BVwG W147 1416974-2

W147 1416974-2Tribunale amministrativo federale11 ago 2014

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W147 1416974-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1416974.2.00

Spruch

W147 1416974-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 31. März 2014, Zl. IFA: 831832310,

Verfahren: 2405198, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans, stellte erstmals am 23.?August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter (nunmehrige Beschwerdeführer zu W147 1416972-2 und W147 1416975-2) per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Als Grund ihrer Antragstellung machten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte im damaligen Verfahren geltend, dass ihre Familie in der Heimat Verfolgung durch Wahhabiten zu befürchten hätte.

Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (nunmehriger Beschwerdeführer zu W147 1422052-2) im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Am XXXX kehrten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen unter der Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.

2. Am 4. Dezember 2013 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13. Dezember 2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, verheiratet und Mutter zweier Kinder zu sein. Der Ausreiseentschluss sei vor etwa drei Monaten gefasst worden, die Ausreise sei am 4. Dezember 2013 unter Mitführung ihres kasachischen Reisepasses und eines XXXX Visums auf legalem Wege per Flugzeug erfolgt. Ihren Pass habe sie nach ihrer Ankunft in Österreich wohl verloren.

Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, die Familie habe die Heimat verlassen müssen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin von einer Gruppierung namens "Wachabiten" bedroht worden sei. Diese hätte ihren Mann dazu gezwungen, für sie zu arbeiten und bestimmte Waren zu transportieren sowie zum Islam zu konvertieren. Im XXXX seien eines Tages drei Männer zu der Familie nach Haus gekommen, welche die Kinder mitgenommen hätten. Nachdem der Ehegatte die Aufträge erfüllt habe, seien die Kinder zurückgebracht worden. Etwa einen Monat später sei ihr von ihrem Mann mitgeteilt worden, dass er erneut von diesen Männern aufgesucht worden sei und er wieder eine Fahrt für diese erledigen solle. Daraufhin habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie die Heimat verlassen würden. Zunächst sei die Familie zu einer Freundin der Beschwerdeführerin nach XXXX gefahren. Während des dreimonatigen Aufenthaltes habe ihr Mann die Reise organisiert. Andere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr eigenes Leben sowie um jenes ihres Mannes und ihrer Kinder.

Die Beschwerdeführerin legte ihren kasachischen Führerschein vor.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26. März 2014 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, es sei richtig, dass sie bereits zuvor in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie am XXXX wieder ausgereist, da ihr das Asylverfahren aussichtlos erschienen sei. Nach Rückkehr in die Heimat habe die Familie in ihrem Haus an ihrer früheren Meldeadresse gelebt.

Die Reisepässe der Familie seien in dem Taxi, welches sie nach XXXX gebracht habe, vergessen worden. Um die Erstattung einer Verlustanzeige habe sich die Familie nicht gekümmert.

Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Sie habe ihren Mann am XXXX geheiratet. Für sie sei es die erste Ehe, ihr Mann sei bereits zuvor verheiratet gewesen und habe eine Tochter aus dieser Ehe, welcher er zu Unterhalt verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr XXXX gearbeitet, ihr Mann habe sich um den Unterhalt der Familie gekümmert. Vor ihrer ersten Ausreise habe das Ehepaar bei einer Ölpipeline gearbeitet - die Beschwerdeführerin als Köchin, ihr Mann als Arbeiter. Nach ihrer Rückkehr in die Heimat habe ihr Ehegatte Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sie könne nicht sagen, worin diese genau bestanden hätten. Er sei eines Tages weggefahren und habe, als er zurückgekehrt sei, Geld nach Hause gebracht. Zudem seien noch Ersparnisse aus der Zeit, als die Beschwerdeführerin und ihr Gatte bei der Erdölpipeline gearbeitet hätten, vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX geboren und aufgewachsen, ihre Eltern seien kasachische Staatsbürger, sämtliche andere Verwandte seien Russen, Weißrussen oder Ukrainer. Die Beschwerdeführerin habe zwischen XXXX die Grundschule und mittlere höhere Schule in XXXX besucht, anschließend eine Lehre und ein Praktikum als Köchin und Konditorin absolviert und zu arbeiten begonnen. Von XXXX bis zur Geburt ihres ersten Kindes sei die Beschwerdeführerin ständig berufstätig gewesen, danach sei sie Hausfrau gewesen.

Befragt, wann sie zum ersten Mal daran gedacht habe, den Heimatsstaat zu verlassen, brachte die Beschwerdeführerin vor, den Entschluss, neuerlich auszureisen, im Sommer 2013 gemeinsam mit ihrem Mann gefasst zu haben. Die Familie hätte anschließend noch viele Monate zuhause gelebt und sei am 4. Dezember 2013 schließlich ausgereist, nachdem zuvor noch das Haus verkauft worden sei. Die Familie habe vom 31. August 2013 bis 31. November 2013 bei einer Freundin der Beschwerdeführerin namens XXXX gelebt, um nicht von ihren Feinden gefunden zu werden. Dort habe die Familie in Ruhe leben können, sie hätten noch Ersparnisse gehabt und ihr Gatte habe sich um den Hausverkauf gekümmert, welcher im September oder Oktober erfolgt sei. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin an ihrer Heimatadresse in XXXX verbracht, die genaue Adresse ihrer Freundin in der Stadt XXXX sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Angaben in weiterer Folge dahingehend, sich bis zum 4. Dezember 2013 bei der genannten Freundin aufgehalten zu haben. Ihr Mann habe zur Erlangung der Visa, deren Gültigkeitsdauer der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, in die XXXX Botschaft der Stadt XXXX fahren müssen.

Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, in ihrer Heimat niemals mit behördlichen Problemen oder Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert gewesen zu sein, jedoch habe sie Probleme aufgrund ihrer Religion bzw. mit Privatpersonen gehabt.

Um Schilderung ihrer Fluchtgründe gebeten, brachte die Beschwerdeführerin vor, keine individuellen Probleme zu haben und um die Behandlung ihres Antrages im Rahmen des Familienverfahrens zu ersuchen. Sie stütze sich auf die Gründe ihres Mannes, dessen Probleme würden die gesamte Familie betreffen.

Befragt, was sie über die Probleme ihres Gatten wisse, brachte die Beschwerdeführerin vor, man habe diesen überreden wollen, zum Islam zu konvertieren. Die Probleme ihres Gatten seien genaugenommen bereits im JahrXXXXaufgetreten. Von Rechtsanwälten in Österreich sei der Familie jedoch zugesichert worden, dass in der Heimat alles in Ordnung sei, weshalb sie am 31. März 2012 nach Kasachstan zurückgekehrt seien. Daraufhin habe die Familie für nahezu zwei Jahre in ihrer Heimatstadt gelebt, bevor sie am 4. Dezember 2013 neuerlich ausgereist sei.

Befragt, wann man ihren Gatten überreden habe wollen, zum Islam zu konvertieren, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich die Probleme im Jahr XXXX ereignet hätten, weshalb sie sich damals zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen hätten.

Befragt, ob es nach Rückkehr der Familie in den Heimatsstaat zu neuerlichen Problemen ihres Gatten gekommen sei, bejahte die Beschwerdeführerin dies und führte aus, dass dieser wieder gefunden und dazu aufgefordert worden sei, für die Wahhabiten zu arbeiten. Man habe von diesem gewollt, dass er irgendwelche Ware - wahrscheinlich Drogen oder Waffen - transportiere. Zuletzt seien die Wahhabiten am XXXX bei ihnen Zuhause gewesen und hätten diese erklärt, sie würden die Kinder mitnehmen, da der Gatte einen Auftrag ausführen solle. Daraufhin habe der Gatte am XXXX das Haus verlassen und sei am XXXX zurückgekehrt. Die Männer seien um kurz vor 12 Uhr aufgetaucht, die Beschwerdeführerin habe sich in einen Nebenraum zurückgezogen und habe mitanhören können, dass ihr Mann irgendwo hinfahren und dort irgendwelche Ware abholen müsse. Eine Frau sei hereingekommen und habe die Kinder mitgenommen, die Beschwerdeführerin selbst sei ins Schlafzimmer gestoßen worden. Kurz bevor ihr Mann am XXXX gegen 14 Uhr zurückgekehrt sei, seien die Kinder wieder zurückgebracht worden.

Befragt, wann die Kinder mitgenommen worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, dies habe sich am XXXX gegen 1 Uhr ereignet, am XXXX seien die Kinder dann gegen 12 Uhr zurückgekommen.

Befragt, was passiert sei, nachdem die Kinder zurückgebracht worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, es sei nichts mehr vorgefallen - ihr Mann sei zurückgekommen und sie hätten beschlossen, auszureisen.

Auf Vorhalt der Angabe ihres Gatten, wonach dieser am XXXX um 7 Uhr morgens weggefahren wäre, gab die Beschwerdeführerin an, die Männer seien am XXXX gegen 12 Uhr erschienen und ihr Mann habe das Haus daraufhin am XXXX um 7 Uhr morgens verlassen.

Befragt, wo ihr Gatte in diesen beiden Tagen gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen und ihn auch nicht danach gefragt zu haben, da sie dies nicht interessiert habe. Ihr Mann sei auch beim UWD gewesen, doch seien diese Leute bereits dort gewesen. Über die erwähnten Leute wisse die Beschwerdeführerin nichts, sie habe diese nur einmal gesehen und könne daher keine Angaben zu diesen machen. Auf die Frage, ob ihr Gatte diesbezügliche Anzeige erstattet habe, gab die Beschwerdeführerin an, nie davon gehört zu haben, dass ihr Gatte irgendeine Anzeige erstattet hätte. Auf Vorhalt, dass die relativ weitschichtige Familie der Beschwerdeführerin offenbar unbehelligt und in relativem Wohlstand in der Heimat lebe, und befragt, warum man lediglich den Gatten der Beschwerdeführerin zu einer Kooperation sowie zur Konversion zum Islam habe überreden wollen, führte diese an, ihr Gatte würde sich an der Grenze auskennen, da er dort seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe. Woher den Wahhabiten dies bekannt gewesen sei, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht erklären. Befragt, warum man sich ausgerechnet für ihren Mann hätte interessieren sollen, wo doch Tausende jährlich den Grundwehrdienst an der Grenze ableisten würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann wahrscheinlich der einzige in XXXX gewesen sei. Befragt, wie viele Einwohner diese Stadt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen, es seien aber mehr als tausend. Auf Vorhalt, dass in XXXX XXXX Menschen unterschiedlichster Volksgruppen leben würden und befragt, warum die Wahhabiten ausgerechnet ihren Gatten zu einer Zusammenarbeit benötigen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass man dies die Wahhabiten fragen müsse.

Abgesehen von dem geschilderten Vorfall, habe es keine Probleme mit Wahhabiten gegeben. Auf die Frage, ob es im XXXX irgendeinen Vorfall gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht daran erinnern zu können. Damals hätten sie eine Landwirtschaft in der XXXX betrieben. Auf Vorhalt, dass den Angaben ihres Mannes zufolge Anfang XXXX die Wahhabiten bei ihnen zuhause gewesen seien und gedroht hätten, die Beschwerdeführerin als Sklavin zu verkaufen, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies richtig sei.

Befragt, in welchem Zeitraum sie bei ihren Eltern gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie nach ihrer Rückkehr aus Österreich bei ihren Eltern gewohnt habe, bevor sie in der Folge das Haus in XXXX gekauft hätte.

Auf die Frage, was ihr Mann in XXXX gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sich dieser um den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft sowie nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels habe erkundigen wollen. Er habe bei seinem Onkel gelebt und sei im XXXX für die Dauer eines Monates weg gewesen.

Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe es nicht gegeben, sie habe sämtliche ihrer Gründe vollständig geschildert.

Befragt, ob jedes Familienmitglied einen eigenen Pass für die Reise nach Österreich erhalten habe, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Auf diesbezügliche Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass auch ihr Sohn einen eigenen Pass besessen habe. Die Pässe seien etwa XXXXMonate vor ihrer Ausreise von der zuständigen Behörde angefertigt worden. Befragt, ob die österreichische Geburtsurkunde des Sohnes in eine kasachische umgetauscht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihnen nicht gelungen sei, das Kind anzumelden. Nachgefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dessen Pass dennoch problemlos bekommen hätten, bei der Ausstellung sei es zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Die Beamten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin würden alle unterschiedliche Meinungen vertreten, hätten sie sich an einen anderen Beamten gewendet, hätten sie die Geburtsurkunde ihres Sohnes wohl erhalten.

Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, gab diese an, sie würden erneut von Wahhabiten verfolgt werden und ihr Leben wäre abermals in Gefahr.

Die Beschwerdeführerin gab desweiteren an, mit Ausnahme ihres Mannes und ihrer beiden Kinder keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich zu haben. Sie habe einen Deutschkurs besucht und lebe derzeit mit ihrer Familie bei Bekannten in einer privaten Wohnung. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden, als Köchin in dem Café, welches die Tochter der Unterkunftgeberin zu eröffnen plane, angestellt zu werden. Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt derzeit finanzieren würden, gab die Beschwerdeführerin an, Geld von ihrer Mutter überwiesen bekommen zu haben. Sie seien bei der XXXX gewesen und hätten dort bekannt gegeben, sich abmelden lassen zu wollen, da sie eine Arbeit hätten. Es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass sie nicht arbeiten dürften. Die Unterkunftgeberin würde nunmehr mit ihren Dokumenten zum AMS gehen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich in ihrem erlernten Beruf Köchin arbeiten.

Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, auf eine Frist zur Stellungnahe zu den vorgelegten Länderberichten zu verzichten und an diesen nicht interessiert zu sein.

Mit Eingabe vom 28. März 2014 wurde eine Einstellungszusage über eine Anstellung als Köchin im Ausmaß von 20 Wochenstunden nach vorheriger Erteilung einer Arbeitserlaubnis übermittelt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. März 2014, Zl. IFA: 831832310, Verfahren: 2405198, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. Dezember 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Fluchtgründe kein Glaube geschenkt habe werden können, da deren Angaben, wie auch jene ihres Gatten, unkorrekt, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien.

In Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Asylverfahren eine Verfolgung durch Wahhabiten vorgebracht habe, dennoch freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sei, und sich daraufhin für mehr als ein Jahr zunächst bei ihren Eltern und anschließend in einem gekauften Haus aufgehalten habe - ohne versucht zu haben, sich versteckt zu halten ? kann nicht angenommen werden, dass tatsächlich eine Verfolgung durch Wahhabiten vorliegen würde. Einer Unterdrückung der Beschwerdeführerin oder ihres Gatten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei entgegenzuhalten, dass diese dennoch problemlos Arbeit in ihrem Herkunftsstaat gefunden hätten. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte seien keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung Angehöriger ihrer Volksgruppe(n) und Religion zu entnehmen. Da die Wahhabiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin unter behördlicher Beobachtung stünden, kann nicht angenommen werden, dass der Familie im Falle der Erstattung einer Anzeige - zumal hierfür ausreichende Gelegenheiten zur Verfügung gestanden hätten ? staatlicher Schutz verwehrt würde. Die Beschwerdeführerin sei selbst offenbar keinerlei Problemen mit Wahhabiten ausgesetzt gewesen und habe sich an den Vorfall im XXXX ? welcher Grund für ihre erste Ausreise nach Österreich gewesen sein soll ? im Zuge ihrer nunmehrigen Befragung nicht mehr erinnern können. Auch hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Familie bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt haben will, sei es zu divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gekommen. Von ihrem Gatten sei ausgeführt worden, nach der Drohung der Wahhabiten im JahrXXXXzu diesen geflüchtet zu sein, während die Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Frage geantwortet habe, nach Rückkehr aus Österreich gemeinsam mit ihrer Familie zunächst bei den Eltern untergekommen zu seien. Ebenso sei es zu Widersprüchlichkeiten zu den Angaben ihres Gatten dahingehend gekommen, ob der Transport für die Wahhabiten am XXXX stattgefunden habe. Auch in Hinblick auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Registrierung des Sohnes sei es zu unstimmigen Angaben gekommen. Desweiteren müsse aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gatte im XXXX für einen Monat in der Russischen Föderation aufgehalten habe, um einen Umzug in diesen Staat vorzubereiten, davon ausgegangen werden, dass sich die Familie jedenfalls bereits vor den geschilderten Problemen mit Wahhabiten im XXXX mit ihrer Ausreise befasst habe. Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass das Vorbringen zwar gut abgesprochen und asylrelevant ausgelegt sei, es jedoch in dieser Form keinesfalls der Wahrheit entspreche. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit, bestünde die Möglichkeit staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich der Situation im Falle ihrer Rückkehr werde ausgeführt, dass aufgrund der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Kasachstan und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Person handle, nicht angenommen werden kann, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.

In Bezug auf deren Privat- und Familienleben wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache kaum beherrsche. Sie würde ihren Lebensunterhalt nicht im Rahmen der Grundversorgung bestreiten, sei allerdings aktuell auch nicht berufstätig, sondern lebe von der Unterstützung durch Freunde. Sie besuche in Österreich aktuell keine Kurse, sei in keinen Vereinen tätig und auch nicht in Ausbildung. Ihre privaten Interessen bestünden darin, dass sie in Österreich leben und arbeiten wolle.

Mit Verfahrensanordnung vom 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Verein XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 4. April 2014 zugestellten Bescheid wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 16. April 2014 unter gleichzeitiger Bekanntgabe, den Verein Purple Sheep mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten und wurde dies zusammengefasst wie folgt begründet:

Sowohl die Tatsachenangaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, als auch die Situation im Heimatstaat seien durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Die Familie sei im Jahr 2013 in der Hoffnung auf ein friedliches Leben in die Heimat zurückgekehrt, sei nach ihrer Rückkehr jedoch weiterhin Ausgrenzungen aufgrund ihrer Sprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion ausgesetzt gewesen. Sie seien vermehrt Übergriffen durch muslimische Extremistengruppen ausgesetzt gewesen, aufgrund deren Außenseiterposition sei Hilfe und Schutz durch die Polizei nicht gewährleistet. Es seien konkrete Angaben zu Entführungen der beiden Kinder sowie zu Repressalien gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass dieser nicht zum Islam habe konvertieren wolle, getätigt worden. Einfache Recherchetätigkeiten würden ersichtlich machen, dass sich die Situation religiöser Minderheiten im Jahr 2013 durch Gesetze massiv verschlechtert habe und der Druck auf Andersgläubige massiv zunehmen würde. Die Behörde habe die Durchführung detaillierter Ermittlungen vor diesem Hintergrund verabsäumt. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden keinen Bezug zur individuellen Situation der Familie nehmen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.?Mai?2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kasachstan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige Kasachstans, Angehörige der Volksgruppe der Ukrainer und des orthodoxen Glaubens. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W147 1416972-2 verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder, den Beschwerdeführern zu W147 1416975-2 und W147 1416952-2.

Die Beschwerdeführerin stellte am 23. August 2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, kehrte aber ohne den Ausgang ihres Verfahrens abzuwarten, am 29.?März 2012 gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.

Am 4. Dezember 2013 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.?Dezember 2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführerin, welche über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs besucht, sie lebt derzeit von privaten Unterstützungsleistungen und ist nicht berufstätig. Sie konnte eine Einstellungszusage über eine Anstellung als Köchin für 20 Wochenstunden in Vorlage bringen. Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Gatten und ihrer beiden minderjährigen Kinder, deren Anträge auf internationalen Schutz zeit- und inhaltsgleich mit dem ihrigen entschieden werden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet. Sie hat in Österreich zwar einige Bekanntschaften geknüpft, jedoch kann im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere vor dem Hintergrund ihres erst siebenmonatigen Aufenthaltes letztlich von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Kasachstan stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Allgemein

Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans seit der Unabhängigkeit 1991 und hat dem Land Perspektiven der Reformen und der Entwicklung eröffnet. Konkret werden aber die zahlreichen Staatsprogramme nur in Ansätzen umgesetzt.

Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010).

Die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 reduziert die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre und gibt ihm als dem "Ersten Präsidenten" Kasachstans auf Lebenszeit das Recht der Wiederwahl ohne Einschränkung. Präsident Nasarbajew ist Vorsitzender der Machtpartei "Nur-Otan", die 1999 gegründet wurde und der fast alle Parlamentsabgeordneten angehören.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Politik / Wahlen

Senat (Oberhaus) und Mashilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen. Von den 109 Mashilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat. Es gilt Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Präsident Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament. Neben der Machtpartei Nur-Otan zogen die ebenfalls machtloyalen Parteien Ak Zhol und Kommunistische Volkspartei ins Unterhaus ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde und ziehen in das Parlament ein. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten.

(TAZ.de: Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, 16.01.2012, http://www.taz.de/!85741/, Zugriff 4.3.2013)

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet: (März 2014)

Staatsaufbau

Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010).

Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode.

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament. Neben der Partei des Präsidenten Nur-Otan (81%) zogen die ebenfalls regierungsloyalen Parteien Ak Zhol (7,5%) und Kommunistische Volkspartei (7,2%) ins Unterhaus ein.

Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden.

Parlament

Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen:

je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt;

15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt.

Von den 109 Mazhilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat.

Es gilt das Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetze werden vom Präsidenten ausgefertigt.

Lehnt das Parlament das Budget ab, kann der Präsident das Parlament auflösen.

Modernisierung und Reform

Modernisierungs- und Reformvorhaben sind primär auf wirtschaftliche Ziele gerichtet (Implementierung der Entwicklungsstrategien) und nicht auf politische Veränderungen. Größtes Hindernis für die Modernisierung ist die Korruption, die ohne durchschlagenden Erfolg bekämpft wird.

Menschenrechtspolitik

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt.

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert.

Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung war. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.

Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen.

Quelle: www.auswaertiges-amt.de

Rechtsschutz

Justiz

Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Kasachstans Justiz agiert unter der Schirmherrschaft des Präsidenten. Sie verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft. Das bestehende Rechtssystem bestätigt zwar formell die Prinzipien der Gerechtigkeit und einer unparteiischen Untersuchung; jedoch hat die Justiz trotz der inkrementellen Reformen eine schlechte Bilanz in Fällen von Bürgerrechten, politischer Freiheit, unabhängigen Medien und Menschenrechtsfragen. Korruption ist immer noch weit verbreitet.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012, Kazakhstan, 06.06.2012)

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert. (AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar.

Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Haftbedingungen

Im Juli 2011 beriet der UN-Menschenrechtsausschuss über Kasachstans Bericht zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Er bedauerte, dass Kasachstan keinen Fortschritt bei der Beseitigung von Folter verzeichnen konnte, und stellte den politischen Willen der Behörden in Frage, ihren Verpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme effektiver Ermittlungen in Fällen mutmaßlicher Folter und anderer Misshandlungen nachzukommen. Ein Rückschritt war ein im selben Monat vom Präsidenten unterzeichnetes Dekret, das das Gefängnissystem wieder dem Innenministerium unterstellte, wodurch jahrelange Reformbemühungen seitens der Regierung und NGOs zunichtegemacht wurden. Nachdem das Gefängnissystem 2004 dem Justizministerium unterstellt worden war, hatten es unabhängige Beobachter wesentlich leichter gehabt, Zugang zu Haftanstalten und Untersuchungsgefängnissen zu erhalten. Der Zugang zu Polizeizellen und anderen dem Innenministerium unterstehenden Haftorten war dagegen problematisch geblieben, und auch die meisten Foltervorwürfe wurden von dort erhoben.

(AI - Amnesty International: Kasachstan, Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.05.2012)

Die Haftbedingungen blieben schwierig und die Einrichtungen entsprachen nicht den internationalen Gesundheitsstandards, es gab eine Verknappung bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, jedoch auch von angemessenem Zugang zu Besuchern. Die Behörden gewährten auch verstärkt Medien und unabhängigen Beobachtern Zugang zu Gefängnissen. Das Gesetz verbietet Folter, dennoch kommt es zu Misshandlungen, auch um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsgruppen bringen vor, dass die Folterdefinition zu vage ist und nicht den UN Standards entspricht, außerdem sind die Strafen zu gering. Der Generalstaatsanwalt, die Präsidiale Menschenrechtskommission und der Menschenrechtsombudsmann räumten ein, dass einige Rechtsdurchsetzungsorgane Folter und andere illegale Ermittlungsmethoden benutzten. Durch neue Regulierungen ist die Zivilgesellschaft bevollmächtigt sich bei Folterbeschwerden zu engagieren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

NGOs

NGOs gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung kommt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung). Kasachische NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Militär

Wehrdienst

Die Wehrpflicht gilt für Männer in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Gemäß dem "Military Obligation and Military Service Act of 8 July 2005" wird die Dauer für den Wehrdienst von 24 auf 12 Monate reduziert.

In der Praxis werden die Bestimmungen zur Wehrpflicht tolerant gehandhabt: Die Anzahl der Männer, welche jedes Jahr das wehrpflichtige Alter erreichen, wird derzeit auf 125.322 geschätzt, wobei die gesamte aktive Stärke der kasachischen Streitkräfte derzeit bei 49.000 liegt. Zusätzlich wird die Einführung einer Armee ohne Wehrpflichtige angestrebt, weshalb Wehrpflichtige im Januar 2007 nur mehr 15-20 Prozent der Armee ausgemacht haben. Mit dieser sehr kleinen Zahl von tatsächlich eingezogen Personen gab es - abgesehen von einigen Fällen von Angehörigen der Zeugen Jehovas Mitte der 90er Jahre - in den letzten Jahren auch keine Berichte über Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern.

(Conscience and Peace Tax International: Submission to the 102nd Session of the Human Rights Committee: July 2011, KAZAKHSTAN, Conscientious objection to military service and related issues, updated May 2011)

Desertion

Für Desertion ist gemäß Artikel 373 im Strafgesetzbuch von Kasachstan eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen. Das Strafausmaß hängt davon ab, unter welchen Umständen das Vergehen begangen wurde. Wenn die Fahnenflucht des Soldaten aufgrund des Vorkommens von schwierigen Umständen erfolgte, und der Soldat daraufhin wieder freiwillig den Militärdienst antritt, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden.

(Legislationline: Law No. 167 of 16 July 1997 of the Republic of Kazakhstan, the Criminal Code of the Republic of Kazakhstan, http://www.legislationline.org/download/action/download/id/1681/file/ca1cfb8a67f8a1c2ffe8de6554a3.htm/preview, Zugriff 4.3.2013)

Menschenrechte

Allgemein

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977.

Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.

(Die Vereinten Nationen / General Versammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)

Kasachstans Präsident Nasarbajew hat eine eher zurückhaltende Vita, was demokratische Gedanken betrifft. Er führt ein zunehmend autoritäres Regime, das von Menschenrechtlern zunehmend als "fragwürdig stabil" bezeichnet wird. Die Regierung würde "zunehmend demokratische Freiheiten aushöhlen, um die beträchtliche Privatkontrolle über die Bodenschätze des Landes zu verbergen."

Kritische Journalisten geraten da leicht ins Visier der Staatsmacht. Kasachstan wirkt als "Scheindemokratie". Während die Tochter des Präsidenten eine eigene Partei führt ("Asar" - "alle zusammen") hat echte Opposition keine Chancen, sich zu artikulieren. So musste der ehemalige Regierungschef Akeschan Kaschegeldin - von 1994 an drei Jahre als Ministerpräsident für die Wirtschaftsentwicklung verantwortlich - ins Ausland emigrieren, als er plante, sich selbst für das Amt des Präsidenten zur Wahl zu stellen. Immerhin - die Opposition verfügt über mehrere Zeitungen, in denen Kritik an der Regierung geübt werden darf.

(GlobalDefence.net: Turkstaaten - Kasachstan - Weltraumbahnhof Baikonur - begehrter Absatzmarkt, letzte Aktualisierung 24 Juni 2012,

http://www.globaldefence.net/kulturen-im-konflikt/islamische-kulturen/227-turkstaaten-kasachstan.html?start=2, Zugriff 4.3.2013)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Kritik am Präsidenten und seiner Familie kommt vor, aber nur punktuell. Missliebige Journalisten werden mitunter drangsaliert. Im Internet werden bestimmte Seiten blockiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen aber der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckmaschinen.

(BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm, Zugriff 4.3.2013)

Unabhängige Journalisten werden weiterhin belästigt. Die kasachischen Autoritäten halten restriktive Regeln für die Versammlungsfreiheit aufrecht, wodurch es auch zu Verhaftungen von Aktivisten, die nicht genehmigte Proteste organisierten oder daran teilnahmen, kam.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Kazakhstan, 31. Januar 2013)

Opposition

Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten.

Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Der Eindruck der Stabilität wird von der Agitation politischer Gegner aus dem westlichen Ausland gestört. Zu ihnen gehören der ehemalige Präsidenten-Schwiegersohn Rachat Alijew und der ehemalige Vorsitzende der BTA-Bank, Abljasow.

Neben der Machtpartei "Nur Otan", die mit der Partei "Einheitliches Russland" partnerschaftlich zusammenarbeitet und einen ähnlichen Charakter hat, sind im Parlament vertreten die Parteien:

Parteien, Gewerkschaften und NichtregierungsorganisationenNeben der Machtpartei "Nur Otan", sind folgende Parteien im Parlament vertreten:

"Ak Zhol" (Heller Pfad), regierungsfreundliche Partei

Kommunistische Volkspartei

Nicht im Parlament vertreten sind:

"OSDP", Nationale Sozialdemokratische Partei

"Azat", sozialdemokratische Partei

Kommunistische Partei Kasachstans

"Auyl", Sozialdemokratische Partei

"Adilet", pro-präsidentielle, liberale Partei

die Patriotenpartei Kasachstans, populistisch-präsidentennah

"Birlik", 2013 neu gegründete Partei

Die nicht-registrierte, fundamental-oppositionelle und vom in Frankreich inhaftierten Großbetrüger M. Abljasow finanzierte Partei "Algha!" (Vorwärts), wurde Ende 2012 durch Gerichtsurteil verboten

Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. NROen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. NROen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: März 2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.03.2014)

Religion

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; für manche religiöse Minderheiten und nicht registrierte Gruppen existieren jedoch Einschränkungen. Die im Allgemeinen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen tragen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Bevölkerung, besonders die ländliche, ist manchmal etwas skeptisch gegenüber Religionen, die für die Regierung als "nicht-traditionell" gelten.

(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Kazakhstan, 30. Juli 2012)

Religiöse Gruppen am Rande des Spektrums werden als Gefährdung wahrgenommen. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamitischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung war. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Anschlägen in Kasachstan, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Oktober 2012 endete die Umsetzungsphase des neuen Religionsgesetzes, welches unter anderen höhere bürokratische Hürden bei der Registrierung von Religionsgemeinschaften zur Folge hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Religionen

Die Zahl der religiösen Vereinigungen in Kasachstan betrug 4173, im Jahre 1990 waren es hingegen insgesamt nur noch 670. Die religiösen Vereinigungen haben 3129 Kultstätten zur Verfügung - davon 2229 Moscheen, 258 orthodoxe und 93 katholische Kirchen, 6 Synagogen und mehr als 500 protestantische Kirchen und Gebetshäuser. Es arbeiteten in der Republik 384 Missionare, aus mehr als 20 Ländern, im Jahre 1990 gab es insgesamt nur noch 12. Die religiösen Feiertage Kurban und Weihnachten sind in Kasachstan arbeitsfreie Feiertage. Vorherrschende Religionen sind der Islam und das Christentum. Daneben gibt es in den Städten kleine Gemeinden der Juden.

Bei den Verpflichtungen im Bereich der Rechte der Gläubigen arbeitet Kasachstan effektiv mit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE zusammen. Die enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum der OSZE in der Stadt Almaty förderte die Schaffung einer normativ-rechtlichen Basis im Land, die auf die Gleichheit der Rechte und Freiheiten aller Bürger gerichtet ist, unabhängig von deren religiösen und ethnischen Zugehörigkeiten. Förderung des interkulturellen Dialogs ist eine der wichtigsten Prioritäten des kasachischen Vorsitzes in der OSZE im Jahr 2010.

Seit 2003 werden in Kasachstan auf Initiative von Präsident Nasarbajew die Kongresse der Führer der Welt- und traditionellen Religionen durchgeführt. Ebenfalls auf Initiative von Präsident Nasarbajew wurde das Jahr 2010 durch eine Resolution der UN-Generalversammlung zum Internationalen Jahr der Annäherung der Kulturen ausgerufen.

Im Jahr 1995 wurde die Vollversammlung des Volkes von Kasachstan als beratendes Organ beim Staatsoberhaupt gegründet.

Islam

Rund 70 Prozent der Bevölkerung gehört dem Islam an, die meisten davon sind Sunniten. Einige Historiker datieren den Übertritt der Kasachen zum Islam ins 16. Jahrhundert. Die ersten Islamisierungswellen im 15. und 16. Jahrhundert hinterließen allerdings keine tiefen Spuren unter den damals schamanischen Kasachen. Bis ins 18. Jahrhundert erzielte der Islam keine Dominanz. Viele kasachische Nomaden nahmen erst im 18. und 19. Jahrhundert den Islam endgültig an.

Die meisten Kasachen sind jedoch nach wie vor säkular und praktizieren ihre Religion nur an hohen Feiertagen wie dem Ramadan oder dem Opferfest, teilweise vermischt mit vorislamischen Bräuchen. Dies trifft heute vor allem für die kasachischen Nomaden und für die Kasachen im Norden zu, die während der Sowjetzeit russifiziert wurden. Der Islam in Kasachstan ist eher liberal und nimmt heute für nicht wenige Kasachen eine große Rolle im täglichen Leben ein.

Seit der Unabhängigkeit 1991 erlebt der Islam, wie auch in den anderen ehemaligen zentralasiatischen Sowjetrepubliken, einen erneuten Aufschwung. 1991 gab es in ganz Kasachstan wieder über 170 Moscheen und 230 muslimische Gemeinden. Finanzielle Hilfe erhält Kasachstan seit dieser Zeit aus der Türkei, Ägypten und von Saudi-Arabien.

Christentum

26 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zum Christentum. Den größten Anteil bilden die russisch-orthodoxen Christen. Aber auch die Armenische Apostolische Kirche, Griechisch-Orthodoxe Kirche und Georgische Orthodoxe Apostelkirche sind vertreten.

Kasachstandeutsche sind meist Lutheraner (Evangelisch-Lutherische Kirche in der Republik Kasachstan) oder Mennoniten. Viele Osteuropäer in Kasachstan sind Katholiken, somit Teil der Römisch-katholische Kirche in Kasachstan und der Kasachischen Griechisch-Katholischen Kirche. Außerdem gibt es die Siebenten-Tags-Adventisten in Kasachstan. In den Städten existieren auch kleine Gemeinden der Zeugen Jehovas.

Judentum

1989 lebten 18.492 Juden in der Kasachischen SSR. 2010 gab es noch ungefähr 3.700 Personen jüdischen Glaubens mit einem Anteil von weniger als 0,5 % an der Gesamtbevölkerung im Land. Viele von ihnen sind nach Deutschland oder in die Vereinigten Staaten, die meisten aber nach Israel ausgewandert. Fast alle in Kasachstan lebenden Juden sind Aschkenasim.

Quelle: Wikipedia, Zugriff 30.01.2014

Minderheiten

Minderheiten allgemein

Im Generellen leben im flächenmäßig größten Staat Zentralasiens 16,4 Millionen Menschen, die sich aus über 100 verschiedenen ethnischen Gruppierungen akkumulieren, friedlich zusammen.

Minderheitenangehörige erlebten mitunter jedoch auch ethnische Vorurteile und Feindseligkeiten, Vorfälle von Belästigung oder Beleidigungen sowie Benachteiligungen in der Arbeitswelt.

(FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, ohne Datum, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html, Zugriff 4.3.2013 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Russische Minderheit

Die Kasachen umfassen die Hälfte der Bevölkerung, die Russen ein Viertel, der Rest setzt sich aus Ukrainern, Deutschen, Tschetschenen, Kurden, Koreanern und zentralasiatisch ethnischen Gruppen zusammen. Im Allgemeinen leben diese Gruppen harmonisch zusammen, jedoch kritisieren ethnische Russen das Fehlen einer Doppelstaatsbürgerschaft und, dass sie einen Sprachtest in Kasachisch bestehen müssen, um bei der Regierung oder bei Behörden arbeiten zu können.

Vor allem im ersten Jahrzehnt nach der Erlangung der Unabhängigkeit (1991) sind zahlreiche Russen, aber auch Vertreter anderer ethnischer Gruppen - zunächst bedingt durch die katastrophalen Wirtschaftsbedingungen, später auch durch die zunehmende Bevorzugung von Kasachen z.B. bei der Postenvergabe und die Forcierung der kasachischen Sprache - ausgewandert. 1999 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen 53,4%: 30%. Die russische Sprache ist derzeit noch die lingua franca zwischen den verschiedenen Minderheiten, die Sprache der Wissenschaft und Technik sowie der gebildeten Schicht. Nach wie vor verwenden auch zahlreiche Kasachen vor allem in den Städten das Russische als ein Kommunikationsmittel untereinander. Dennoch ist das Russische in den vergangenen Jahren immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden. Die russische Minderheit lebt vor allem in den Großstädten Almaty, Astana und Karaganda sowie in den an Russland grenzenden Oblasten im Norden (Nordkasachstan, Pawlodar, Petropawlowsk, Kostanai, Aktöbe). In führenden Positionen in der Politik, im Sicherheitsapparat oder in der Wirtschaft sind Russen kaum mehr anzutreffen, sehr wohl aber auf Stellvertreterebene. Mit der Abwanderung der gebildeten Russen hat ein starker brain drain stattgefunden, welchen Kasachstan nur schwer ausgleichen kann. Ohne russische Handwerker würde im Alltag vieles nicht funktionieren.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009 / BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm, Zugriff 4.3.2013)

Soziale Gruppen

Frauen

Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen. Kernproblem bleibt der deutliche Lohnnachteil für Frauen, ihre schlechte soziale Absicherung (hohe Alleinerziehungsquote) sowie ihr unzulänglicher Gesundheitsschutz.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt.

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Es gibt 25 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an.

Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Rückkehr

Grundversorgung / Wirtschaft

Kasachstan ist mit knapp drei Millionen Quadratkilometern das neuntgrößte Land der Erde und zugleich der wirtschaftlich stärkste und politisch stabilste der fünf zentralasiatischen Staaten. Am 16. Dezember 1991 verkündete Kasachstan als eine der letzten Sowjetrepubliken seine Unabhängigkeit. Seitdem verzeichnet das Land aufgrund seines großen Rohstoffreichtums - der sich insbesondere auf riesige Erdöl- und Erdgasvorkommen stützt - ein stetiges Wirtschaftswachstum.

(FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, ohne Datum, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html, Zugriff 4.3.2013)

Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 11.500 USD und einem prognostizierten Wirtschaftswachstum von 5,6% im Jahr 2012 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Wirtschaft, Stand: Stand:

Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Das deutsch Auswärtige Amt berichtet (März 2014)

Grundlinien der Wirtschaftspolitik

Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD (Schätzung IWF) und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 (Schätzung IWF) zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten. Das nominale BIP dürfte ca. 252 Mrd. USD betragen (Schätzung IWF).

Die kasachische Wirtschaft hängt in starkem Maße von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen ab. 25% des BIP, 50% der staatlichen Einnahmen und zwei Drittel der Exporterlöse basieren auf Rohöl. Mit der Erschließung des Kaschagan-Felds im Kaspischen Meer, dem größten Ölfund der letzten 40 Jahre, will Kasachstan in die Gruppe der größten Erdöl-Exporteure der Welt aufrücken. Aufgrund technischer Probleme mit dem Pipeline-Netz musste die im September 2013 begonnene Ölförderung in Kaschagan jedoch bereits nach kurzer Zeit bis auf weiteres ausgesetzt werden.

Kasachstan verfolgt eine stabilitätsorientierte Wirtschaftspolitik nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Eine wichtige Rolle spielt hierbei der kasachische Nationalfonds, in den ein bedeutender Teil der Staatseinnahmen aus Ölexporten eingespeist wird (Vermögen Stand 01.02.2014: 71,142 Mrd. USD). Der Gesamtbestand kasachischer Gold- und Devisenreserven beläuft sich auf 95,661 Mrd. USD (Stand: Ende Januar 2014).

Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" soll die Grundlagen für den Aufstieg des Landes in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten bilden. Wesentliche Elemente sind die Diversifizierung und Modernisierung des Nicht-Rohstoffsektors (u.a. Infrastruktur/Logistik, Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen), um die Rohstoffabhängigkeit zu verringern. Die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen genießt hierbei Priorität.

Kasachstans Außenhandelsumsatz ist 2013 um 1,1% auf 131,4 Mrd. USD zurückgegangen; das Land erwirtschaftete einen Handelsbilanzüberschuss von 33,6 Mrd. USD (-29,7%). Wichtigste Exportgüter sind Erdöl, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Metalle, Weizen und Kohle. Wichtigste Importgüter sind Maschinen und Anlagen, chemische Erzeugnisse, Fahrzeuge sowie medizinische Produkte und Geräte. Die EU ist mit ca. 30% des Handelsvolumens wichtigster Handelspartner Kasachstans vor China und Russland. Der Bestand ausländischer Direktinvestitionen in Kasachstan belief sich Stand Juni 2013 auf 125,6 Mrd. USD. Der Großteil ausländischer Direktinvestitionen stammt aus den Niederlanden (43,6%). Es folgen die USA (10,3%), Frankreich (7,1%) und China (4,8%).

Messeaktivitäten

In Kasachstan finden zahlreiche, von deutschen Ausstellern regelmäßig besuchte Fachmessen statt, unter anderem im Bereich Rohstoff-Fördertechnik, Landwirtschaft, IT, Medizintechnik, Lebensmittel, Verpackung, Bauwesen und Innenausstattung. Die größte und bedeutendste Messe ist die alljährlich im Oktober in Almaty stattfindende Öl- und Gasmesse KIOGE.

Umwelt

Kasachstan schärft sein internationales Profil im Umweltbereich. Mit dem Ende September 2013 vorgestellten "Green Bridge Partnership Programme (GBPP)" zielt Kasachstan auf den engeren Erfahrungsaustausch zwischen den Staaten Zentralasiens und Europas, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region zu fördern. Zugleich soll das im Mai 2013 von der kasachischen Regierung beschlossene "Green Economy"-Konzept den ökologischen Umbau der kasachischen Wirtschaft vorantreiben.

Kasachstan richtet die EXPO 2017 aus. Sie wird unter dem Titel "Energie der Zukunft" in Astana stattfinden und einen Schwerpunkt auf den Themenbereich erneuerbare Energien und neue Technologien legen.

Die Umweltsituation ist in Teilen des Landes weiter kritisch: Große Umweltbelastungen gibt es vor allem in Semipalatinsk, wo auch 20 Jahre nach Beendigung der Nukleartests immer noch radioaktive Kontamination und Strahlenbelastung menschlicher und tierischer Nahrungsmittel nachweisbar sind. Der Aral-See, einst viertgrößte Binnensee der Welt, ist seit der Sowjetzeit mit Sondermüll belastet und seit 1960 drastisch auf 10% der ursprünglichen Wasserfläche geschrumpft. Mit Hilfe von Weltbank und UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) hat Kasachstan 2005 einen Damm auf der Nordseite des Sees fertig gestellt und den weiteren Wasserverlust eingedämmt. Auch der im Südosten des Landes gelegene Balchasch-See ist durch verringerte Zuflüsse wegen Stauseen in den Oberläufen und der Einleitung von Abwässern aus Kupferhütten gefährdet.

Mit seiner "Wasserinitiative Zentralasien" unterstützt das Auswärtige Amt im Rahmen der EU-Zentralasien-Strategie seit 2008 die Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit bei der Wassernutzung und die Stärkung der regionalen Institutionen in diesem Sektor.

Quelle: www.auswaertiges-amt.de

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung ist in der Verfassung (Artikel 29) verankert. Das Gesundheitswesen wird in Kasachstan nicht durch Versicherungsbeiträge, sondern zu 100% aus dem Budget finanziert. Die medizinische Versorgung ist allerdings nur in dem Gebiet (Oblast) kostenlos, in dem man gemeldet ist. Ist die Behandlung in einem Oblast nicht möglich, wird man vom behandelnden Arzt und dem regionalen Gesundheitsamt auf der Basis eines Quotensystems in einen anderen Oblast, nach Almaty oder Astana überwiesen. Dieses System ist sehr korruptionsfördernd. Auf privater Basis und gegen Bezahlung besteht die Möglichkeit, sich auch außerhalb seines Gebietes von einem Wahlarzt behandeln zu lassen.

Der Zerfall der Sowjetunion und die damit einhergehende Abwanderung russischer Wissenschaftler, Ärzte und Krankenschwestern haben sich besonders negativ auf den Medizinbereich ausgewirkt. Die Ausbildung an den kasachischen Universitäten entspricht nicht den internationalen Standards, die Ausrüstung der Krankenhäuser ist großteils veraltet und es herrscht ein Mangel an motiviertem Fach- und Pflegepersonal.

Die Reform und Modernisierung des Gesundheitsbereichs ist daher eine der Prioritäten der kasachischen Regierung. Im Rahmen des staatlichen Programms "100 Schulen und Krankenhäuser" werden landesweit Kliniken nach dem neuesten Stand der Technik gebaut und zahlreiche junge Leute zum Medizinstudium ins Ausland geschickt.

Psychische Krankheiten sind auch in Kasachstan behandelbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Therapien den westlichen Standards entsprechen.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden.

Die unmittelbare Behandlung sowohl in der VIP-Klinik (=Präsidentenklinik), der Privatklinik "International SOS" als auch bei der kasachischen Gesundheits- und Versicherungsgesellschaft "Interteach" in Almaty erfordert grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen. Dabei muss in der Regel ein Jahresvertrag mit relativ hohen Gebühren abgeschlossen werden. Als Mitglied können sodann Behandlungskosten nach Behandlung erstattet werden. Im Notfall werden auch Nichtmitglieder behandelt, allerdings zu sehr hohen Kosten, die in der Regel im Voraus zu erstatten sind.

In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. In der Regel muss hier im Voraus in bar bezahlt werden.

Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 04.03.2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html, Zugriff 4.3.2013)

Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen.

Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung.

Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation

der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt.

Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten. Je mehr Mittel vom Einzelnen aber in die Krankenversicherung eingezahlt werden, desto umfassender werden die kostenlosen medizinischen Leistungen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlich subventionierter und aus der Krankenversicherung finanzierter Gesundheitsfürsorge wird es dann erlauben, den garantierten Umfang der kostenlosen medizinischen Angebote stetig zu erweitern, was der Gesundheit der Bevölkerung zugute kommt.

(Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf, Zugriff 4.3.2013)

Behandlung nach Rückkehr / Bewegungsfreiheit

Politische Wirren, Kriege, Hungernöte etc. haben im vergangenen Jahrhundert auch in Kasachstan Migrationswellen ausgelöst. Derzeit leben ca. 4,1 Millionen Kasachen - mittlerweile als Staatsbürger anderer Länder - außerhalb Kasachstans, vor allem in Usbekistan, China, Russland, der Mongolei, Afghanistan etc.

Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen). Laut Statistik sind zwischen 1993 und 2008 insgesamt etwa 730.000 oralmany nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Dunkelziffer dürfte bei 1 Million liegen. Zwischen 2005 und 2008 betrug die jährliche Rückkehrerquote 15.000 Familien, 2009 wurde die Quote auf 20.000 Familien erhöht. Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig.

Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Auf die beiden o.a. Gruppen kommt das so genannte "Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger" zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten.

Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programms von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.). Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze auch im Generellen. Eine Ausnahme ist das Gesetz zur Nationalen Sicherheit, das Personen die Zugang zu Staatsgeheimnissen hatten, verbietet, für fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen.

(USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012)

Die durchschnittlichen Mietkosten für eine 4-Zimmer-Wohnung in Semei werden von den Auskunft gebenden Stellen mit etwa 45.000-50.000 Tenge (KZT) angegeben. Die ungefähren Mietkosten für ein Haus liegen bei etwa 50.000-75.000 Tenge (KZT). Entsprechende Wohnungsanzeigen gibt es in den lokalen Zeitungen "Iz ruk v ruki" oder "Nedvizhimost bez posrednikov". Im Internet findet man Wohnungsanzeigen unter:

www.irr.ru / www.krisha.kz / www.kn.kz

Rückkehrorganisationen bzw. NGO-s vor Ort:

Deutsches Kulturzentrum "Vozrozhdenie", 4 Lenin Str., Tel.: 627410,

Email: wozrog@iftc.semey.kz

Zentrum für die Adaptation und Rehabilitation ethnischer Rückkehrer ("oralmany"), Tel.: 561788

Rotes Kreuz, 2 Zhamakaev Str., Tel.: 522531, Email:

okpchs@satline.info

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Aktenzeichen ZC107/18.05.2011, 30.05.2011)

Nach Meinung von Fachleuten könnte Kasachstan in nächster Zeit zum attraktivsten Land für Migranten im erwerbsfähigen Alter aus der gesamten zentralasiatischen Region werden. Gründe hierfür liegen in der dynamischen Wirtschaftsentwicklung und im Arbeitskräftemangel. Die Arbeitsmigranten lockt zudem das unkomplizierte Anmeldeverfahren.

Die Hauptrichtung der staatlichen Migrationspolitik zielt auf die Repatriierung ethnischer Kasachen. Nach Angaben des Komitees für Migration des Ministeriums für Arbeit und Soziales zogen von 1991 bis zum 1. Juli 2007 insgesamt 154.963 kasachische Familien (insgesamt 608.090 Personen) nach Kasachstan. 61,5 Prozent von ihnen kamen aus Usbekistan, 13,8 Prozent aus der Mongolei, 8,5 Prozent aus Turkmenistan und 7,7 Prozent aus China. Die Migration wird über das Programm "Nurli Kosch" ("Der Helle Umzug") gesteuert, für das bis zum Jahre 2011 fast 198 Milliarden Tenge aus dem staatlichen Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Das Programm soll eine rationale Ansiedlung der Repatriierten sicherstellen, sowohl mit Blick auf die demografischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Regionen als auch hinsichtlich des beruflichen Potenzials der Rückkehrer. Das Programm unterstützt die Oralmanen, so die Bezeichnung der Kasachen, die aus dem Ausland zurückkehren, finanziell. Es zielt auf eine beschleunigte Eingliederung und die Minimierung der sozialen Risiken, hilft zudem bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und Wohnraum.

(Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf, Zugriff 4.3.2013)

Flüchtlinge

Die Regierung unterstützt in der Praxis den Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen, die um ihr Leben und um ihre Freiheit fürchten müssen. UNHCR berichtet über eine gute Zusammenarbeit mit der Regierung bezüglich Flüchtlinge und Asylwerber. Das Komitee für Migration im Arbeitsministerium arbeitet weiterhin mit UNHCR und einer lokalen NGO in Bezug auf Flüchtlingsfragen zusammen. Die Regierung erkennt Tschetschenen nicht als Flüchtlinge an.

(USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Kasachstan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren ihren kasachischen Führerschein im Original vorgelegt hat sowie auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine individuell gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor, sondern gab diese an, keine eigenen Probleme im Herkunftsstaat zu haben und aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Dessen Probleme würden die gesamte Familie betreffen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 52).

Insofern sich die Beschwerdeführerin somit auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beruft, bleibt auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W147 1416972-2, zu verweisen, in dem das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen für insgesamt unglaubwürdig befunden wurde, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen dieser Verfolgungsgründe außer Betracht zu bleiben hat.

Im gegenständlichen Fall konnte der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie den darauf aufbauenden Angaben der Beschwerdeführerin, dieses hinsichtlich einer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet.

Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemachte Vorbringen fußt auf jenem ihres Ehegatten, das als unglaubwürdig zu qualifizieren war, weshalb alleine aus diesem Grund den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu folgen war.

Diesem Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten, ebenso wenig wurde eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel releviert. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Zeilen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Familie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion Diskriminierungen ausgesetzt (gewesen) sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, und wurde diese Problematik im Übrigen bereits von der belangten Behörde in ihren Erwägungen im ausreichenden Maße berücksichtigt. So finden sich im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte sowohl Feststellungen zu der Frage, ob die Familie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion generell mit Diskriminierungen zu rechnen habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für diese erschwert wäre.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kasachstan erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Die Beschwerdeführerin ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihr somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Sie verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie über eine abgeschlossene Ausbildung zur Köchin und Konditorin sowie mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich und konnte ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zuletzt auch als Hausfrau stets problemlos bestreiten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Gatten - insbesondere die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ? in ihrer Heimat leben, sodass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz des Ehegatten und der beiden Kinder der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W147 1416972-2, W147 1416975-2 und W147 1422052-2, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde.

3. 4 Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 4. Dezember 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit ihrem Gatten und ihren Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Dezember 2013 ihren zweiten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie stellten im August 2010 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, reisten jedoch Ende März 2012 wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, ohne den Ausgang ihrer Verfahren abgewartet zu haben.

In Hinblick auf während ihres etwa eineinhalbjährigen vorangehenden Aufenthaltes in Österreich gesetzter Integrationsschritte - so wies diese insbesondere darauf hin, dass die Familie nunmehr durch im damaligen Zeitraum kennengelernte Freunde unterstützt werde ? , ist auf die Entscheidung des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, hinzuweisen, in welchem dieser zu dem Schluss gelangte, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen (in diesem Sinne auch VfGH 12.?6.?2010, U 614/10; VfGH 10.?3.?2011, B 1565/10 ua.).

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt zurzeit von privaten Unterstützungsleistungen. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis konnte die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Köchin im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorlegen. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige - insbesondere ihre Eltern sowie ihre Geschwister ? hat, über russische und kasachische Sprachkenntnisse sowie über eine Ausbildung als Köchin und Konditorin und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereichen verfügt, weshalb es ihr auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.6.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.6.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz gestellt hat.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 31. März 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll sowie den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführlich befragt worden ist und selbst wiederholt erklärt hat, keine weiteren Fluchtgründe vorbringen zu können. Im Übrigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit etwaige Verfolgungshandlungen oder Menschenrechtsverletzungen im Heimatsstaat drohen würden, vor dem Hintergrund ihres Vorbringens in Zusammenschau mit aktuellen Herkunftslandinformationsquellen im ausreichenden Maß gewürdigt, und vermag auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keinen konkreten Hinweis auf etwaige Verabsäumungen der Behörde in diesem Zusammenhang darzutun.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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