BVwG L514 1413218-1

L514 1413218-1Tribunale amministrativo federale12 ago 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG L514 1413218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1413218.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, stellte am 28.09.2009, nachdem sie am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.09.2009 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung aus, dass sie vom XXXX wegen der Mitgliedschaft in der PKK zu einer 12jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Derzeit sei das Verfahren im Stadium der Berufung. Die Strafe sei reduziert worden, weil die Beschwerdeführerin ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Nunmehr habe sie Angst vor der PKK, weil sie aus der Organisation ausgetreten sei. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Türkei verlassen und sei sie zu ihrem Freund nach Österreich gereist.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus XXXX stamme und ledig sei. In der Türkei seien nach wie vor die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin aufhältig.

Am 20.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte sie zusammengefasst aus, dass sie legal für die kurdische Partei gearbeitet habe. Im Jahr 1999 sei sie in die Berge gegangen und habe sie sich der PKK angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe Pressetätigkeiten für die Organisation verrichtet. In weiterer Folge sei sie in ein Ausbildungslager nach XXXX geschickt worden, wo sie neuerliche Pressetätigkeiten verrichtet und als Kindergärtnerin gearbeitet habe. In dieser Zeit habe sie ihrem Wunsch, sich von der PKK zu trennen, bereits Ausdruck verliehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge nach Syrien weitergeschickt worden, wo sie wiederholt vom syrischen Geheimdienst aufgrund ihrer Tätigkeit für die PKK festgehalten worden sei. Des Weiteren sei sie auch von der PKK selbst eingesperrt worden, da sie sich von dieser habe trennen wollen. Nach drei Monaten sei die Beschwerdeführerin in das Ausbildungslager nach XXXX zurückgekehrt, dort habe sie jedoch aufgrund ihrer Probleme mit der PKK nicht lange bleiben können und sei sie in der Folge mit einer Freundin illegal in die Türkei gefahren. Am XXXX2004, zwei Tage nach ihrer Rückkehr, sei die Beschwerdeführerin festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Auf die Beschwerdeführerin sei Druck ausgeübt worden und habe sie ihrer Mitgliedschaft in der PKK eingeräumt und alles erzählt. Bis XXXX2006 sei die Beschwerdeführerin im Gefängnis gewesen und sei es dort zu Übergriffen seitens anderer Insassinnen auf ihre Person gekommen. Letztlich sei die Beschwerdeführerin zu einer Haftstrafe in der Höhe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nach ihrer Haftentlassung habe die Beschwerdeführerin kaum mehr das Haus verlassen. Sie habe Angst gehabt, neuerlich festgenommen zu werden. Auch würde die Gesellschaft die Verurteilung der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren und würde sie mit einer Verurteilung nicht studieren bzw einer Arbeit nachgehen können. Zivile Beamte würden nach wie vor nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und nach dem ihres Bruders, der sich als anerkannter Flüchtling in Deutschland aufhalten würde, fragen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens wurden von der Beschwerdeführerin türkische Gerichtsunterlagen in Vorlage gebracht.

In Österreich lebe der Verlobte der Beschwerdeführerin, welchen sie bereits in der Türkei kennengelernt habe.

Amtswegig eingeleitete Recherchen über die Staatendokumentation ergaben, dass das Gerichtsverfahren in der Türkei nach wie vor beim Revisionsgericht anhängig sei.

Am 09.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Nachdem der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht wurde, gab diese an, dass sie entgegen des verhängten Ausreiseverbotes das Land verlassen habe, weshalb bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei ein weiteres Verfahren eröffnet werden würde, in welchem sie mit einer weiteren Haftstrafe zu rechnen habe. Weiters könne sie mit den türkischen Behörden nicht in Kontakt treten, weshalb sie auch keine Dokumente erhalten und wirtschaftlich nicht mehr Fuß fassen könne. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien alt und ihr Bruder würde zu wenig verdienen, um sie unterstützen zu können.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2010, Zl. 09 11.838-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin schlüssig seien und durch amtswegige Erhebungen bestätigt werden konnten. Es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, dass das bisherige Strafverfahren in einer unfairen Weise geführt worden sei.

Aufgrund der ideellen Nähe zur PKK und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich dem weiteren Strafverfahren entzogen habe, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie seitens der Sicherheitskräfte oder der Strafvollzugsbehörden einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werde, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.04.2010 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt sehr wohl asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin sei zum einen zu unrecht von den Behörden als Mitglied der PKK eingestuft worden. Zum anderen sei sie seitens der PKK immer wieder unter Druck gesetzt worden, für sie tätig zu sein. Aus diesem Grund drohe der Beschwerdeführerin seitens der PKK nach wie vor eine Gefahr, da sie als Verräterin angesehen werde. Auch hätten die Behörden ihr gedroht, dass, wenn sie kein Geständnis ablege, ihre Familienangehörigen strafrechtlich verfolgt werden würden. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführerin eine zweite enorme Haftstrafe drohen, da sie gegen das ihr auferlegte Ausreiseverbot verstoßen habe.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2013 wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile verheiratet sei. Des Weiteren wurde dargetan, dass mit Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Türkei vom XXXX2012 das Urteil des XXXX dem Grunde nach bestätigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr aufgrund der Tätigkeit für die PKK mit Folter zu rechnen. Darüber hinaus habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der aufgrund seiner politischen Gesinnung die Türkei verlassen habe, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2007 Asyl erhalten. Auch dem in Österreich geborenen Sohn der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Asylgründe und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.

5. Am 25.02.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Mit Schreiben vom 18.03.2013 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass entsprechend dem § 75 Abs. 9 AsylG die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG auf Verfahren, die vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen seien, nicht anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin war ein Mitglied der PKK, hat jedoch nie am bewaffneten Kampf teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Türkei aufgrund der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 15 Tage verurteilt und wurde eine kontrollierte Freilassung für ein Jahr angeordnet.

Seit XXXX2011 ist die Beschwerdeführerin mit dem in Österreich anerkannten Flüchtling namensXXXX verheiratet. Sie ist die Mutter des gemeinsamen minderjährigen Sohnes namens XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

1.2. Zur Lage in der Türkei

Überblick

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt.

Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre herunter-gesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle hat es die Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.

Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.

Insgesamt, so der Fortschrittsbericht der EU-Kommission von 2010, sind über 4.000 Verfahren gegen Journalisten eingeleitet. Bei einer Veranstaltung am 17.03.2012 bezifferte der Vorsitzende der türkischen Journalistenvereinigung die Zahl der insgesamt anhängigen Verfahren gegen Vertreter der Presse mit 10.000. Dabei handelt es sich offenbar um alle gegen die Presse anhängigen Verfahren, nicht nur wegen "Terrorpropaganda" oder "Propaganda gegen den Staat", sondern auch wegen Verleumdung, Beleidigung usw.

Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.

Politische Opposition

Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) wurden seit April 2009 über 1.500 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der pro-kurdischen BDP. Nach anderen Angaben (u.a. der Europäischen Union) sind sogar über 2.000 Personen betroffen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die als politische Dachorganisation der verschiedenen zivilen und militärischen Untergruppierungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) gilt, hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der PKK in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Das Verfahren ist derzeit in einer Sackgasse, da das Gericht u.a. Anträge auf Verteidigung in kurdischer Sprache ablehnte. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren wie Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Die vom dritten Justizreformpaket erwarteten Entlassungen einer größeren Zahl von Angeschuldigten oder Angeklagten aus der (Untersuchungs)Haft haben sich bislang nicht realisiert.

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

Exilpolitische Aktivitäten

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, erkennt in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zwar Fortschritte im Bereich der Justiz an, stellt jedoch das Fortbestehen erheblicher Defizite fest. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das

3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.

Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.

Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Be-schuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.

Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Straf-aussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.

Menschenrechtslage

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts-weges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.

Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit weiter zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.

Staatliche Repressionen

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Repressionen Dritter

Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (De-vrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei).

Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Anderes gilt für die PKK

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Regierung und Militär sehen, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschläge durch die PKK zum Stillstand gekommen. Im Juni 2012 starben bei einem Gefecht zwischen kurdischen Rebellen und türkischen Truppen in der Provinz Hakkari 26 Menschen, bei dortigen Kämpfen im Juli/August 2012 wurden mindestens 115 PKK-Kämpfer und zahlreiche Soldaten getötet. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert.

Kurden

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unter-schiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.

Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.

Aleviten

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.

Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei.

Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation er-kennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.: Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird aller-dings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Für 2012 plant das Familienministerium jedoch einen Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden soll. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%.

Vereinzelt werden im Zusammenhang mit angestrebten Familienzusammenführungen in Deutsch-land Fälle bekannt, in denen gerichtlich das Alter minderjähriger Frauen/Mädchen nach oben korrigiert wurde, um eine legale Eheschließung zu ermöglichen.

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sog. Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft; Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Ein-verständnis.

Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.

Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer FrauenNGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Nach der Verabschiedung des o. erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums im Juni 2012 insgesamt 86 Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.

Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zu-ständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 26.08.2012, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010

Hürriyet Daily News and Economic Reviews: First rape crisis centers set to open in Istanbul, 4.5.2010;

http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=rape-crisis-centers-for-istanbul-are-on-the-way-2010-05-04 Zugriff 15.6.2010

Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010;

http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=first-rape-crisis-center-operational-in-istanbul-2010-08-05 Zugriff 19.1.2011

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2013.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin, ihrer illegalen Einreise sowie hinsichtlich des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und auf die vorgelegten Unterlagen.

Die Festgestellte Verurteilung ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten türkischen Gerichtsunterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vor, dass sie ein Mitglied der PKK gewesen und aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Bundesasylamt gelangte in ihrer Entscheidung zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur illegalen bewaffneten Organisation PKK zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden sei und sei die Verurteilung der Beschwerdeführerin ein Ausfluss der staatlichen Strafrechtspflege der türkischen Behörden in pflichtgemäßer Umsetzung der türkischen Strafbestimmungen gewesen, weder sei jedoch eine willkürliche oder sonst rechtswidrige Verurteilung der Beschwerdeführerin erfolgt noch sei diese aus spezifischen in ihrer Person gelegenen Gründen auf diskriminierende Weise verurteilt worden. Dem wurde weder in der Beschwerde bzw Stellungnahme noch in der Beschwerdeverhandlung in fundierter Weise entgegengetreten.

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung lässt sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend klar gewinnen, dass der gegen sie von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen bewaffneten Organisation als zutreffend festgestellt werden konnte. Auch die Beschwerdeführerin selbst gestand auf Befragen zu, dass sie über mehrere Jahre hinweg Mitglied der PKK gewesen sei, jedoch nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. Für die Ansicht, die Verurteilung stelle eine (ungerechtfertigte) Form strafgerichtlicher Verfolgung aus (bloß) politischen Gründen dar, ergeben sich demgegenüber weder aus dem persönlichen Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen stichhaltige Hinweise. Auch sind im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin bloß bzw. insbesondere aus in ihrer Person gelegenen Gründen, etwa wegen ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund persönlicher politischer Ansichten, in Relation zu anderen Straftätern, die einer Anklage nach Art. 314 trStGB unterlagen, unverhältnismäßig oder diskriminierend bestraft worden wäre.

Des Weiteren gehört die Beschwerdeführerin zum einen der kurdischen Gemeinschaft, zum anderen der zahlenmäßig großen Glaubensgemeinschaft der Aleviten an. Beide Umstände hat sie aber weder selbst als Anlass für ihre strafgerichtliche Verfolgung behauptet, noch sind diesbezüglich anderweitige Hinweise im Verfahren aufgetaucht. Dass ihre strafgerichtliche Verfolgung andererseits bloß eine Maßnahme der türkischen Behörden gegenüber "politisch Andersdenkenden" darstelle, erschloss sich dem Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht, weil die PKK seit Langem eine in der Türkei verbotene Organisation darstellt, die ihre politischen Ziele bis in die Gegenwart u.a. auch mit ungesetzlichen bzw. gewaltsamen Mitteln zu verfolgen trachtet, wie sich auch aus den länderkundlichen Informationen ergibt. Dieser Bewertung ist der Vertreter der Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher Ebene schlüssig entgegengetreten.

Im Lichte dessen ist festzuhalten, dass im von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt kein Anknüpfungspunkt an die individuellen Merkmale des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK zu finden ist.

Aus dem Sachverhalt ließ sich auch nicht gewinnen, dass die Beschwerdeführerin in der festgestellten Form per se unverhältnismäßig bestraft worden wäre oder ihr Verfahren keinen rechtsstaatlichen Prinzipien unterlag. Die gegen sie verhängte Strafe orientierte sich eher am unteren Strafrahmen des Art. 314 Abs. 2 trStGB, der einen solchen von 5 bis 10 Jahren vorsieht (vgl. dazu: Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Stand vom 15.11.2008). Der Beschwerdeführerin standen die rechtsstaatlichen Garantien, wie etwa eine anwaltliche Vertretung oder die Erhebung von Rechtsmitteln, laut eigener Angaben offen und dafür, dass ihre Verurteilung als solche auf willkürliche Weise erfolgt wäre, lässt sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen angesichts eines, wenn auch aufgrund mehrerer Verfahrensgänge langandauernden, rechtsstaatlichen Verfahrens kein Hinweis gewinnen.

In der Beschwerde wird das Schutzbegehren auch darauf gestützt, dass die Haftbedingungen in türkischen Strafanstalten menschenrechtswidrig seien. Dazu in der Beschwerdeverhandlung näher befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, ihrem Antrag folgend, nicht mit politischen Gefangenen untergebracht worden sei und es seitens der Justizwachebeamten keine Probleme gegeben habe, abgesehen von dem Umstand, dass sie ermahnt worden sei, wenn sie Kurdisch gesprochen habe. Mit anderen Insassinnen habe es Konflikte gegeben, wobei dabei die Justizwachebeamten eingeschritten seien (OZ 9 S 6). Aus diesen persönlichen Angaben ist somit noch kein konkreter Hinweis auf aktuelle menschenrechtswidrige Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen zu gewinnen. Abgesehen davon wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund spezieller asylrelevanter Merkmale eine schlechtere Behandlung zu erwarten habe, als die anderen Straftäter und ergibt sich eine solche Einschätzung auch nicht aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen.

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 18.02.2013 dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihrem Ehegatten aufgrund seiner politischen Gesinnung in Österreich Asyl gewährt worden sei, bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei diesfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Diese Befürchtung wurde bloß ich den Raum gestellt, ohne nähre Ausführungen ins Treffen zu führen. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhang nichts Näheres dargetan, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür fehlen, dass für die Beschwerdeführerin nach den Lebenserfahrungen eine begründete Gefahr für enge Familienmitglieder abgeleitet werden könnte. Es gibt keine objektiven Hinweise dafür, dass auch im Falle enger Familienangehöriger schon dieses Nahverhältnis zu tendenziell lebensbedrohlichen Verfolgungsmaßnahmen führen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Ebenso verhält es sich mit der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung des ihr auferlegten Ausreiseverbotes bei einer Rückkehr mit einer enorm hohen Haftstrafe zu rechnen habe. Worauf sich dieses Wissen stützt, vermochte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu erkennen. Auch wurden diesbezüglich weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerdeverhandlung Umstände dargetan, die diese Behauptung stützen würden. Im Übrigen gelten auch in diesem Zusammenhang obige Ausführungen im Hinblick auf das Fehlen eines GFK Anknüpfungspunktes.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bzw in der Beschwerde darlegte, dass sie auch seitens der PKK unter Druck gesetzt worden sei. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt gab sie relativierend an, dass sie, nachdem sie wieder freigelassen worden sei, von Vertretern der kurdischen Partei aufgesucht worden sei, die Beschwerdeführerin habe jedoch jeden Kontakt vermieden, weshalb diese Personen letztlich kaum mehr zu ihr nach Hause gekommen seien. Somit lässt sich jedoch daraus auch keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK ableiten.

Insgesamt vermochte es die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht, plausibel eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei darzulegen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, was sie auch wahrnahm. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen wurden jedoch keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 festzuhalten, dass dieser lediglich eine (veraltete) Einschätzung einiger Einzelfälle bot, die keinesfalls einen unreflektierten Schluss auf die Gesamtsituation zulässt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der individuellen Angaben der Beschwerdeführerin, im Speziellen die Anhaltung in Haft betreffend.

Ergänzend ist weiters festzuhalten, dass sich die asyl- bzw abschieberelevante Lage im Hinblick auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin seither nicht entscheidend verändert hat. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei - nach amtswegiger Einsicht in den Bericht des Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 15.07.2014 -, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin festzustellen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Zum Thema Familienverfahren wird in § 34 AslyG Folgendes normiert:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG wird festgehalten, dass die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

3.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2009, somit war ihr Antrag vor dem 01.01.2010 anhängig. Aus der Asylgewährung den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend ist für diese insofern nichts zu gewinnen, zumal die Heirat erst am XXXX2011 in Österreich stattgefunden hat, die Beschwerdeführerin somit nicht unter die Definition des Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG fällt. Jedoch wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes, abgeleitet von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Da gemäß § 75 Abs. 9 AsylG § 34 Abs. 6 leg. cit. nicht zur Anwendung kommt und der Regelungszweck dieser Bestimmung, nämlich die Verhinderung des "Ketten-Familienverfahrens" - die über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährung von Asyl, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asylberechtigten besteht -, im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegt, ist der Beschwerdeführerin, da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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