W107 2003275-1•BVwG W107 2003275-1
W107 2003275-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2014
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Berechtigungsumfang,<br/>Ermittlungsverfahren, Finanzmarktaufsicht, Informationspflicht,<br/>Investorenwarnung, Konzession, Kundmachung, Nachteil, öffentliche<br/>Aufsicht, öffentliches Interesse, Untersagung, Vertragsversicherung,<br/>Vorfrage, Warnmeldung
W107 2003275-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Berufung, nunmehr Beschwerde, der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, vom 31.01.2014, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 14.01.2014, Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013, betreffend Information der Öffentlichkeit durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 11 VAG, wie folgt entschieden:
A)
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 38 AVG wird das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.10.2013, Zl. FMA-UB0001.200/0015-BUG/2013, an den Verwaltungsgerichtshof, geführt zur dortigen Zahl Ro 2014/17/0062, ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit ihrer zur hg. Zl. W107 2003275-1/2 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in weiterer Folge: FMA) vom 14.01.2014 mit folgendem Spruch:
"Folgende Kundmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in gemäß § 4 Abs. 11 VAG vom 07.06.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA ist rechtmäßig:
"Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 11 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durch die Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeit vom 7. Juni 2013 teilt die FMA daher mit,
dass die
XXXX
XXXX
8041 Graz
Web: www.XXXX.at
nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF
§ 4 Abs. 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF
§ 4 Abs. 11 VAG, BGBl 2007/56 idgF
§ 110 Abs. 1 Z 1 VAG, BGBl 1978/569 idgF"
2. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, die Beschwerdeführerin, ein zur ZVR - Zahl 281736467 eingetragener Verein, biete das Produkt " XXXX" zur Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit an, verfüge jedoch weder über eine Konzession der FMA noch über eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung.
Aufgrund von zwei Eingaben eines potentiellen Interessenten dieser "XXXX" hätten sich tragfähige Verdachtsmomente für einen unerlaubten Versicherungsbetrieb der Beschwerdeführerin ergeben, vor allem durch die Behauptungen, dass für die Leistungen eine Rückversicherung bestehe - was jedoch einen Erstversicherer indiziere - und die Leistungen "sicher" seien bzw. sicher zur Auszahlung gelangen würden, da diese durch eine Rückversicherung gedeckt seien (www.XXXX.at). Auf der Homepage der Beschwerdeführerin seien jedoch unterschiedliche und widersprüchliche Informationen bzw. Zusagen erteilt worden, insbesondere betreffend das Bestehen einer Rückversicherung, welche zunächst als Übersetzungsfehler bezeichnet und als Rückdeckungsversicherung korrigiert worden seien, um dann ab 28.05.2013 wieder als Rückversicherung auf der zit. Homepage angeführt zu werden.
3. In weiterer Folge hat die FMA daher ein Ermittlungsverfahren zu Zl. FMA-UB0001.300/0149-BUG/2012 eingeleitet und mit Bescheid vom 25.06.2013 der Beschwerdeführerin gemäß § 22b Abs.1 FMABG unter Androhung einer Zwangsstrafe den Auftrag erteilt, die darin näher genannten Unterlagen zur Beurteilung des angebotenen Geschäftsmodells und der Frage, ob die Beschwerdeführerin konzessionslos ein Versicherungsgeschäft betreibe, der FMA zu übermitteln bzw. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.07.2013 hat die Beschwerdeführerin der FMA fristgemäß Unterlagen übermittelt und die "Versicherungsbedingungen - XXXX" vorgelegt, das als "Bedingungswerk, welches zur Ausarbeitung des Rückversicherungsvertrages angewandt wird (als Versicherer agiert die Ukasse ggü der einzelnen Person mit XXXX als Rückversicherer - etwaige Unstimmigkeiten werden entsprechend angepasst)" tituliert ist.
Mit o.zit. Schreiben hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ein "Rück(deckungs) versicherungsvertrag" mit der "XXXX" bestehe, die Deckungszusage durch XXXX am 26.04.2012 schriftlich ausgefertigt worden sei, dieser Vertrag ab 01.05.2012 für Neu- als auch Bestandsverträge gelte und das Vertragsverhältnis aufrecht bestehe.
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid der FMA vom 25.06.2013 zu Zl. FMA-UB0001.300/0149-BUG/2012 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) erhoben, der mit Beschluss vom 13.09.2013, Zl. B 862/2013, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) abgetreten hat. Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.11.2013, Zl. 2013/17/0659 das Verfahren wegen eines formalen Versäumnisses (dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht fristgerecht entsprochen) eingestellt.
5. Am 07.06.2013 hat die FMA daher gemäß § 4 Abs.11 VAG die Öffentlichkeit durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt sei.
6. Mit Schriftsatz vom 02.07.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung dieser Veröffentlichung bzw. Kundmachung.
7. Daraufhin leitete die FMA ein bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kundmachung vom 07.06.2013 ein. Dies wurde durch Kundmachung auf der Homepage der FMA und in der Wiener Zeitung bekannt gemacht.
8. Vor dem Hintergrund, dass auf Grundlage der vorgelegten "Versicherungsbedingungen - XXXX" abgeschlossene Verträge nach Meinung der FMA den Betrieb der konzessionspflichtigen Vertragsversicherung darstellen würde, hat die FMA zu Zl FMA-UB0001.200/0015-BUG/2013 ein Untersagungsverfahren gemäß § 22d Abs.1 FMABG eingeleitet und mit Untersagungsbescheid vom 16.10.2013, Zl. FMA-UB0001/200/0015-BUG/2013 der Beschwerdeführerin gemäß § 22c Abs.1 Z 2 FMABG - auf Basis konkreter, von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen - aufgetragen, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen (a. Unterlassung des Abschlusses von "XXXX" unter Zugrundelegung der "Versicherungsbedingungen-XXXX", Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil des Untersagungsbescheides darstellen und durch b. Beendigung der unter Zugrundelegung der "Versicherungsbedingungen-XXXX", Beilage ./1 abgeschlossenen Verträge).
Gegen diesen Bescheid der FMA vom 16.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der VfGH gab diesem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2014, Zl. B 1471/2013 keine Folge, da zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Der VfGH hat in weiterer Folge die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2014, Zl. B 1471/2013 abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten.
Der VwGH hat dazu das Vorverfahren zu Zl.Ro 2014/17/0062 eingeleitet.
9. In weiterer Folge hat die FMA die Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere im Zusammenhang mit der Rückversicherung und der wechselnden Begrifflichkeit der "sicheren" Leistung auf deren Homepage) im zu Zl. FMA-UB0001.300/0149-BUG/2012 eingeleiteten Überprüfungsverfahren nicht als ausreichend angesehen und es erging der zur hg. Zl. W107 2003275-1 beim BVwG bekämpfte Bescheid vom 14.01.2014.
Mit der Beschwerde vom 31.01.2014 war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung verbunden mit der wesentlichen Begründung, die geforderten Unterlagen - der Rückversicherungsvertrag zwischen der Unterstützungskasse und der "XXXX" als Rückversicherer - seien am 01.07.2013 der FMA übermittelt worden und es sei auch die Bereitschaft mitgeteilt worden, den Abschluss von XXXX zu unterlassen. Die Behauptung der FMA, die Beschwerdeführerin beabsichtige, auch weiterhin ein Vertragswerk zu verwenden, in welchem die "XXXX" als Rückversicherer und sie selbst als Versicherer bezeichnet würde, so dass dieses Vertragswerk inhaltlich die Merkmale eines Versicherungsvertrags aufweisen würde, sei eine mutwillig falsche Behauptung. Eine Information der Öffentlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zum Betrieb einer Vertragsversicherung nicht berechtigt sei, sei nicht erforderlich, noch bestehe ein Anlass, sowie eine Verhältnismäßigkeit der Mittel. Derartige Veröffentlichungen würden Elemente einer Vorverurteilung enthalten und verstoße diese Warnmeldung der FMA gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip.
10. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuerkennung ausgesprochen und entscheidungswesentlich ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung entgegenstünden und der mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für die Antragstellerin verbundene Nachteil nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Darüber hinaus komme die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Da die FMA die beeinspruchte Information der Öffentlichkeit vom 07.06.2013 gemäß § 4 Abs. 11 VAG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 rechtmäßig kundgemacht habe, sei dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich, vor allem nicht in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Sinne, dass die Kundmachung zu widerrufen bzw. aus dem Internetauftritt zu entfernen wäre. Darüber hinaus habe die FMA auf ihrer Homepage im Anschluss an die Kundmachung vom 07.06.2013 bekannt gemacht, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung gestellt habe, über den die FMA mit Bescheid absprechen werde. Erst wenn im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt würde, habe die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
11. Mit dem beim BVwG bekämpften Bescheid vom 14.01.2014 hat die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung festgestellt.
12. Das BVwG hat mit Beschluss vom 07.04.2014, Zl. W107 2003275-1/3E dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) erging am 14.01.2014, Zl. FMA-UB0001.800/0002-BUG/2013 und wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27.01.2014 zugestellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Da das gegenständlich auszusetzende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in die Zuständigkeit des Senates fällt, besteht auch für den Beschluss der Aussetzung Senatszuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 34 Abs.1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Gemäß Abs.2 Z 1 leg.cit wird die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Verfahren stellt die Frage, ob die FMA die Beschwerdeführerin zu Recht zur Unterlassung des Abschlusses von "XXXX" unter Zugrundelegung der "Versicherungsbedingungen-XXXX" und zur Beendigung der unter Zugrundelegung dieser "Versicherungsbedingungen" abgeschlossenen Verträge aufgefordert hat, eine wesentliche Vorfrage dar.
Gemäß § 1 Abs. 1 FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 FMABG).
Gemäß § 4 Abs. 1 VAG bedarf der Betrieb der Vertragsversicherung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
Gemäß § 110 Abs.1 Z 1 VAG begeht, wer Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, eine Verwaltungsübertretung - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 4 Abs. 11 VAG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
In Anbetracht dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des von der FMA durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Zl. FMA-UB0001/800/0002-BUG/2013, wonach sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Versicherungsbedingungen-XXXX" ein Rechtsanspruch auf Leistungen ergibt und darüber hinaus das Vorliegen einer Rückversicherung einen (Erst)Versicherer indiziert, sodass der Abschluss von Verträgen ("XXXX") den konzessionspflichtigen Betrieb der Vertragsversicherung darstellt, stellt die abzuwartende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zwingend eine Vorfrage betreffend die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Hauptfrage der Rechtmäßigkeit der Kundmachung (Investorenwarnung) gemäß § 4 Abs.11 VAG dar.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall eine selbständige Beurteilung der Vorfrage in Anbetracht der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen (Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit der "XXXX" als Rückversicherer) ohne weiteres Ermittlungsverfahren (Einvernahme der Vertragsparteien; Übersetzung des französisch sprachigen Vertragsentwurfs) nicht möglich.
Da gemäß 38 AVG iVm § 34 Abs.2 Z 1 VwGVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht (hier: beim Verwaltungsgerichtshof) bildet, war aufgrund der obigen Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage muss über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.08.2013, Zl. 2012/06/0142; VwGH 27.09.2007, 2007/11/0074) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG ist ausführlich und eindeutig. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht anzunehmen (vgl. VwGH 07.10.2013, Zl. 2012/17/0238).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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