BVwG L502 1432067-1

L502 1432067-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung

Testo completo

BVwG L502 1432067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1432067.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 1211.252-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 24.08.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo er aufgewachsen sei und zwischen 1982 und 1991 die Schule sowie die Universität besucht habe und er sich bis zur Ausreise im Juni 2012 aufgehalten habe. Aktuell würden sich noch sein Vater und zwei Brüder von ihm aufhalten. Seine Mutter sei 1988 verstorben.

Den Irak habe er bereits einmal Ende 2005 verlassen, danach sei er nach Holland gereist und habe er dort einen Asylantrag gestellt und hierauf einen Aufenthaltstitel erhalten. Ende 2011 sei dieser aber aberkannt und er selbst aus Holland in den Irak abgeschoben worden. Nach der Ankunft habe er sich vorerst in XXXX aufgehalten, sei dann etwa nach einem Monat für etwa einen Monat lang nach Syrien gereist, habe aber Syrien wegen des dortigen Krieges wieder verlassen und sich noch etwa vier oder fünf Monate lang in XXXX aufgehalten. Ausgehend von XXXX habe er im Juni 2012 auf dem Landweg seine illegale Ausreise aus dem Irak in die Türkei angetreten. In der Folge sei er schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er 2005 im Irak eine Frau heiraten wollte, seine mehrmaligen Anträge seien aber von deren Herkunftsfamilie abgelehnt worden. Er habe sodann diese Frau "symbolisch" geheiratet. Diese sei von ihm schwanger geworden, weshalb sie von ihrer Familie getötet worden sei, was er von einer Cousine von ihr gehört habe. Die Familie der Frau sei nun hinter ihm her und wolle ihn ebenfalls töten. Dies sei sein einziger Fluchtgrund gewesen.

Als Identitätsnachweis legte er einen holländischen KFZ-Führerschein der Klasse B, gültig vom 02.07.2009 bis 02.07.2019, vor.

Eine EURODAC-Abfrage brachte zu Tage, dass der BF am 15.02.2006 in Holland einen Asylantrag gestellt hatte.

3. Ein Informationsersuchen des Bundesasylamtes vom 30.08.2012 wurde von den holländischen Asylbehörden dahingehend beantwortet, dass dem Asylantrag vom 16.02.2006 folgend dem BF mit 16.07.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, die wiederum mit 14.01.2011 erstinstanzlich aberkannt wurde. Die dagegen vom BF mit 17.01.2011 erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht mit 01.07.2011 abgewiesen. Der BF sei daraufhin am 06.12.2011 unter Inanspruchnahme der Unterstützung vom IOM freiwillig in den Irak zurückgekehrt (AS 35).

In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.

4. Am 08.11.2012 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Als weitere Beweismittel legte der BF dabei einen Laisser-Passer der Republik Irak sowie zwei behördliche Schreiben in arabischer Sprache vor, die in späterer Folge amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt wurden.

Zu seinen früheren Lebensumständen ergänzte der BF auf Befragen, dass er die letzten vier oder fünf Monate vor der neuerlichen Ausreise aus dem Irak bei seinem Vater und seinem Bruder gewohnt habe. Er habe den Beruf des Schneiders erlernt und sei er zuletzt als solcher selbständig erwerbstätig gewesen.

Zu seinen nunmehrigen Lebensumständen verwies der BF darauf, dass er mittlerweile mit einer in Kanada aufhältigen Staatsangehörigen des Irak verlobt sei. Mit seinen Angehörigen im Irak stehe er in aufrechtem telefonischen Kontakt.

Zu seinen Ausreisegründen befragt wiederholte der BF vorerst seine Angaben aus der Erstbefragung, dass er ein Mädchen kennengelernt hatte und dieses heiraten wollte, was aber von deren Familie abgelehnt worden sei, weshalb er sie im Laufe des Jahres 2004 "heimlich" geheiratet habe. Sie sei von ihm schwanger geworden, was von ihrer Familie bemerkt worden sei, weshalb sie dann eingesperrt worden sei. Vater, Bruder und Cousins des Mädchens seien zum Wohnsitz des BF gekommen und hätten nach ihm verlangt bzw. ihm gedroht, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Er habe danach auf Anraten seiner Familie den Irak verlassen. In Holland habe er dann gehört, dass sie schließlich getötet worden sei. Als er 2011 nach XXXX zurückgekehrt war, sei er neuerlich bedroht worden. Seine Familie habe versucht das Problem mit Geld zu lösen, die Familie des Mädchens habe aber eine zu hohe Summe verlangt. Es sei sogar auf das Haus der Familie des BF geschossen worden. Wie die Familie des Mädchens von seiner Rückkehr erfahren habe, wisse er nicht.

Abschließend wurden dem BF länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ausgefolgt und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

5. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des BF fest. Es sei keine individuelle Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Feststellbar gewesen seien jedoch "stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen". Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Urkunden sowie seiner diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit seinen Sprach- und Ortskenntnissen als glaubhaft. Die geäußerte Befürchtung, bei einer Rückkehr von den Angehörigen des von ihm genannten Mädchens verfolgt zu werden, sei angesichts einer nicht plausiblen und unschlüssigen Darstellung des Sachverhalts nicht glaubhaft gewesen. Dass der BF im Irak aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage aufgrund einer Vielzahl an terroristischen Anschlägen insbesondere in XXXX einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt sei, sei aus den länderkundlichen Informationen der Behörde zu gewinnen gewesen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 09.01.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 16.01.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten und darüber hinaus moniert wurde, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht gehörig gewürdigt worden waren.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 16.01.2013.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.01.2015 erteilt.

10. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

11. Mit vom BF am 08.04.2013 erteilter Zustimmung richtete das BVwG im Wege des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein Informationsersuchen an die holländischen Behörden zur Feststellung der vom BF ehemals bei der Antragstellung in 2006 vorgebrachten Fluchtgründe.

12. Die von den holländischen Behörden am 15.05.2014 in Kopie übermittelten Verfahrensunterlagen wurden in der Folge am 22.05.2014 vom BVwG einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, die ho. am 25.06.2014 einlangte.

13. Am 07.08.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und zwischen 1982 und 1991 die Schule sowie die Universität besuchte. Er stammt aus einer Familie von Schneidern und hat selbst den Beruf des Schneiders erlernt. Zuletzt betrieb er in XXXX ein eigenes Geschäft für die Herstellung von Oberbekleidung. Zur Herkunftsfamilie des BF gehören aktuell der Vater und die Stiefmutter, die leibliche Mutter ist bereits 1988 verstorben, sowie insgesamt vier leibliche bzw. Stiefbrüder und zwei Stiefschwestern, die Angehörigen des BF - mit Ausnahme eines in den USA lebenden Bruders - leben aktuell in XXXX im Stadtteil XXXX, mit ihnen steht der BF laufend in Kontakt.

Der BF verließ den Irak erstmals am 18.12.2005 und reiste in der Folge nach Holland, wo er am 16.02.2006 einen Asylantrag stellte, dem BF wurde dort mit 16.07.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die wiederum mit 14.01.2011 erstinstanzlich aberkannt wurde, die dagegen vom BF mit 17.01.2011 erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht mit 01.07.2011 abgewiesen. Der BF kehrte daraufhin am 06.12.2011 unter Inanspruchnahme der Unterstützung vom IOM freiwillig in den Irak zurück, wo er sich in der Folge meist in XXXX aufhielt.

Ausgehend von XXXX verließ er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer des Jahres 2012 auf dem Landweg neuerlich den Irak in die Türkei. In der Folge gelangte er schlepperunterstützt von der Türkei nach Österreich, wo er am 24.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte, der hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Er hält sich seither als subsidiär Schutzberechtigter im österr. Bundesgebiet auf.

Der BF ist seit Juni 2013 mit einer in Kanada aufhältigen irakischen Staatsangehörigen verheiratet, die er vor dem XXXX ehelichte. Er ist aktuell nicht erwerbstätig, jedoch erwerbsfähig, besucht einen Sprachkurs des AMS und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise aus den von ihm genannten Gründen einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.

Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).

Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Beischaffung der Verfahrensunterlagen des ehemals in den Niederlanden abgeführten Asylverfahrens des BF sowie durch die Befragung des BF und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft sowie schulische Ausbildung des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise und den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen im Irak.

2.3. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Vor diesem Hintergrund wurde dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktualisierte Informationen ergänzt, die keine entscheidungswesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Antragsgründe des BF hervorbrachten.

2.4. Die vom BF behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch die Angehörigen eines vor der Ausreise im Jahr 2005 mit ihm in einer Liebesbeziehung gestandenen Mädchens wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.

Dazu führte die belangte Behörde in seiner Beweiswürdigung u.a. aus, es sei mangels Plausibilität nicht nachvollziehbar geworden, dass der BF auf seine vergeblichen Versuche hin, eine Heirat mit dem Mädchen herbeizuführen, diese Liebesbeziehung fortsetzte, die schließlich sogar in eine Schwangerschaft mündete, aber nach Kenntnis dieser Schwangerschaft nicht unmittelbar eine gemeinsame Flucht bewerkstelligte, wiewohl er von der Ablehnung dieser Beziehung durch die Familie des Mädchens wusste. Plausibel wäre also aus Sicht der Behörde vielmehr gewesen, dass der BF angesichts der aufgetretenen Gefahr für ihn und das Mädchen versucht haben würde sie durch gemeinsame Flucht zu retten.

Dieser Argumentation hielt der BF in seiner Beschwerde entgegen, dass er - wie er schon erstinstanzlich dargelegt habe - angesichts der mehrfachen Abweisung seiner Heiratsgesuche das Mädchen nach islamischem Ritus ohne Zustimmung ihrer Familie geehelicht und die Ehe dann auch vollzogen habe. Eine gemeinsame Flucht sei zwar schon seit Längerem geplant gewesen, jedoch aus finanziellen Gründen noch nicht gelungen. Als schließlich die Schwangerschaft bekannt geworden sei, sei die Zeit zu kurz geworden um eine Ausreise doch noch zu bewerkstelligen.

Für das erkennende Gericht ergab sich daraus das Erfordernis, die Angaben des BF zum Hintergrundgeschehen, nämlich zum zeitlichen und inhaltlichen Verlauf der genannten Beziehung und der damit einhergehenden Ereignisse näher zu beleuchten.

Die Durchsicht der vom BVwG beigeschafften und in der Folge in die deutsche Sprache übersetzten holländischen Verfahrensunterlagen brachte zu Tage, dass der BF bei seiner Befragung am 17.07.2006 ausführte, er habe das Mädchen vor mindestens drei Jahren kennen gelernt, die Liebesbeziehung mit ihr habe 2003 oder 2004 begonnen, er habe Ende 2004 und Anfang 2005 erfolglos um ihre Hand angehalten, am 12./13.05.2005 sei es zur geheimen Eheschließung vor dem Imam gekommen, im November 2005 seien dann die Probleme aufgrund der Schwangerschaft des Mädchens entstanden, 20 Tage nach dem Bekanntwerden seiner Urheberschaft habe er den Irak verlassen, zwischenzeitig habe er sich bei einem Bruder sowie einem Freund aufgehalten. Dass das Mädchen später von ihrer Familie getötet worden sei, habe er nur daraus geschlossen, dass er noch im Irak von einer Nichte des Mädchens darüber informiert wurde, dass die Schwangerschaft entdeckt worden sei, danach habe er nichts mehr über das Schicksal des Mädchens erfahren, er gehe aber davon aus, dass sie getötet worden sei.

Im Rahmen seiner Erstbefragung nach Antragstellung in Österreich gab der BF dazu an, er habe im Jahr 2005 im Irak ein Mädchen heiraten wollen, was ihm von deren Familie verwehrt worden sei, woraufhin er sie "symbolisch" geehelicht habe. Nachdem sie schwanger geworden war, sei sie von ihrer Familie getötet worden, dies habe der BF von einer Cousine des Mädchens im Jahr 2005 erfahren. Er habe sich aus Angst vor der Rache ihrer Familie aus dem Irak nach Holland begeben, wo er Ende Dezember 2005 eingereist sei.

Im Rahmen seiner Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes gab er dazu an, er habe das genannte Mädchen seit ca. zwei Jahren gekannt, ehe er sie glaublich noch im Jahr 2004 vor einem Imam heimlich geehelicht habe. Nachdem das Mädchen schwanger geworden war, sei diese Schwangerschaft binnen einer Woche soweit bekannt geworden, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich war. Er sei dann 2005 ausgereist.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab der BF auf Befragen an, er habe das Mädchen ca. ein bis eineinhalb Jahre lang gekannt und in dieser Zeit auch oft ihre Familie besucht, er habe sodann mehrmals um ihre Hand angehalten, nach der Abweisung der Anträge sei die "heimliche" Trauung durch einen Imam erfolgt. Ca. sieben bis acht Monate später, am 18.12.2005, habe er den Irak verlassen. Die Schwangerschaft des Mädchens sei ihm ca. ein bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise bekannt geworden, er habe sich danach außerhalb von XXXX aufgehalten. Von der Tötung des Mädchens habe er ca. fünf oder sechs Monate nach der Einreise nach Holland von einem Freund, der in der Nachbarschaft der Familie des Mädchens gewohnt habe, erfahren.

In der Gegenüberstellung dieser Angaben des BF wurde zum einen erkennbar, dass er schon den grundsätzlichen Verlauf der behaupteten Liebesbeziehung betreffend zeitlich desorientiert war bzw. keine kongruenten Angaben dazu machte.

Stimmten die (naturgemäß) wenigen Angaben dazu in der Erstbefragung vom August 2012 noch grundsätzlich mit den Angaben vor der holländischen Asylbehörde überein, so wichen die Angaben in der Einvernahme vom November 2012 insbesondere zur geheimen Eheschließung wesentlich davon ab. In der Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt stellte er den Verlauf der Beziehung zum genannten Mädchen zwar in ähnlicher Form wie seinerzeit vor der holländischen Asylbehörde dar. Auffällig war jedoch jeweils, dass er bei keiner seiner Befragungen, auch nicht kurz nach seiner ersten Ausreise aus dem Irak im unmittelbaren Gefolge der behaupteten Ereignisse, genaue zeitliche Angaben machen konnte. Dies erachtet das erkennende Gericht deshalb als maßgeblich, da es sich dabei um einprägsame, weil behaupteter Weise für die Flucht aus dem Herkunftsstaat kausale und per se hochemotionale Ereignisse gehandelt haben sollte.

Selbst wenn man demgegenüber dem BF nicht zur Last legen wollte, dass er zum zeitlichen Verlauf seiner Beziehung keine genaueren bzw. keine übereinstimmenden Angaben machte, so wichen auch seine Aussagen zu den unmittelbar der Ausreise in 2005 vorangehenden, für die Flucht unmittelbar kausalen Ereignissen zeitlich erheblich voneinander ab.

Hatte er nämlich vor der holländischen Asylbehörde noch sehr präzise dargestellt, dass genau zwanzig Tage vor der Ausreise im Dezember 2005 die Schwangerschaft des Mädchens bekannt geworden sei, so vermeinte er vor dem BVwG, diese sei ein bis eineinhalb Monate vor der Ausreise bekannt geworden.

Auch zu seinem weiteren Verbleib im Gefolge des Bekanntwerdens der Schwangerschaft machte er divergierende Angaben. Hatte er vor der holländischen Asylbehörde noch vorerst behauptet, er habe sich die erwähnten zwanzig Tage bei seinem Bruder aufgehalten, so variierte er dies noch in derselben Befragung dahingehend, dass er sich fünfzehn Tag bei seinem Bruder und fünf Tage bei einem Freund aufgehalten habe, was ihm schon die holländische Asylbehörde als Widerspruch zur Last legte. Vor dem BVwG wiederum vermeinte er nicht nur, noch ein bis eineinhalb Monate lang im Irak verblieben zu sein, sondern habe er sich in dieser Zeit zur Gänze außerhalb von XXXX bei einem Freund aufgehalten.

Als noch maßgeblicher erweist sich aus Sicht des BVwG das widersprüchliche Aussageverhalten des BF was die Behauptung der Tötung des erwähnten Mädchens angeht.

Vor der holländischen Asylbehörde hatte er - etwa ein halbes Jahr nach seiner Einreise in die Niederlande - ausdrücklich dargelegt, nicht mit Sicherheit zu wissen, ob das Mädchen getötet worden sei, er nehme dies nur deshalb an, weil dessen Schwangerschaft entdeckt worden sei. Auf Nachfrage gab er noch an, er habe auch von seinen Angehörigen in XXXX keine Informationen dazu erhalten.

In der Erstbefragung vom August 2012 wurde demgegenüber die Aussage des BF festgehalten, dass ihm eine Cousine des Mädchens noch im Jahr 2005 von der Tötung des Mädchens erzählt habe. Im Hinblick auf die Ausreise des BF am 18.12.2005 wäre diese Information der Cousine demnach entweder noch vor der Ausreise selbst oder zumindest in den Tagen bis zum Jahresende 2005 zu ihm gelangt, was beides nicht erklärt, weshalb er dann vor der holländischen Asylbehörde im Juli 2006 Gegenteiliges behauptet hatte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im November 2012 antwortete er auf die Frage, ob er mit Sicherheit wisse, dass das Mädchen getötet wurde, lediglich, "ich weiß sicher, dass sie tot ist".

In der Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt führte der BF sodann aus, er habe durch einen Freund von ihm, der in der Nähe der Familie des Mädchens gewohnt habe, von deren Tod erfahren, damals sei er schon einige Zeit in den Niederlanden gewesen.

Sowohl was den Zeitpunkt des Erhalts der Todesnachricht als auch was die Quelle dieser Information angeht, machte der BF somit sich grundsätzlich widersprechende Angaben.

Als maßgeblich erachtet das erkennende Gericht auch die Angaben des BF zu den Gründen für das angebliche Scheitern seiner Heiratsabsichten.

Vor der holländischen Asylbehörde legte er diesbezüglich dar, er selbst sei Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, seine Geliebte habe jedoch der sunnitischen Glaubensrichtung angehört, zwei ihrer Brüder seien sogar sunnitische Extremisten gewesen. Zur Aussage des BF, die ganze Herkunftsfamilie des Mädchens sei eine sunnitische gewesen, fügte sich auch die Nennung ihres Stammes namens "Al Obeidi", der dem Amtswissen des BVwG zufolge ein sunnitischer ist. Weiter gab der BF an, die Mutter des Mädchens habe dem Vernehmen nach eine Verheiratung mit dem Mädchen mit dem Hinweis abgelehnt, dass der BF Schiit sei. Am Ende der Befragung bestätigte der BF auf Vorhalt, dass der Vater des Mädchens zwei Mal das Heiratsangebot des BF abgelehnt habe. Die geheime Eheschließung vor dem Imam habe dann jedenfalls in einer sunnitischen Moschee stattgefunden.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der BF in Widerspruch dazu aus, der Vater des Mädchens sei Schiit gewesen, die Mutter wiederum Sunnitin, das Mädchen selbst sei seinerseits - (ergänzende Anmerkung des BVwG:) wohl in traditioneller Ableitung vom Vater - Schiitin gewesen. Abgesehen von dieser gänzlich anders lautenden Darstellung der familiären Konstellation wäre für diesen Fall jedoch nicht erklärlich, weshalb die geheime Eheschließung zweier Schiiten - wie vor der holländischen Asylbehörde vom BF behauptet wurde - in einer sunnitischen Moschee stattgefunden habe. Der BF nannte im Übrigen vor den österr. Behörden auch einen gänzlich anderen Stammesnamen seiner früheren Geliebten.

Nicht zu überzeugen vermochte der BF in diesem Zusammenhang auch mit der Darstellung vor dem BVwG, dass "vermutlich" die angeblich sunnitische Mutter des Mädchens oder deren sunnitische Onkeln mütterlicherseits gegen die Heirat waren, obwohl Vater und Tochter Schiiten waren. Diese an sich wenig plausible Aussage stellte der BF auch als bloße Vermutung seinerseits dar, was insofern befremdet, als es seinen Aussagen zufolge mehrere Anläufe seiner Herkunftsfamilie, auch unter Beiziehung von Vermittlern, gegeben habe um eine Eheschließung herbeizuführen. Im Lichte dieser erheblichen Bemühungen unter Einbindung der Verwandtschaft des BF erhellte nicht, weshalb der BF auch vor dem BVwG keine klare Aussage zu den Gründen für die angebliche Abweisung seines Heiratsbegehrens machen konnte, wäre doch anzunehmen, dass ihm diese angesichts so intensiver Anstrengungen bekannt geworden sein müssten.

Im Lichte all dieser Aussagen des BF war auch aus Sicht des BVwG nicht als glaubhaft feststellbar, dass es vor der Ausreise des BF im Dezember 2005 zum von ihm genannten Verfolgungsszenario aus dem Grunde der Vergeltung für die unerlaubte Eheschließung mit dem von ihm genannten Mädchen und deren Schwangerschaft gekommen war.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass auch die holländischen Asylbehörden in mehreren Verfahrensgängen diesem Vorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zugemessen hatten, wie sich den entsprechenden Verfahrensunterlagen im Einzelnen entnehmen ließ.

Soweit der BF nun anläßlich seiner Antragstellung in Österreich neuerlich auf dieses, seiner Aussage nach weiter bestehende Bedrohungsszenario verwies, so findet sich dazu in der Niederschrift seiner Erstbefragung vom August 2012 über die bloßen Reisedaten hinaus keine nähere Anmerkung des BF über ein zwischenzeitiges Geschehen nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden. In der Einvernahme vom November 2012 findet sich dazu nur die Aussage des BF, dass er keine Ahnung habe, auf welche Weise die Familie des Mädchens von seiner Rückkehr erfahren habe, sowie die Aussage, dass er zwischen der Einreise Ende 2011 und der neuerlichen Ausreise im Sommer 2012 auch keinen Kontakt mit einem Mitglied der Familie gehabt habe. Ein konkretes Verfolgungsgeschehen legte er nicht dar.

In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt führte der BF aus, dass er sich etwa neun oder zehn Monate lang im Irak aufgehalten habe, ehe er wieder ausgereist sei. Nachdem er vorerst behauptete, er habe sich in dieser Zeit durchgehend in XXXX bei seinen Geschwistern aufgehalten, berichtigte er auf Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung, dass er sich nach der Einreise in den Irak einen Monat lang in XXXX, anschließend einen weiteren Monat lang in Damaskus und danach vier oder fünf Monate lang wieder im Irak aufgehalten habe, in Damaskus habe er seine nunmehrige Gattin, die aus Kanada angereist sei, getroffen und habe er sich nach diesem Zwischenaufenthalt dort wieder bei seinen Geschwistern im Irak aufgehalten bzw. versteckt gehalten. Im Lichte dieser Aussagen war demnach davon auszugehen, dass sich der BF nach der Rückkehr aus den Niederlanden insgesamt etwa ein halbes Jahr lang in XXXX aufgehalten hat. Im Hinblick auf mangelnde erstinstanzliche Aussagen des BF zu allfälligen Problemen in dieser Zeit mit der Familie seiner früheren Geliebten wurde er in der Beschwerdeverhandlung nochmals dahingehend befragt, auch in diesem Rahmen machte er jedoch keine konkreten Vorfälle ihn betreffend geltend, vielmehr behauptete er, aus Angst stets ein Auftreten auf offener Straße vermieden zu haben. Abgesehen davon, dass der BF demgegenüber offenbar keine Bedenken hatte, zwischenzeitig nach Syrien und wieder zurück nach XXXX zu reisen, war für das erkennende Gericht jedoch nicht plausibel, dass den Aussagen des BF zufolge die ihn verfolgende Familie zwar - auf eine von ihm nicht erklärte Weise - von seiner Rückkehr nach XXXX erfahren und deshalb immer wieder bei seinem Elternhaus nach ihm gesehen bzw. dieses deshalb sogar überwacht habe, er demgegenüber aber über diesen relativ langen Zeitraum bei seinen Geschwistern andernorts in XXXX unbehelligt verbleiben konnte, ohne dass dort Nachschau nach ihm gehalten worden sei.

An dieser Stelle ist auch der Erwägung der belangten Behörde beizutreten, dass auch der unbehelligte Aufenthalt der Angehörigen der Herkunftsfamilie des BF in XXXX gegen die Richtigkeit der behaupteten Rachebestrebungen der Familie der früheren Geliebten des BF wegen einer verletzten Familienehre sprach. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF auf Nachfrage nochmals deren Verbleib in XXXX, allfällige Probleme seiner Angehörigen mit der Familie seiner früheren Geliebten legte der BF nicht dar.

Widersprüchlich äußerte sich der BF aber auch zu den Gründen dafür, dass seine Angehörigen unbehelligt blieben. Hatte er nämlich der Erwägung des Bundesasylamtes in seiner Beschwerde noch entgegen gehalten, dass seine Angehörigen der Familie des Mädchens Geld bezahlen mussten um verschont zu bleiben, so legte er demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung dar, dass zwar grundsätzlich die Gefahr bestehen würde, dass zur Wiederherstellung der verletzten Ehre anstelle des Verursachers ein anderes Familienmitglied verfolgt und getötet werde, und sei deshalb versucht worden im Rahmen von Verhandlungen auch diese Gefahr durch die Zahlung einer bestimmten Summe zu bannen, jedoch habe die Familie des Mädchens eine solche Lösung abgelehnt. Der Darstellung des BF vor dem Bundesasylamt zufolge habe die Familie eine zu hohe Summe verlangt. Der Vater des BF habe daraufhin zum Schein seinen Sohn, den BF, verstoßen, wodurch dann die übrigen Angehörigen des BF nicht mehr in Gefahr gewesen seien. Auch diese widersprüchliche Darstellung sprach gegen die Richtigkeit des behaupteten Verfolgungsgeschehens.

Als Beweismittel, die seine anhaltende Verfolgung durch die genannte Familie belegen sollten, hat der BF erstinstanzlich zwei behördliche Schreiben vorgelegt. Der im Akt befindlichen Übersetzung dieser Schreiben zufolge wurde zum einen von einem "Gemeinderat" bestätigt, dass der BF Zeugenaussagen zufolge aufgrund von Bedrohungen Unbekannter 2005 ausgereist und 2011 wieder zurückgekehrt sei, zum anderen von einem "Bezirksrat", dass er Zeugenaussagen zufolge Bedrohungen Unbekannter ausgesetzt sei. Das Bundesasylamt hat diese beiden Schreiben in seiner Beweiswürdigung als untauglich bzw. nicht beweiskräftig qualifiziert. Diese Schreiben würden nämlich ihrem Inhalt zufolge der Behauptung des BF entgegenstehen, dass sich keine staatliche Behörde in derlei traditionelle Angelegenheiten wie einer Familienfehde bzw. einem möglichen Ehrenmord einmische. Zudem sei befremdlich, dass diesen Schreiben zufolge zwar dort genannte Zeugen die Bedrohung des BF gegenüber staatlichen Behörden angezeigt hätten, jedoch in diesem Zusammenhang aber die Identität der Verfolger, nämlich die Familie der früheren Geliebten des BF, nicht genannt wurde.

Auch aus Sicht des erkennenden Gerichts vermochten diese beiden Schreiben angesichts ihres Inhalts, dem schon nicht zu entnehmen wäre, von wem sich der BF bedroht sah, keine solche Beweiskraft zu entfalten, dass sie entgegen den Erwägungen oben zur Feststellung gelangen ließen, dass der BF tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass behördliche Urkunden notorischer Weise im Irak jederzeit gegen Bezahlung oder als bloße Gefälligkeit erhältlich sind, sodass stets grundsätzlich Zweifel an der Aussagekraft solcher Dokumente angebracht sind, wie auch das Deutsche Auswärtige Amt in seinen ständigen Lageberichten zum Irak wiederholt feststellt (vgl. S. 29 des zuletzt vom BVwG eingesehenen Berichtes).

Ebenso war der Erwägung der belangten Behörde beizutreten, dass zwei vom BF vorgelegte Fotos eines Hauses (As 67), das seiner Aussage nach sein Elternhaus sei, worauf wiederum Einschusslöcher in der Fassade zu sehen seien, für die behaupteter Weise die Familie des Mädchens verantwortlich zeichnete, per se nicht zu belegen vermochten, dass es sich zum einen tatsächlich um das Elternhaus handelte und sich zum anderen auf der Fassade des abgebildeten Hauses tatsächlich Einschusslöcher der behaupteten Verursacher fanden.

Die von ihm behauptete Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der BF daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den Feststellungen oben unter 1.2. zu gelangen.

2.5. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall der - hier hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehalts der - behaupteten Bedrohung des BF aus von ihm genannten Gründen vor der Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner landesweiten Bedrohung des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak auszugehen wäre.

Aus dem behaupteten Sachverhalt ließ sich nämlich auch gewinnen, dass der BF lediglich in XXXX mit den Angehörigen des genannten Mädchens konfrontiert gewesen wäre, deren Zugriff er sich seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung auch im Gefolge seiner Rückkehr aus Holland in den Irak bis zur neuerlichen Ausreise innerhalb der Hauptstadt bzw. in deren Umfeld entzogen habe. Umso mehr wäre diese Möglichkeit über das Stadtgebiet hinausgehend im schiitischen Süden des Irak, der aktuell auch von keinen Kampfhandlungen im Rahmen des notorischen innerstaatlichen Konflikts im Zentral- und Nordirak betroffen ist, als gegeben anzusehen, zumal der BF auch selbsterhaltungsfähig und ohne Sorgepflichten wäre. Dem vagen Argument des BF in der Beschwerdeverhandlung, seine frühere Geliebte stamme aus einem sehr großen Stamm, der ihn überall im Irak finden könnte, wäre nicht zuletzt entgegen zu halten, dass es der Darstellung des BF zufolge der ihn angeblich bedrohenden Familie nicht einmal gelungen war, ihn während seines ca. halbjährigen Aufenthalts in XXXX vor seiner neuerlichen Ausreise bei seinen Geschwistern aufzuspüren, sodass die Argumentation des BF gegen eine für ihn allenfalls auch bestehende innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Südirak als unschlüssig zu bewerten war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

3.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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