BVwG W208 1431549-1

W208 1431549-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2014

Regest

Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W208 1431549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1431549.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 02.231-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen

Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX in der Provinz Kunduz in Afghanistan stamme. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Vor 8 Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran geflohen. Dort habe er 7 Jahre die Grundschule in Teheran besucht. Den Iran habe er ohne seine Familie illegal und schlepperunterstützt verlassen. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien sei er nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er mit seiner Familie Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe. Im Iran habe sich seine finanzielle Situation mit der Zeit sehr verschlechtert. Man müsse hohe Gebühren zahlen, um dort leben zu können. Sein Vater habe aufgrund eines Arbeitsunfalles nicht mehr arbeiten können. In der letzten Zeit seien alle afghanischen Flüchtlinge abgeschoben worden. Da er in Afghanistan niemanden mehr gehabt hätte, habe er fliehen müssen, um ein besseres Leben haben zu können.

Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, brachte er vor, dass er Angst habe, von den Taliban zum Kämpfen gezwungen zu werden. Er habe niemanden in Afghanistan. Seine Familie lebe im Iran.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.07.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zuletzt im Alter von ca. 6 bis 7 Jahren in Afghanistan gewesen sei. Seine Familie stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz. Im Iran habe die Familie an verschiedenen Adressen in Teheran gelebt. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte würden noch in Teheran leben. Seine Familie und er hätten keine Aufenthaltsberechtigung für den Iran gehabt und im letzten Jahr hätten sie sogar einen Ausweisungsbescheid erhalten. Zu Beginn ihres Aufenthalts im Iran habe die Familie die "grüne Karte" gehabt. Diese müsse aber jährlich verlängert werden und nach einem Arbeitsunfall des Vaters habe er das Geld hierfür nicht mehr aufbringen können. Seitdem seien sie illegal im Iran gewesen. Bis Ende des Jahres 2010 habe der Beschwerdeführer die Schule in Teheran besucht und auch seine Geschwister seien zur Schule gegangen. Neben der Schule habe er als Straßenhändler gearbeitet. Die letzten Jahre habe er als Verkäufer in einem Textilgeschäft gearbeitet. Seine Familie habe nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, da sie dort niemanden und nichts hätten. Der Familie sei es finanziell nicht gut gegangen und sie hätten daher kein Startkapital für Afghanistan gehabt. Aus Sicht seiner Eltern sei auch die Sicherheitslage in Afghanistan ein großes Hindernis gewesen. Sein Vater habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle ins Ausland gehen, da es für ihn keine weiterführende Schule mehr gebe. Sie hätten auch Angst gehabt, dass er abgeschoben werde. Den Grund für das Verlassen von Afghanistan im Jahr 2004 kenne er nicht. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass in ihrem Gebiet Krieg geherrscht habe. Sein Vater habe auch gesagt, dass die Taliban damals ihr Gebiet übernommen hätten und die Lage dort sehr unsicher gewesen sei. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemanden hätte. Bei einer Rückkehr zu seiner Familie nach Teheran würde er sicher nach Afghanistan abgeschoben werden. Sie hätten ja schon den Ausweisungsbescheid gehabt.

4. Am 09.08.2012 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers zu den in der Einvernahme am 26.07.2012 ausgehändigten Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.

5. Vorgelegt wurden zwei iranische Schulzeugnisse, ein Dokument des Innenministeriums des Iran mit dem Titel "Abschiebungsblatt nach Afghanistan" sowie Bestätigungen über die Teilnahme an zwei Deutschkursen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 02.231-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner Familie im Jahr 2004 Afghanistan wegen des Krieges verlassen, glaubwürdig sei. Auch die Gründe für das Verlassen des Iran seien glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan keinen Verfolgungshandlugen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen und solche seien auch zukünftig nicht zu erwarten. Bezüglich der Benachteiligungen, die er im Iran hätte erdulden müssen, sei darauf zu verweisen, dass diese Gründe nicht berücksichtigt werden könnten, da sich diese nicht in seinem Heimatland Afghanistan zugetragen hätten. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung würden somit nicht vorliegen.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen wäre, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen.

7. Am 04.12.2012 wurden Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt vorgelegt.

8. In der gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 03.12.2012 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Jahr 2004, als er ca. 8 Jahre alt gewesen sei, mit seiner Familie verlassen habe und in den Iran gereist sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im Herbst 2011 gelebt. Seine Familie sei vor dem Krieg aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban zum Kämpfen gezwungen zu werden. In Afghanistan habe er keine Verwandte. Es gebe somit keinerlei soziale Anknüpfungspunkte für ihn und ihm wäre die Lebensgrundlage gänzlich entzogen. Als alleinstehender Minderjähriger wäre er einer Reihe von mannigfaltigen Bedrohungen ausgesetzt und durch sein geringes Alter einer umso höheren und qualifizierteren, somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und damit besonders verletzlich und gefährdet. Es bestünde die unmittelbare Gefahr, von Aufständischen entführt und/oder getötet, missbraucht oder sonst Opfer eines Verbrachens zu werden. Der Staat sei nicht in der Lage, bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen, wodurch der Beschwerdeführer aufgrund der höchst gefährlichen Lage praktisch ständig an Leib und Leben bedroht wäre. Er befinde sich bereits seit mehr als der Hälfte seines Lebens außerhalb Afghanistans, weshalb er als westlicher Rückkehrer aufgrund seiner westlich orientierten Einstellung, mangels sozialer Kenntnisse sowie mangelnder Ortskenntnisse in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geriete. Als alleinstehender Minderjähriger könnte er weder in seinen Herkunftsort zurückkehren noch sich in einer ihm unbekannten Stadt ansiedeln. Für Minderjährige bestünden keine innerstaatlichen Fluchtalternativen. Der Beschwerdeführer verwies auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der zum Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer lebte dort mit seiner Familie bis zum Alter von ca. 8 Jahren. Im Jahr 2004 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan wegen des Krieges und lebte seitdem im Iran, wo er auch die Grundschule besucht hat.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. im Herbst 2011 und reiste nach Österreich, wo er am 24.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat den Iran aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen über die Gründe für das Verlassen von Afghanistan und des Iran ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, ist nach wie vor vollständig bzw. aktuell und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet oder diese Feststellungen substantiiert bestritten. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Afghanistans brachte der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung vor. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Ausreise mit seinen Eltern aus Afghanistan im Jahr 2004 sind nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevanten Grund darzutun. Eine Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Soweit in der Beschwerde eine Verfolgung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (Gruppe der "minderjährigen alleinstehenden Personen") geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen bei der zu treffenden Prognoseentscheidung deshalb ins Leere gehen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur allgemein vorbringt, dass die unmittelbare Gefahr bestünde, von den Taliban zum Kämpfen gezwungen zu werden sowie von Aufständischen entführt und/oder getötet, missbraucht oder sonst Opfer eines Verbrechens zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derart unsubstantiiertes Vorbringen, ohne einen Zusammenhang zu seiner Person herzustellen, nicht geeignet ist, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass Justiz und Polizei in Afghanistan weit davon entfernt seien, effektiven Schutz zu gewährleisten und es immer wieder zu Akten der Selbstjustiz komme, ist auszuführen, dass das nicht funktionierende Staatssystem und daraus resultierend fehlender Schutz durch die afghanischen Behörden nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Wenn der Beschwerdeführer die Asylrelevanz seines Vorbringens darauf stützt, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe und er aufgrund seiner westlich orientierten Einstellung, mangels sozialer Kenntnisse sowie mangelnder Ortskenntnisse in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geriete, wird damit ebenfalls kein in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählter Grund dargetan, sondern auf Umstände hingewiesen, die im Bereich der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant sein können. Solche Umstände wurden seitens des Bundesasylamtes im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht gegeben. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes insb. VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 u. 0018) verwiesen.

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