W161 2008541-1•BVwG W161 2008541-1
W161 2008541-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2014
Familienverfahren, Kassation
W161 2008537-1/14E
W161 2008541-1/10E
W161 2008538-1/10E
W161 2008543-1/10E
W161 2008540-1/10E
W161 2008544-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015397002-14540528,
2. ) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015397100-14540536,
3. ) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015395509-14540480,
4. ) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015395400-14540498,
5. ) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015395302-14540501,
6. ) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014, Zl. 1015395204-14540510,
alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBI I. 144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre vier minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 16.04.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben für den 1. Beschwerdeführer und die 2. Beschwerdeführerin jeweils Treffer der Kategorie 1 und zwar 3 Treffer mit Belgien vom 24.01.2006, vom 21.04.2008 und vom 14.10.2011, einen Treffer mit den Niederlanden vom 14.12.2007 und einen Treffer mit Deutschland vom 17.04.2013.
Am 17.04.2014 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gestellt.
Mit Schreiben vom 25.04.2014 stimmte die belgische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 16.04.2014 an, er sei im Jänner 2006 mit seiner Frau und seinem Sohn von seiner Heimat nach Belgien gereist. In Belgien hätten sie Asylanträge gestellt. Dann hätten sie erfahren, dass sie negative Bescheide bekommen hätten, sie wären von diesen aber nicht Kenntnis gesetzt worden und hätten keine Beschwerde dagegen einreichen können. Dann seien sie nach Holland gereist und hätten auch dort um Asyl angesucht. Dort wären sie bis April 2008 gewesen. Danach wären sie wieder in Belgien im Asylverfahren bis Anfang 2013 gewesen. Danach hätten sie in Deutschland Asylanträge gestellt. Ihre Anträge wären nicht bearbeitet worden, weil ein Dublinverfahren bestanden hätte. Man hätte ihnen gesagt, sie müssten Deutschland verlassen. Nach Belgien hätten sie nicht zurück können, es sei sehr schwierig eine Bleibe für eine Familie zu finden. Deshalb wären sie nach Österreich gekommen. Sie hätten sich in Belgien zirka sieben Jahre, in Holland zirka vier Monate und in Deutschland genau ein Jahr aufgehalten. Holland und Deutschland hätten sich für nicht zuständig erklärt, in Belgien wären sie negativ gewesen. Sie möchten nicht nach Belgien zurück. Sie würden dort im Falle einer Rückkehr keine Unterkunft vom Staat bekommen. Deutschland und Holland würden sie nach Belgien zurückschicken. Sie seien schon lange unterwegs und könnten sich nirgendwo niederlassen. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er wäre während des ersten tschetschenischen Krieges Bodyguard des tschetschenischen Präsidenten JANDARBIEV gewesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden ihn die Behörden ganz bestimmt foltern und dann töten.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, am 12.05.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab er an er habe auf Grund einer Verletzung einige Operationen gehabt und habe in der Magengegend Beschwerden, das sich dort Entzündungen bilden. Er leide an den angeführten Krankheiten seit 2004. In Österreich sei ein Ultraschall gemacht worden. Seine Angaben bei der Erstbefragung wären richtig. Er habe, so glaube er, nur eine Sache mit dem Datum verwechselt. Seine Verletzung wäre im Jahr 2004 gewesen. Er möchte noch angeben, dass er in Belgien auch bei einem Psychiater gewesen wäre. Befragt warum er unbedingt nach Österreich gewollt hätte gab der Erstbeschwerdeführer an, weil das Verfahren in Belgien abgeschlossen worden wäre. Er hätte keine Verwandten oder Bekannten in Österreich. Befragt nachdem Asylverfahren in Belgien gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten ihren ersten Negativbescheid per Post zugeschickt bekommen, hätten diesen jedoch nie erhalten. Es sei so ausgegangen, dass sie die Berufungsfrist nicht hätten einhalten können. Sie hätten kein Rechtsmittel eingelegt. Nach dieser Frist hätte ihr Sozialhelfer sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. Dann wäre ihnen vom Richter gesagt worden, dass sie auf Grund der Fristüberschreitung nicht zeitgemäß berufen hätten und das Verfahren daher eingestellt worden wäre. Sie hätten nicht beweisen können, dass sie das Erkenntnis per Post nicht erhalten hätten. Die Folgeverfahren wären dann nicht mehr inhaltlich geprüft worden und hätte der Rechtsanwalt ihnen mitgeteilt, dass diese nicht mehr geprüft werden. Nach Abschluss des Verfahrens seien sie nach Holland gereist, wo sie fünf oder sechs Monate verbracht hätten. Die Niederlande hätten sie dann wieder nach Belgien überstellt wo sie bis April 2013 gewesen wären. Nach diesem Zeitpunkt seien sie nach Deutschland ausgereist. In Belgien wären sie in verschiedenen Flüchtlingslagern aufhältig gewesen. Sie hätten jetzt Belgien verlassen, weil man ihnen in der letzten Zeit keine Unterkunft gewährt hätte. Sie hätten nicht mehr im Lager leben dürfen und wären ihre Verfahren nicht mehr aufgenommen worden. In Belgien sei er drei Mal operiert worden, alles wegen der Magengeschichte. In Belgien wären sie nicht verfolgt, bedroht oder Ähnliches worden. Es hätte keine Vorfälle in Belgien gegeben. Sie wären in Belgien bei einer Menschenrechtsorganisation gewesen. Diese hätte mit ihnen ein Gespräch geführt und danach eine Stellungnahme abgegeben. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Belgien gab der Erstbeschwerdeführer an:
" A: Was soll ich zu Belgien sagen. Ich habe eine Familie, wir sind 6 Personen. Es ist nicht, wie wenn man zu Hause wäre. Ich habe einen Stress dadurch mit dieser Art zu leben. Kaum waren die Kinder in der Schule, mussten sie die Schule woanders weitermachen, da wir nach z. B. nach Holland reisten. Ich möchte jetzt fix wo bleiben. Mit meiner angeschlagenen Gesundheit kann ich das nicht so bewältigen. Es ist eine chronische Entzündung bei mir und das haben die Ärzte in Belgien bestätigt. In Deutschland wurde mir nahe gelegt, dass eine Operation gemacht werden soll. Ich möchte nicht nach Belgien. Wenn wir nach Belgien überstellt werden, werden wir wieder woanders hinfahren. Wir werden wieder Belgien verlassen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Grundsätzlich ist alles gesagt worden. Ich müsste eine Untersuchung beim Arzt bzw. bei Ärzten machen. Belgien verweigert uns die ärztlichen Untersuchungen im Zuge des Asylverfahrens. Umso mehr, weil sie uns kein Zimmer im Lager stellen wollen. Deswegen will ich nicht mehr dorthin. Nebenbei will ich auch anmerken, dass Belgien als Staat, es gehen Gerüchte um, dass Flüchtlinge nach Russland abgeschoben werden. Das wäre der Tod für mich.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Belgien zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja."
Der Erstbeschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme ein Konvolut von ärztlichen Befunden und Atteste aus Österreich und Belgien vor.
Am 15.05.2014 wurden von ihm weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter auch von einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 16.04.2014 erstbefragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Ergänzend gab sie an, sie habe drei Wochen nach ihrer Ankunft in Belgien im Jahr 2006 ihr zweites Kind bekommen. Das Leben und die Gesundheit ihres Mannes seien ihr am Wichtigsten. Sie sei nicht hier hergekommen, um sich zu bereichern, wie viele andere Flüchtlinge. Ihr Mann sei physisch angeschlagen und sei mehrmals operiert worden. Sie möchte nicht nach Belgien, Deutschland, Holland zurückkehren. Diese Länder werden ihr Asylverfahren nicht bearbeiten. Holland und Deutschland würden dabei aber keine Rolle spielen, weil Belgien das erste Land sei. Ihr Rechtsanwalt in Belgien habe ihr gesagt, dass ihr Verfahren in Belgien nicht bearbeitet werde. Die belgischen Behörden würden verstärkt Flüchtlinge nach Hause schicken. Sie persönlich habe keine Fluchtgründe, aber ihr Mann. Dieser würde nach der Rückkehr ganz bestimmt getötet und sie als Ehefrau würde von den Behörden nicht in Ruhe gelassen werden.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Auch die Kinder seien alle gesund und nehmen keine Medikamente ein. Sie habe bei der Erstbefragung richtige Angaben getätigt und habe nichts hinzuzufügen. Befragt warum sie unbedingt nach Österreich gewollt hätte gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse es nicht. Es wäre immer schon so erzählt worden, dass Österreich ein gutes Land sei bezüglich der Flüchtlinge. Ihr Wunsch sei, dass ihre Probleme angeschaut und überprüft werden. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannte. In Belgien hätten sie eine negative Entscheidung bekommen. Man hätte ihnen gesagt, dass dieser per Post zugeschickt worden wäre. Sie hätten diesen aber nie erhalten. Sogar der Rechtsanwalt hätte zugegeben, dass es ein Fehler der Behörde gewesen wäre. Es habe aber trotzdem nicht geholfen. Vermutlich sei bei der Zustellung ein Fehler passiert. Es sei eine verspätete Berufung durch den Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie wären in Belgien in verschiedenen Flüchtlingslagern aufhältig gewesen, danach hätten sie auch privat in Belgien gelebt. Sie hätten Unterstützungen durch Freunde und von zu Hause erhalten, auch von der Gemeinde. Sie und ihre Kinder wären in Belgien nicht verfolgt, bedroht oder Ähnliches worden. Sie hätten sich an die Menschenrechtsorganisation UNHCR in Belgien gewandt. Mit dieser seien sie eigentlich immer in Kontakt gewesen. Diese hätten sich auch immer um sie gesorgt, sie gut behandelt und geholfen. Bei den belgischen Behörden habe das alles aber nichts gebracht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 25.05.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum belgischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Belgien, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das belgische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
Fremde könnten ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen. Der Antrag werde zunächst von der Immigrationsbehörde registriert und anschließend an das CGRS (Commissioner General for Refugees and Stateless Persons) weitergeleitet wird, welche den Asylantrag in erster Instanz prüfe. Es bestehe ein Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.
Nach der Antragstellung bei der Immigrationsbehörde sei der Planungsdienst (Dispatching Service) der belgischen Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) für die Zuweisung einer Unterkunft, in welcher materielle Hilfe bereitgestellt wird (Obdach, Essen, Kleidung, soziale, rechtliche und medizinische Hilfe), zuständig. Es seien verschiedene Aufnahmestrukturen in Belgien vorhanden, so etwa kollektive Zentren unter der Regie von Fedasil oder des belgischen Roten Kreuzes oder individuelle Unterkünfte, die von CPAS (Centre Public d'Action Sociale, lokale Aufnahmeinitiativen) oder NGOs (Vluchtelingenwerk Vlaanderen und CIRÉ) geführt würden. Die täglichen Grundbedürfnisse, soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe seien in diesen Einrichtungen gedeckt. Auf Vulnerable werde besonders Rücksicht genommen.
Gegen eine negative Entscheidung des CGRS könne innerhalb von 30 Tagen vor dem "Council for alien law litigation" Beschwerde eingelegt werden, der aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Entscheidung dieser Berufungsinstanz bestehe die Möglichkeit eines Antrags auf Kassation an den belgischen Staatsrat.
Dublin-Rückkehrer würden exakt in derselben Weise behandelt wie andere Asylwerber. Sie hätten dieselben Rechte in Bezug auf Unterbringung, sozialer und/oder finanzieller Hilfe.
Die Regierung garantiere Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre. Sie arbeite mit UNHCR und humanitären Organisationen zusammen.
Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der belgischen Immigrationsbehörde, des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, CIRE - Coordination et Initiatives pour Refugiés et Etrangères: Guide on the Asylum Procedure in Belgium, Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Belgien in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Belgien in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Belgien nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Belgien ergeben.
So hätten die Beschwerdeführer während des Verfahrens keine Beschwerden oder Krankheiten zur Sprache gebracht beziehungsweise angeführt, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, welche ihn an Einvernahmen hindern würden, oder das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und den vorgelegten Befunden ergebe sich, dass dieser im Jahr 2003 eine Granatsplitterverletzung erlitten habe. Er habe weiters angegeben in Belgien wegen dieser Verletzung bereits drei Mal operiert worden zu sein und somit selbst bestätigt, notwendige medizinische Versorgung erhalten zu haben. Der Erstbeschwerdeführer sei vom Herkunftsstaat nach Belgien, von dort in Niederlande, zurück nach Belgien, weiter nach Deutschland und von dort nach Österreich gereist. In Österreich habe er lediglich Überweisungsscheine erhalten mit Terminen in knapp einem Monat. Daraus ergebe sich, dass die unterschiedlichen behandelnden Ärzte beim Erstbeschwerdeführer keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen hätten können, denn ansonsten wäre dieser sofort einer Notfallbehandlung unterzogen worden. Aus dem Ambulanzbefund vom 25.04.2014 des Krankenhauses XXXX ergebe sich, dass derzeit kein chirurgischer Handlungsbedarf beim Erstbeschwerdeführer bestehe. So sei dieser im Krankenhaus auch in einem guten allgemeinen Zustand erschienen und wäre nach den Untersuchungen immer wieder nach Hause entlassen worden. Zusammengefasst sei anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführer seit 10 Jahren die Bauchverletzung habe, trotzdem durch zahlreiche unterschiedliche Länder gereist sei und in Österreich eine lebensbedrohliche Verletzung von den unterschiedlichen Ärzten ausgeschlossen worden wäre. Weiters sei anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde. Darüber hinaus sei die medizinische Grundversorgung in Belgien gegeben.
Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, die gegenständlichen Bescheide zu beheben und die Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen, weil eine Überstellung nach Belgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8 EMRK bedeuten würde.
In einem handschriftlichen Beschwerdezusatz wird ausgeführt, die Beschwerdeführer wissen, dass Belgien als erstes Aufenthaltsland für die Bearbeitung ihrer Probleme verantwortlich sei, trotzdem würden sie sich an die österreichischen Behörden wenden mit der Bitte, in diesem Fall eine Ausnahme zu machen. Sie könnten nicht in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren, da sie dort verfolgt würden. In Belgien hätten sie eine Abweisung wegen eines zufälligen Fehlers bekommen und wäre ihnen die Entscheidung auf Grund einer von ihnen nicht vertretenden Schuld nicht per Post zugestellt worden. Das Ergebnis wäre gewesen, dass ihre Probleme nicht bearbeitet worden wären und sie automatisch einen Negativbescheid bekommen hätten. Auf Grund ihrer mehrmaligen Versuche Asyl in Belgien zu beantragen, hätten sie eine Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Belgien würde ihre Probleme nicht bearbeiten. In den acht Jahren, die die Beschwerdeführer in der EU verbracht hätten, hätten sie monatelang kein ganz normales Zimmer im Flüchtlingslager bekommen. Aus diesem Grund hätten sie auch die benötigten medizinischen Leistungen nicht beziehen können.
Am 12.06.2014 wurde vom Erstbeschwerdeführer ein Kurzarztbrief Psychiatrie 1 der Nervenklinik XXXX vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit 04.06.2014 dort in stationärer Behandlung befindet.
Aus der beigeschafften Krankengeschichte ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Episode mit massiv drängenden Selbstmordgedanken am 04.06.2014 in der Landesnervenklinik XXXX im Unterbringungsbereich der Station XXXX aufgenommen wurde. Eine entsprechende medikamentöse Therapie sei begonnen worden, der Patient leide aber nach wie vor unter der massiven depressiven Stimmungslage, den immer wiederkehrenden Selbstmordgedanken und Albträumen.
Am 01.07.2014 erfolgte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, in welcher vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer leide an schweren depressiven Episoden, posttraumatischer Belastungsstörung und sei suizidgefährdet.
Diesen Schriftsatz ist ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Zulässigkeit der Unterbringung sowie ein psychiatrisches Gutachten Dris. XXXX vom 10.06.2014 angeschlossen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 30.07.2014 erfolgte eine weitere Dokumentenvorlage durch den Erstbeschwerdeführer. Aus der psychiatrischen Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie der Landesnervenklinik XXXX vom 28.07.2014 ergibt sich, dass die weitere Dauer des stationären Aufenthaltes, der derzeit noch im geschlossenen Bereich der Psychiatrie stattfindet, aufgrund der schwierigen sozialen Situation und der Belastungsfaktoren nicht absehbar sei. Ebenso schwierig sei es, eine Prognose über eine mögliche Besserung der Situation zu stellen, da die sozialen Rahmenbedingungen eine Besserung der depressiven Stimmungslage und auch der Selbstmordgedanken massiv erschweren würden. Der Patient äußere neben seiner depressiven Symptome immer wieder Selbstmordgedanken, die er hoffe, durch die Behandlung bessern zu können, allerdings sage er auch ganz klar, dass eine Rückverlegung nach Belgien oder in seine Heimat für ihn nicht akzeptabel wäre und er in diesem Fall auch Selbstmord begehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen im Jahr 2006 gemeinsam mit ihrem ältesten Sohn Russland in Richtung Belgien und stellten dort am 24.01.2006, am 21.04.2008 und am 14.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Von Belgien reisten die Beschwerdeführer weiter in die Niederlande, wo sie am 14.12.2007 einen Asylantrag stellten, nach ihrer Rückkehr in Belgien reisten sie nach Deutschland, wo sie am 17.04.2013 einen Antrag auf Asyl stellten. Von dort reisten sie weiter nach Österreich, wo sie am 16.04.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das BFA richtete daraufhin auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, welches mit am 25.04.2014 eingelangten Schreiben seine Zustimmung, hinsichtlich der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO erklärte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Belgien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die 2. - 6. Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich jedoch seit 04.06.2014 wegen einer schweren depressiven Episode mit konkreten Selbstmordgedanken, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Zustand nach Bauchschuss und Cholezystolithiasis im geschlossenen Bereich der Psychiatrie in der Landes- Nervenklinik XXXX. Die weitere Dauer des stationären Aufenthaltes ist derzeit nicht absehbar.
Der Erstbeschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht, an psychischen und physischen Beschwerden zu leiden und hat er auch diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit den behaupteten Erkrankungen, den vorgelegten Befunden und ärztlichen Attesten nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, diesbezüglich fundierte ärztliche Sachverständigengutachten zum tatsächlichen physischen und psychischen Zustand des Erstbeschwerdeführers einzuholen. Dazu wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und aufgrund der vorgelegten Urkunden jedoch verhalten gewesen. Zwischenzeitig hat sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers drastisch verschlimmert und befindet dieser seit 04.06.2014 in stationärer Spitalsbehandlung, er ist sogar untergebracht aufgrund gerichtlicher Anordnung.
Im weiteren Verfahren werden daher ausführliche Gutachten zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers einzuholen sein. Auch wird zu prüfen sein, ob der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt der Psychiatrie zur Vertretung im Verfahren eines Sachwalters bedarf. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob beim Erstbeschwerdeführer medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Belgien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken könnten.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG handelt, waren auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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