BVwG W108 1423634-3

W108 1423634-3Tribunale amministrativo federale11 ago 2014

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung

Testo completo

BVwG W108 1423634-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1423634.3.00

Spruch

W108 1423634-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Syrien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), vom 09.07.2012, Zl. 1110.664-BAW, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 16.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde ihr mit Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher die Ergänzung des Beweisverfahrens, unter anderem mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Vorbringens und Aufklärung vermeintlicher Widersprüche durch die Beschwerdeführerin, beantragt wurde.

2. Mit Schreiben vom 01.08.2012 teilte der Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Belgien wohnhaften Konventionsflüchtling (voraussichtlich) am 24.07.2012 mit. Laut einer am 02.07.2014 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin seit dem 25.03.2013 in Österreich nicht mehr gemeldet und nach Belgien verzogen.

3. Mit h.g. Schreiben vom 03.07.2014, zugestellt am 10.07.2014, wurde die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter aufgefordert, im Hinblick darauf, dass sie das Bundesgebiet verlassen hat und nach Belgien verzogen ist, zur Frage der Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

3. Fallbezogen liegt ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vor. Vielmehr ist - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend vorbringt - eine Ergänzung des Beweisverfahrens unter anderem durch nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin unabdingbar. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung nicht getroffen werden.

Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und nach Belgien verzogen ist, womit sie sich dem Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzogen hat, war das anhängige Verfahren einzustellen, zumal die Beschwerdeführerin auch von der eingeräumten Möglichkeit, sich im Wege ihres Rechtsvertreters zur Verfahrenseinstellung zu äußern, nicht Gebrauch machte.

Da sich die Beschwerdeführerin in ein Land, das nicht ihr Herkunftsstaat ist, begeben hat, kam ein Ablegen ihres Asylantrages als gegenstandslos gemäß § 25 AsylG nicht in Betracht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.