W183 1436564-1•BVwG W183 1436564-1
W183 1436564-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W183 1436564-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 04.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 12 04.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.08.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Baghlan, Afghanistan, zu stammen. Er sei ledig, Tadschike und habe 9 Jahre die Schule besucht. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine jüngere Schwester von zu Hause weggelaufen sei. Dies sei eine Verletzung seiner Ehre. Da der Vater bereits verstorben sei, sei er für seine Familie verantwortlich. Er habe die Schande nicht ertragen können und habe die Heimat verlassen.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.04.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter befinde sich im Distrikt XXXX. Er habe eine Tazkira, welche sich in Afghanistan befinde. Als Fluchtgrund gab er das Weglaufen der Schwester an. Dadurch sei die Ehre der Familie beschmutzt worden. Ein einflussreicher Kommandant habe nach der Schwester gefragt, was erniedrigend gewesen sei.
3. Am 14.06.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung zwecks Feststellung seines Alters unterzogen. Aus dem Sachverständigengutachten vom 23.12.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17,1 Jahren gehabt habe und als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei.
4. Am 25.06.2013 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort in der Provinz Baghlan gelebt zu haben. Er habe dort mit der Mutter und den Geschwistern gelebt; der Onkel mütterlicherseits lebe im selben Ort. Als Fluchtgrund gab er das Verschwinden der Schwester an. In der Folge sei er von den Dorfältesten aufgefordert worden, die Schwester zu finden und diese und den Mann zu töten. Wenn ihm dies nicht gelinge, werde er selbst getötet.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 12.07.2013 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides.
8. Mit Schriftsatz vom 16.07.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
9. Am 16.09.2013 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.08.2014 eine mündliche Verhandlung an und übermittelte den Verfahrensparteien (Beschwerdeführer, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit der Ladung aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan zum Parteiengehör. Aus diesen vorläufigen Feststellungen ergibt sich betreffend die Provinz Baghlan, dass diese zwar zu den friedlicheren Provinzen Afghanistans zähle, jedoch verstärken die Taliban und Kämpfer der Hezb-e-Islami ihre Aktivitäten in der Provinz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 26.06.2014 mit, dass kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde. Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
11. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für XXXX vor, welche auch eine Zustellvollmacht beinhalte.
12. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2014, an welcher ein von der Richterin beeideter, länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan teilnahm, erklärte der Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Belehrung durch die Richterin zu den Fragen Asyl und subsidiärer Schutz sowie nach einer Beratung des Beschwerdeführers mit seinem Vertreter, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Deutschkenntnisse sowie seine psychische Gesundheit vor. Letztere sollen belegen, dass er in psychotherapeutischer Behandlung ist und eine solche Behandlung in Afghanistan nicht möglich wäre.
Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Er habe eine Tazkira besessen, welche jedoch verloren gegangen sei. Er sei Tadschike, stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan. Nach Befassung des länderkundigen Sachverständigen gab dieser an: "Der BF spricht Darisprache mit tadjikischem Dialekt aus Nordostafghanistan. Er hat die Gegebenheiten in seinem Distrikt authentisch, spontan und ausführlich erklärt, sodass ich davon ausgehe, dass er nicht nur seinen Distrikt, sondern auch die umliegenden Distrikte kennt."
Befragt zu seinen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter mit dem Onkel mütterlicherseits in seinem Heimatdistrikt leben. Zwei Schwestern leben auch im Heimatdistrikt. Der Aufenthaltsort einer Schwester und eines Bruders sei ihm nicht bekannt.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan führte der länderkundige Sachverständige wie folgt aus: "Die Provinz Baghlan gehört zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan, wie z.B. auch Gahzni. Die Taliban sind in Baghlan, besonders im Zentrum von Baghlan aktiv. Es gibt ständig Auseinandersetzungen zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Der Grund liegt darin, dass die Einwohner von Baghlan zur Hälfte Pashtunen sind und die Taliban können sich in die pashtunischen Dörfer zurückziehen und von diesen nach dem Prinzip des Pashtunwali Solidarität einfordern. Auch wenn die einzelnen Pashtunen dies nicht wollen, müssen sie die Taliban bei sich unterbringen, sonst müssen sie mit Sanktionen rechnen. In den tadjikischen Gebieten, wie in XXXX gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den verschiedenen Banden, die nicht unbedingt mit den Taliban zu tun haben müssen. Diese Banden gehören zu den ehemaligen Mujaheddin. Sie gehören teils zur Drogenmafia und teils zu den unzufriedenen Mujaheddin-Kommandanten, die ihre Gegner in diesen Regionen bekämpfen und dabei kommen Dutzende Zivilisten ums Leben. Diese Banden kooperieren manchmal auch mit den Taliban, wenn das in ihrem Interesse liegt. Betreffend die Sicherheitslage in XXXX möchte ich auf Internetquellen vom 07.08.2014 hinweisen (Anmerkung: Ausdrucke der beiden Quellen werden zum Akt genommen). Die Hauptwege zwischen den verschiedenen Distrikten in der Provinz Baghlan und von Baghlan nach Kunduz und Mazar-e Sharif sind sehr unsicher. Diese Tatsache habe ich persönlich auf meiner Reise nach Kunduz und Mazar-e Sharif über Baghlan zuletzt im Oktober 2013 erlebt." Seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters wurden diese Ausführungen bestätigt.
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 07.07.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu 1.) Beschluss betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Eine Einstellung des Verfahrens ist im Falle der Zurückziehung der Beschwerde vorgesehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Antrag auf internationalen Schutz; § 3 Abs. 1 AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - nach einer ausführlichen Belehrung und Beratung - zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. ist folglich mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu 2.) Erkenntnis betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es liegt hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vor. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Baghlan. Seine Verwandten leben alle in seinem Heimatort in der Provinz Baghlan.
Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ist sehr schlecht. Sie zählt zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan. Im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Banden sowie den Taliban. Auch sind die Hauptwege in der Provinz sowie aus der Provinz nach Kunduz und Mazar-e Sharif sehr unsicher. Die vorhandenen Ressourcen bezüglich Unterkunft bei Familienangehörigen sind bereits strapaziert. Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche sein Leben oder seine Unversehrtheit bedrohen würde.
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus den Verwaltungsunterlagen. Demnach legte der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Unterlagen vor. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung konnte mittels eines länderkundigen Sachverständigen zweifelsfrei und nachvollziehbar geklärt werden, woher der Beschwerdeführer stammt. Insbesondere die Aussprache des Beschwerdeführers wie auch die spontan wiedergegebene Kenntnis der Heimat wurden als Beleg für seine Herkunft gewertet.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Baghlan, stützen sich auf die mit den Ladungen vom 13.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Sicherheitssituation in der Provinz Baghlan ergibt sich insbesondere aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Sachverständigengutachten. Es handelte sich um ein hinreichendes und nachvollziehbares Gutachten unter Angabe von Quellen, welches seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters bestätigt wurde.
Vor dem Hintergrund des länderkundigen Sachverständigengutachtens und den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen sowie der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Verwandten ebenfalls in Baghlan leben, bedeutet eine Rückkehr nach Afghanistan eine mitunter lebensbedrohende Gefährdung des Beschwerdeführers. Insbesondere wäre es schwierig für ihn, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über keine festgestellten familiären Kontakte etwa in Kabul verfügt.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass die Wohnkapazitäten bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich über Verwandte in der als gefährlich einzustufenden Provinz Baghlan verfügt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Seine Herkunftsprovinz gilt aufgrund des aktuellen Sachverständigengutachtens als eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans.
Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, sowie der mangelnden verlässlichen verwandtschaftlichen Kontakte in anderen Regionen Afghanistans keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.08.2015 zu erteilen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall war die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Hinsichtlich dieser Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030; 20.06.2002, 2002/18/0028; 30.05.2001, 97/21/0560) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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