BVwG W213 2009423-1

W213 2009423-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2014

Regest

Betriebskosten, eigene Wohnung, Gasrechnung,<br/>Grundgebührenpauschbetrag, Heizkosten, Stromkosten,<br/>Wohnkostenbeihilfe

Testo completo

BVwG W213 2009423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2009423.1.00

Spruch

W 213 2009423-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 4.6.2014, GZ. P991348/4-HPA/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 7.7.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am 30.5.2015 langte bei der belangten Behörde dessen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens füllte er einen Fragebogen der belangten Behörde aus und gab an, dass er seit April 2014 Hauptmieter der Wohnung XXXXsei. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten betrage € 449,80 (€ 319,- Miete zzgl. € 130,80 Betriebskosten), die mittels Dauerauftrag an die Vermieterin, XXXX, bezahlt würden. Weiters brachte den am 26.3.2014 abgeschlossenen Mietvertrag und den Teilbetragsplan der WIEN ENERGIE für den Zeitraum 1.7.2014 bis 30.6.2015 in Vorlage. Er brachte ferner vor, dass er Student sei und über kein eigenes Einkommen verfüge.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Sie haben am 16. Mai 2014 einen Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe eingebracht. Dazu ergeht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrensfolgender

BESCHEID

Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX, in Höhe von

€ 335,72

für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der XXXX, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen an:

an: XXXX, IBAN: XXXX, BIC: XXXX

2. Der von Ihnen beantragte Ersatz der Kosten für Strom, Gas wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1) die Berechnung der dem BF zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 335,72 dargelegt. .

Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Strom und Gas im § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.

Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.

Da der BF über kein eigenes Einkommen verfüge seien die Leistungen nach der Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen, die 48 vH des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nach § 118 Abs. 5 GehG, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, betrage.

Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen heben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen.

Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:

a) Benützungsentgelt

b) Betriebskosten

c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)

d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.

e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von EUR 16,72.

Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und rügte dass ihm nicht der Aufwand für Strom und Gas ersetzt werde, wobei er die Abrechnung der entsprechenden Kosten für den Zeitraum 27.3.2014 bis 10.6.2014 beilegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 7.7.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Der entsprechende Einberufungsbefehl wurde ihm am 14.5.2014 zugestellt. Seit April 2014 ist er Hauptmieter der Wohnung in XXXX. Für diese Wohnung entstehen ihm monatliche Wohnkosten von € 319,-. Die monatlichen Kostenvorschreibungen der WIEN ENERGIE belaufen sich auf € 130,80. Der BF verfügt als Student über kein eigenes Einkommen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des BF im Ermittlungsverfahren und der von ihm vorgelegten Belege getroffen werden. Laut Mietvertrag vom 26.3.2014 beträgt der Mietzins für die gegenständliche Wohnung € 242,29. Vom BF werden laut Kontoauszug der RAIBA Grünau - St. Konrad - Scharnstein monatlich € 319,- an die Vermieterin überwiesen. Daraus ergeben sich Betriebskosten von €

76,79. Zusätzlich entstehen dem BF Kosten für den Bezug von Strom und Gas von € 130,80, wie der von ihm vorgelegten Abrechnung der WIEN ENERGIE zu entnehmen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) ...

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben.

§ 21 MRG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

(2)...

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des § 31 HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er auch den Ersatz der Kosten für Strom und Gas begehre.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: § 31 Abs. 3 Z.1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial (hier: Gas) und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs.1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strom- bzw. Gasbezugsverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs. 3 Z. 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind EUR 16,72) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Strom- bzw. Gaskosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist im vorliegenden Fall nur der vom BF angestrebte Ersatz der Aufwendungen für Strom- und Gasbezug zu beurteilen. Diese Rechtsfrage hat aber keinen grundsätzlichen Charakter und kann schon auf Grund des klaren Wortlauts der maßgeblichen Gesetzesstellen (§ 31 Abs. 3 Z. 1 HGG bzw. § 21 Abs. 1 MRG) eindeutig gelöst werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.