I403 2009225-1•BVwG I403 2009225-1
I403 2009225-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung
I403 2009225-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 1020082706-14666416 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens aus Benin-City (Edo-State), stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2014 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an: "Leute von Boko Haram haben den Verkaufsmarkt angegriffen und haben meinen Chef umgebracht. Sie wollten mich auch umbringen. Ich flüchtete mit einem anderen Verkäufer in eine Kirche. Dort haben wir uns einige Tage versteckt." Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, von der Boko Haram getötet zu werden.
3. Am 03.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer erklärte seinen Lebensunterhalt damit verdient zu haben, gemeinsam mit seinem Chef Compact Disks verkauft zu haben. Er hätte dafür kein Geld, sondern Naturalien erhalten. Seit seinem 13. Lebensjahr hätte er in Jos gelebt und zwar im Magu Local Government. Straßen oder Hausnummern würde es dort nicht geben. Nach dem Tod seines Vaters, als der Beschwerdeführer etwa 12 Jahre alt gewesen sei, habe sein Arbeitgeber ihn mit sich nach Jos genommen. Seine Mutter lebe wahrscheinlich noch in Benin City, er könne aber keine weiteren Angaben zu ihr machen und auch ihren Namen nicht angeben. Sonst habe er keine Verwandten. Befragt nach den Zielen der Boko Haram meinte der Beschwerdeführer: "Die Boko Haram Leute verschleppen und verstecken sie. Manchmal töten sie sie auch oder begraben sie lebend. Mehr weiß ich nicht darüber." Nach seinem konkreten Fluchtgrund befragt erklärte er: "Mein Chef hat mich an einen Ort geschickt. Ich sollte etwas abholen. Dann hörte ich die Stimmen von vielen Leuten. Ich habe hingesehen und gesehen, dass Boko Haram dort Leute versteckt hat. Das habe ich meinem Arbeitgeber, meinem Chef erzählt. Mein Chef hat das dann allen im Dorf erzählt. Dann haben die Boko Haram Leute meinen Chef getötet und das Haus wo ich mit ihm wohnte angezündet. Ich habe nur deshalb überlebt, weil ich im Geschäft zu diesem Zeitpunkt war. Ich habe das Feuer von Haus meines Chefs gesehen. Ich habe die Flammen gesehen. Ich bin dann zum großen Chef, zum Chairman der CD Firma gegangen und habe ihm das erzählt und er hat es auch mittlerweile erfahren gehabt. Er versteckte mich dann in der Kirche in Jos für ein paar Tage und dann bin ich mit seiner Hilfe außer Landes gebracht worden. Das ist alles." Er wisse nicht, wie der "Chairman" der CD-Firma heiße, auch nicht, wo er die versteckten Leute gesehen hätte und woher Boko Haram wusste, dass er das Versteck gesehen hätte. Er habe keinen besonderen Bezug zu Österreich und spreche nicht Deutsch. In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert und er darüber informiert, dass aus der allgemeinen Lage ebenso wie aus seinen persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten sei, was auf eine Verfolgung im Sinne der GFK schließen lasse. Er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2014, zugestellt am 04.06.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei nigerianischer Staatsbürger, ledig und gesund. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. In Nigeria sei er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht für wahr erachtet werden. Es sei nicht feststellbar, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Er sei selbsterhaltungsfähig und verfüge in Nigeria über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte - im Gegensatz zu Österreich. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. In der Folge traf das BFA auf Seite 14 bis 27 Länderfeststellungen zu Nigeria.
4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, Gesundheitszustand und beruflicher Tätigkeit in Nigeria hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Bezüglich der Fluchtgründe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Behördenkontakten unterschiedliche Verfolgungsmomente dargelegt hätte. Er hätte gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung behauptet, Angehörige von Boko Haram hätten den Verkaufsstand angegriffen und seinen Vorgesetzten getötet. Er wäre mit einem anderen Verkäufer in eine Kirche geflüchtet. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer dagegen angegeben, dass das Haus seines Vorgesetzten von Boko Haram Anhängern angezündet und sein Vorgesetzter dabei getötet worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen spreche es auch gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er keinerlei Angaben zu den Motiven der Boko Haram machen könne, obwohl diese in der Region um Jos bekannt sein sollten. Seine diesbezügliche Unkenntnis zeige deutlich, dass er sich weder vor noch nach seiner Flucht mit dem angeblichen Auslöser der Flucht jemals auseinandergesetzt hätte. Als Betroffener hätte er dies aber sicherlich getan. Der angebliche Aufenthalt in Jos sei auch nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Personaldaten fälschlich angegeben hatte aus Jos, "Jos-State" zu stammen. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der gegebenenfalls eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte, vor allem da er über familiäre und soziale Beziehungen in Nigeria verfüge.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen zum Fluchtgrund seien als unglaubwürdig zu befinden. Daher sei kein Asylstatus zu gewähren.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei arbeitsfähig und -willig. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlechter sei als in Österreich. Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben: Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst seit Mai 2014 hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
5. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Z. 5 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG verpflichtet, für den Zeitraum bis zur Frist für die freiwillige Ausreise in 1110 Wien, Zinnergasse 31 Unterkunft zu beziehen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2014 (Eingangsstempel des BFA vom 17.06.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sein Leben sei in Nigeria in Gefahr gewesen, Boko Haram hätte ihn töten wollen. Er wiederholte, dass er im Gebüsch in der Nähe seines Dorfes Boko Haram Terroristen gesehen und dies seinem Chef berichtet hätte. Nachdem dieser es dann allen im Dorf verraten habe, hätten die Boko Haram Terroristen gewusst, dass er sie verraten hatte. Sein Chef sei getötet worden und das Haus, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls wohnte, angezündet worden. Der "Große Chef" hätte ihn dann für ein paar Tage in einer Kirche versteckt und außer Landes gebracht. In Nigeria sei sein Leben durch Boko Haram bedroht. Der Beschwerdeführer stellte die folgenden Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zurückverweisen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
8. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden mit Schriftsatz des BFA vom 26.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
9. Am 11.08.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in Nigeria als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Nigeria, hat aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; er reiste am 28.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 27 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich in Hinblick auf gegenständlichen Fall zusammengefasst ergibt:
In Nigeria herrscht zwar eine instabile Sicherheitslage, aber keine landesweite Bürgerkriegssituation. Insbesondere die Spannungen im Norden und Nordosten Nigerias sowie in der Hauptstadt Abuja haben aufgrund der Aktivitäten der Boko Haram zugenommen. Das Verhältnis zwischen Christen und Moslems ist äußerst gespannt. Der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) hat auf die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias flüchten, hingewiesen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa) von Oktober 2013). Die Lage hat sich im Nordosten des Landes seit Oktober 2013 sichtlich nicht verbessert, doch beschränken sich die gewalttätigen Aktionen der Boko Haram auf diese Regionen Nigerias, für die auch der Ausnahmezustand gilt. Die staatliche National Emergency Management Agency (NEMA) schätzte im März 2014, dass im Norden bereits rund 250.000 Menschen vertrieben worden seien. Die NEMA koordiniert die Nothilfe für die Binnenflüchtlinge, doch fehlen Ressourcen, um den Menschen für einen längeren Zeitraum Unterstützung anzubieten. Die nationale Kommission für Flüchtlinge (NCFR) bietet langfristige Programme für dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge; unterstützt werden diese staatlichen Einheiten durch das nigerianische Rote Kreuz. Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil sei, könne nicht von einer existenzgefährdenden Situation für Rückkehrer gesprochen werden. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Die Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen.
1.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria von Boko Haram-Mitgliedern verfolgt werde, kann nicht festgestellt werden. Selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens würde dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da sich die Aktivitäten der Boko Haram auf den Norden, Nordosten und die Hauptstadt Nigerias beschränken. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Benin City, wo seine Mutter - zu der er nach eigenen Angaben allerdings keinen Kontakt mehr unterhält - lebt. Eine Reintegration in Benin City, wo die Boko Haram nicht aktiv ist, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner unbestrittenen Aussagen davon auszugehen, dass er ursprünglich aus Benin City, Nigeria stammt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Das Bundesamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass das Bundesamt im o. a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Behördenkontakten unterschiedliche Verfolgungsmomente dargelegt hätte. Er hätte gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung behauptet, Angehörige von Boko Haram hätten den Verkaufsstand angegriffen und seinen Vorgesetzten getötet. Er wäre mit einem anderen Verkäufer in eine Kirche geflüchtet. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer dagegen angegeben, dass das Haus seines Vorgesetzten von Boko Haram Anhängern angezündet und sein Vorgesetzter dabei getötet worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen spreche es auch gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er keinerlei Angaben zu den Motiven der Boko Haram machen könne, obwohl diese in der Region um Jos bekannt sein sollten. Seine diesbezügliche Unkenntnis zeige deutlich, dass er sich weder vor noch nach seiner Flucht mit dem angeblichen Auslöser der Flucht jemals auseinandergesetzt hätte. Als Betroffener hätte er dies aber sicherlich getan. Der angebliche Aufenthalt in Jos sei auch nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Personaldaten fälschlich angegeben hatte aus Jos, "Jos-State" zu stammen. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesamtes, dass die eigenständige Schilderung des Vorfalles im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme durch das Bundesamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaten und unplausiblen Darstellung auf; sämtliche Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt.
Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen von ihm lediglich in äußerst knappster Weise beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers.
Dem Bundesamt ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es die geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Wohnort Jos als wenig plausibel empfindet. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht überzeugen (Auszug aus der Niederschrift vom 11.08.2014):
"Einzelrichterin (ER): Sind die von Ihnen angegebenen Daten zu Ihrer Person, insbesondere Ihr Name und Ihre Geburtsdatum, korrekt? Und Sie sind in Benin City geboren?
Beschwerdeführer (BF): Ja, das ist richtig.
ER: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja.
ER: Wo haben Sie als Kind gelebt?
BF: Ich lebte in Benin, in Edo State.
ER: Wann sind Sie dann nach Jos gekommen?
BF: Als ich 13 Jahre alt war.
ER: Können Sie etwas über Jos erzählen?
BF: Die Stadt ist schön. Boko Haram tötet dort Menschen.
ER: Aber können Sie etwas Besonderes über Jos erzählen?
BF: Nein, es gibt nichts Besonderes.
ER: Wo haben Sie in Jos gelebt?
BF: Magu Local Government.
ER: Was gab es in Ihrer Umgebung? Gab es eine Kirche oder wissen Sie einen Straßennamen?
BF: Nein."
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass das Mangu Local Government ebenso wie die Stadt Jos im Plateau State liegt, allerdings viel weiter östlich. Die Local Governments, auf denen sich Jos befindet, heißen Jos-Nord, Jos-Ost und Jos-Süd.
Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in Jos gelebt hatte; somit ist auch unglaubwürdig, dass er dort von Boko Haram Mitgliedern verfolgt worden sei. Zudem konnte die Darstellung dieser Verfolgung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts an der generellen Vagheit des Vorbringens ändern (weiterer Auszug aus der Niederschrift vom 11.08.2014):
"ER: Was haben Sie in Jos gemacht?
BF: Ich habe CDs bei einem Verkaufsstand verkauft, und zwar bei einem Markt.
ER: Wo befand sich der Verkaufsstand?
BF: In Magu Local Government.
ER: Wie hieß der Markt?
BF: Magu Market. Ich weiß den genauen Namen nicht, aber es ist der Name von dem in dieser Gegend.
ER: Können Sie bitte berichten, wie Sie mit der Gruppe Boko Haram in Kontakt kamen?
BF: Ich hörte Menschen schreien, laut rufen. Leute liefen herum und sagten, dass die Boko Haram hier sind. Boko Haram kennt mich selber nicht, sie haben aber Leute dort attackiert.
ER: Können Sie bitte mehr Details erzählen?
BF: Ich sah in der Weite Feuer. Ich habe dann versucht, mich selber in Sicherheit zu bringen. Der Chairman des CD-Ladens hat mich zur Kirche gebracht, damit ich mich verstecken kann.
ER: Was war der Namen des Chairman?
BF: Ich kenn ihn nicht.
ER: Das heißt, Sie haben das Feuer gesehen, aber haben Sie die Leute von Boko Haram auch gesehen?
BF: Nein, es brannte und sie haben meinen Chef XXXX (phon.) umgebracht.
ER: Warum brachte der Chairman des CD-Ladens Sie in Sicherheit, warum brachte er sich nicht selbst in Sicherheit?
BF: Boko Haram hätte mich getötet, ihn aber nicht.
ER: Warum hätten sie Sie getötet, und ihn nicht?
BF: Sie töteten nur XXXX(phon.).
ER: Warum ist der Chairman des CD-Ladens nicht in Gefahr?
BF: Der Chairman verkauft sehr viele CDs. Ich kannte das Versteck, wo Boko Haram die Leute versteckte.
ER: Warum wussten Sie, wo Boko Haram die Leute versteckt?
BF: Ich bin vorbeigegangen und habe Leute gehört, die Lärm machten.
ER: Warum wussten Sie, dass es Leute von Boko Haram waren?
BF: Boko Haram hat Leute aus der Gemeinde entführt und hielt sie dort versteckt.
ER: Was haben Sie danach getan, als Sie die entführten Leuten von Boko Haram gesehen hatten?
BF: Ich bin nach Hause gegangen. Ich habe es XXXX (phon.) gesagt, der mich bei der Arbeit eingeschult hat. Er schulte mich im Verkauf (CDs) ein.
ER: Was ist dann passiert? Hat Boko Haram davon erfahren?
BF: Ich weiß es nicht.
ER: Sie haben dann Flammen gesehen, was hat gebrannt?
BF: Boko Haram zündete alles an und tötete ihn.
ER: Wo waren Sie in diesem Moment?
BF: Ich habe CDs verkauft und war am Verkaufsstand. Ich bin dann aus dem Haus gegangen und habe das Feuer gesehen.
ER: In welchem Haus waren Sie?
BF: Im Geschäft.
ER: War das Geschäft ein Haus oder ein Verkaufsstand?
BF: Es war ein Haus.
Vorhalt: In der Befragung durch die Polizei am 29.05.2014 sagten Sie, dass Boko Haram den Verkaufsstand angegriffen hätte; vor dem Bundesamt sagten Sie am 03.06.2014, dass das Haus Ihres Chefs angegriffen worden sei. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Sie sind zum Haus von XXXX (phon.), sie haben ihn getötet und haben das Haus angezündet.
ER: Haben Sie auch in diesem Haus gelebt?
BF: Ja.
ER: Wer wohnte noch in diesem Haus?
BF: Niemand.
ER: War Ihr Chef verheiratet?
BF: Nein.
ER: War noch jemand im Shop anwesend bei diesem Vorfall?
BF: Nein, ich habe den Shop geschlossen und bin dann zum Haus gegangen, das schon gebrannt hat.
ER: Haben Sie die Leiche des Chefs gesehen?
BF: Nein. Der Chairman hat mich dann versteckt.
ER: War der Chairman auch beim brennenden Haus?
BF: Nein. Er war an einem anderen Ort. Ich bin zu ihm hin gelaufen und wir sind weggelaufen.
ER: Wer hat Ihre Reise nach Österreich finanziert?
BF: Das weiß ich nicht."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insgesamt nicht den Anforderungen an eine plausible, glaubwürdige Darstellung gerecht; der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, wie und wo er die Mitglieder der Boko Haram entdeckt hatte, wie diese davon erfahren hatten und warum der Beschwerdeführer die von ihm behauptete besondere Wichtigkeit für die Terrorgruppe Boko Haram haben sollte, so dass er von ihr besondere Verfolgung zu befürchten hätte. Weder ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich in Jos aufgehalten hat noch dass er dort in ein Attentat der Boko Haram verwickelt war. Insgesamt war das Vorbringen durch Widersprüche und Detailarmut gekennzeichnet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung nicht der Wahrheit entspricht.
Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft wäre, so wäre dennoch kein Asyl zu gewähren, da jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer stammt, wie er selbst zugibt, aus Benin City, wo die Gruppe Boko Haram keine Aktivitäten entfaltete und diesbezüglich jedenfalls keine Verfolgung zu fürchten wäre. Der Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2014, dass Boko Haram seinen Namen herausfinden würde und ihn auch in Benin City verfolgen würde, entbehrt - angesichts des Wirkungsbereichs der Gruppierung, des fehlenden Meldewesens in Nigeria und der nicht ersichtlichen Bedeutung der Person des Beschwerdeführers für Boko Haram - jeglichen Realitätsbezuges.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Vor wenigen Tagen, am 08.08.2014, wurde in Nigeria aufgrund von zwei Todesopfern des in Westafrika aufgetretenen Ebola-Virus der Notstand ausgerufen (vgl. etwa Bericht des Online-Spiegels vom 08.08.2014 http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-nigeria-ruft-notstand-aus-a-985244.html;
Zugriff am 13.08.2014). Am 13.08.2014 war ein drittes Todesopfer zu beklagen, wobei festzuhalten ist, dass das erste Todesopfer ein aus Liberia eingereister Mann, das zweite die ihn pflegende Krankenschwester und das dritte Todesopfer ein Mitarbeiter der westafrikanischen Staatengemeinschaft ECOWAS war, der laut Medienberichten ebenfalls mit dem ersten Todesopfer in Kontakt stand (vgl. dazu etwa Bericht im Online-Standard vom 13.08.2014;
http://derstandard.at/2000004315810/Drittes-Todesopfer-in-Nigeria;
Zugriff am 13.08.2014). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Infektionen bisher nur in Lagos aufgetreten sind (vgl. dazu die entsprechende Karte der World Health Organization, WHO, abrufbar unter http://www.who.int/csr/disease/ebola/evd-outbreak.jpg; Zugriff am 13.08.2014). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass jeder, der sich im Staatsgebiet von Nigeria aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, an Ebola zu erkranken - im Gegenteil ist die Wahrscheinlichkeit als äußerst gering einzuschätzen.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, da sein Leben von Boko Haram bedroht sei, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Selbst wenn die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft wären, wäre - wie oben dargelegt - jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da der Beschwerdeführer ursprünglich aus Benin City stammt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wie oben dargelegt beschränkt sich der aktuelle Ausbruch des Ebola-Virus auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos, so dass von einer konkreten Gefährdung ("mit erheblicher Wahrscheinlichkeit") des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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