BVwG W106 2001612-1

W106 2001612-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2014

Regest

Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W106 2001612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001612.1.00

Spruch

W106 2001612-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Bewertung eines Arbeitsplatzes, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(12.08.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 beantragte der BF die Feststellung der Wertigkeit seines bisher mit Funktionsgruppe 4 bewerteten Arbeitsplatzes mit Funktionsgruppe 5.

Mit Eingabe vom 15.07.2013, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 18.07.2013, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrages vom 21.12.2007, gerichtet auf bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ein.

Mit Verfügung vom 09.01.2014, Zl. 2013/12/0117, trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht ab, wo diese am 19.02.2014 eingelangt ist.

In Beantwortung einer Anfrage der Rechtsvertretung vom 06.05.2014 wurde diese mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014 auf die Bestimmung des § 5 des VwGbk-ÜG hingewiesen, wonach die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht (im Beschwerdefall sohin mit 19.02.2014) neu zu laufen beginnt.

Mit Bescheid vom 06.08.2014, GZ P647973/103-PersB/2014, dem Beschwerdevertreter am selben Tag elektronisch zugestellt, holte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den säumigen Bescheid nach.

Mit Note der belangten Behörde vom 07.08.2014 wurde der Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG nachgeholt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde holte mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 06.08.2014, GZ P647973/103-PersB/2014, an den Beschwerdevertreter am 06.08.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG nach. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens wegen Nachholung des Bescheides wurden weder vom BF vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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