BVwG L516 1416576-3

L516 1416576-3Tribunale amministrativo federale13 ago 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG L516 1416576-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1416576.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.11.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen.

1.2. Begründend führte er hiezu aus, dass er aus den pakistanischen "Federally Administered Tribal Areas" (im Folgenden: FATA) stamme und eine Beziehung zu einer Frau unterhalten habe, die nicht toleriert worden sei. Die Frau sei daraufhin von ihrer eigenen Familie - der Ehre wegen - ermordet worden. Da der Beschwerdeführer selbst drei Jahre inhaftiert worden sei und man seiner daher nicht habhaft habe werden können, seien stellvertretend für ihn sein Vater und sein Onkel getötet worden. Nach seiner Haftentlassung sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen, wo er sich fünf Jahre illegal aufgehalten habe. Hienach sei er schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan würde ihm der Tod drohen; es gebe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, woraufhin der Asylgerichtshof eine Recherche in Pakistan durchführte, nach der die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurden. Insbesondere stellte sich dabei heraus, dass eine örtliche "Jirga" den Beschwerdeführer zum Tod verurteilt habe. Dieses Urteil sei durch den "Assistant Political Agent/Additional District Magistrate, Upper Kurram, Parachinar" bestätigt worden.

4. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 22.3.2013 den bekämpften Bescheid und verwiese die Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

5. Das Bundesasylamt richtete im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Gültigkeit und Verfolgung von Jirga-Urteilen in Pakistan bzw innerhalb und außerhalb der FATA und führte mit dem Beschwerdeführer am 28.05.2013 eine ergänzende Einvernahme durch.

6. Das Bundesasylamt wies im zweiten Rechtsgang mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

7. Der Asylgerichtshof wies eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.06.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

8. In Erledigung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, U2276/2013, die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.

8.1. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus:

"3.4. Die vom Asylgerichtshof getroffene Annahme der Unwirksamkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Todesurteils einer örtlichen "Jirga" außerhalb der "FATA" ist den vorliegenden Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass die Anwendbarkeit des Urteils auch in den übrigen Landesteilen Pakistans gegeben sei. So zitiert der Asylgerichtshof (vgl. S 16 der angefochtenen Entscheidung) - unvollständig - einen Bericht des "Refugee Response Tribunal Australia" aus 2006 zum Thema "Tribal Jirgas", dem Folgendes zu entnehmen ist:

"A tribal jirga's ruling may, in rare cases, have implications for someone residing outside the tribal areas but this would more likely be due to personal animosity or because of a family feud."

3.5. Offen blieb darüber hinaus die rechtliche Bedeutung der Bestätigung eines "Jirga"-Urteils durch eine staatliche Behörde, wie im konkreten Fall durch einen "Assistent Political Agent".

3.6. Schließlich blieb bis zuletzt die - für den Asylgerichtshof bei Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides relevante - Frage, ob die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil Schutz bieten könnten, ungeklärt. Wie den - in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen - Länderberichten zu entnehmen ist, scheuen sich staatliche Behörden vielmehr davor, gegen "Jirgas" vorzugehen bzw. werden jene sogar zum Teil von der Polizei unterstützt (vgl. aaO, insbesondere S 16). Solange also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan eine Gefahr für sein Leben droht, ist subsidiärer Schutz zu gewähren.

3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Asylgerichtshof in entscheidungserheblichen Punkten, nämlich zu den Fragen der Wirksamkeit eines "Jirga"-Urteils außerhalb der "FATA" und der Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden im konkreten Fall, leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen ist und dadurch Willkür geübt hat."

9. Nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurden die vorliegenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Pakhtun/Paschtunen sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht bis auf das tatsächliche Geburtsdatum fest.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen in seiner Heimat ist in seinem Kernbereich glaubhaft. Der Beschwerdeführer gehört dem paschtunischen Stamm der XXXX an, welcher überwiegend schiitischen Glaubens ist, und hat eine Beziehung zu einer jungen Frau begonnen. Diese Beziehung wurde innerhalb der schiitischen Gemeinschaft nicht toleriert, da die Frau aus einer "Syed"-Familie stammte, der Beschwerdeführer hingegen nicht, und eine derartige Beziehung gegen die sozialen und religiösen Normen jener Gemeinschaft verstößt. Der Beschwerdeführer und jene Frau unternahmen im XXXX den gemeinsamen Versuch, von ihren Familien wegzulaufen und in den Iran zu reisen, wurden jedoch von der Polizei aufgegriffen. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, vom Assistant Political Agent/Additional District Magistrate wurde ein Verfahren wegen Entführung eingeleitet, und der Beschwerdeführer wurde inhaftiert. Die Frau wurde ihrer eigenen Familie übergeben und XXXX von ihrem Bruder entsprechend den Stammesgebräuchen wegen Ehrverletzung getötet. Im XXXX ermordete jener Bruder den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers. Im XXXX übertrug der Assistant Political Agent/Additional District Magistrate die Konfliktlösung und Entscheidung einem Stammesrat (Jirga). Im XXXX verurteilte die Jirga den Beschwerdeführer zum Tod. Dieses Urteil wurde in der Folge vom Assistant Political Agent/Additional District Magistrate bestätigt und ist aktuell nach wie vor gültig.

1.3. Im Fall des Beschwerdeführers besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenden Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung zur konkreten Situation des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes;

Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakte des Asylgerichtshofes zur GZ 416.576 unter besonderer Berücksichtigung des Erhebungsergebnisses des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad;

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft sowie zur Staatsangehörigkeit Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Vertretungsbehörde Islamabad, wobei das tatsächliche Geburtsdatum nicht abschließend geklärt werden konnte.

2.3. Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als glaubhaft erachtet wird (oben II.1.2.), ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt und Asylgerichtshof Rechtsgang erhobenen Sachverhalt. Bereits vom Bundesasylamt und Asylgerichtshof wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe der Beurteilung zugrunde gelegt und als verifiziert angesehen und es hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem wesentlichen Kernpunkten vom Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad nach Recherchen im Herkunftsland des Beschwerdeführers bestätigt wurde.

2.4. Die Feststellung, wonach für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt (oben II.1.3.), war aus folgenden Gründen zu treffen: Wie bereits vom Verfassungsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung zum gegenständlichen Fall ausgeführt wurde, lassen die vom Bundesasylamt und Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte den Schluss zu, dass das über den Beschwerdeführer verhängte Todesurteil einer örtlichen "Jirga" nicht nur innerhalb der "FATA" wirksam ist, sondern dass die Anwendbarkeit eines solchen Urteils auch in den übrigen Landesteilen Pakistans gegeben ist (Erkenntnis des VfGH, S 12). Ebenso verwies bereits der Verfassungsgerichtshof darauf, dass laut den in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 enthaltenen Länderberichten sich staatliche Behörden davor scheuen, gegen "Jirgas" vorzugehen bzw jene sogar zum Teil von der Polizei unterstützt werden (Erkenntnis des VfGH, S 13).

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (Hinweis E vom 27.09.2001, 99/20/0409, und 16.04.2002, 2001/20/0361; die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; vom 24.04.2003, 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch).

3.13.2. Daran anschließend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. (17.09.2003, 99/20/0126 mwN). Als politisch kann dabei alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN; VfGH 12.12.2013, U616/2013).

3.13.3. Der Beschwerdeführer hat eine Beziehung zu einer Frau unterhalten und wurde deswegen von einer Jirga zum Tod verurteilt, da die Frau aus einer "Syed"-Familie stammte, der Beschwerdeführer hingegen nicht, und eine derartige Beziehung gegen die sozialen und religiösen Normen jener schiitischen Gemeinschaft verstößt und nicht toleriert wird.

3.13.4. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, welches in seinem Herkunftsgebiet einer zu den herrschenden politischen und/oder moralischen bzw religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und weshalb er zum Tode verurteilt wurde. Das Urteil ist auch nach wie vor aufrecht und die Bedrohung aktuell. Im Vorliegen eines Todesurteils kommt jedenfalls eine völlig unverhältnismäßige Reaktion auf die Abweichung von den moralischen bzw religiösen Normen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum Ausdruck, sodass dies durchaus als asylrelevante Verfolgung im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist (vgl VwGH 16.04.2002, 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft).

3.13.5. Im vorliegenden Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann. Das Todesurteil wurde zwar von einer lokalen Jirga im Gebiet der FATA ausgesprochen, jedoch auch von einem staatlichen Repräsentanten, dem Assistent Political Agent/Additional District Magistrate bestätigt. Wie sich aus den vom Bundesasylamt und Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten ergibt, findet in den "geschützten" Gebieten der FATA die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontiere Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrate [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig (CAMP 2010, AS 422). Das Jirga-System ist - rein rechtlich - lediglich in den Stammesgebieten anwendbar, allerdings beschränkt es sich nicht nur auf diese (AS 428). In der Praxis ist dieses Urteil, wie bereits zuvor (oben II.2.4.) dargelegt, nicht nur innerhalb der FATA wirksam, sondern die Anwendbarkeit eines solchen Urteils ist auch in den übrigen Landesteilen Pakistans gegeben und die staatliche Behörden scheuen sich davor, gegen "Jirgas" vorzugehen bzw werden jene sogar zum Teil von der Polizei unterstützt.

3.13.6. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.7. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.8. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - und nicht nur eines subsidiär Schutzberechtigten - gegeben.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Revision

3.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.13. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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