelmäßig Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Opposition

Die Übergangsinstitutionen wurden mit internationaler Unterstützung so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es nur in Somaliland. Ob es in fernerer Zukunft auch in anderen Landesteilen Parteistrukturen geben wird, hängt in erster Linie davon ab, ob Fortschritte dabei erzielt werden können, landesweit eine effektive Staatsgewalt aufzubauen und Methoden der friedlichen Konfliktlösung und des Interessenausgleichs zu etablieren. Dies erscheint bis auf weiteres fraglich.

In Opposition zur Übergangsregierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation sowie Ad-hoc-Koalitionen innerhalb und außerhalb des Übergangsparlaments. Angesichts der unklaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Übergangsregierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der "neuen" Übergangsregierung im Jahr 2009 deutlich seltener geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Puntland

Präsident Farole hat im Juli 2012 den Puntland Political Associations Act in Kraft gesetzt. Damit dürfen in Puntland erstmals politische Parteien gebildet werden.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Haftbedingungen

Der Strafvollzug kann mit Europa nicht verglichen werden. Die Gefängnisse weisen kaum Standards auf, Lebensmittel müssen von Angehörigen gebracht werden.

Die neue Regierung hat auf Basis der neuen provisorischen Verfassung, Verbesserungen im Strafvollzugsbereich in Aussicht gestellt. Einen konkreten Zeitrahmen dafür gibt es allerdings nicht.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. Dies gilt für ganz Somalia; Aktivitäten von UNDP und UNODC beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in Puntland und Somaliland schaffen nur langsam Abhilfe. Die Haftbedingungen entsprechen nicht international gültigen Mindeststandards: Überfüllung, fehlende sanitäre Einrichtungen und Gesundheitsversorgung sind Regelerscheinungen. Neben Krankheiten stellen Übergriffe des häufig ungeschulten Bewachungspersonals eine kontinuierliche Bedrohung für die Insassen dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Jugendliche Häftlinge wurden oft mit Erwachsenen zusammen inhaftiert. Weibliche Häftlinge wurden getrennt untergebracht.

Die Übergangsregierung hat der EU und der UN den Zutritt zum National Security Detention Center in Mogadischu verwehrt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217680/338444_de.html, Zugriff 27.11.2012)

AMISOM, kenianische und äthiopische Kräfte übergeben Gefangene an die Regierung.

Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation, welche das Zentralgefängnis in Mogadischu im Februar besucht hat, befinden sich dort u.a. 11 Frauen und 32 Personen unter 18 Jahren in Haft. Einige der Gefangenen - obgleich Zivilisten - waren von Militärgerichten verurteilt worden.

Das Justizministerium hat eine Menschenrechtsabteilung etabliert, die jedoch nur aus einer Person besteht und dementsprechend wird deren Einfluss angezweifelt.

Es gibt Berichte über die Folterung von al Shabaab-Sympathisanten und -Mitgliedern in staatlichen Gefängnissen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Puntland

Das UNODC hat mit Geldern der EU zwei Gefängnisse in Somaliland und Puntland renoviert. In diesen Gefängnissen sind die minimalen Standards, inkl. Menschenrechtsstandards, für die Häftlinge garantiert.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die Verwaltungen von Puntland und Somaliland haben den Besuch ihrer Gefängnisse durch unabhängige Beobachter gestattet. Die Bedingungen im Gefängnis Garowe (Puntland) werden aufgrund mangelnder Kapazitäten als extrem schlecht beschrieben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217680/338444_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird sie auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Übergangsregierung oder der Mission der Afrikanischen Union, AMISOM) verhängt und öffentlich, z.T. durch Steinigung, vollzogen. Es gibt keine Erkenntnisse zu Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es solche gibt.

2011 tötete al Shabaab mindestens 13 Menschen unter dem Vorwurf, diese hätten spioniert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Die Übergangsregierung versucht Undiszipliniertheiten zu unterbinden und es gibt Berichte über die Verhaftung und Exekution von Soldaten aufgrund unautorisierter Schießereien und Tötungen an Checkpoints in Mogadischu.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

IFA

Bewegungsfreiheit und praktische Relokation

Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungs-Maßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen sind.

Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen.

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Normalerweise genießen Somalis den Schutz ihres jeweiligen Klans, d. h. in dessen Gebiet sind sie üblicherweise in Sicherheit. Sollte das in Frage stehende Gebiet ev. von den al Shabaab beherrscht werden bzw. sich der Einzelne mit seinem Klan überworfen haben, so stehen dem Einzelnen andere Landesteile offen. Relativ sichere Gebiete sind der Norden des Landes (Puntland) sowie die Republik Somaliland, wo sich die Angehörigen aller Klans relativ frei bewegen können. Auch im Süden des Landes gibt es einige Gebiete, die von lokalen Administrationen beherrscht werden, relativ friedlich und stabil sind und wo die Menschen Zuflucht finden können. Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge verschiedener Klans aus dem ganzen Land.

Reisefreiheit ist im Prinzip im gesamten Land gegeben. Einschränkungen können sich durch die jeweiligen Machthaber (al Shabaab, diverse Kriegsherren, lokale Administrationen) in einem bestimmten Gebiet ergeben, wobei diese Einschränkungen zumeist auf das Gutdünken der jeweiligen Verwaltung zurückzuführen und somit keinesfalls objektiv nachvollziehbar sind.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Personen, die aus Mogadischu stammen und die Stadt kennen, wissen, wie man sich in dieser Stadt bewegen muss. Stammt jemand nicht aus Mogadischu, gestaltet sich die Angelegenheit schwieriger.

Die Bewegungsfreiheit in der Stadt ist gegeben, auch wenn es Straßensperren gibt, an welchen Wegegelder verlangt werden. Manche Straßensperren werden von der Übergangsregierung bemannt, manche von Milizen. Arme Stadtbewohner können entweder Straßensperren umgehen, oder freie Passage verhandeln.

Die Straßensperren an der Verbindung von Mogadischu über Beletweyne nach Galkacyo werden generell als sicher erachtet. Passierende Zahlen und reisen einfach weiter.

Puntland: An der Straße zwischen Garowe und Bossaaso kann es in Zusammenhang mit Polizeioperationen gegen Milizen zu Problemen kommen. Am Schlimmsten ist die Situation aber in Galkacyo, wo die Trennlinie mitten durch die Stadt verläuft. Vor allem alleine reisende Männer werden hinsichtlich al Shabaab an Straßensperren überprüft. Reisen in Richtung Süd-/Zentralsomalia stellen hingegen kein Problem dar.

Somaliland: Zivilisten können sich in Somaliland frei bewegen und sich niederlassen. Allerdings gibt es bei den vom Konflikt betroffenen Gebieten Einschränkungen.

Das somaliländische Innenministerium gibt an, dass die lange Grenze mit Äthiopien unkontrollierbar sei und es hier viel Grenzverkehr gebe.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Es gibt viele Berichte darüber, dass bewaffnete Banditen Frauen, die in Somalia auf dem Weg in Richtung der Lager in Äthiopien und Kenia waren, ausraubten und vergewaltigten. Mehrere Frauen berichteten, dass al Shabaab-Angehörige diese Gewalt als Teil ihrer Strategie zur Verhinderung der Flucht von Frauen in Flüchtlings- und IDP-Lager anwendeten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Somalia, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217680/338444_de.html, Zugriff 27.11.2012)

In Gebieten der Übergangsregierung können sich Frauen generell frei bewegen. Berichte bezüglich Belästigungen von reisenden Frauen in Mogadischu kommen fast ausschließlich von IDP-Frauen. Ansonsten gibt es keine Berichte von Belästigungen an Checkpoints von Regierung und Milizen in Mogadischu.

Somalis wissen, wo sie reisen können und sie sind sich ihres individuellen Risikos bewusst. Selbst normale Menschen, die mit dem Bus zwischen al Shabaab und Regierungsgebiet reisen wissen über ihr individuelles Risiko und sie wissen auch genau, was sie bei solchen Bewegungen machen können, und was nicht. Dies bedeutet, dass jene, die ein inakzeptabel hohes Risiko für sich selbst feststellen, üblicherweise nicht zwischen den beiden Kontrollgebieten verkehren.

Wenn sich eine Person auf das Gebiet der al Shabaab begibt, dann muss sie sich den Regeln der al Shabaab anpassen. Allerdings wird al Shabaab zunehmen paranoid gegenüber möglichen Spionen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Dokumente und Reisen, 30.5.2011)

Vom internationalen Flughafen Mogadischu aus bedienen Flugzeuge regelmäßig Destinationen in Somalia (Gaalkacyo, Boosaaso, Garoowe, Burco, Hargeysa, Berbera) und im nahen Ausland (Wajir, Nairobi, Mukalla, Dschidda, Dubai) - teils mit Zwischenstopps in Puntland oder Somaliland. Die Linienflüge werden von African Express, Daallo, Puntair und Jubba Air betrieben.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Flüchtlinge und IDPs

Während des Berichtszeitraums sind viele IDPs in ihre Heimat zurückgekehrt - vor allem nach der Eroberung von Afgooye. Es ist allerdings nicht möglich, die Zahl dieser Personengruppe zu quantifizieren. Allerdings ging die Zahl von IDPs insgesamt von 1,36 Millionen (Anfang 2012) auf 1,1 Millionen zurück (Oktober 2012).

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Allgemein ist jedoch die Aufnahmefähigkeit der sicheren Gebiete begrenzt. So gibt es derzeit laut aktuellen UNHCR-Angaben im Süden ca. 1,13 Mio. Binnenvertriebene (IDPs), in Puntland ca. 142.000 und in Somaliland ca. 84.000 IDPs.

Wie auch sonst überall gibt es für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jene durch humanitäre Organisationen, die jedoch in beinahe allen Gebieten, wo kein Krieg herrscht, v.a. in Somaliland und Puntland, sehr aktiv sind.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Fast alle der 1,36 Millionen IDPs in Somalia befinden sich in Süd-/Zentralsomalia. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2012 sind

44. 734 Somalis in Nachbarländer geflohen, 39.000 wurden zu IDPs, vor allem in Süd-/Zentralsomalia.

Auch wenn bezüglich Vertreibungen Konflikte in Somalia eine Hauptrolle spielen, weisen Informationen des UNHCR darauf hin, dass in jüngster Zeit immer öfter Nahrungsmittelmangel für die Vertreibung von Somalis verantwortlich zeichnete. Im Mai und im Juni 2012 sind ca. 6.000 Personen aufgrund von Nahrungsmittelunsicherheit in Bay, Lower Juba und Bakool geflohen. In der ersten Hälfte 2012 registrierte der UNHCR 13.000 solcher IDPs. In der Region Lower Juba flüchten Menschen in Städte. Auch in der Grenzregion zu Äthiopien kam es zu ähnlichen Fluchtbewegungen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Mogadischu

Aufgrund der bevorstehenden Offensive im Afgooye-Korridor flohen ca. 22.000 Menschen von dort nach Mogadischu. Neben den 185.000 IDPs, die schon zuvor in der Hauptstadt Schutz gesucht hatten, stellten die Neuankömmlinge eine zusätzliche Bürde für die schwache Infrastruktur dar.

Fälle sexueller Gewalt gegen IDP-Frauen und -Mädchen wurden an UN-Teams berichtet und von diesen dokumentiert. Die genaue Zahl an Fällen ist unbekannt.

Nur wenige Fälle wurden der Polizei gemeldet, da eine Anzeige als sinnlos erachtet wurde oder die Furcht vor Stigmatisierung oder Racheakten vorherrschte. Aufgrund der damit verbundenen Kosten nahmen nur wenige Opfer medizinische Hilfe in Anspruch. Die Übergangsregierung hat eine Task Force gegen Gewalt an Frauen ins Leben gerufen, die UN unterstützt die Regierung bei der Umsetzung von Maßnehmen um dieses Phänomen einzudämmen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Die Situation der IDPs in Mogadischu ist schwierig. Es mangelt ihnen an Clan-Schutz und aufgrund der oft ärmlichen Unterkünfte (etwa, wenn Wände mit einem Messer aufgeschnitten werden können) sind sie gefährdeter.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Problematisch ist nach wie vor die Lage von IDPs in Mogadischu. Sicherheits- und Versorgungslage für Flüchtlinge aus anderen Landesteilen lassen weiterhin zu wünschen übrig, vor allem wenn diese über keinen sozialen Anschluss in der Hauptstadt verfügen.

Von den Vereinten Nationen wird berichtet, dass sich vor allem die Sicherheitslage für Flüchtlingsfrauen in Mogadischu wesentlich verschlechtert hat. Es sind die IDPs, welche sich aufgrund der noch mangelhaften Staatsgewalt bei gleichzeitigem Fehlen von traditionellem Clanschutz im rechtsfreien Raum bewegen. Nicht nur, dass staatliche Sicherheitskräfte die Flüchtlinge nicht schützen, sind sie offenbar auch für einen Großteil der Übergriffe selbst verantwortlich.

Berichtet wird auch, dass die Regierung bei der Bestrafung von sich strafbar gemachten Sicherheitskräften und Milizionären zurückhaltend sei. Dies mag teilweise der Wahrheit entsprechen, doch kann der Militärgerichtsbarkeit sicherlich keine völlige Untätigkeit vorgeworfen werden. Andererseits berichtet etwa die Zürcher Zeitung, dass den IDPs "weniger die Sicherheitslage zu schaffen macht, als der Mangel an Unterkünften, Hygiene, Nahrungsmitteln und Schulen."

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Situation der IDPs ist speziell schwierig. Es gibt immer Opfer unter den IDPs bei Gewalt und Morden. Sexuelle Gewalt und die Rekrutierung von Kindern sind ebenfalls ein Problem in IDP-Lagern. In diesen Lagern leben vorwiegend Frauen und Kinder.

Mieten und andere Lebenshaltungskosten sind in Mogadischu rapide gestiegen. Auch die Gefahr der Zwangsräumung der von IDPs bewohnten öffentlichen Gebäude trifft diese besonders. Viele IDPs in Mogadischu stammen von den Rahanweyn oder von Minderheiten.

Gegenden, in welchen IDPs wohnen, können mit Slums verglichen werden.

Viele der IDPs (60 %) in Mogadischu stammen aus den Regionen Bay und Bakool.

Die Polizei kümmert sich kaum um die Sicherheitssituation der IDP-Lager in Mogadischu.

(Migrationsverket/Lifos: Myndigheter och klansystem i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 30.11.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38197, Zugriff 3.12.2012)

Somaliland und Puntland

In Somaliland hat die Politik der Regierung, gegen Aktivitäten der al Shabaab vorzugehen, zu vielen kritischen Wortmeldungen bezüglich der Immigration aus Südsomalia geführt. Diese trage maßgeblich zur Unsicherheit bei.

Der Justizminister erklärte, dass sich Somaliland gegenüber allen Somalis aus Süd-/Zentralsomalia oder gegenüber anderen Migranten gastfreundlich verhalte. Während der Hungersnot im Jahr 2011 habe Somaliland Hilfsgüter nach Mogadischu gebracht. Außerdem studieren oder wohnen in Somaliland Personen aus allen Teilen Somalias. Die Hauptstadt Hargeysa sei allerdings mit dem raschen Bevölkerungszuwachs überfordert. Außerdem könne sich Somaliland einen größeren Zustrom an Flüchtlingen und Asylwerbern nicht leisten.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Nach Angaben des Somali Women Development Centers hat Puntland im Jahr 2012 seine Politik der Rückführung junger Männer nach Süd-/Zentralsomalia eingestellt.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

UNHCR bestätigt, dass, wenn IDPs in einem Gebiet eine Minderheit darstellen, diese sich keinen Clanschutz erwarten können, außer dieser wird vom Mehrheitsclan explizit angeboten - ein rares Vorkommnis. UNHCR arbeitet mit der Polizei in Puntland zusammen, um dieser zu ermöglichen, auch IDP-Minderheitengruppen zu schützen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

In Somaliland gibt es ein Gesetz, das Menschen aus Süd-/Zentralsomalia Aufenthaltsrecht gewährt. Die Menschen aus Restsomalia werden in Somaliland als Ausländer erachtet. Das Justizsystem steht ihnen offen (allerdings nicht das traditionelle). Es gibt keine Möglichkeit der Deportation.

(Migrationsverket/Lifos: Myndigheter och klansystem i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 30.11.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38197, Zugriff 3.12.2012)

Die somaliländischen Behörden haben in den vergangenen Jahren IDPs - vor allem aus Südsomalia - gestattet, sich in einigen Städten in Somaliland niederzulassen und dort humanitäre Hilfe zu empfangen. Hilfsagenturen schätzen ihre Zahl auf über 100.000.

(Somalia Report: No Love Lost Between Somalia-Somaliland, 22.6.2011, http://www.somaliareport.com/index.php/post/1005, Zugriff 3.12.2012)

IDPs in Somaliland und Puntland haben in der Bevölkerung eine isolierte Stellung. Die Anzahl von IDPs in Puntland betrug im Februar 2012 ca. 142.000, in Somaliland 84.000.

In Puntland trugen IDP-Frauen das Risiko, zu Opfern sexueller Gewalt zu werden. Die Behörden von Puntland unternahmen im Berichtszeitraum auch "Sicherheitsoperationen", bei welchen IDPs verhaftet und aufgrund des Verdachts einer Zusammenarbeit mit al Shabaab aus Puntland weggebracht wurden. Der Präsident von Puntland, Farole, hat im Jänner 2012 gesagt, dass IDPs aus Süd-/Zentralsomalia in Puntland nicht willkommen sind.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Im Memorandum of Understanding zwischen UNHCR und der Regierung Somalilands wird festgehalten, dass sich Somaliland an alle internationalen Verpflichtungen gebunden sieht, welche Somalia bis 1991 eingegangen ist. Dazu gehört auch die Genfer Flüchtlingskonvention.

Eine der Problemstellungen ist allerdings, dass der UNHCR und andere internationale Organisationen die Flüchtlinge aus Süd-/Zentralsomalia als IDPs betrachten, wohingegen die Regierung Somalilands von (internationalen) Flüchtlingen spricht. Diese Problematik wirkt sich auch auf die internationale Hilfe aus. Während sich etwa das Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction um die Unterbringung der - somaliländischen - IDPs kümmert, bleiben aus Süd-/Zentralsomalia Vertriebene ausgespart.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland)

Rückkehrfragen

Humanitäre Lage / Grundversorgung

Die durch den jahrzehntelangen Bürgerkrieg ohnehin schlechte Grundversorgung wurde im Jahr 2011 durch eine der größten Dürren seit Jahrzehnten verstärkt, von der ca. 3,7 Mio. Menschen betroffen waren. Die durch die Dürre ausgelöste Hungersnot ist mittlerweile zu Ende, aber nach VN-Angaben sind derzeit immer noch rund 2,5 Mio. Somalis auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Etwa 15% aller Kinder in Somalia sind unterernährt, im Süden und im Zentrum des Landes dürfte die Zahl noch höher liegen. Seit dem Einmarsch der kenianischen Truppen in Südsomalia im Oktober 2011 hat sich die Zahl der Flüchtlinge nach Kenia jedoch dramatisch reduziert.

Die Grundversorgung in Puntland und Somaliland ist gegeben.

Nach mehr als 20 Jahren Bürgerkrieg gibt es keinen Arbeitsmarkt im europäischen Sinne. Sämtliche Wirtschaft (mit Ausnahme des Hafens und des Flughafens von Mogadischu) spielt sich im informellen Sektor ab. Steuern werden von der Regierung keine eingehoben. Auch Arbeitsämter, welche die Arbeitslosen vermitteln könnten, gibt es nicht. Ebenso verhält es sich mit Arbeitslosenunterstützung.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis leiden immer noch an den Folgen der großen Nahrungsmittelunsicherheit und des Konflikts im ersten Halbjahr 2012. Trotz der schwierigen Situation ist es dem IKRK gelungen, seit Beginn des Jahres an 1,4 Millionen Menschen im Land Nahrungsmittel auszugeben.

Während sich die Versorgungssicherheit seit der Hungersnot im Jahr 2011 graduell verbessert hat, haben schlechte Regenfälle und andere Produktionsbeschränkungen die Raten an Unterernährung alarmierend hoch gehalten. Die am meisten gefährdeten Gruppen müssen immer noch ums Überleben kämpfen.

Die Notversorgung mit Nahrungsmitteln, die im Zuge der Krise des Jahres 2011 begonnen wurde, konnte mit Ende des Ramadan abgeschlossen werden. An ca. 420.000 gefährdete Personen in Mogadischu (darunter IDPs, Waisen, Witwen und ältere Personen) wurden Rationen ausgegeben, u.a. Reis, Bohnen, Öl und Soja. Seit Beginn des Jahres erhielten 720.000 weitere Personen im übrigen Gebiet von Süd-/Zentralsomalia und in Puntland ebenfalls diese Nahrungsmittelhilfe. Insgesamt wurde zwischen Juli 2011 und Mitte August 2012 an 2,5 Millionen Menschen in Somalia Nahrungsmittelhilfe verteilt.

Glücklicherweise hat sich die Ernährungssituation in Somalia seit dem Höhepunkt der Krise im Juli 2011 verbessert. Trotzdem stehen viele Menschen noch immer vor beachtlichen Schwierigkeiten.

Die Menschen mit den größten Bedürfnissen sind jene, die vom anhaltenden Konflikt und von Naturereignissen betroffen sind - v.a. IDPs, Bauern, Viehzüchter und Angehörige marginalisierter Gruppen. Das IKRK hilft diesen Personen auf unterschiedliche Art. In einer akuten Krise werden Hilfsgüter ausgegeben, während gleichzeitig versucht wird, den Menschen zu helfen, ihre Lebensgrundlage wieder aufzubauen. Letzteres erfolgt mittels Ausgabe von Samen und Werkzeug, der Verbesserung von Infrastruktur für Bauern oder über Mikrokredite.

Neben der Nahrungsmittelhilfe haben Samen und Werkzeuge in diesem Jahr ca. 42.000 Personen erreicht. Reparaturarbeiten an Kanälen hat die Produktivität für weitere 33.000 Menschen verbessert.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains challenging, 31.9.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504dbc052.html, Zugriff 5.12.2012)

Die Nahrungsmittelsituation in Somalia ist kritisch und muss ganz oben auf der Agenda der Internationalen Gemeinschaft stehen bleiben. Auch wenn nicht mehr der Zustand einer Hungersnot vorherrscht, befinden sich noch vielen Menschen in der Krise und die Situation kann sich schnell verschlechtern. Die Regenfälle der Monate April bis Juni begannen spät und waren ungleichmäßig verteilt. In der Folge wird die Ernte geringer ausfallen als üblich. Es ist wahrscheinlich, dass die Menschen in Südsomalia die Alarmgrenzen der Nahrungsmittelsicherheit gegen Ende 2012 erreichen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Der Gu-Regen (April-Juni) fiel unterdurchschnittlich aus und dies wird sich auf die Ernte auswirken. Im Juli war die Situation in Teilen Südsomalias, aber auch in den Küstegebieten Puntlands und Somalilands schlecht. Gemäß UN OCHA waren im September 2012 2,12 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Das IKRK hat aktuell Samen und Nahrungsmittel an 170.000 Personen in Lower Juba und Gedo in Südsomalia ausgegeben. Die Bevölkerung dieser Regionen bleibt aufgrund einer schlechten Regenzeit und des anhaltenden Konflikts gefährdet.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: many still struggle with food insecurity in the south, 27.11.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50b725252.html, Zugriff 5.12.2012)

Mit der verbesserten Sicherheitslage einhergehend kommt es in Mogadischu zu einem wirtschaftlichen Boom. Baustellen schießen aus dem Boden, Straßenbeleuchtung wird installiert und Berge von Müll werden abtransportiert. Der Chef von UNHCR Somalia, Bruno Geddo, gibt an, dass sich mit der Zunahme an Stabilität auch der Handel und die Ökonomie verstärkt hätten. Es stünden zunehmend mehr Menschen Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu zur Verfügung. Viele IDPs würden zukünftig pendeln, um als Tagesarbeiter z.B. auf den Baustellen ein Auskommen zu finden.

Die meisten der IDPs, die Afgooye verlassen haben, gingen nach Mogadischu, wo die IDP-Population von 184.000 im Dezember auf mehr als 200.000 im Juni angewachsen sei. Die glücklicheren Rückkehrer konnten ihr Eigentum in Mogadischu zurück reklamieren. Andere haben sich in IDP-Lagern oder bei Freunden und Verwandten niedergelassen. Manche sind aufgrund der steigenden Immobilienpreise in Mogadischu auch nach Afgooye zurückgekehrt, von wo aus sie täglich nach Mogadischu einpendeln.

(Alertnet: Mogadishu boom turns famine victims into urban labourers, 19.6.2012,

http://www.trust.org/alertnet/news/mogadishu-boom-turns-famine-victims-into-urban-labourers, Zugriff 27.11.2012)

Die Geldrückflüsse aus der Diaspora sind von Jänner bis August 2012 um 20 Prozent gestiegen. Der Somali-Schilling hat gegenüber dem US-Dollar um 50 Prozent an Wert gewonnen.

(The Telegraph: Mogadishu transforms one year on from al-Shabaab exit, 5.8.2012,

http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/somalia/9453668/Mogadishu-transforms-one-year-on-from-al-Shabaab-exit.html, Zugriff 3.12.2012)

Medizinische Versorgung

Eine medizinische Versorgung ist bestenfalls rudimentär gegeben und mit Europa keinesfalls zu vergleichen. Zwar gibt es Krankenhäuser, diese sind jedoch kaum bis gar nicht ausgestattet. Kostentragung durch den Staat gibt es naturgemäß nicht, allerdings sind einige humanitäre Organisationen vor Ort (v.a. Ärzte ohne Grenzen), die teilweise kostenlose medizinische Hilfe anbieten. Die Aktivitäten dieser Organisationen hängen jedoch stark von der Sicherheitslage ab, was zur Folge haben kann, dass sie sich unvorhergesehen und rasch zurückziehen müssen.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2005 nach VN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen.

Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit.

Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Maßgaben örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Es ist nicht möglich, generelle Aussagen über die medizinische Versorgung in Süd-/Zentralsomalia zu machen, da die Lage sehr volatil ist. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung im ganzen Land äußerst mangelhaft. Für den Großteil der Bevölkerung besteht kein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die humanitäre Hilfe in diesem Bereich (z. B. der Aufbau von Spitälern) muss aufgrund der Kampfhandlungen immer wieder unterbrochen werden. Es besteht ein Mangel an Ausrüstung, Medikamenten, Fachkräften und Finanzierung.

Meist lassen sich die Einwohner Süd-/Zentralsomalias im Krankheitsfall von einem traditionellen Arzt oder einer noch unter Siad Barre ausgebildeten, privat praktizierenden Krankenschwester untersuchen. Falls Medikamente benötigt werden, schicken diese ihre Patienten auf den Markt. Dort erworbene Medizin hat aber oft eine zweifelhafte Qualität.

Bis 1991 gab es in jeder Provinzhauptstadt ein Spital. Heute sind in Süd-/Zentralsomalia nur noch wenige davon in Betrieb. In einigen geschlossenen Spitälern praktizieren die ehemaligen Angestellten weiter auf eigene Rechnung. Infrastruktur ist dort aber praktisch keine mehr vorhanden.

In Mogadischu wird die beste medizinische Versorgung im Medina-Spital sowie im von Médécins sans Frontiers (MSF) betriebenen Dayniile-Spital angeboten. In der Nähe des Medina-Spitals befindet sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befindet sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem besteht ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums.

MSF betreibt weitere Spitäler in Diinsoor (Bay), Mareere, Jamaame (Jubbada Hoose) und Beletweyne (Hiiraan), außerdem wird das von Einheimischen geführte Spital in Afgooye unterstützt. In Afgooye besteht zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existieren zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres wird von einer italienischen NGO unterstützt, ist aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug sind mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo.

Da die Spitäler in Südsomalia sehr weit voneinander entfernt liegen und der Transport zu den Spitälern teuer und beschwerlich ist, haben zahlreiche Personen faktisch überhaupt keinen Zugang zu Spitalpflege.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Zwischen Jänner und August 2012 hat das IKRK u.a. folgende Aktivitäten in Somalia gesetzt:

a) der Somali Red Crescent Society dabei geholfen, eine medizinische Grundversorgung für 700.000 Menschen sicher zu stellen. Über 300.000 Patienten wurden behandelt, 48.000 Impfungen ausgegeben. In 43 medizinischen Grundversorgungs- und Mutter-Kind-Stationen wurden außerdem 45.500 unterernährte Personen behandelt.

b) Unterstützung der Spitäler Medina und Keysaney in Mogadischu, wo

6. 800 Traumapatienten versorgt wurden.

c) Versorgung von drei medizinischen Versorgern mit medizinischem Material

d) Verbesserung von Bohrlöchern, Quellen und andern Wasserstellen in Süd-/Zentralsomalia und Puntland.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains challenging, 31.9.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504dbc052.html, Zugriff 5.12.2012)

Rückkehrsituation

Süd-/Zentralsomalia

Immer wieder kehren Somalis aus der Diaspora zurück, teilweise auch in den Süden des Landes. Die größte Gefahr für die Rückkehrer besteht in den bewaffneten Gruppen, die gerade jenes Gebiet beherrschen, in das die Menschen zurückkehren bzw. in Klanrivalitäten, wenn die Menschen nicht in das Gebiet ihres eigenen Klans zurückkehren.

V.a. im Süden ist die Situation für Rückkehrer relativ schlecht, da es aufgrund des langen Bürgerkrieges keine wie immer geartete Infrastruktur gibt. Lediglich einige humanitäre Organisationen helfen aus, wobei deren Operationalität jedoch immer von der jeweiligen Sicherheitslage abhängt, was bedeutet, dass sich diese Organisationen ev. auch sehr rasch aus einem bestimmten Gebiet zurückziehen müssen. In den von der Al-Shabaab beherrschten Gebieten sind humanitäre Organisationen nicht erlaubt.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis kehren nach Mogadischu zurück, sowohl aus dem Rest des Landes, als auch aus der Diaspora. Viele bleiben aber nur kurze Zeit, um etwa Handel zu treiben, und fahren danach wieder zurück zu ihren Familien. Investitionen in Land und Immobilien haben zu einem Bau-Boom in der Stadt geführt. Folglich gibt es auch Arbeit - auch für IDPs.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Die Situation von nach Somalia Zurückkehrenden ist schwierig einzuschätzen. Jedenfalls gibt es keine bekannten Hindernisse, welche diesen Personen an ihren Ankunftsorten seitens der Behörden entgegengesetzt würden.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.

Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.

Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach Somaliland. Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Puntland

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete.

Eine freiwillige Rückkehr von Somaliern nach Somaliland und Puntland ist möglich.

Von Nairobi, Dschibuti und Addis Abeba gibt es Linienflüge u.a. nach Hargeisa in Somaliland, sowie ebenfalls von Dschibuti nach Bossaso in Puntland. Darüber hinaus bestehen Flugverbindungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Somaliland und Puntland. Auf dem Seeweg kann Somaliland über Berbera, Nordostsomalia über Bossaso erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Dokumente

Nachdem es in Somalia keine funktionierenden Personenstandsbehörden gibt, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der betreffenden Person. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann daher auch von den österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Selbst in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument von jedermann einfach gekauft werden.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten.

Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei abzuweisen, weil der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzuerkennen, da Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden, zumal eine aktuelle, allgemeine, instabile Sicherheitslage im Herkunftsstaat erkennbar sei.

Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 8 Abs. 4 AsylG.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 27.3.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bekämpfen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohe ihm nicht nur eine Verfolgung durch Al Shabaab, da er aus deren Lager geflohen sei, sondern auch durch die Bevölkerung seines Heimatbezirkes in Mogadischu und die Regierung, da er als Al Shabaab-Mitglied angesehen werde. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia, vor allem angesichts der Anwesenheit von Al Shabaab, wurde auf einen Bericht des Danish Immigration Service vom Oktober 2012 verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, ledig und stellte am 11.9.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Somalia an.

Die beschwerdeführende Partei trifft in Somalia keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem Parteivorbringen sowie dem Verwaltungsakt.

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Weder die Protokollierung, noch die während der beiden Einvernahmen anwesenden Dolmetscher wurden in irgendeiner Form beanstandet. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.

Hervorzuheben ist weiters, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen jedenfalls ausreichend Gelegenheit geboten wurde, asylrelevantes Vorbringen umfassend zu erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.

Trotz der knapp eineinhalbjährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenständlichen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Somalia bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung der Lage eingetreten ist.

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leitet sich aus folgenden Erwägungen ab:

Der Antragsteller gab in seiner Einvernahme vom 25.1.2013 als Fluchtgrund im Wesentlichen an, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein, um für diese, gemeinsam mit einem Freund, Geld einzutreiben. Er sei mehrere Monate in einem Lager untergebracht gewesen, welches er jedoch einmal pro Woche habe verlassen und nach Hause fahren dürfen. Im Hinblick auf diese Fluchtgeschichte fällt auf, dass sie wenig detailreich, unsubstantiiert und eher pauschal gehalten ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nämlich wohl davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber, der tatsächlich asylrelevante Gründe vorzubringen hat, diese im Zielstaat auch besonders detailliert, plausibel und konkret darlegt. Im vorliegenden Fall präsentierte der Beschwerdeführer vielmehr eine vage und emotionslose Rahmengeschichte. Vor allem im Hinblick auf seine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie die Tötung seines Freundes, der von Äthiopien freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei, durch Bezirksbewohner, zeigte der Antragsteller keinerlei Emotion; bzw. war er offenbar nicht in der Lage in eine nachvollziehbar lebendige Erzählung einzutreten.

Unglaubwürdig erscheint auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er in Äthiopien oftmals Personen (wohl Landsleute bzw. Al Shabaab-Mitglieder) getroffen habe, welche ihn erkannt und bedroht hätten, weshalb er nicht in Äthiopien habe bleiben können. Dieser Behauptung kann angesichts der Bevölkerungsdichte (etwa 96.633.458 Einwohner) und der flächenmäßigen Größe (ca. 1.104.300 km²) Äthiopiens nicht gefolgt werden. Schließlich sei der Antragsteller, eigenen Angaben zufolge, im Heimatland auch niemals geschlagen oder körperlich misshandelt werden.

Letztlich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25.1.2013 zu Protokoll gab, in Somalia zwar gearbeitet, jedoch nicht sehr viel Geld verdient zu haben. Er habe "gerade genug zum Leben" gehabt. Dieser Umstand sei auch ein Grund für seine Flucht gewesen. Es ist wohl davon auszugehen, dass wirtschaftliche Gründe das primäre Motiv der beschwerdeführenden Partei zum Verlassen ihres Heimatlandes darstellten.

Insgesamt gestalteten sich die Behauptungen der Partei in Bezug auf ihre Fluchtgründe aus den genannten Überlegungen eher oberflächlich und vage. Aufgrund der gänzlichen Emotionslosigkeit und des fehlenden Detailreichtums - der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Aktionen, Interaktionen, verschiedene Kommunikationsebenen, persönliche Wahrnehmungen oder Einschätzungen oder Ähnliches anzugeben - des gesamten Vorbringens, war diesem jegliche Nachvollziehbarkeit abzuerkennen. Die Ausführungen konnten mangels Konkretheit und Plausibilität den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden und vermochten das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich resultieren aus ihren eigenen Angaben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch auch gegen dessen weitere Spruchpunkte II. und III., Beschwerde erhoben wurde, weshalb Letztgenannte in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Entscheidung hat sich sohin ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge oben genannter Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Wie oben unter Punkt 2. bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin zu bestätigen bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der gegenständlichen Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Parteivorbringens.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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