W157 1434324-1•BVwG W157 1434324-1
W157 1434324-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2014
Abwesenheit, Dauer, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGH
W157 1434324-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2013, Zl. 12 18.505-BAG:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 20.12.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich der LPD Niederösterreich, am 22.12.2012, gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden zu sein, und als er fünf Jahre alt war mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt zu sein. Seine Familie besitze in Pakistan ein Geschäft, in dem Gegenstände XXXX verkauft würden.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, am 10.09.2012 sei, als er nach der Arbeit mit seinem Motorrad nachhause gefahren sei, auf ihn geschossen worden. Die Männer seien maskiert gewesen. Einige von ihnen hätten einen langen Bart gehabt. Er habe nicht zur Polizei gehen können, da er ja illegal in Pakistan lebe. Er wisse aber mit Sicherheit, dass diese Männer zu den Taliban gehört hätten. Sie hätten auf ihn geschossen, weil er Schiit sei und zu der Volksgruppe der Hazare gehöre. Nach diesem Vorfall habe seine Familie Angst um sein Leben gehabt, deswegen sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, getötet zu werden.
2. Im Zuge einer neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA), am 26.02.2013, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der BF an, mit fünf Jahren Afghanistan verlassen zu haben und nach Pakistan gezogen zu sein. Er sei Schiit, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Haraza an. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe in XXXX mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder gelebt. Seine Familie habe ein Geschäft, in dem XXXX verkauft würden. Er selbst sei in einem XXXX tätig gewesen, wo er als XXXX gearbeitet habe. Er habe gut verdient. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er sei seit einem Jahr verheiratet, seine Frau sei 18 Jahre alt und heiße XXXX. Seine Frau wohne bei seiner Familie. Er habe keine Kinder. Er habe zehn Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Er wisse nicht, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es sei auf ihn geschossen worden. Gegen zehn bis elf Uhr in der Nacht hätten zwei Personen mit einem Maschinengewehr auf ihn geschossen. Einer habe auf ihn geschossen, der andere sei mit dem Motorrad daneben gestanden. Die Gesichter dieser Personen seien mit einem Tuch verdeckt gewesen. Es sei zu sehen gewesen, dass sie lange Bärte getragen hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Motorrad seines Chefs von der Arbeit nachhause gefahren. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Die allgemeine Lage in XXXX sei unsicher. Er wisse nicht, warum der Vorfall passiert sei, er vermute, weil er Hazara und Schiit sei und an 12 Imam glaube. Er sei nicht zur Polizeistation gefahren, da die Polizei ihn verhaftet hätte, weil er illegal in Pakistan gelebt habe. In Gegenwart der Polizei würden Haraza getötet und die Polizei unternehme nichts. Alles über XXXX sei im Internet, auch bei YouTube zu finden. Der Vorfall sei am 10.09.2012 passiert, danach sei er noch einen Monat zuhause geblieben. Er habe sich nicht mehr hinaus getraut. Seine Familie habe ihm geraten, er solle XXXX verlassen. Er hätte es nicht überlebt wenn er dort geblieben wäre. In Facebook unter "XXXX" und "XXXX" seien weitere Informationen zu finden. Seine Angehörigen seien nicht in Gefahr, da sie immer zuhause seien. Alle Hazare und Schiiten hätten Probleme, er sei persönlich betroffen. Ansonsten sei er nie persönlich bedroht oder konkret verfolgt worden. In Afghanistan habe seine Familie nichts mehr. Er könne sich nicht vorstellen in Kabul oder Mazar-e Sharif zu wohnen, da er dort nichts und niemanden habe. Er habe Afghanistan als kleines Kind verlassen, weil sie dort Schwierigkeiten gehabt hätten. Er sei auch aus XXXX weggegangen, es gäbe dort keine Zukunft für sie. Die Afghanen würden generell Afghanistan und Pakistan verlassen und in europäische Länder oder nach Australien ziehen, um ihre Zukunft zu sichern.
3. Mit Bescheid vom 26.03.2013 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA in seiner Bescheidbegründung zur Person des BF fest, dass er den im Spruch genannten Namen trage, am XXXX geboren sei, Moslem, Schiit sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre sowie afghanischer Staatsangehöriger sei. Er stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, und habe seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Pakistan, XXXX, gelebt. Seine Familie lebe nach wie vor in XXXX. Er sei gesund, arbeitsfähig, verheiratet und habe keine Kinder. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das BFA fest, das nicht festgestellt werden könne, dass der BF zu befürchten habe, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation wegen seiner Religion als Schiit oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara ausgesetzt zu sein. Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr stellte das BFA fest, dass in Afghanistan keine allgemeine außergewöhnliche Gefährdungslage festgestellt werden könne, die praktisch jeden betreffen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte das BFA fest, dass er sich seit Dezember 2012 in Österreich aufhalte, nicht erwerbstätig sei und keine Kurse besuche. Er habe im Bundesgebiet keine verwandtschaftlichen Bindungen. Zur Lage im Herkunftsland zog das BFA Länderfeststellungen zu Afghanistan heran (vgl. AS 90-125).
Beweiswürdigend führte das BFA betreffend die Feststellungen zur Person des BF aus, dass seine Person nicht feststehe. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei es plausibel nachvollziehbar, dass er aus Afghanistan stamme. Hinsichtlich seiner Herkunft, Abstammung und Volksgruppenzugehörigkeit seien die Angaben schlüssig und glaubhaft gewesen. Ebenso sei es aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des BF glaubhaft, dass er gesund, verheiratet und kinderlos sei. Seine Angaben hinsichtlich seiner Familienmitglieder im Iran (gemeint wohl: in Pakistan) seien plausibel und glaubhaft. Betreffend die Feststellungen für die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA beweiswürdigend aus, dass die Angaben des BF, in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung zu haben, nachvollziehbar und glaubhaft gewesen seien. Ebenso habe er keine konkrete individuelle gegen ihn gerichtete Gefahr in Afghanistan glaubhaft machen können, zumal er angegeben habe, in Afghanistan nur deshalb nicht leben zu können, weil er dort niemanden habe. Zusammenfassend habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er in seinem fünften Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen habe. In XXXX sei von Unbekannten auf ihn geschossen worden, weshalb er auf Anraten seiner Familie XXXX in Richtung Europa verlassen habe. Betreffend die Lage in XXXX habe er ausgeführt, dass im Internet zu recherchierende Beweismittel vorhanden seien, welche sich auf Anschläge in XXXX beziehen würden. Alle angegebenen Beweismittel hätten sich somit auf Pakistan bezogen und wären seitens der Behörde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden. Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zulassen würden, habe er nicht vorgelegt. Zusammenfassend sei zu beurteilen, dass das Vorbringen des BF durchaus nachvollziehbar gewesen sei. Eine aktuell drohende, gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan habe aufgrund seiner Ausreise in Kindesalter und seines Aufenthalts in Pakistan jedoch nicht abgeleitet werden können. Der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen sei verständlich, aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Betreffend die Situation im Falle seiner Rückkehr ging das BFA davon aus, dass es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handle, der bereits Berufserfahrung als XXXX habe und über Englischkenntnisse verfüge. Eine Erwerbstätigkeit könne ihm zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Selbst wenn er keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan habe, wohne seine Familie in Pakistan. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familie und Stammesverbände nach Kontaktaufnahme auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er im Stande gewesen sei, trotz illegalem Aufenthalt in Pakistan Arbeit zu finden. Wenn er nicht mehr in seine ursprünglicher Herkunftsregion XXXX gelangen wolle bzw. könne, gehe für das BFA aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Zudem könne dem BF eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der bisherigen Berufserfahrung könne ihm ein gewisser Bildungsgrad zugesprochen werden, was eine erhebliche Ressource für das Land darstelle, denn es mangle an allen Sparten an Facharbeitern und Personen mit Fremdsprachenkenntnissen zur Unterstützung von NGOs und internationalen Firmen. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Betreffend die Erreichbarkeit führte das BFA aus, dass im gegenständlichen Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach die Erreichbarkeit Kabuls für den BF nicht sicher wäre, da Kabul über einen zivilen Flughafen verfüge. Er könne daher von Österreich aus nach Kabul kommen, weshalb es ihm grundsätzlich möglich sei zu seiner Familie zu gelangen. Einer Rückkehr nach Afghanistan stehe nichts entgegen. Betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben des BF kam das BFA beweiswürdigend zum Ergebnis, dass seine diesbezüglichen Angaben schlüssig und glaubhaft gewesen seien. Betreffend die Lage in seinem Herkunftsland führte das BFA aus, dass die Aktualität der Quellen die für die Feststellungen herangezogen worden seien, gegeben sei, und der BF, als mit ihm die Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert worden seien, diesen nicht substantiiert entgegengetreten sei.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren und der festgestellte Sachverhalt ergeben hätten, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit stelle alleine noch keinen Grund für die Gewährung für Asyl dar. Nicht die allgemeine Situation von Minderheiten sei asylrelevant, sondern immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei allerdings nicht verkannt werden solle, dass die konkrete Einzelsituation vor dem Hintergrund allgemeiner Verhältnisse in einer Gesamtschau zu beurteilen sei. Aus den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich, dass angehörige der Schiiten in Afghanistan derzeit allein aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit einer systematischen Verfolgung nicht ausgesetzt seien bzw. im Falle der Rückkehr des BF auch nicht ernsthaft die Gefahr bestehe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass der BF zur Volksgruppe der Hazara gehöre, könne ebenfalls allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Eine individuelle Bedrohungssituation aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF nicht glaubhaft machen können. Es hätten in seinem Fall keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Es sei beim BF auch davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung pro futuro nicht existiere.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass der BF keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können, es sei nicht festgestellt worden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe erleiden könnte. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan/Kabul, durch eigenen Erwerbsarbeit eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, wenn auch nicht immer im gleichen Umfang, gesichert seien. Die Hauptstadt Kabul werde als hinreichend sicher angesehen. Der BF selbst habe nicht behauptet oder darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan für ihn eine Rückkehr nicht möglich oder zumutbar sei. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine die Rückkehr des BF nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So sei auch zu berücksichtigen, dass es dem BF möglich gewesen sei, in Pakistan zu leben sowie sich Einkünfte zu erwirtschaften. In soweit seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF in Afghanistan/Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könne.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA eine Interessenabwägung durch, die in die Ausweisungsentscheidung mündete.
4. Gegen alle Spruchpunkte des im Spruch benannten Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Sie wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vom BFA vorgelegt und ist am 15.04.2013 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) eingelangt.
Vorrangig wird beanstandet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Das BFA habe im angefochtenen Beischeid dem Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Behörde habe mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen, aus denen sie ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan getätigt habe. Aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung habe das BFA außerdem unrichtige Feststellungen getroffen. So hätten die Eltern des BF Afghanistan nicht grundlos verlassen, sondern vielmehr aufgrund einer konkreten Verfolgungssituation. Da der BF im Moment keinen Kontakt zu seinen Eltern in Pakistan herstellen könne, würden diesbezügliche Beweise nachgereicht, sobald sie verfügbar seien. Das BFA habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung durchgeführt, da der BF in Afghanistan verfolgt werde. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den Länderberichten ersichtlich. Der BF müsse in Afghanistan eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten. Somit sei der BF Flüchtling im Sinne der GFK. Zu Spruchpunkt II. führte der BF aus, dass sich das BFA in der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auseinandergesetzt habe, es jedoch unterlassen habe, eine individuelle Prüfung bezogen auf die Person des BF vorzunehmen. Es werde für den BF im Falle seiner Rückkehr nicht möglich sein, sich in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dies gründe darauf, dass Rückkehrer vollständig von familiärer Unterstützung abhängig seien. Der BF habe jedoch keine Angehörigen in Afghanistan, zumal seine gesamte Familie in Pakistan lebe. Ohne die familiäre Absicherung sei es für den BF nicht möglich, sich eine Existenzgrundlage in Afghanistan zu schaffen. Das BFA vermöge diesen Mangel auch nicht dadurch zu sanieren, dass es in einer pauschalen Begründung auf den hohen Bildungsgrad des BF hinweise. Der BF verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.11.2010, A5 416506-1/2010. Tatsache sei auch, dass die gesamte Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär sei, dass sich schon daraus ergäbe, dass eine Rückkehr nicht gefahrenlos möglich sei; in diesem Zusammenhang verwies der BF auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2012, C10 423169-1/2011. In Zusammenschau dieser Faktoren drohe dem BF im Falle einer Rückkehr ein realer erheblicher Schaden, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte der BF aus, dass er Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen habe, womit offensichtlich sei, dass er keine Bindung zu seinem Heimatstaat habe. Dies werde dadurch verstärkt, dass der BF wie erwähnt auch keine Familienangehörigen in Afghanistan habe. Aufgrund des Umstandes, dass er Afghanistan schon im jungen Lebensalter verlassen habe, bestehe natürlich auch keine Kenntnis der afghanischen Kultur und Tradition. Die Ausweisung sei somit zu Unrecht ausgesprochen worden.
5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 übermittelte der BF eine Beschwerdeergänzung, in der er ausführte, dass er nun Kontakt zu seinen Eltern in Pakistan herstellen habe können. Er wisse nun, dass der Vater Mitglied der politischen Partei XXXX gewesen sei und auch für die Partei gearbeitet habe. Dies sei zurzeit von XXXX gewesen. In Folge sei es zu Konflikten mit den Taliban gekommen und der Vater des BF sei von diesem bedroht worden. Aus diesem Grund habe sich der Vater genötigt gefühlt, Afghanistan mitsamt seiner Familie zu verlassen. Gemäß UNHCR bestehe aufgrund der weit verbreiteten Tätigkeitsfelder regierungsfeindlicher Gruppierungen für von diesen Gruppierungen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Zudem unterhielten zahlreiche mächtige nichtstaatliche Akteure, wie kriminelle Netzwerke, lokale Kommandierende von Milizen sowie Angehörige von Taliban oder Hezb-e Islami, Kontakte zu Beamten lokaler Regierungen oder der Zentralregierung, was dazu führe, dass diese de facto straffrei handeln könnten und ihre Macht auch über ihr eigentliches Einflussgebiet hinaus reiche. Die Familien und Gemeindestruktur bilde in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben; ohne dieses Netz sei ein Überleben kaum möglich. Die Taliban seien inzwischen in der Lage, Personen praktisch überall ausfindig zu machen. Der BF sei als Familienangehöriger eines Talibangegners einer realen und individuellen Verfolgungssituation ausgesetzt, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei.
6. Das erkennende Gericht erhob Beweis durch Einsichtnahme in folgende Dokumente:
Den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung vom 22.12.2012 und der Einvernahme vor dem BFA am 26.02.2013 sowie die Beschwerde vom 03.04.2013 und die Beschwerdeergänzung vom 16.04.2013,
Einsichtnahme in aktuelle zusammenfassende Berichte zum Herkunftsstaat des BF (verweisend auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, die Berichte des deutschen auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 und vom 31.03.2014, die Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, die Richtlinien des UNHCR, den UNAMA Mid-year Report von Juli 2013, die ANSO Quaterly Reports von Juni 2012 und von April 2013, den Country Report des US Department of State vom 19.04.2013, den Annual Report 2013 der US Commission on International Religous Freedom vom 30.04.2013 den International Religous Freedom Report for 2012 des US Department of States vom 22.05.2013, den Report der BBC "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5.09.2013 sowie USAID, Shiite personal status law, von April 2009, Freedom House, Freedom in the world 2013, von Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, von September 2009).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus XXXX im Distrikt XXXX. Er ist Hazara, Shiit, verheiratet und kinderlos. Die Familie des BF lebt in Pakistan, wo auch der BF seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Flucht in Richtung Europa gelebt hat. Zu Verwandten in Afghanistan hat er keinen Kontakt. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist, wo er am 20.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen Provinz Helmand hatten wenige tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.
Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der Provinz seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen Provinz Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;
BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;
Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur individuellen Situation des BF und seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Der BF machte in der Erstbefragung sowie vor dem BFA glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunftsregion, die darauf schließen lassen, dass er aus der Provinz XXXX stammt (vgl. AS 11). Ebenso glaubhaft gab er an, dass seine Familie in Pakistan lebt und er in Afghanistan niemanden kenne bzw. keine Anknüpfungspunkte habe.
Der BF konnte in den Einvernahmen nicht glaubhaft darlegen, dass er aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban aus Afghanistan geflüchtet sei. Er hat seine Fluchtgeschichte rein auf einen Vorfall der sich im September 2012 in Pakistan, XXXX ereignet haben soll, gestützt (vgl. AS 21, 69-71). Aus der Aussage des BF, dass er aus Afghanistan bzw. später aus XXXX weggegangen sei, weil es dort keine Zukunft gäbe und Afghanen generell Afghanistan und Pakistan verlassen würden, um in europäische Länder oder nach Australien zu ziehen und dort ihre Zukunft zu sichern, lässt sich der Schluss ziehen, dass der BF in Wahrheit aus wirtschaftlichen Gründen aus Pakistan geflohen ist, d.h., dass seine Flucht nichts mit etwaigen ihn persönlich betreffenden Geschehnissen in Afghanistan zu tun hatte. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der BF im Zuge seiner Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA den fluchtauslösenden Vorfall nur grob und allgemein geschildert hat, indem er auf zwei Personen mit einem Maschinengewehr, die lange Bärte getragen haben sollen und ihre Gesichter mit einem Tuch verdeckt haben sollen, hinweist. Er hat das Geschehen nicht detailliert geschildert oder detailliert mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder der Religionsgemeinschaft der Shiiten begründet, sondern stattdessen darauf verwiesen, dass im Internet auf YouTube, Facebook und anderen Homepages die Situation in XXXX dargestellt sei.
Der in der Beschwerde vorgebrachte Fluchtgrund der politischen Tätigkeit des Vaters des BF, die ihn zu einem Mitglied der Familie eines Taliban-Gegners mache, wodurch er in Afghanistan asylrelevant bedroht sei, ist unglaubwürdig. Dies deshalb, weil es wohl nicht sein kann, dass der BF sein Leben lang bis zu seiner Flucht nach Europa nicht wusste, warum seine Familie Afghanistan verlassen hat (in der Einvernahme vor dem BFA gab er an, öfter nach dem Grund gefragt zu haben, aber keine Antworten erhalten zu haben; vgl. AS 69), um es nun - plötzlich - von seinem Vater telefonisch erfahren zu haben. Vielmehr muss dieses Vorbringen des BF als Steigerung seines Fluchtvorbringens bewertet werden, um seine Chancen auf Asylgewährung in Österreich zu erhöhen. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des BF ist es auch unwahrscheinlich, dass er nach mehr als 20 Jahren im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der politischen Aktivitäten seines Vaters asylrelevante Verfolgung zu erleiden haben müsste, obwohl er angibt, niemanden in Afghanistan zu kennen.
2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Der BF konnte, wie in der Beweiswürdigung ersichtlich, keine Verfolgung in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgemeinschaft der Schiiten glaubhaft vorbringen. Zwar gehört der BF der Volksgruppe der Hazara und der Minderheitsreligionsgemeinschaft der Schiiten an, doch ist eine generelle Verfolgung von Hazara oder Schiiten in asylrechtlich relevanter Intensität nach dem Amtswissen des BVwG derzeit in Afghanistan nicht gegeben (vgl. vorne die Länderfeststellungen). Damit ist keine objektiv begründete Furcht vor einer den BF individuell treffenden Verfolgung gegeben, die eine Subsumierung unter eine asylrelevante Verfolgung auszulösen vermag, da, wie ausgeführt, ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten nationalen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevant nur dann anzunehmen, wenn dieser im Zug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer Einfamilienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder in Verfahren hervorgekommen. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltungspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem anderen asylrelevanten Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Eine Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichnenden Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH).
3.2.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der gesetzliche Maßstab für die Frage, wann ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufheben kann, um die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Art. 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG 04.02.2014, I402 431183-1/7E).
3.2.5. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall verkennt das BVwG nicht, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren geführt hat, zu dessen Zwecke verschiedene Beweismittel (die niederschriftlichen Einvernahmen und die Länderberichte über Afghanistan) herangezogen wurden. Das BVwG ist jedoch der Ansicht, dass das BFA dennoch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG notwendige Ermittlungen unterlassen hat.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid pauschal festgehalten, dass der BF im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat keiner konkret gegen seiner Person gerichteten Gefährdung ausgesetzt sei sowie nicht der Folter einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Da es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne, werde er ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften können.
Das BFA übersieht in diesem Zusammenhang, dass der BF seit seiner Kindheit nicht in Afghanistan gelebt hat und daher dort keine Personen mehr kennt oder andere Anknüpfungspunkte hat. Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Prüfung des subsidiären Schutzes auf den Einzelfall abzustellen. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012, Folgendes Festgehalten:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).
[...]
Auch wenn die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vom Fremden glaubhaft zu machen sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 2012, § 8 K 33) müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030; 25.11.1999, 99/20/0465, zum Refoulementschutz gem. § 8 Asylgesetz 1997). Es genügt sohin nicht, auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des BF - auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion und bezüglich seines sozialen Netzes in Afghanistan - abzustellen. Vielmehr wäre es - angesichts der Länderberichte (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12; 07.06.2013, U2436/2012) - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem BF möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben (VfGH 13.03.2013, U1416/12)."
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem bestimmten Ort (nicht unbedingt im Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller, wenn auch aus eigener Anstrengung, die Möglichkeit haben seine Grundbedürfnisse (ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend befriedigen zu können, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Zu Berücksichtigen ist auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, C10 423169-1/2011, in dem der Asylgerichtshof festgehalten hat, dass bei einem Beschwerdeführer, der arbeitsfähig und gesund sei und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, dennoch berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe, als er noch ein Kind gewesen sei und sich seitdem nicht mehr im Herkunftssaat aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wäre - für den Asylgerichtshof - daher im Falle der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem wenn auch nur vorläufigen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan bzw. Kabul zu verfügen.
Das BFA hat im vorliegenden Fall weder hinreichend ermittelt, noch schlüssig dargetan, an welchem Ort und auf welche Weise sich der BF in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern und seinen notwendigen Grundbedürfnisse auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr hinreichend sicher befriedigen könnte. Das BFA hat die Tatsache, dass der BF seit seiner Kindheit nicht in Afghanistan gelebt hat und dort auch keine Familienangehörigen hat, nicht ausreichend gewürdigt. Auch wenn der BF in der Lage war, in Pakistan illegal zu leben und zu arbeiten, heißt das nicht automatisch, dass er auch in Afghanistan eine Existenz aufbauen kann. Dies wurde vom BFA jedoch vermutet und darauf seine rechtliche Beurteilung betreffend die Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz aufgebaut. Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in einer Region ausschlaggebend sind und eine Ansiedlung allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, wenn die betreffende Person vor Ort weder Familie noch Verwandte hat, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U677/12). Genau diese Situation ist beim BF gegeben.
Dem BFA obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen war im vorliegenden Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Das BFA hat im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen und familiären Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als auch der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem BF zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid insbesondere auch nachvollziehbar darzutun, an welchem Ort der BF im Falle seiner Rückkehr leben und auf welche Weise er dort seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, war auch Spruchpunkt III. zu beheben.
3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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